AGB für den Onlineshop in der Schweiz: Pflicht, Inhalt, Einbeziehung
Kurz gesagt
AGB sind für einen Schweizer Onlineshop nicht gesetzlich vorgeschrieben; der Kaufvertrag kommt auch ohne sie nach Art. 1 OR zustande. Verwenden Sie AGB, müssen sie vor dem Bestellabschluss kenntlich und abrufbar sein, damit sie Vertragsinhalt werden. Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten dürfen die Klauseln kein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten vorsehen (Art. 8 UWG).
Das Wichtigste
- Keine der geöffneten Vorschriften (OR Art. 1 ff., Art. 8 UWG) verlangt AGB im Onlineshop; Pflichtangaben wie Identität und Preise gelten unabhängig davon.
- Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorsieht (Art. 11 Abs. 1 OR); für den gewöhnlichen Shop-Kaufvertrag und die AGB-Einbeziehung sieht das geöffnete OR keine Form vor.
- AGB werden über die übereinstimmende Willensäusserung nach Art. 1 OR Vertragsinhalt; der Händler referenziert sie vor dem Bestellabschluss.
- Klauseln mit erheblichem und ungerechtfertigtem Missverhältnis zum Nachteil der Konsumentenschaft sind unlauter (Art. 8 UWG, in Kraft seit 1. Juli 2012).
- Nichtig: Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (Art. 100 Abs. 1 OR). Ungültig bei Verkäufen an Konsumentinnen und Konsumenten: Verkürzung der Gewährleistungsverjährung unter zwei Jahre bei neuer Ware, unter ein Jahr bei gebrauchter Ware, wenn die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt ist (Art. 210 Abs. 4 OR).
- Die Verwendung missbräuchlicher AGB ist nicht strafbar (Art. 23 Abs. 1 UWG nennt Art. 8 nicht); zivilrechtlich drohen Verbot, Beseitigung und Schadenersatz (Art. 9 UWG).
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Händler für eine Vielzahl von Verträgen einmal aufsetzt und jedem Auftrag zugrunde legt. Im Schweizer Onlineshop sind sie Werkzeug, keine Pflicht: OR und UWG schreiben sie nicht vor, begrenzen aber, was in ihnen stehen darf. Dieser Artikel ordnet die typischen Klauseln dem geltenden Schweizer Recht zu und zeigt, wie die AGB Teil des Kaufvertrags werden. Für Deutschland und Österreich gelten eigene Regelwerke; dazu gibt es je einen eigenen Artikel.
Was gilt für AGB im Schweizer Onlineshop
Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR); sie kann ausdrücklich oder stillschweigend sein. Der Kaufvertrag über eine Bestellung kommt also auch dann zustande, wenn der Shop gar keine AGB anbietet. In den geöffneten Quellen (OR Art. 1 ff. und Art. 8 UWG) findet sich keine Vorschrift, die einem Onlineshop AGB vorschreibt.
Das heisst nicht, dass ohne AGB alles frei bleibt. Wer Waren im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, muss unabhängig von AGB über seine Identität und Kontaktadresse informieren, auf die technischen Schritte des Vertragsabschlusses hinweisen, Eingabefehler korrigierbar machen und die Bestellung unverzüglich elektronisch bestätigen (Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG, seit 1. April 2012). Die Preisbekanntgabeverordnung gilt für das Angebot von Waren an Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 2 Abs. 1 lit. a PBV); bei solchen Angeboten verlangt sie den tatsächlich zu bezahlenden Detailpreis in Schweizerfranken (Art. 3 Abs. 1 PBV). Details dazu stehen in den Artikeln zu Impressum, Preisangaben und Bestellabschluss in der Schweiz.
AGB haben dort ihren Wert, wo das Gesetz dem Vertrag Freiraum lässt: Lieferfristen, Zahlungsweg, Rückgabemodalitäten, Gerichtsstand. Diese Punkte wollen Sie bewusst setzen, statt sie dem dispositiven Gesetzesrecht zu überlassen; den Inhalt eines Vertrages können die Parteien innerhalb der Schranken des Gesetzes frei festlegen (Art. 19 Abs. 1 OR).
Für wen die Grenzen gelten
Die schweizerische AGB-Kontrolle steht in Art. 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unlauter handelt danach insbesondere, wer AGB verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten vorsehen. Diese Fassung gilt seit 1. Juli 2012 (BG vom 17. Juni 2011). Die Norm nennt als geschützte Gruppe die Konsumentinnen und Konsumenten; Verträge mit Geschäftskunden unterliegen ihr nach ihrem Wortlaut nicht. Für B2B-Verträge bleiben die allgemeinen Schranken: Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften sind nur zulässig, wo das Gesetz keine unabänderliche Vorschrift aufstellt (Art. 19 Abs. 2 OR), und ein Vertrag mit unmöglichem, widerrechtlichem oder unsittlichem Inhalt ist nichtig (Art. 20 Abs. 1 OR).
