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Eigentumsvorbehalt beim Rechnungskauf in der Schweiz

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In der Schweiz wirkt ein Eigentumsvorbehalt nur mit Eintrag am jeweiligen Wohnort der Käuferin oder des Käufers im Eigentumsvorbehaltsregister (ZGB Art. 715 Abs. 1); beim Viehhandel ist er ausgeschlossen. Ohne Eintragung wird die Käuferin mit der Übergabe Eigentümerin. Zurückfordern können Sie eine übergebene Sache wegen Zahlungsverzugs nur nach einem ausdrücklich vorbehaltenen Rücktritt (OR Art. 214 Abs. 3).

Das Wichtigste

  • Schweiz: Wirksam nur mit Eintrag am Wohnort des Erwerbers im Eigentumsvorbehaltsregister (ZGB Art. 715 Abs. 1).
  • Kein Eigentumsvorbehalt beim Viehhandel (ZGB Art. 715 Abs. 2) und keine Eintragung beim Grundstückkauf (OR Art. 217 Abs. 2).
  • Rückgabe bei Abzahlung nur gegen Rückerstattung der Raten abzüglich Mietzins und Abnützung (ZGB Art. 716).
  • Rücktritt und Rückforderung einer übergebenen Sache nur bei ausdrücklichem Vorbehalt (OR Art. 214 Abs. 3).
  • Im Ausland gültig begründeter, den Schweizer Anforderungen nicht genügender Vorbehalt: drei Monate gültig (IPRG Art. 102 Abs. 2).
  • Zahlungsaufschub ist grundsätzlich Konsumkredit; ausgenommen sind zins- und gebührenfreie und innert drei Monaten rückzahlbare Kredite (KKG Art. 1, 7).

Was der Eigentumsvorbehalt beim Rechnungskauf leistet

Beim Rechnungskauf liefern Sie, bevor Sie das Geld haben. Der Eigentumsvorbehalt soll verhindern, dass die Ware schon mit der Übergabe Eigentum der Kundin wird. In der Schweiz hängt dieser Erfolg nicht allein an der Klausel, sondern an einem Registereintrag (ZGB Art. 715 Abs. 1). Das Gesetz verlangt ihn am jeweiligen Wohnort des Erwerbers in einem öffentlichen Register, das der Betreibungsbeamte führt.

Nach ZGB Art. 714 Abs. 1 geht das Fahrniseigentum mit dem Übergang des Besitzes auf den Erwerber über. Fehlt der wirksame Vorbehalt, ist die Kundin mit der Lieferung Eigentümerin, und offen bleibt nur die Kaufpreisforderung. Der Vorbehalt muss deshalb spätestens bei der Übergabe vereinbart sein; eine erst nachträglich erklärte Klausel holt den eingetretenen Eigentumsübergang nicht zurück.

Wo die Eintragung erfolgen muss

Massgebend ist der Wohnort der Käuferin oder des Käufers, nicht der Sitz des Shops. Wer laufend auf Rechnung liefert, hat es deshalb für jede Käuferin mit einem anderen Registerort zu tun; klären Sie die Anmeldung vorab mit dem Betreibungsamt am Wohnort ab (redaktionelle Empfehlung).

Zwei Vorschriften schliessen Fälle aus: Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen (ZGB Art. 715 Abs. 2), beim Grundstückkauf die Eintragung (OR Art. 217 Abs. 2).

Beispielklauseln und ihre Grenzen in der Schweiz

Die Formulierungen in der linken Spalte sind eigene Beispiele, keine gesetzlichen Muster. Ob eine Klausel hält, entscheidet ihr Wortlaut zusammen mit der Eintragung.

