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Eigentumsvorbehalt beim Rechnungskauf in Österreich

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Beim Rechnungskauf in Österreich bleibt die Ware bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Shops, wenn der Vorbehalt gesondert vereinbart ist (§ 1063 ABGB); sonst geht das Eigentum mit der Übergabe über. Die Herausgabe kann der Shop erst verlangen, wenn er das Recht der Käuferin zum Besitz aus dem Kaufvertrag durch Rücktritt beseitigt oder eine besondere Rücknahmeklausel vereinbart ist (OGH 6 Ob 526/94). Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern hält der Vorbehalt nur, wenn er einbezogen ist und der Kontrolle nach § 864a und § 879 Abs. 3 ABGB sowie § 6 KSchG standhält.

Das Wichtigste

  • Österreich: Ohne gesondert vereinbarten Vorbehalt geht das Eigentum mit der Übergabe über (§ 1063 ABGB).
  • Der Eigentumserwerb der Käuferin ist durch die vollständige Zahlung aufschiebend bedingt; der Vorbehalt wirkt schon mit seiner Vereinbarung (§ 696 ABGB).
  • Herausgabe kann der Shop erst verlangen, wenn er das Recht der Käuferin zum Besitz durch Rücktritt beseitigt oder eine besondere Rücknahmeklausel vereinbart ist; der Rücktritt löst die Rückabwicklung aus (OGH 6 Ob 526/94).
  • Im Fernabsatz an Verbraucher erwirbt diese Person mangels anderer Vereinbarung das Eigentum mit dem Gefahrenübergang (§ 7b KSchG).
  • Ein redlicher Dritter kann beim Weiterverkauf Eigentum erwerben (§§ 367, 368 ABGB); in der Insolvenz des Käufers stützt sich der Shop auf die Aussonderung (§ 44 IO).
  • Klauseln sind in Verbrauchergeschäften an § 864a ABGB, § 879 Abs. 3 ABGB und § 6 KSchG zu messen; ein erweiterter Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt) ist nach der Rechtsprechung des OGH unwirksam.

Was § 1063 ABGB beim Rechnungskauf regelt

Der Eigentumsvorbehalt in Österreich weicht von der Regel des § 1063 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) ab: Wird eine Sache dem Käufer übergeben, ohne dass der Verkäufer das Kaufgeld erhält, so ist sie auf Borg verkauft, und das Eigentum geht mit der Übergabe auf ihn über. Das Einzelnormblatt nennt als Inkrafttretensdatum den 1. Jänner 1812. Ein Eigentumsvorbehalt muss danach gesondert vereinbart werden.

Beim Rechnungskauf liefern Sie, bevor Sie das Geld haben. Mit einem wirksamen Vorbehalt bleibt der Shop bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer. Der Eigentumserwerb der Käuferin ist dann durch die vollständige Zahlung aufschiebend bedingt: Eine Bedingung ist ein ungewisses Ereignis, von dem ein Recht abhängig gemacht wird, und sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung wirksam wird (§ 696 ABGB). Der Vorbehalt selbst wirkt schon mit seiner Vereinbarung: Mit der Übergabe erwirbt die Käuferin das Recht zum Gebrauch aus dem Kaufvertrag, und dem Shop bleibt die um dieses Gebrauchsrecht verminderte, auflösend bedingte Eigentümerstellung (OGH 10. März 1994, 6 Ob 526/94).

Ein Beispiel: Ein Shop liefert eine Werkzeugkiste um 240 Euro auf Rechnung und behält sich das Eigentum vor. Zahlt die Kundin nicht, bleibt er Eigentümer. Ohne Vorbehalt wäre sie mit der Übergabe Eigentümerin, und der Shop hätte nur eine Geldforderung. Ob er die Kiste herausverlangen kann, entscheidet aber nicht das Eigentum allein, sondern der Rücktritt vom Vertrag oder eine Rücknahmeklausel.

Für wen der Vorbehalt wirkt und wo er endet

Die Klausel wirkt gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern und gegenüber Unternehmern. Verbraucher ist nach § 1 Abs. 1 KSchG, wer das Geschäft nicht für sein Unternehmen abschließt; Unternehmer ist, für wen das Geschäft zu seinem Unternehmen gehört. Der Unterschied betrifft die Einbeziehung und die Kontrolle der Klausel, nicht den Vorbehalt selbst.

