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AGB für den Onlineshop in Deutschland: Pflicht, Inhalt, Einbeziehung

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Kurz gesagt

Eine Pflicht, AGB zu verwenden, folgt aus den §§ 305 ff. BGB nicht. Gegenüber Verbrauchern werden AGB nach § 305 Abs. 2 BGB nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist, dem Kunden die zumutbare Kenntnisnahme ermöglicht und der Kunde mit ihrer Geltung einverstanden ist; gegenüber Unternehmern sind § 305 Abs. 2 und 3 BGB nicht anzuwenden (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klauselverbote des § 308 Nr. 1, 2 bis 9 und des § 309 BGB gelten gegenüber Verbrauchern; gegenüber Unternehmern bleiben § 307 BGB sowie § 308 Nr. 1a und 1b BGB anwendbar (§ 310 Abs. 1 BGB).

Das Wichtigste

  • Eine Pflicht, AGB zu verwenden, folgt aus den §§ 305 ff. BGB nicht; wer sie verwendet, muss sie einbeziehen.
  • Einbeziehung gegenüber Verbrauchern: ausdrücklicher Hinweis bei Vertragsschluss, zumutbare Kenntnisnahme, Einverständnis des Kunden (§ 305 Abs. 2 BGB); auf AGB gegenüber Unternehmern ist § 305 Abs. 2 und 3 BGB nicht anzuwenden (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB).
  • Im Onlineshop: Vertragsbestimmungen samt AGB abrufbar und in wiedergabefähiger Form speicherbar (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB); die Ausnahmen des § 312i Abs. 2 BGB erfassen diese Nummer 4 nicht.
  • § 308 Nr. 1, 2 bis 9 und § 309 BGB gelten gegenüber Verbrauchern, gegenüber Unternehmern bleiben § 307 BGB und § 308 Nr. 1a und 1b BGB anwendbar (§ 310 Abs. 1 BGB).
  • Unwirksame Klauseln fallen weg; im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam und es gilt das Gesetz (§ 306 BGB).
  • Qualifizierte Verbraucherverbände und Mitbewerber können auf Unterlassung klagen (§ 1 UKlaG, § 8 UWG).

Was die §§ 305 ff. BGB regeln

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss des Vertrags stellt. Ob sie gesondert oder im Vertragstext stehen, ändert nichts (Satz 2); im Einzelnen ausgehandelte Bedingungen sind keine AGB (Satz 3). Individuelle Abreden gehen den AGB vor (§ 305b BGB).

Die §§ 305 ff. BGB verpflichten einen Shop nicht, AGB zu verwenden. Sie regeln, wann vorformulierte Bedingungen Vertragsbestandteil werden (§ 305 Abs. 2 BGB; gegenüber Unternehmern gilt die Vorschrift nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht) und welchen Inhalt sie haben dürfen (§ 307 BGB stets, § 308 Nr. 1, 2 bis 9 und § 309 BGB gegenüber Verbrauchern). Klauseln, mit denen der Kunde nach den Umständen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB); Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).

Für wen welche Klauselverbote gelten

Kunde des Shops kann Verbraucher oder Unternehmer sein. Verbraucher ist die natürliche Person, die überwiegend außerhalb ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 13 BGB); Unternehmer ist, wer in Ausübung dieser Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

Gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen finden § 305 Abs. 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 BGB keine Anwendung (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es bleibt die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB ist sie auch auf Klauseln anzuwenden, die den in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 BGB genannten Bestimmungen entsprechen, jedoch nur, soweit die Prüfung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel führt; dabei ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen. Zwischen Unternehmern greift also kein Klauselverbot des § 308 Nummer 1, 2 bis 9 oder des § 309 BGB unmittelbar: Eine Klausel, die einem solchen Verbot entspricht, ist allein deswegen nicht unwirksam, sondern an § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen.

§ 308 Nummer 1a (Zahlungsfrist) und Nummer 1b (Überprüfungs- und Abnahmefrist) nennt die Ausnahme des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht; § 310 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 1a BGB behandeln die beiden Nummern gesondert, und beide regeln den Fall ausdrücklich, dass der Verwender kein Verbraucher ist. Diese beiden Klauselverbote sind daher auch auf AGB gegenüber Unternehmern anzuwenden.

Für die Praxis des Handelsverkehrs: Ist der Verwender kein Verbraucher, ist nach § 308 Nummer 1a BGB im Zweifel eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner danach eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach deren Zugang unangemessen lang, nach Nummer 1b eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung.