Formulierungsbeispiel Was die Klausel bewirkt Grenze in der Schweiz
“Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bei uns.” Das Eigentum soll erst mit der letzten Zahlung übergehen. Wirksam nur mit Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnort des Erwerbers (ZGB Art. 715 Abs. 1); ohne Eintrag wird die Käuferin mit der Übergabe Eigentümerin (ZGB Art. 714 Abs. 1).
“Bis zur vollständigen Bezahlung dürfen Sie die Ware nicht weiterverkaufen.” Bindet die Käuferin vertraglich an den Vorbehalt. Verkauft sie trotzdem, kann der gutgläubige Dritte nach ZGB Art. 714 Abs. 2 Eigentümer werden, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze geschützt ist; bei anvertrauter Sache schützt ihn Art. 933 ZGB, der bösgläubige Erwerber bleibt nach Art. 936 Abs. 1 zur Herausgabe verpflichtet.
“Bei Zahlungsverzug holen wir die Ware ab.” Zielt auf die Rückgabe ohne Gericht. Bei einer vor der Zahlung übergebenen Sache nur, wenn Sie sich Rücktritt und Rückforderung ausdrücklich vorbehalten haben (OR Art. 214 Abs. 3); davor ist eine angemessene Nachfrist zu setzen (OR Art. 107 Abs. 1), ausser in den Fällen von Art. 108 OR.
“Bei Rückgabe behalten wir die bereits geleisteten Zahlungen ein.” Der Shop will die Zahlungen als Nutzungsentschädigung behalten. Nach ZGB Art. 716 nur gegen Rückerstattung der Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung.
“Der Kaufpreis ist innert 30 Tagen netto zahlbar.” Setzt einen Verfalltag für die Zahlung. Mit dessen Ablauf kommt die Käuferin ohne Mahnung in Verzug (OR Art. 102 Abs. 2); dann sind fünf Prozent Verzugszins für das Jahr geschuldet (Art. 104 Abs. 1), höhere vertraglich ausbedungene Zinse bleiben nach Abs. 2 geschuldet, und unter Kaufleuten darf der übliche Bankdiskont am Zahlungsort berechnet werden, soweit er fünf Prozent übersteigt (Abs. 3). Ohne Verfalltag braucht es eine Mahnung (Art. 102 Abs. 1).

Was Sie tun können, wenn die Rechnung offen bleibt

Der erste Schritt ist der Verzug: mit Ablauf eines verabredeten Verfalltags oder durch Mahnung (OR Art. 102). Von da an schuldet die Käuferin Verzugszinse von fünf Prozent für das Jahr, auch wenn vertraglich weniger ausbedungen war (Art. 104 Abs. 1); unter Kaufleuten können sie für die Zeit, in der der übliche Bankdiskonto am Zahlungsort fünf Prozent übersteigt, zu diesem höheren Satz berechnet werden (Abs. 3).

Wer vom Vertrag wegkommen will, setzt eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung (OR Art. 107 Abs. 1). Läuft sie ab, kann der Verkäufer auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen oder, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und Ersatz des Nichterfüllungsschadens verlangen oder zurücktreten (Art. 107 Abs. 2). Die Frist ist nur in den drei Fällen von Art. 108 OR entbehrlich, etwa wenn die Leistung infolge des Verzugs nutzlos geworden ist.

Für die Rückforderung der Ware gilt eine eigene Schranke: Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, kann der Verkäufer wegen Verzugs nur dann zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat (OR Art. 214 Abs. 3). Wie Sie offene Posten vorher abfangen, steht im Ratgeber Kauf auf Rechnung im Shop.

Wo der Vorbehalt endet

Solange die Ware bei der Käuferin bleibt, sichert der Vorbehalt den Verkäufer. Verkauft sie weiter, wird der gutgläubige Dritte nach ZGB Art. 714 Abs. 2 auch dann Eigentümer, wenn die Veräussererin zur Übertragung nicht befugt war, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze geschützt ist; Art. 933 ZGB schützt den gutgläubigen Erwerber auch dann, wenn die Sache dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war. Gegenüber einem bösgläubigen Erwerber bleibt der Verkäufer nach ZGB Art. 936 Abs. 1 zur jederzeitigen Herausgabe berechtigt. Im Verhältnis zum gutgläubigen Dritten fällt der Vorbehalt sodann am Gegenstand weg; die Kaufpreisforderung gegen die Käuferin bleibt bestehen.

Ein Beispiel: Ein Shop liefert eine Werkzeugkiste für CHF 240 auf Rechnung. Zahlt die Käuferin nicht und verkauft sie an eine gutgläubige Dritte weiter, verliert der Shop den Vorbehalt an der Kiste. Behält sie die Kiste, kann er nach erfolgloser Nachfrist zurücktreten und sie herausverlangen, wenn er sich das vorbehalten hat.