Der Vorbehalt endet nicht schon damit, dass die Ware den Besitz der Käuferin verlässt: Nach § 366 ABGB ist mit dem Recht des Eigentümers, jeden anderen vom Besitz seiner Sache auszuschließen, auch das Recht verbunden, seine ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber durch die Eigentumsklage zu fordern. Verkauft die Käuferin die Ware aber weiter, kann die Dritte Eigentum erwerben: Nach § 367 Abs. 1 ABGB ist die Eigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer abzuweisen, wenn er die Sache gegen Entgelt von jemandem erwarb, dem sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte; dann erwirbt er das Eigentum. Redlich ist, wer weder weiß noch vermuten muss, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört (§ 368 Abs. 1 ABGB). Der Vorbehalt fällt dann am Gegenstand weg; die Kaufpreisforderung gegen die Käuferin bleibt bestehen.

Beispielklauseln und ihre Grenzen in Österreich

Die Formulierungen in der linken Spalte sind eigene Beispiele, keine gesetzlichen Muster. Ob eine Klausel hält, entscheiden ihr Wortlaut, ihre Einbeziehung und die Kontrolle nach § 864a ABGB, § 879 Abs. 3 ABGB und § 6 KSchG. Bei einzelnen Klauseln kommen sachenrechtliche Grenzen hinzu, wie die Rechtsprechung zum erweiterten Eigentumsvorbehalt zeigt.

Formulierungsbeispiel Was die Klausel bewirkt Grenze in Österreich
„Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bei uns.” Weicht von § 1063 ABGB ab: Das Eigentum geht erst mit der letzten Zahlung über. Der Vorbehalt muss vereinbart sein (§ 1063 ABGB); sonst erwirbt ein Verbraucher im Fernabsatz mit dem Gefahrenübergang das Eigentum (§ 7b KSchG). In Verbrauchergeschäften gilt die Kontrolle nach § 864a ABGB, § 879 Abs. 3 ABGB und § 6 KSchG.
„Bis zur vollständigen Bezahlung darf die Ware nicht weiterveräußert werden.” Bindet die Ware an die offene Kaufpreisforderung. Eine Dritte kann nach § 367 Abs. 1 ABGB Eigentum erwerben, wenn sie die Sache gegen Entgelt von der Käuferin erwirbt und redlich ist (§ 368 Abs. 1 ABGB).
„Der Eigentumsvorbehalt sichert auch alle Forderungen unserer Geschäftsbeziehung.” Erstreckt die Sicherung über den einzelnen Kauf hinaus (erweiterter Eigentumsvorbehalt oder Kontokorrentvorbehalt). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Vereinbarung eines solchen erweiterten Eigentumsvorbehalts wegen Verstoßes gegen die pfandrechtlichen Publizitätsvorschriften unwirksam (OGH 4. April 1973, 1 Ob 40/73 = SZ 46/38; OGH 24. August 2017, 8 Ob 55/17x). Aus der unwirksamen Vereinbarung kann im Einzelfall ein einfacher Eigentumsvorbehalt abgeleitet werden; im Verbandsprozess ist eine geltungserhaltende Reduktion nicht möglich (8 Ob 55/17x).
„Bei Zahlungsverzug verlangen wir die gelieferte Ware zurück.” Soll dem Shop erlauben, die Ware im Zahlungsverzug zurückzunehmen. Das Eigentum allein genügt nicht: Die Käuferin hat das Recht zum Besitz aus dem Kaufvertrag. Ohne ausdrückliche Rücknahmeklausel gilt die Rückforderung im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag und hat die Rücknahme der Ware gegen Rückgabe des empfangenen Kaufpreises zur Folge (OGH 6 Ob 526/94). Als Rücknahmeklausel formuliert, erlaubt sie die Abnahme der Ware unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung des Restkaufpreises (OGH 6 Ob 526/94). Geltend gemacht wird der Anspruch mit der Eigentumsklage nach § 366 ABGB, in der Einzelvollstreckung mit dem Widerspruch nach § 37 EO, im Insolvenzverfahren mit der Aussonderung nach § 44 IO.
„Für die Bezahlung trägt die Kundin die Beweislast; Zahlungen gelten erst mit unserer Bestätigung als zugegangen.” Verschiebt das Risiko des Zahlungsnachweises auf die Kundin. Im Verbrauchergeschäft ist eine Beweislast zu Lasten des Verbrauchers, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft, nach § 6 Abs. 1 Z 11 KSchG jedenfalls nicht verbindlich.