Bei Verbraucherverträgen gelten AGB als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, der Verbraucher hat sie in den Vertrag eingeführt (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Auch nur zur einmaligen Verwendung bestimmte vorformulierte Bedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle, soweit der Verbraucher auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Wie AGB im Onlineshop einbezogen werden

Gegenüber Verbrauchern werden AGB nach § 305 Abs. 2 BGB nur Bestandteil des Vertrags, wenn der Verwender den Kunden bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist, ihm die zumutbare Kenntnisnahme verschafft und der Kunde mit ihrer Geltung einverstanden ist. Auf AGB gegenüber Unternehmern ist § 305 Abs. 2 und 3 BGB nicht anzuwenden (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB); für sie gelten die allgemeinen Regeln über den Vertragsschluss. Im Onlineshop sind gegenüber Verbrauchern drei Punkte zu erfüllen:

  1. Ausdrücklicher Hinweis bei Vertragsschluss. Ist ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, genügt ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB); in einem Onlineshop ist der ausdrückliche Hinweis möglich.
  2. Möglichkeit der Kenntnisnahme in zumutbarer Weise, einschließlich angemessener Berücksichtigung einer für Sie erkennbaren körperlichen Behinderung des Kunden (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
  3. Einverständnis des Kunden mit der Geltung der AGB. Eine bestimmte Form verlangt § 305 Abs. 2 BGB dafür nicht und ein Ankreuzfeld verlangt er nicht; sind der ausdrückliche Hinweis erfolgt und die Kenntnisnahme möglich gewesen, kann das Einverständnis auch in der Bestellung liegen.

Dazu tritt eine Pflicht aus dem Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs: Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB müssen bei Vertragsschluss abrufbar und in wiedergabefähiger Form speicherbar sein (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB). Die Ausnahmen des § 312i Abs. 2 BGB erfassen diese Nummer 4 nicht; die Pflicht gilt daher auch für Verträge zwischen Unternehmern.

Für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften können die Parteien die Geltung bestimmter AGB unter den Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB im Voraus vereinbaren (§ 305 Abs. 3 BGB); gegenüber Unternehmern ist die Vorschrift nicht anzuwenden (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Checkliste: typische Klauseln und ihre Wirksamkeit in Deutschland

Die Tabelle ordnet typische Klauseln der deutschen Rechtslage zu: Spalte 2 für Verbraucher (§ 13 BGB), Spalte 3 für Unternehmer (§ 14 BGB). Gegenüber Unternehmern schaltet § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB § 305 Abs. 2 und 3, § 308 Nr. 1, 2 bis 9 und § 309 BGB aus; anwendbar bleiben § 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie § 308 Nr. 1a und 1b BGB. Spalte 3 nennt deshalb die Prüfung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB; § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB erstreckt sie auf Klauseln, die den in § 308 Nr. 1, 2 bis 9 und § 309 BGB genannten Bestimmungen entsprechen, mit angemessener Rücksicht auf die Handelsgebräuche. Allein die Entsprechung zu einem solchen Klauselverbot macht eine Klausel zwischen Unternehmern nicht unwirksam.

Klausel im Onlineshop Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) Zwischen Unternehmern (§ 310 Abs. 1 BGB) Grundlage
Haftung wegen Vorsatzes im Voraus ausschließen unwirksam unwirksam; die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden § 276 Abs. 3 BGB
Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ausschließen oder begrenzen unwirksam Prüfung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB
Ansprüche wegen eines Mangels ausschließen oder auf Nacherfüllung beschränken, ohne bei deren Fehlschlagen Rücktritt oder Minderung vorzubehalten unwirksam bei neu hergestellten Sachen und bei Werkleistungen Prüfung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB § 309 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb BGB
Verjährung von Ansprüchen wegen eines Mangels erleichtern oder verkürzen bei neu hergestellten Sachen und bei Werkleistungen: Erleichterung in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unwirksam, sonst Verjährungsfrist nicht unter einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; im Verbrauchsgüterkauf nicht unter zwei Jahren, bei gebrauchten Waren nicht unter einem Jahr, und nur nach vorheriger Information und ausdrücklich gesonderter Vereinbarung Prüfung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB § 309 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. ff BGB; § 476 Abs. 2 BGB
Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung ausschließen unwirksam Prüfung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB § 309 Nr. 3 BGB
Beweislast für Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Händlers auf den Kunden verlagern unwirksam Prüfung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB § 309 Nr. 12 Buchst. a BGB
Bei regelmäßiger Lieferung von Waren oder regelmäßiger Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen länger als zwei Jahre binden, stillschweigend verlängern oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vorsehen unwirksam; die Verlängerung auf unbestimmte Zeit bleibt zulässig, wenn der Kunde jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen kann; Nr. 9 gilt nicht für Verträge über zusammengehörig verkaufte Sachen und für Versicherungsverträge Prüfung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB § 309 Nr. 9 Buchst. a bis c BGB; für vor dem 1. März 2022 entstandene Schuldverhältnisse Art. 229 § 60 EGBGB
Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Überweisung, einer SEPA-Basis- oder einer SEPA-Firmenlastschrift oder einer Zahlungskarte verlangen für Überweisung und Lastschriften unwirksam; für Zahlungskarten unwirksam bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 anwendbar ist für Überweisung und Lastschriften unwirksam; das Kartenverbot gilt nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern § 270a BGB
Widerrufsrecht ausschließen oder die Widerrufsfrist verkürzen unwirksam nicht einschlägig § 361 Abs. 2 BGB
Rückzahlung nur als Gutschein oder per Verrechnung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung ohne Kosten für den Kunden nicht einschlägig § 357 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB
Rücksendekosten dem Kunden auferlegen nur nach vorheriger Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB nicht einschlägig § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB
Gerichtsstand am Sitz des Händlers nur in den Grenzen des § 38 ZPO; für Verbraucher mit Wohnsitz in einem anderen EU-Staat zusätzlich Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 nur in den Grenzen des § 38 Abs. 1 bis 3 ZPO; Absatz 2 verlangt, dass eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat § 38 Abs. 1 bis 3 ZPO; Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Eigentum bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten zulässig; nichtig bei Knüpfung an Forderungen Dritter zulässig, mit derselben Grenze § 449 Abs. 1 und 3 BGB