Wenn der Zahlungsaufschub unter das Konsumkreditgesetz fällt

Bei einer Konsumentin ist der Rechnungskauf ein Zahlungsaufschub und damit grundsätzlich ein Konsumkreditvertrag (KKG Art. 1 Abs. 1). Die Ausschlüsse von Art. 7 Abs. 1 KKG erfassen aber einen Teil dieser Fälle: zins- und gebührenfreie Kredite (lit. c), Kredite ohne Zinsen bei einmaliger Rückzahlung (lit. d), Kredite von weniger als 500 Franken oder mehr als 80 000 Franken (lit. e), wobei koordiniert vermittelte Kredite zusammengezählt werden, und Kredite, die innert höchstens drei Monaten zurückzuzahlen sind (lit. f).

Greift keine Ausnahme, ändert sich der Rahmen. Der Vertrag ist schriftlich abzuschliessen (Art. 9 Abs. 1 KKG); bei der Finanzierung des Erwerbs von Waren gehören zu den Pflichtangaben auch der Name der Eigentümerin der Waren und die Bedingungen des Eigentumsübergangs, falls das Eigentum nicht unmittelbar übergeht (Art. 10 lit. d KKG). Die Kundin kann den Vertragsantrag oder die Annahmeerklärung innert 14 Tagen schriftlich widerrufen (Art. 16 Abs. 1 KKG). Die Kreditgeberin kann zurücktreten, wenn Teilzahlungen ausstehen, die mindestens 10 Prozent des Nettobetrags des Kredits oder des Barzahlungspreises ausmachen (Art. 18 Abs. 1); der Verzugszins darf den vereinbarten Zinssatz nicht übersteigen (Art. 18 Abs. 3). Zum Nachteil der Konsumentin darf von diesen Bestimmungen nicht abgewichen werden (Art. 37 KKG). Ratenmodelle ausserhalb des KKG behandelt der Artikel zu Ratenzahlung und Buy-now-pay-later.

Lieferungen über die Grenze

Dingliche Rechte an beweglichen Sachen richten sich nach dem Recht des Staates, in dem die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs liegt, aus dem der Erwerb hergeleitet wird (IPRG Art. 100 Abs. 1). Ein ausländischer Händler, der in die Schweiz liefert, muss den Vorbehalt deshalb nach schweizerischem Recht wirksam machen. Umgekehrt untersteht der Eigentumsvorbehalt an einer zur Ausfuhr bestimmten beweglichen Sache dem Recht des Bestimmungsstaates (IPRG Art. 103).

Art. 102 IPRG enthält dazu eine Übergangsregel: Ist der Vorbehalt im Ausland gültig begründet worden und genügt er den schweizerischen Anforderungen nicht, bleibt er in der Schweiz noch drei Monate gültig (Abs. 2). Einem gutgläubigen Dritten kann sein Bestand nicht entgegengehalten werden (Abs. 3).

Grenzen in Deutschland und Österreich

Die Einzelheiten behandeln die Artikel zum Eigentumsvorbehalt in Deutschland und zum Eigentumsvorbehalt in Österreich.

Land Rechtsgrundlage Was das für den Rechnungskauf bedeutet
Deutschland § 449 BGB Keine Eintragung nötig. Eigentum erst mit vollständiger Zahlung (Abs. 1), Herausgabe nur nach Rücktritt (Abs. 2); nichtig, soweit an die Erfüllung von Forderungen Dritter geknüpft (Abs. 3).
Österreich § 1063 ABGB Beim Kauf auf Borg geht das Eigentum mit der Übergabe über; ohne gesondert vereinbarten Vorbehalt ist die Ware bereits Eigentum des Käufers.
Schweiz ZGB Art. 715 und 716; OR Art. 217 Abs. 2 Wirksam nur mit Eintrag am jeweiligen Wohnort des Erwerbers; beim Viehhandel ausgeschlossen, beim Grundstückkauf nicht möglich.