Wie die Klausel in den Vertrag kommt

Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern werden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nur Vertragsbestandteil, wenn sie einbezogen sind. Klauseln mit ungewöhnlichem, nachteiligem Inhalt werden nach § 864a ABGB nicht Vertragsbestandteil, wenn die Kundin mit ihnen nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht rechnen musste und der Shop nicht besonders darauf hingewiesen hat. Klauseln, die keine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen, sind nach § 879 Abs. 3 ABGB nichtig, wenn sie einen Teil gröblich benachteiligen; im Verbrauchergeschäft kommen § 6 Abs. 1 und 2 KSchG und das Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 KSchG hinzu.

Beim Versand an Verbraucherinnen und Verbraucher kommt § 7b KSchG hinzu: Mangels anderer Vereinbarung erwirbt der Verbraucher das Eigentum mit dem Gefahrenübergang. Die Gefahr geht erst über, wenn die Ware beim Verbraucher oder bei einem von ihm bestimmten, nicht als Beförderer tätigen Dritten abgeliefert wird; schließt der Verbraucher den Beförderungsvertrag selbst, ohne eine vom Shop vorgeschlagene Auswahl zu nützen, schon mit der Aushändigung an den Beförderer. Der Eigentumsvorbehalt ist diese andere Vereinbarung und muss daher spätestens bei der Übergabe vereinbart sein. Wie Sie AGB im Bestellvorgang einbeziehen, steht im Artikel AGB im Onlineshop in Österreich.

So setzen Sie den Vorbehalt durch

  1. Halten Sie Fälligkeit und Zahlungseingang je Rechnung fest; so ist der offene Posten belegt, wenn Sie die Ware zurückholen wollen.
  2. Prüfen Sie vor der Rückholung den Herausgabeanspruch. Das Eigentum allein genügt nicht: Mit der Übergabe erwirbt die Käuferin das Recht zum Besitz aus dem Kaufvertrag; den Herausgabeanspruch kann der Shop erst verlangen, wenn er dieses Recht durch Rücktritt vom Vertrag beseitigt (OGH 10. März 1994, 6 Ob 526/94).
  3. Der Rücktritt führt zur Rückabwicklung: Der Shop erhält die Ware gegen Rückgabe des bereits empfangenen Kaufpreises zurück (OGH 6 Ob 526/94). Soll die Ware dagegen unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung des Restkaufpreises zurückgenommen werden, vereinbaren Sie für den Verzug eine ausdrückliche Rücknahmeklausel und regeln Sie, wie geleistete Teilzahlungen verrechnet werden (OGH 6 Ob 526/94).
  4. Geltend gemacht wird der Herausgabeanspruch mit der Eigentumsklage nach § 366 ABGB, mit der der Eigentümer seine ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber fordern kann. Solange der Käuferin das Recht zum Besitz aus dem Kaufvertrag zusteht, greift sie nicht durch.
  5. Führt ein Gläubiger Exekution gegen die Kundin, erheben Sie Widerspruch nach § 37 EO; die Klage kann nach § 37 Abs. 2 EO zugleich gegen den betreibenden Gläubiger und die Verpflichtete gerichtet werden.
  6. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kundin verlangen Sie die Aussonderung der Ware nach § 44 Abs. 1 IO. Wurde die Ware nach der Eröffnung veräußert, können Sie nach § 44 Abs. 2 IO die Aussonderung des bereits geleisteten Entgelts oder die Abtretung des Rechts auf das ausstehende Entgelt verlangen.
  7. Haben Sie die Ware von einem anderen Ort an die Kundin abgesendet und ist sie nicht vollständig bezahlt, prüfen Sie das Verfolgungsrecht nach § 45 IO; es greift nicht, wenn die Ware schon vor der Eröffnung des Verfahrens am Ablieferungsort in die Gewahrsame der Kundin oder einer anderen Person für sie gelangt ist.

Was in Deutschland und in der Schweiz gilt

Der Vorbehalt ist ein dingliches Recht. Für Waren in einem anderen Staat richten sich Erwerb und Verlust dinglicher Rechte nach dem Recht am Ort der Sache (§ 31 Abs. 1 IPRG), also am Lagerort. Die Einzelheiten behandeln die Artikel zum Eigentumsvorbehalt in Deutschland und zur Schweiz.

