Vertragsschluss im Onlineshop in der Schweiz: Wann der Kauf gilt
Kurz gesagt
Der Kaufvertrag entsteht in der Schweiz durch übereinstimmende Willensäusserung in Antrag und Annahme (Art. 1 Abs. 1 OR). Nach der vorherrschenden Lehre gibt die Kundschaft mit der Bestellung den Antrag ab, den der Shop annimmt; was Antrag ist, folgt aus AGB und Warenpräsentation. Die Bestätigungs-E-Mail nach Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG bestätigt den Eingang der Bestellung; ob sie zugleich den Antrag annimmt, entscheidet nach Art. 1 OR ihr Inhalt.
Das Wichtigste
- Schweiz: Vertrag durch übereinstimmende Willensäusserung in Antrag und Annahme (Art. 1 Abs. 1 OR).
- Schweiz: Die Auslage von Waren mit Preisangabe gilt in der Regel als Antrag (Art. 7 Abs. 3 OR).
- Schweiz: Im Onlineshop ist die Warenpräsentation nach vorherrschender Lehre noch kein Antrag, sondern eine Einladung (SECO).
- Schweiz: Bestellung elektronisch unverzüglich bestätigen (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG, seit 1. April 2012).
- Schweiz: Eine reine Eingangsbestätigung nach Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG ist keine Annahme; dieselbe Mail kann den Antrag annehmen, ihr Inhalt entscheidet (Art. 1 OR).
- Schweiz: Ein Antrag mit Annahmefrist bindet den Antragsteller bis zu deren Ablauf; ohne Frist gilt Art. 5 Abs. 1 OR (unter Abwesenden).
Dieser Artikel behandelt Shops mit Sitz in der Schweiz und Schweizer Recht. Die Regeln Deutschlands und Österreichs stehen in Vertragsschluss im Onlineshop in Deutschland und in Österreich; auf die Schweiz übertragen lassen sie sich nicht.
Was beim Vertragsschluss entschieden wird
Ein Kaufvertrag entsteht, wenn sich die Parteien übereinstimmend äussern (Art. 1 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR). Diese Willensäusserung läuft in Antrag und Annahme; sie kann ausdrücklich oder stillschweigend sein (Art. 1 Abs. 2 OR). Eine Form ist nicht nötig, solange das Gesetz für den einzelnen Vertrag keine verlangt (Art. 11 Abs. 1 OR).
Im Onlineshop kommt eine zweite Ebene hinzu. Art. 3 Abs. 1 lit. s des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verlangt von jedem, der im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, einen Hinweis auf die einzelnen technischen Schritte zum Vertragsabschluss (Ziff. 2), angemessene Mittel zum Erkennen und Korrigieren von Eingabefehlern vor der Bestellung (Ziff. 3) und die unverzügliche Bestätigung der Bestellung auf elektronischem Weg (Ziff. 4). Diese Vorgaben regeln den Ablauf des Bestellvorgangs, nicht das Zustandekommen des Vertrags. Was der Bestellprozess enthalten muss, steht im Artikel Bestellbutton und Bestellübersicht im Shop in der Schweiz.
Wer den Antrag abgibt: Shop oder Kundschaft
Wer den Antrag stellt, ist im Gesetz nicht festgelegt. Art. 7 OR gibt zwei Anhaltspunkte: Die Versendung von Tarifen und Preislisten bedeutet an sich keinen Antrag (Abs. 2), die Auslage von Waren mit Angabe des Preises gilt dagegen in der Regel als Antrag (Abs. 3).
Art. 7 Abs. 3 OR ist auf den Laden zugeschnitten. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hält fest, dass seine Anwendung auf den elektronischen Handel interpretationsfähig ist: Nach der vorherrschenden Lehre stellt die Veröffentlichung eines Katalogs im Internet, auch wenn er interaktiv ist, grundsätzlich keinen Antrag dar, sondern eine Einladung an die Kundschaft, ein Angebot zu unterbreiten. Dann gibt die Kundschaft mit der Bestellung den Antrag ab, und der Shop nimmt ihn an. Nach der Darstellung des SECO haben die Gerichte diese Frage noch nicht entschieden.
Für Leistungen, die unmittelbar heruntergeladen und bezahlt werden, etwa Programme oder Informationen, gilt die Präsentation nach der Darstellung des SECO dagegen als Antrag im Sinne von Art. 7 Abs. 3 OR.
Massgeblich sind deshalb Warenpräsentation und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB); so formuliert es auch das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen (BFK). Halten Sie darin fest, welche Erklärung der Antrag ist und wodurch Sie annehmen. Wollen Sie sich nicht schon durch die Präsentation binden, können Sie dem Antrag eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügen oder einen solchen Vorbehalt aus den Umständen deutlich machen (Art. 7 Abs. 1 OR), etwa mit dem Hinweis «freibleibend» oder «solange Vorrat».