Die gesetzliche Frist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der beweglichen Kaufsache; für Bauwerke und die übrigen Fälle gilt § 438 Abs. 1 BGB.

Kündigungsschaltfläche bei Abonnements

Verträge mit Verbrauchern über ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis, die über eine Webseite geschlossen werden können, lösen eine Pflicht in der Benutzeroberfläche aus: Der Unternehmer muss eine ständig verfügbare Schaltfläche mit der Beschriftung „Verträge hier kündigen“ bereitstellen, die auf eine Bestätigungsseite mit der Schaltfläche „jetzt kündigen“ führt (§ 312k Abs. 1 bis 4 BGB). Ausgenommen sind Verträge, für deren Kündigung das Gesetz ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorsieht, sowie Finanzdienstleistungen (§ 312k Abs. 1 Satz 2 BGB). Fehlen die Schaltflächen, kann der Verbraucher jederzeit ohne Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB); das gilt auch für vor dem 1. Juli 2022 entstandene Schuldverhältnisse (Art. 229 § 60 EGBGB).

Was unwirksame oder nicht einbezogene Klauseln auslösen

Scheitert eine Klausel an der Einbeziehung oder an der Inhaltskontrolle, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB); an die Stelle der Klausel treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB), und nur bei unzumutbarer Härte fällt der ganze Vertrag (§ 306 Abs. 3 BGB). Eine Klausel, die den Kunden überrascht, wird schon nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB).

Wer AGB mit Bestimmungen verwendet, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 1 UKlaG). Anspruchsberechtigt sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UKlaG qualifizierte Verbraucher- und Wirtschaftsverbände sowie berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts (Nr. 1 bis 3); für reine Unternehmer-AGB steht der Anspruch den Verbraucherverbänden nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 UKlaG nicht zu. Mitbewerber stützen sich auf § 8 UWG in Verbindung mit § 3a UWG.

Die §§ 305 bis 310 BGB nennen in den hier geöffneten Fassungen kein Bußgeld; die Folgen sind zivilrechtlich und treffen den Verwender der Klausel.

AGB für Verkäufe nach Österreich und in die Schweiz

Verkaufen Sie an Kunden in Österreich oder in der Schweiz, ist damit nicht gesagt, dass deutsches Recht gilt oder dass allein die deutsche Klauselkontrolle maßgeblich ist. Für Gerichte in der Europäischen Union bestimmt die Verordnung (EU) Nr. 593/2008 (Rom I) das anzuwendende Recht; sie bezeichnet auch das Recht von Staaten außerhalb der Union (Art. 2). Die Parteien können das Recht wählen (Art. 3 Abs. 1). Ohne Rechtswahl unterliegt ein Kaufvertrag dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a).

Bei Verbraucherverträgen geht Art. 6 der Verordnung vor: Übt der Unternehmer seine Tätigkeit im Staat des Verbrauchers aus oder richtet er sie auf diesen Staat aus und fällt der Vertrag in diesen Bereich, so gilt ohne Rechtswahl das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 6 Abs. 1). Eine Rechtswahl bleibt zulässig, darf dem Verbraucher aber nicht den Schutz der Bestimmungen entziehen, von denen nach dem mangels Rechtswahl anzuwendenden Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann (Art. 6 Abs. 2). Für einen Shop, der nach Österreich oder in die Schweiz verkauft, heißt das: Neben dem gewählten oder nach Art. 4 bestimmten Recht sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Aufenthaltsstaats zu beachten. Bei Gerichtsstandsklauseln gegenüber Verbrauchern mit Wohnsitz in einem anderen EU-Staat tritt Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 hinzu; danach ist eine Abweichung nur nach Entstehung der Streitigkeit, zugunsten weiterer Gerichte des Verbrauchers oder zwischen Parteien mit Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat zulässig.