Land Rechtsgrundlage Was das für den Rechnungskauf bedeutet
Deutschland § 449 BGB Eine Eintragung ist nicht nötig. Das Eigentum geht mit vollständiger Zahlung über (Abs. 1); herausverlangen kann der Verkäufer die Sache nur nach einem Rücktritt (Abs. 2); nichtig ist eine Klausel, die an die Erfüllung von Forderungen Dritter anknüpft (Abs. 3).
Österreich § 1063 ABGB; §§ 367, 368 ABGB Beim Kauf auf Borg geht das Eigentum mit der Übergabe über; der Vorbehalt bedarf der Vereinbarung. Eine Dritte kann beim Weiterverkauf nach § 367 ABGB Eigentum erwerben. Eine Eintragung verlangt § 1063 ABGB nicht. Die Herausgabe setzt einen Rücktritt vom Vertrag oder eine Rücknahmeklausel voraus (OGH 6 Ob 526/94).
Schweiz ZGB Art. 715 und 716 Wirksam nur mit Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Wohnort des Erwerbers (Art. 715 Abs. 1); beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen (Art. 715 Abs. 2); bei Abzahlungsgeschäften ist die Rückforderung nur gegen Rückerstattung der Abzahlungen unter Abzug von Mietzins und Abnützung möglich (Art. 716).

Innerhalb der EU bleibt der Vorbehalt auch im grenzüberschreitenden Insolvenzfall erhalten: Befindet sich die Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung eines Verfahrens gegen den Käufer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Verfahrenseröffnung, lässt das die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, EuInsVO).

Checkliste für Ihren Shop

  • Die Vorbehaltsklausel steht in den AGB, die beim Bestellvorgang einbezogen werden, und ist spätestens bei der Übergabe vereinbart (§ 1063 ABGB, § 864a ABGB).
  • In Verbrauchergeschäften prüfen Sie die Klausel gegen § 6 Abs. 1 bis 3 KSchG und § 879 Abs. 3 ABGB.
  • Rechnen Sie nicht damit, dass ein auf alle Forderungen der Geschäftsbeziehung erstreckter Eigentumsvorbehalt trägt: Der Oberste Gerichtshof beurteilt ihn als den pfandrechtlichen Publizitätsvorschriften widersprechend unwirksam (OGH 1 Ob 40/73 = SZ 46/38; 8 Ob 55/17x).
  • Beim Versand an Verbraucher beachten Sie, dass das Eigentum mangels anderer Vereinbarung mit dem Gefahrenübergang übergeht (§ 7b KSchG).
  • Für die Rückholung dokumentieren Sie Fälligkeit, offenen Betrag und Ihre Herausgabeaufforderung (§ 366 ABGB) und klären Sie vorab, ob Sie zurücktreten oder eine Rücknahmeklausel nutzen; der Rücktritt verpflichtet zur Rückgabe des empfangenen Kaufpreises (OGH 6 Ob 526/94).
  • Bei Exekution gegen die Kundin erheben Sie Widerspruch nach § 37 EO, im Insolvenzverfahren verlangen Sie die Aussonderung nach § 44 IO; bei Versand von einem anderen Ort prüfen Sie § 45 IO.
  • Bei Lieferungen nach Deutschland oder in die Schweiz klären Sie vorab das Recht am Ort der Ware (§ 31 Abs. 1 IPRG).

Häufige Fragen

Reicht es, den Eigentumsvorbehalt auf die Rechnung zu drucken?

Nur, wenn die Rechnung spätestens bei der Übergabe zugeht. Mit der Übergabe ist das Eigentum nach § 1063 ABGB auf die Käuferin übergegangen, wenn kein Vorbehalt vereinbart war; ein danach erklärter Vorbehalt bringt keine dingliche Wirkung mehr hervor (OGH 4. April 1973, 1 Ob 40/73). Die Klausel gehört daher in die Vertragsunterlagen, die beim Bestellvorgang einbezogen werden; ungewöhnliche Klauseln werden nach § 864a ABGB nur bei besonderem Hinweis Vertragsbestandteil.

Darf ich die Ware abholen, wenn die Rechnung offen bleibt?