Der Ablauf von der Produktseite bis zum Vertrag
Die Tabelle ordnet die Schritte dem verbreiteten Grundmodell zu, in dem die Bestellung der Antrag und die Auftragsbestätigung oder der Versand die Annahme ist. Gestalten Sie es umgekehrt und machen die Warenpräsentation zum Antrag, tauschen Antrag und Annahme die Plätze.
| Schritt | Was geschieht | Einordnung | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Produktseite und Warenkorb | Ware und Preis werden gezeigt | Nach vorherrschender Lehre noch kein Antrag, sondern eine Einladung an die Kundschaft | Art. 7 Abs. 2 und 3 OR; Darstellung des SECO |
| Bestellübersicht | Positionen, Adressen, Versandkosten und Total werden gezeigt, Wege zum Korrigieren sind offen | Hinweis auf die technischen Schritte und Mittel gegen Eingabefehler | Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 2 und 3 UWG |
| Bestellung | Die Kundschaft schickt die Bestellung ab | Antrag der Kundschaft im Grundmodell | Art. 1 Abs. 1 OR |
| Bestätigungs-E-Mail | «Ihre Bestellung ist eingegangen» | Pflicht, unverzüglich auf elektronischem Weg; eine reine Eingangsbestätigung ist keine Annahme | Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG; Art. 1 OR |
| Annahme | Auftragsbestätigung oder Versand der Ware | Annahme des Antrags; damit kommt der Vertrag zustande | Art. 1 Abs. 1 OR |
| Wirkungen | Rechte und Pflichten werden geschuldet | Bei einem unter Abwesenden geschlossenen Vertrag mit der Abgabe der Annahmeerklärung zur Absendung | Art. 10 Abs. 1 OR |
Die Bestätigung nach Ziff. 4 UWG und die Annahme des Antrags sind auseinanderzuhalten. Die Vorschrift verlangt die Bestätigung der Bestellung und keine Annahme; eine Mail, die nur den Eingang bestätigt, ist deshalb keine Annahme, und dieselbe Mail nimmt den Antrag an, wenn ihr Inhalt ihn vorbehaltlos annimmt (Art. 1 OR). Zwischen Bestätigung und Annahme kann Zeit liegen. Vertragsschluss und Beginn der Wirkungen fallen ebenfalls auseinander: Der Vertrag kommt mit der übereinstimmenden Willensäusserung zustande (Art. 1 Abs. 1 OR), seine Wirkungen beginnen bei einem unter Abwesenden geschlossenen Vertrag mit dem Zeitpunkt, in dem die Annahmeerklärung zur Absendung abgegeben wurde (Art. 10 Abs. 1 OR).
Wie lange der Antrag bindet
Im Grundmodell ist die Kundschaft die Antragstellerin und der Shop nimmt an; die Bindungsfristen des Gesetzes treffen damit die Kundschaft, und der Shop richtet seine Annahme danach. Wer einen Antrag mit Annahmefrist stellt, bleibt bis zum Ablauf der Frist gebunden; er wird wieder frei, wenn die Annahmeerklärung nicht vor Ablauf bei ihm eintrifft (Art. 3 OR). Ohne Frist gilt: Gegenüber einer anwesenden Person ist der Antragsteller nicht weiter gebunden, wenn diese nicht sogleich annimmt (Art. 4 Abs. 1 OR); bedienen sich die Parteien des Telefons, gilt der Vertrag als unter Anwesenden geschlossen (Art. 4 Abs. 2 OR).
Gegenüber einer abwesenden Person bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkt gebunden, in dem er den Eingang der Antwort bei ordnungsgemässer und rechtzeitiger Absendung erwarten darf; er darf dabei voraussetzen, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 OR). Trifft eine rechtzeitig abgesandte Annahme erst danach ein und will der Antragsteller nicht gebunden sein, muss er das ohne Verzug anzeigen (Art. 5 Abs. 3 OR); die Anzeigepflicht trifft im Grundmodell die Kundschaft, nicht den Shop.
Eine ausdrückliche Annahme ist nicht immer nötig. Lässt die besondere Natur des Geschäfts oder die Umstände eine ausdrückliche Annahme nicht erwarten, gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird (Art. 6 OR). Ob diese Bedingungen in Ihrem Bestellablauf erfüllt sind, entscheidet die Natur Ihres Geschäfts und die Umstände des Einzelfalls (Art. 6 OR). Verlassen Sie sich darauf nicht, sondern sagen Sie im Bestellablauf ausdrücklich, wodurch Sie annehmen (redaktionelle Empfehlung).
Die Wirkungen eines unter Abwesenden geschlossenen Vertrags beginnen mit dem Zeitpunkt, in dem die Annahmeerklärung zur Absendung abgegeben wurde (Art. 10 Abs. 1 OR). Ist keine ausdrückliche Annahme erforderlich, beginnen sie mit dem Empfang des Antrags (Art. 10 Abs. 2 OR).
Welche Formulierungen eine Annahme sind und welche nicht
Die folgenden Sätze sind eigene Formulierungsvorschläge; die geöffneten Vorschriften enthalten für diese Mails kein Muster. Bestellnummern und Daten sind Beispiele.
