AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
Kurz gesagt
AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen. Vertragsbestandteil werden sie nur bei Hinweis, zumutbarer Kenntnisnahme und Einverständnis: in Deutschland nur im Verbrauchervertrag, nicht gegenüber Unternehmern (§ 305 Abs. 2, § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB), in Österreich zusätzlich speicher- und wiedergabefähig bereitgestellt (§ 11 ECG), in der Schweiz ebenso (FAQ 7 des Eidgenössischen Büros für Konsumentenfragen).
Das Wichtigste
- AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen, die eine Seite der anderen bei Vertragsschluss stellt (§ 305 Abs. 1 BGB).
- Deutschland: Hinweis, zumutbare Kenntnisnahme und Einverständnis nach § 305 Abs. 2 BGB; gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt das nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht.
- Deutscher Onlineshop: Vertragsbestimmungen samt AGB bei Vertragsschluss abrufbar und in wiedergabefähiger Form speicherbar (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB).
- Österreich: Vertragsbestimmungen und AGB speicher- und wiedergabefähig bereitstellen (§ 11 ECG); überraschende nachteilige Klauseln nur mit besonderem Hinweis (§ 864a ABGB).
- Schweiz: Hinweis, zumutbare Kenntnisnahme und Einverständnis beim Vertragsschluss (FAQ 7 des Eidgenössischen Büros für Konsumentenfragen, Stand Oktober 2026).
- Missbräuchliche AGB zum Nachteil von Konsumentinnen und Konsumenten sind unlauter (Art. 8 UWG, in Kraft seit 1. Juli 2012).
Definition
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbedingungen, die eine Partei für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und der anderen Partei bei Abschluss des Vertrags stellt; Bedingungen, die die Parteien im Einzelnen aushandeln, sind keine AGB (§ 305 Abs. 1 BGB). Österreich verwendet denselben Begriff in § 864a ABGB, die Schweiz in der FAQ des Eidgenössischen Büros für Konsumentenfragen.
Wann AGB gelten
Ob und wie AGB Vertragsbestandteil werden, richtet sich nach dem Recht des Landes und danach, wer die andere Seite ist. Die Übersicht nennt beides zusammen mit der Norm.
| Land | Was für die Einbeziehung nötig ist | Norm oder Quelle |
|---|---|---|
| Deutschland | Ausdrücklicher Hinweis bei Vertragsschluss (ersatzweise ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses, wenn ein ausdrücklicher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist), Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme und Einverständnis der anderen Partei, wenn diese Verbraucher ist; gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt § 305 Abs. 2 und 3 BGB nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht; im Onlineshop zusätzlich Abruf und Speicherung der Vertragsbestimmungen samt AGB bei Vertragsschluss | § 305 Abs. 2 BGB; § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB |
| Österreich | Vertragsbestimmungen und AGB so bereitstellen, dass der Nutzer sie speichern und wiedergeben kann; überraschende und nachteilige Klauseln werden nur bei besonderem Hinweis Vertragsinhalt | § 11 ECG; § 864a ABGB |
| Schweiz | Hinweis, dass die AGB Vertragsinhalt werden sollen, zumutbare Kenntnisnahme und Einverständnis beim Vertragsschluss | FAQ 7 des Eidgenössischen Büros für Konsumentenfragen |
In Deutschland nimmt § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB AGB gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen von § 305 Abs. 2 und 3 BGB aus; die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bleibt. Klauseln, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass die andere Seite mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB). Welche Klauseln zulässig sind, steht im Artikel AGB im Onlineshop in Deutschland.
In Österreich kommt der Vertrag durch die übereinstimmende Willenserklärung beider Seiten zustande; sie kann nach § 863 Abs. 1 ABGB auch stillschweigend erfolgen. § 879 Abs. 3 ABGB erklärt eine in AGB enthaltene Bestimmung, die keine der beidseitigen Hauptleistungen festlegt, für nichtig, wenn sie einen Teil gröblich benachteiligt; § 6 Abs. 1 KSchG zählt Bestimmungen auf, die für den Verbraucher nicht verbindlich sind, und nach § 6 Abs. 3 KSchG sind unklare oder unverständliche Bestimmungen unwirksam. Verstößt ein Shop gegen die Bereitstellungspflicht des § 11 ECG, ist das eine Verwaltungsübertretung und mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro bedroht (§ 26 Abs. 1 Z 5 ECG); straffrei bleibt, wer den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellt (§ 27 Abs. 2 ECG). Einzelheiten im Artikel AGB im Onlineshop in Österreich.
In der Schweiz richtet sich die Einbeziehung nach den allgemeinen Regeln über die Entstehung des Vertrags: Er verlangt die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien (Art. 1 OR). Das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen nennt drei Voraussetzungen: Hinweis darauf, dass die AGB Vertragsinhalt werden sollen, zumutbare Kenntnisnahme und ein Einverständnis beim Vertragsschluss; nicht verlangt ist, dass die Kundschaft die AGB tatsächlich gelesen hat. Missbräuchliche AGB zum Nachteil von Konsumentinnen und Konsumenten sind unlauter (Art. 8 UWG, in Kraft seit 1. Juli 2012); klagen können nach Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG auch Konsumentenschutzorganisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung. Eine zum voraus getroffene Verabredung, die die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausschliesst, ist nichtig (Art. 100 Abs. 1 OR). Einzelheiten im Artikel AGB im Onlineshop in der Schweiz.
Beispiel
Beispiel: Ein deutscher Onlineshop verkauft an eine Verbraucherin, weist im Bestellvorgang auf seine AGB hin, die Kundin kann sie dort öffnen und als Datei speichern und gibt die Bestellung ab. Damit sind Hinweis, zumutbare Kenntnisnahme und Einverständnis nach § 305 Abs. 2 BGB erfüllt; die Abruf- und Speichermöglichkeit bei Vertragsschluss verlangt zusätzlich § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB. Verkauft derselbe Shop an einen Unternehmer, ist § 305 Abs. 2 BGB nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anzuwenden.
Rechtsgrundlage
Deutschland: § 305 Abs. 1 und 2, § 305b, § 305c Abs. 1, § 306, § 307 und § 310 Abs. 1 BGB sowie § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB; für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, gilt das frühere Recht einschließlich des AGB-Gesetzes, und auf Dauerschuldverhältnisse ist vom 1. Januar 2003 an das BGB in der dann geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 und 2 EGBGB, Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001). Österreich: §§ 861 und 863 ABGB, § 864a ABGB (in Kraft seit 1. Oktober 1979), § 879 Abs. 3 ABGB (in Kraft seit 1. Juli 1992), § 6 KSchG (Fassung gültig ab 1. Januar 2026) und § 11 ECG (in Kraft seit 1. Januar 2002). Schweiz: Art. 1, 20 und 100 OR (SR 220, Stand am 1. Oktober 2026) und Art. 8 UWG (SR 241, Stand am 1. Januar 2025).
Nicht zu verwechseln mit
- Individualabrede: einzeln ausgehandelte Vertragsbestimmungen sind keine AGB; sie haben Vorrang (§ 305 Abs. 1 Satz 3 und § 305b BGB).
- Inhaltskontrolle: die Prüfung einer bereits einbezogenen Klausel an § 307 BGB, § 879 Abs. 3 ABGB, § 6 KSchG oder Art. 8 UWG. Sie setzt die Einbeziehung voraus.
- Widerrufsrecht: das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern beruht auf dem Gesetz, nicht auf den AGB.