DE · AT · CHGlossar

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen. Vertragsbestandteil werden sie nur bei Hinweis, zumutbarer Kenntnisnahme und Einverständnis: in Deutschland nur im Verbrauchervertrag, nicht gegenüber Unternehmern (§ 305 Abs. 2, § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB), in Österreich zusätzlich speicher- und wiedergabefähig bereitgestellt (§ 11 ECG), in der Schweiz ebenso (FAQ 7 des Eidgenössischen Büros für Konsumentenfragen).

Das Wichtigste

  • AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen, die eine Seite der anderen bei Vertragsschluss stellt (§ 305 Abs. 1 BGB).
  • Deutschland: Hinweis, zumutbare Kenntnisnahme und Einverständnis nach § 305 Abs. 2 BGB; gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt das nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht.
  • Deutscher Onlineshop: Vertragsbestimmungen samt AGB bei Vertragsschluss abrufbar und in wiedergabefähiger Form speicherbar (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB).
  • Österreich: Vertragsbestimmungen und AGB speicher- und wiedergabefähig bereitstellen (§ 11 ECG); überraschende nachteilige Klauseln nur mit besonderem Hinweis (§ 864a ABGB).
  • Schweiz: Hinweis, zumutbare Kenntnisnahme und Einverständnis beim Vertragsschluss (FAQ 7 des Eidgenössischen Büros für Konsumentenfragen, Stand Oktober 2026).
  • Missbräuchliche AGB zum Nachteil von Konsumentinnen und Konsumenten sind unlauter (Art. 8 UWG, in Kraft seit 1. Juli 2012).

Definition

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbedingungen, die eine Partei für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und der anderen Partei bei Abschluss des Vertrags stellt; Bedingungen, die die Parteien im Einzelnen aushandeln, sind keine AGB (§ 305 Abs. 1 BGB). Österreich verwendet denselben Begriff in § 864a ABGB, die Schweiz in der FAQ des Eidgenössischen Büros für Konsumentenfragen.

Wann AGB gelten

Ob und wie AGB Vertragsbestandteil werden, richtet sich nach dem Recht des Landes und danach, wer die andere Seite ist. Die Übersicht nennt beides zusammen mit der Norm.

Land Was für die Einbeziehung nötig ist Norm oder Quelle
Deutschland Ausdrücklicher Hinweis bei Vertragsschluss (ersatzweise ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses, wenn ein ausdrücklicher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist), Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme und Einverständnis der anderen Partei, wenn diese Verbraucher ist; gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt § 305 Abs. 2 und 3 BGB nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht; im Onlineshop zusätzlich Abruf und Speicherung der Vertragsbestimmungen samt AGB bei Vertragsschluss § 305 Abs. 2 BGB; § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB
Österreich Vertragsbestimmungen und AGB so bereitstellen, dass der Nutzer sie speichern und wiedergeben kann; überraschende und nachteilige Klauseln werden nur bei besonderem Hinweis Vertragsinhalt § 11 ECG; § 864a ABGB
Schweiz Hinweis, dass die AGB Vertragsinhalt werden sollen, zumutbare Kenntnisnahme und Einverständnis beim Vertragsschluss FAQ 7 des Eidgenössischen Büros für Konsumentenfragen

In Deutschland nimmt § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB AGB gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen von § 305 Abs. 2 und 3 BGB aus; die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bleibt. Klauseln, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass die andere Seite mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB). Welche Klauseln zulässig sind, steht im Artikel AGB im Onlineshop in Deutschland.