Ein Beispiel zur Abgrenzung: Die Klausel “Jede Haftung des Händlers ist ausgeschlossen” wirkt in beiden Fällen unterschiedlich. Gegenüber einer Konsumentin, die ein Produkt für den Eigengebrauch kauft, ist sie nichtig, soweit sie Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit abdecken will (Art. 100 Abs. 1 OR); der verbleibende Ausschluss leichter Fahrlässigkeit wird am Missverhältnis-Massstab von Art. 8 UWG gemessen. Gegenüber einer Firmenkundschaft gilt die Nichtigkeitsregel von Art. 100 Abs. 1 OR in gleicher Weise, denn sie nennt keine Konsumentenbeschränkung; nur der Ausschluss leichter Fahrlässigkeit bleibt dort grundsätzlich möglich (Art. 100 Abs. 2 OR). Die übrige Schranke von Art. 19 Abs. 2 OR lautet enger als eine Klauselkontrolle: Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften sind nur zulässig, wo das Gesetz keine unabänderliche Vorschrift aufstellt und die Abweichung nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das Recht der Persönlichkeit verstösst; eine allgemeine Prüfung auf grobe Benachteiligung enthält sie nicht.
Wie die AGB wirksam einbezogen werden
Die AGB werden Vertragsinhalt, wenn die übereinstimmende Willensäusserung des Kunden sie umfasst (Art. 1 OR). Der Händler trägt dafür, dass die Referenz auf die AGB vor dem Abschluss kenntlich ist:
- Verlinken Sie die AGB auf der Produktseite und im Warenkorb, so dass die Kundin sie vor dem Absenden der Bestellung öffnen kann.
- Formulieren Sie die Referenz als eigenen Textbaustein (“Es gelten die folgenden AGB”), nicht als Hinweis, der erst nach der Bestellung erscheint.
- Halten Sie jede Fassung mit Datum im System fest und speichern Sie zur Bestellung, welche Fassung galt; die geöffneten Vorschriften verlangen diese Speicherung nicht und schreiben kein Beweismittel vor, doch erleichtert sie den Nachweis des Vertragsinhalts (redaktionelle Empfehlung).
- Ändern Sie die AGB, machen Sie die neue Fassung als solche kenntlich; für laufende Verträge gilt die Fassung, die bei deren Abschluss einbezogen wurde.
Ein gesetzliches Formerfordernis für die Einbeziehung besteht nicht: Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorsieht (Art. 11 Abs. 1 OR). Eine Checkbox ist damit eine Beweisfrage, keine Wirksamkeitsfrage. Formfragen beim Vertragsschluss behandelt der Artikel zum Vertragsschluss im Onlineshop.
Welche Klauseln ungültig sind oder Grenzen haben
Die Tabelle ordnet typische AGB-Klauseln dem schweizerischen Recht zu. “Ungültig” heisst: Die Klausel ist kraft Gesetzes nichtig oder unwirksam, ohne dass ein Gericht sie erst abwägen müsste. “Einzelfall” heisst: Es gibt kein eigenes Klauselverbot; massgebend ist der Missverhältnis-Massstab von Art. 8 UWG beziehungsweise die gesetzliche Schranke im Einzelfall.