Checkliste für Ihren Shop

  • Die Vorbehaltsklausel steht in den beim Bestellvorgang einbezogenen AGB im Schweizer Onlineshop, nicht erst auf der Rechnung.
  • Für einen wirksamen Vorbehalt veranlassen Sie den Registereintrag am Wohnort der Käuferin (ZGB Art. 715 Abs. 1).
  • Die AGB enthalten den ausdrücklichen Vorbehalt von Rücktritt und Rückforderung für die übergebene Ware (OR Art. 214 Abs. 3).
  • Die Zahlungsfrist ist als Verfalltag genannt, damit der Verzug ohne Mahnung eintritt (OR Art. 102 Abs. 2).
  • Der Verzugszins ist geregelt: fünf Prozent für das Jahr gesetzlich (OR Art. 104 Abs. 1), höher bei vertraglicher Vereinbarung (Abs. 2) und unter Kaufleuten bis zum üblichen Bankdiskonto am Zahlungsort, soweit er fünf Prozent übersteigt (Abs. 3).
  • Bei Lieferungen ins Ausland prüfen Sie vorab das dortige Recht (IPRG Art. 100 und 103).
  • Bei Zahlungsaufschüben über drei Monaten oder mit Zinsen prüfen Sie das Konsumkreditgesetz (KKG Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1).

Häufige Fragen

Reicht der Satz in den AGB, dass die Ware bis zur Zahlung unser Eigentum bleibt?

Nein. Die Klausel hält den Vorbehalt fest, wirksam wird er nach ZGB Art. 715 Abs. 1 aber erst mit dem Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Wohnort der Käuferin. Ohne Eintrag geht das Eigentum mit der Übergabe über (Art. 714 Abs. 1 ZGB).

Gilt mein deutscher Eigentumsvorbehalt, wenn ich in die Schweiz liefere?

Nicht dauerhaft. Dingliche Rechte an beweglichen Sachen richten sich nach dem Recht am Ort der Sache (IPRG Art. 100 Abs. 1). Ist der Vorbehalt im Ausland gültig begründet, genügt er aber den schweizerischen Anforderungen nicht, bleibt er in der Schweiz drei Monate gültig (Art. 102 Abs. 2 IPRG); gutgläubigen Dritten kann er nicht entgegengehalten werden.

Darf ich die Ware abholen, wenn die Kundin die Rechnung nicht bezahlt?

Nur nach einem Rücktritt. Weil die Ware vor der Zahlung übergegangen ist, verlangt OR Art. 214 Abs. 3, dass Sie sich Rücktritt und Rückforderung ausdrücklich vorbehalten haben; davor setzen Sie eine angemessene Frist zur Zahlung (Art. 107 Abs. 1 OR), ausser in den Fällen von Art. 108 OR.

Was gilt, wenn die Kundin die Ware weiterverkauft?

Der Vorbehalt kann am Gegenstand untergehen. Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird nach ZGB Art. 714 Abs. 2 auch dann Eigentümer, wenn die Veräussererin zur Übertragung nicht befugt war, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze geschützt ist; nach Art. 933 ZGB ist der gutgläubige Erwerber auch dann geschützt, wenn die Sache dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war. Ihre Kaufpreisforderung gegen die Kundin bleibt bestehen.

Fällt ein Rechnungskauf mit langer Zahlungsfrist unter das Konsumkreditgesetz?

Ein Zahlungsaufschub ist grundsätzlich ein Konsumkreditvertrag (Art. 1 Abs. 1 KKG). Ausgenommen sind unter anderem Kredite, die innert höchstens drei Monaten zurückzuzahlen sind, und zins- und gebührenfreie Kredite (Art. 7 Abs. 1 lit. c und f KKG). Greift keine Ausnahme, gelten die Form-, Widerrufs- und Verzugsregeln des Gesetzes.

Quellen

  1. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210), Art. 714 bis 717 und Art. 933, amtliche Konsolidierung Stand am 1. Juli 2026 (PDF)Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft · abgerufen am
  2. Obligationenrecht (SR 220), Art. 102, 104, 107, 108, 213, 214 und 217, amtliche Konsolidierung Stand am 1. Oktober 2026 (PDF)Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft · abgerufen am
  3. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (SR 291), Art. 100, 102 und 103, amtliche Konsolidierung Stand am 1. Januar 2026 (PDF)Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft · abgerufen am
  4. Bundesgesetz über den Konsumkredit (SR 221.214.1), Art. 1, 7, 9, 10, 16, 18 und 37, amtliche Konsolidierung Stand am 1. September 2023 (PDF)Fedlex, Schweizerische Eidgenossenschaft · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 449 EigentumsvorbehaltBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 1063, Bundesrecht konsolidiert, tagesaktuelle FassungBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am