In Österreich kommt der Vertrag durch die übereinstimmende Willenserklärung beider Seiten zustande; sie kann nach § 863 Abs. 1 ABGB auch stillschweigend erfolgen. § 879 Abs. 3 ABGB erklärt eine in AGB enthaltene Bestimmung, die keine der beidseitigen Hauptleistungen festlegt, für nichtig, wenn sie einen Teil gröblich benachteiligt; § 6 Abs. 1 KSchG zählt Bestimmungen auf, die für den Verbraucher nicht verbindlich sind, und nach § 6 Abs. 3 KSchG sind unklare oder unverständliche Bestimmungen unwirksam. Verstößt ein Shop gegen die Bereitstellungspflicht des § 11 ECG, ist das eine Verwaltungsübertretung und mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro bedroht (§ 26 Abs. 1 Z 5 ECG); straffrei bleibt, wer den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellt (§ 27 Abs. 2 ECG). Einzelheiten im Artikel AGB im Onlineshop in Österreich.

In der Schweiz richtet sich die Einbeziehung nach den allgemeinen Regeln über die Entstehung des Vertrags: Er verlangt die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien (Art. 1 OR). Das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen nennt drei Voraussetzungen: Hinweis darauf, dass die AGB Vertragsinhalt werden sollen, zumutbare Kenntnisnahme und ein Einverständnis beim Vertragsschluss; nicht verlangt ist, dass die Kundschaft die AGB tatsächlich gelesen hat. Missbräuchliche AGB zum Nachteil von Konsumentinnen und Konsumenten sind unlauter (Art. 8 UWG, in Kraft seit 1. Juli 2012); klagen können nach Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG auch Konsumentenschutzorganisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung. Eine zum voraus getroffene Verabredung, die die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausschliesst, ist nichtig (Art. 100 Abs. 1 OR). Einzelheiten im Artikel AGB im Onlineshop in der Schweiz.

Beispiel

Beispiel: Ein deutscher Onlineshop verkauft an eine Verbraucherin, weist im Bestellvorgang auf seine AGB hin, die Kundin kann sie dort öffnen und als Datei speichern und gibt die Bestellung ab. Damit sind Hinweis, zumutbare Kenntnisnahme und Einverständnis nach § 305 Abs. 2 BGB erfüllt; die Abruf- und Speichermöglichkeit bei Vertragsschluss verlangt zusätzlich § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB. Verkauft derselbe Shop an einen Unternehmer, ist § 305 Abs. 2 BGB nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anzuwenden.

Rechtsgrundlage

Deutschland: § 305 Abs. 1 und 2, § 305b, § 305c Abs. 1, § 306, § 307 und § 310 Abs. 1 BGB sowie § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB; für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, gilt das frühere Recht einschließlich des AGB-Gesetzes, und auf Dauerschuldverhältnisse ist vom 1. Januar 2003 an das BGB in der dann geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 und 2 EGBGB, Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001). Österreich: §§ 861 und 863 ABGB, § 864a ABGB (in Kraft seit 1. Oktober 1979), § 879 Abs. 3 ABGB (in Kraft seit 1. Juli 1992), § 6 KSchG (Fassung gültig ab 1. Januar 2026) und § 11 ECG (in Kraft seit 1. Januar 2002). Schweiz: Art. 1, 20 und 100 OR (SR 220, Stand am 1. Oktober 2026) und Art. 8 UWG (SR 241, Stand am 1. Januar 2025).

Nicht zu verwechseln mit

  • Individualabrede: einzeln ausgehandelte Vertragsbestimmungen sind keine AGB; sie haben Vorrang (§ 305 Abs. 1 Satz 3 und § 305b BGB).
  • Inhaltskontrolle: die Prüfung einer bereits einbezogenen Klausel an § 307 BGB, § 879 Abs. 3 ABGB, § 6 KSchG oder Art. 8 UWG. Sie setzt die Einbeziehung voraus.
  • Widerrufsrecht: das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern beruht auf dem Gesetz, nicht auf den AGB.

Häufige Fragen

Muss ich in meinem Onlineshop AGB verwenden?