Eine Mail, die keine Annahme sein soll:
Vielen Dank für Ihre Bestellung Nr. 1234 vom 14. Oktober 2026. Wir haben Ihre Bestellung erhalten. Diese Nachricht bestätigt nur den Eingang Ihrer Bestellung und ist noch keine Annahme. Sobald der Kaufvertrag zustande kommt, erhalten Sie eine gesonderte Auftragsbestätigung.
Eine Annahmeerklärung:
Wir nehmen Ihre Bestellung Nr. 1234 vom 14. Oktober 2026 an. Der Kaufvertrag ist damit zustande gekommen. Wir übergeben die Sendung am 15. Oktober 2026 an die Versandstelle.
Eine AGB-Klausel zur Annahme:
Der Vertrag über die im Shop angebotenen Waren kommt zustande, wenn wir die Bestellung annehmen. Wir nehmen an durch die Auftragsbestätigung oder durch den Versand der Ware.
Ein Vorbehalt der Annahme nach Art. 7 Abs. 1 OR:
Alle Preise und Lieferzeiten sind freibleibend; der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande.
Ein Text, der die Bearbeitung zusagt, kann dagegen schon als Annahme gelesen werden. Formulieren Sie eine Mail, die keine Annahme sein soll, deshalb ausdrücklich als Eingangsbestätigung (redaktionelle Empfehlung).
Verspätete, abweichende und widerrufene Antworten
Ein Widerruf des Antrags oder der Annahme gilt, wenn er vor oder mit der Erklärung eintrifft oder dem anderen zur Kenntnis gebracht wird, bevor dieser von ihr Kenntnis genommen hat; die Erklärung ist dann als nicht geschehen zu betrachten (Art. 9 OR).
Passt die Antwort nicht zum Antrag, stimmen die Willensäusserungen nicht überein; über die vollständige Bestellung kommt dann kein Vertrag zustande (Art. 1 Abs. 1 OR).
Was der Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidet
Mit dem Vertragsschluss gehen Nutzen und Gefahr der Sache auf die Kundschaft über, sofern keine besonderen Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen; bei Gattungsware erst mit der Ausscheidung und, wenn versendet wird, mit der Abgabe zur Versendung (Art. 185 OR). Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden (Art. 75 OR). Einzelheiten stehen im Artikel Lieferfrist und Gefahrübergang im Shop in der Schweiz.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht entsteht bei einem über eine Website geschlossenen Kauf nicht: Art. 40b OR zählt die Angebotssituationen auf, in denen die Kundschaft widerrufen kann (Arbeitsplatz, Wohnräume und deren unmittelbare Umgebung, öffentliche Verkehrsmittel sowie öffentliche Strassen und Plätze, Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt, Telefon und vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation); die Bestellung auf der Website steht nicht darunter. Die Bestimmung gilt überdies nur für Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch, die ein Anbieter im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit schliesst, und nur, wenn die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt (Art. 40a Abs. 1 OR). Ein Rückgaberecht kann nur vertraglich eingeräumt werden; siehe Widerrufsrecht im Onlineshop in der Schweiz.
Was eine missverständliche Gestaltung kostet
Ist die Warenpräsentation Ihr Antrag, kommt der Vertrag schon mit der Bestellung zustande; Sie sind dann auch gebunden, wenn Sie nicht liefern können. Das SECO weist darauf hin, dass ein Vertrag zustande kommen kann, bevor die Zahlungsart gewählt ist. Wollen Sie Bestand, Preis oder Bonität erst prüfen, gestalten Sie die Auszeichnung deshalb als Einladung und behalten sich die Annahme vor.
Ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG ist unlauterer Wettbewerb; bei vorsätzlicher Tat droht auf Antrag Strafe nach Art. 23 UWG. Die Einzelheiten stehen im Artikel Bestellbutton und Bestellübersicht im Shop in der Schweiz.
Checkliste für Ihren Shop
- AGB und Checkout sagen übereinstimmend, welche Erklärung der Antrag ist und wodurch Sie annehmen.
- Wollen Sie die Bestellung erst prüfen, formulieren Sie die Warenpräsentation als Einladung und behalten sich die Annahme vor (Art. 7 Abs. 1 OR).
- Bestätigen Sie den Eingang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG) und kennzeichnen Sie die Mail als Eingangsbestätigung; nimmt dieselbe Mail den Antrag an, sagen Sie auch das.
- Erklären Sie die Annahme so früh, dass Ihre Antwort innerhalb der Zeit eingeht, in der die Kundschaft nach Art. 5 Abs. 1 OR an ihren Antrag gebunden ist.
- Trifft Ihre rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach der Zeit ein, in der die Kundschaft die Antwort erwarten darf, kommt der Vertrag nur zustande, wenn die Kundschaft die Annahme nicht ohne Verzug ablehnt (Art. 5 Abs. 3 OR).
- Eine Teillieferung formulieren Sie als eigenständigen Antrag mit Menge und Preis.
- Prüfen Sie bei Downloads und Sofortleistungen, ob Ihre Präsentation als Antrag gilt.