Für Österreich behandelt die dort geltenden Regeln der Artikel AGB im Onlineshop in Österreich, für die Schweiz AGB im Onlineshop in der Schweiz.

Checkliste für Ihren Shop

  • Gegenüber Verbrauchern steht der Verweis auf die AGB auf den Seiten des Bestellvorgangs, bevor der Kunde bestellt, und ist klar erkennbar (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
  • Der Kunde kann die Vertragsbestimmungen samt AGB bei Vertragsschluss abrufen und in wiedergabefähiger Form speichern (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB); diese Pflicht gilt auch zwischen Unternehmern.
  • Jede Klausel zu Haftung und Mängelrechten ist gegenüber Verbrauchern an § 309 BGB gemessen, gegenüber Unternehmern an § 307 Abs. 1 und 2 BGB, auch wenn sie einem Verbot des § 308 Nr. 1, 2 bis 9 oder § 309 BGB entspricht (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB); die Systematik der Klauselverbote steht im Glossar AGB.
  • Rücksendekosten dürfen Sie dem Kunden nur auferlegen, wenn die Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB vorliegt (§ 357 Abs. 5 Satz 1 BGB); für SEPA-Überweisung, SEPA-Basis- und SEPA-Firmenlastschrift darf keine Klausel ein Entgelt verlangen, und für Zahlungskarten gilt das Verbot bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 anwendbar ist (§ 270a BGB).
  • In Abonnement-AGB gegenüber Verbrauchern stehen Laufzeit und Kündigungsfrist im Rahmen des § 309 Nr. 9 BGB; eine stillschweigende Verlängerung ist nur zulässig, wenn der Kunde jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen kann. Zusätzlich hält der Shop die Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB bereit.

Häufige Fragen

Muss der Kunde die AGB ausdrücklich bestätigen?

Gegenüber Verbrauchern verlangt § 305 Abs. 2 BGB keine gesonderte Bestätigung. Nötig sind der ausdrückliche Hinweis bei Vertragsschluss, die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme und das Einverständnis des Kunden mit der Geltung der AGB. Eine bestimmte Form nennt die Vorschrift für das Einverständnis nicht, ein Ankreuzfeld verlangt sie nicht. Sind der Hinweis erfolgt und die Kenntnisnahme möglich gewesen, kann das Einverständnis auch in der Bestellung liegen.

Reicht ein Link auf die AGB im Checkout?

Gegenüber Verbrauchern muss der Hinweis ausdrücklich erfolgen und der Kunde die AGB zumutbar zur Kenntnis nehmen können (§ 305 Abs. 2 BGB); ein versteckter Verweis oder ein Verweis, den der Kunde erst nach der Bestellung erreicht, ist kein Hinweis bei Vertragsschluss. Zusätzlich muss der Kunde die Vertragsbestimmungen samt AGB bei Vertragsschluss abrufen und in wiedergabefähiger Form speichern können (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB). Auf AGB gegenüber Unternehmern ist § 305 Abs. 2 BGB nicht anzuwenden (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB); § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB gilt auch dort.

Was passiert mit einer unwirksamen Klausel?

Sie wird nicht Vertragsbestandteil oder ist unwirksam. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam, und an die Stelle der Klausel tritt das Gesetz (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB). Zusätzlich können qualifizierte Verbraucherverbände nach § 1 UKlaG Unterlassung verlangen; das setzt einen Verstoß gegen die §§ 307 bis 309 BGB voraus und ist für AGB ausgeschlossen, die ausschließlich gegenüber Unternehmern verwendet werden (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 UKlaG).

Gelten die Klauselverbote auch gegenüber Geschäftskunden?

Nur eingeschränkt. § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nimmt AGB gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen von § 305 Abs. 2 und 3, § 308 Nr. 1, 2 bis 9 und § 309 BGB aus. Anwendbar bleiben § 307 Abs. 1 und 2 BGB, mit Rücksicht auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB), sowie § 308 Nr. 1a und 1b BGB, die die Ausnahme des Satzes 1 nicht nennt. Nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB prüfen Sie auch Klauseln, die den in § 308 Nr. 1, 2 bis 9 und § 309 BGB genannten Bestimmungen entsprechen, an § 307 Abs. 1 und 2 BGB; allein die Entsprechung zu einem solchen Klauselverbot macht sie nicht unwirksam.

Quellen

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