| Klausel | Bewertung in der Schweiz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit | ungültig, nichtig | Art. 100 Abs. 1 OR |
| Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit | zulässig; richterliche Nichtigkeit nur bei Dienstverhältnis oder konzessioniertem Gewerbe; gegenüber Konsumenten zusätzlich am Art. 8 UWG messen | Art. 100 Abs. 2 OR; Art. 8 UWG |
| Gewährleistungsverjährung unter zwei Jahren (neue Ware) oder unter einem Jahr (gebrauchte Ware) | ungültig, wenn die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt ist und Sie beruflich oder gewerblich verkaufen | Art. 210 Abs. 4 OR |
| Gewährleistung ganz ausschliessen | grundsätzlich möglich; ungültig, wenn Sie der Kundin die Mängel arglistig verschwiegen haben; gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten zusätzlich am Art. 8 UWG messen | Art. 199 OR; Art. 8 UWG |
| Vertragsstrafen (zum Beispiel bei Zahlungsverzug) | zulässig; übermässig hohe Strafen setzt der Richter herab | Art. 160, Art. 163 Abs. 3 OR |
| Gerichtsstand am Sitz des Händlers | bei Konsumentenverträgen kann die Kundin am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien klagen; Sie selbst können gegen sie nur am Wohnsitz der Beklagten klagen; auf diese Gerichtsstände kann die Konsumentin zum Voraus nicht verzichten, eine Gerichtsstandsvereinbarung ist daher erst nach Entstehung der Streitigkeit möglich und braucht Schriftform oder textlichen Nachweis | Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 2 ZPO |
| Zuschläge, die nach der Bestellung zusätzlich anfallen | ungültige Preisangabe bei Angeboten an Konsumentinnen und Konsumenten: nicht frei wählbare Zuschläge gehören in den Detailpreis; nur Versandkosten dürfen separat, dann aber beziffert, bekanntgegeben werden | Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 PBV |
| Rückgabe oder Umtausch ausschliessen | zulässig: ein gesetzliches Widerrufsrecht sieht das OR nur bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen vor; es hängt an der Angebotssituation nach Art. 40b Abs. 1 OR (Arbeitsplatz, Wohnräume, öffentliche Verkehrsmittel und Plätze, Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt, Telefon), nicht am späteren Abschlusskanal; ein Onlinekauf, dessen Angebot über die Website gemacht wird, ist nicht erfasst | Art. 40a bis 40c OR |
| Einseitige Leistungs- oder Preisänderungen, Rücktritt ohne sachlichen Grund | Einzelfall: kein eigenes Klauselverbot; massgebend ist das erhebliche und ungerechtfertigte Missverhältnis zum Nachteil der Konsumentenschaft | Art. 8 UWG |
| Paritätsklauseln gegen Beherbergungsbetriebe | ungültig für Betreiber von Buchungsplattformen für Beherbergungsdienstleistungen, seit 1. Dezember 2022 | Art. 8a UWG |
Den Eigentumsvorbehalt beim Rechnungskauf behandelt ein eigener Artikel. Wie die Gewährleistung im Einzelnen abläuft, lesen Sie im Artikel zur Gewährleistung im Onlineshop in der Schweiz.
Eine Übertragung der Klausellisten anderer Länder in Schweizer AGB passt nicht: Das UWG enthält keinen Katalog verbotener Klauseln; neben der Generalklausel von Art. 8 UWG kennt es mit Art. 8a UWG nur eine spezielle Klauselregel. Welche Verbote Deutschland und Österreich kennen, steht in den Artikeln zu AGB in Deutschland und AGB in Österreich.
Was bei missbräuchlichen AGB droht
Art. 8 UWG ist eine Verhaltensnorm des Zivilrechts; seine Verletzung ist nicht strafbar. Art. 23 Abs. 1 UWG nennt für die Strafbarkeit nur die Artikel 3, 4, 5 und 6; die Busse bis 20’000 Franken nach Art. 24 UWG betrifft die Verletzung von Pflichten zur Preisbekanntgabe, nicht die AGB.
Zivilrechtlich richtet sich die Klage nach Art. 9 UWG: Verlangt werden können das Verbot einer drohenden Verletzung, die Beseitigung einer bestehenden Verletzung und die Feststellung deren Widerrechtlichkeit (Art. 9 Abs. 1 UWG) sowie eine Berichtigung oder die Mitteilung des Urteils an Dritte (Art. 9 Abs. 2 UWG); auf Schadenersatz, Genugtuung und Herausgabe eines Gewinnes richtet sich die Klage nach Massgabe des Obligationenrechts (Art. 9 Abs. 3 UWG). Diese finanziellen Ansprüche aus Abs. 3 stehen nicht allen Klägern zu: Die betroffenen Kunden klagen nach Art. 9 UWG, während Berufs- und Wirtschaftsverbände, Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen, sowie der Bund nur auf die Ansprüche aus Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG klagen können (Art. 10 Abs. 2 und 3 UWG). Praktisch heisst das: Eine einzelne unzulässige Klausel kann den Shop schon ohne staatliches Zutun zum Unterlassen zwingen und Rückabwicklungen auslösen.
Checkliste für Ihren Shop
- Die AGB sind auf Produktseite, im Warenkorb und vor dem Bestellabschluss verlinkt und ohne Login abrufbar.
- Zu jeder Bestellung ist die verwendete AGB-Fassung mit Datum gespeichert.
- Die AGB enthalten keinen Haftungsausschluss für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
- Die Gewährleistung ist gegenüber Verkäufen an Konsumentinnen und Konsumenten nicht unter zwei Jahre (neue Ware) beziehungsweise ein Jahr (gebrauchte Ware) verjährt.
- Der Detailpreis enthält bei Verkäufen an Konsumentinnen und Konsumenten alle nicht frei wählbaren Zuschläge; Versandkosten stehen separat mit Betrag.
- Bei freiwilligen Rückgaberechten stehen Frist und Modalitäten in den AGB, damit sie auf einer klaren Vertragsabrede beruhen.
- Bei jedem Relaunch prüfen Sie die Klauseln gegen die Tabelle oben.