Nein. Eine Pflicht, AGB zu verwenden, haben wir in den geöffneten Vorschriften nicht gefunden; die §§ 305 ff. BGB regeln, wann verwendete AGB gelten. Wer AGB verwendet, muss sie einbeziehen, sonst gelten sie nicht. Lücken des Vertrags füllt dann das Gesetz, etwa das Kaufrecht.

Muss der Kunde die AGB per Checkbox bestätigen?

In Deutschland verlangt § 305 Abs. 2 BGB gegenüber Verbrauchern ein Einverständnis, nennt dafür aber keine Form; eine Checkbox ist nicht vorgeschrieben, und gegenüber einem Unternehmer gilt § 305 Abs. 2 BGB nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ohnehin nicht. Österreich lässt nach § 863 Abs. 1 ABGB auch eine stillschweigende Willenserklärung zu. Das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen hält ein Einverständnis beim Vertragsschluss für unerlässlich; das SECO nennt als Beispiel das Anklicken eines Buttons in einem Bestätigungsfenster.

Gelten meine AGB auch gegenüber Geschäftskunden?

In Deutschland nimmt § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB AGB gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen von § 305 Abs. 2 und 3 BGB aus; § 307 BGB bleibt anwendbar. In Österreich gilt die Klauselliste des § 6 KSchG für den Verbraucher, während § 864a ABGB und § 879 Abs. 3 ABGB auch zwischen Unternehmen greifen. In der Schweiz schützt Art. 8 UWG nur Konsumentinnen und Konsumenten.

Was gilt, wenn eine Klausel unwirksam ist?

In Deutschland bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, und an die Stelle der Klausel treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB); der ganze Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm für eine Partei eine unzumutbare Härte wäre (§ 306 Abs. 3 BGB). In Österreich ist eine Klausel, die keine der beidseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie einen Teil gröblich benachteiligt (§ 879 Abs. 3 ABGB). In der Schweiz sind nach Art. 20 Abs. 2 OR nur die nichtigen Teile nichtig, und zwar sofern nicht anzunehmen ist, dass der Vertrag ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den VertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 305b Vorrang der IndividualabredeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 305c Überraschende und mehrdeutige KlauselnBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und UnwirksamkeitBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 307 InhaltskontrolleBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 310 AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312i Allgemeine Pflichten im elektronischen GeschäftsverkehrBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 229 § 5 Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des SchuldrechtsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 861 Abschließung des VertragesRechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 863 Willenserklärung, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  11. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 864a Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in Kraft seit 1. Oktober 1979Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  12. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 879 Abs. 3 Nichtigkeit von Verträgen, in Kraft seit 1. Juli 1992Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  13. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), § 6 Unzulässige Vertragsbestandteile, Fassung gültig ab 1. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 110/2025)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  14. E-Commerce-Gesetz (ECG), § 11 Vertragsbestimmungen und Geschäftsbedingungen, in Kraft seit 1. Januar 2002, sowie §§ 26 und 27 Strafbestimmungen, tätige ReueRechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  15. Obligationenrecht (OR), Art. 1, 20 und 100, SR 220, amtliche konsolidierte Fassung Stand am 1. Oktober 2026Bundeskanzlei, Fedlex (amtliche konsolidierte Fassung) · abgerufen am
  16. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Art. 8 und 10, SR 241, amtliche konsolidierte Fassung Stand am 1. Januar 2025Bundeskanzlei, Fedlex (amtliche konsolidierte Fassung) · abgerufen am
  17. Häufige Fragen (FAQ) des Eidgenössischen Büros für Konsumentenfragen, Frage 7: Wann werden allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt bzw. wann sind sie gültig?Eidgenössisches Büro für Konsumentenfragen, konsum.admin.ch · abgerufen am
  18. Vor dem Kauf und Vertragsabschluss (Abschnitt Allgemeine Geschäftsbedingungen)Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), seco.admin.ch · abgerufen am
  19. Missbräuchliche GeschäftsbedingungenStaatssekretariat für Wirtschaft (SECO), seco.admin.ch · abgerufen am