Nicht allein wegen der offenen Rechnung. Mit der Übergabe erwirbt die Käuferin das Recht zum Besitz aus dem Kaufvertrag; der Shop kann die Herausgabe erst verlangen, wenn er dieses Recht durch Rücktritt vom Vertrag beseitigt (OGH 10. März 1994, 6 Ob 526/94). Der Rücktritt hat die Rücknahme der Ware gegen Rückgabe des empfangenen Kaufpreises zur Folge. Eine besondere Rücknahmeklausel kann dem Shop das Recht geben, die Ware im Verzug unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung des Restkaufpreises abzunehmen (OGH 6 Ob 526/94). Geltend gemacht wird der Anspruch mit der Eigentumsklage nach § 366 ABGB; führt ein Gläubiger Exekution gegen die Käuferin, ist Widerspruch nach § 37 EO zu erheben, im Insolvenzverfahren die Aussonderung nach § 44 IO zu verlangen.

Was gilt, wenn die Kundin die Ware schon weiterverkauft hat?

Dann kann die Dritte nach § 367 Abs. 1 ABGB Eigentum erworben haben: Der Anspruch gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer ist abzuweisen, wenn er die Sache unter anderem gegen Entgelt von jemandem erwarb, dem der frühere Eigentümer sie anvertraut hatte. Redlich ist, wer die fehlende Berechtigung der Veräußerin weder kennt noch vermuten muss (§ 368 Abs. 1 ABGB).

Gilt mein österreichischer Eigentumsvorbehalt auch bei Lieferungen nach Deutschland oder in die Schweiz?

Maßgeblich ist das Recht am Ort der Sache (§ 31 Abs. 1 IPRG). In Deutschland genügt die vereinbarte Klausel (§ 449 BGB), in der Schweiz wirkt der Vorbehalt nur mit Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Wohnort des Erwerbers (ZGB Art. 715 Abs. 1). Im Insolvenzfall innerhalb der EU bleibt der Vorbehalt nach Art. 10 Abs. 1 EuInsVO unberührt, wenn sich die Sache in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

Quellen

  1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 1063, Bundesrecht konsolidiert, tagesaktuelle Fassung (Inkrafttretensdatum 1. Jänner 1812)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 366 (Eigentumsklage), Bundesrecht konsolidiert, tagesaktuelle FassungBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), §§ 367 und 368 (gutgläubiger Erwerb), Bundesrecht konsolidiert, tagesaktuelle FassungBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 696 (Bedingung), Bundesrecht konsolidiert, tagesaktuelle FassungBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 864a (ungewöhnliche Bestimmungen), Bundesrecht konsolidiert, tagesaktuelle FassungBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 879 (Nichtigkeit), Bundesrecht konsolidiert, tagesaktuelle FassungBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), §§ 1, 6 und 7b, tagesaktuelle Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. Insolvenzordnung (IO), §§ 44 und 45, Bundesrecht konsolidiert, tagesaktuelle FassungBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  9. Exekutionsordnung (EO), § 37 (Widerspruch Dritter), Bundesrecht konsolidiert, tagesaktuelle FassungBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG), § 31 (Sachenrecht), Bundesrecht konsolidiert, tagesaktuelle FassungBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  11. Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren (Neufassung), Art. 10 Eigentumsvorbehalt, ABl. L 141 vom 5.6.2015Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, publications.europa.eu (Cellar, Dokument in deutscher Sprache) · abgerufen am
  12. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 449 EigentumsvorbehaltBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210), Art. 715 bis 717, amtliche Konsolidierung Stand am 1. Juli 2026 (PDF)Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  14. OGH 10. März 1994, 6 Ob 526/94: Herausgabe einer Vorbehaltssache erst nach Beseitigung des Besitzrechts durch Rücktritt; Rücknahme gegen Herausgabe des empfangenen Kaufpreises, Volltext (PDF)Oberster Gerichtshof, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Justiz · abgerufen am
  15. OGH 4. April 1973, 1 Ob 40/73 (SZ 46/38): erweiterter Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt) ist den pfandrechtlichen Publizitätsvorschriften widersprechend unwirksam, Volltext (PDF)Oberster Gerichtshof, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Justiz · abgerufen am
  16. OGH 24. August 2017, 8 Ob 55/17x: erweiterter Eigentumsvorbehalt unwirksam; aus der unwirksamen Vereinbarung kann ein einfacher Eigentumsvorbehalt abgeleitet werden, VolltextOberster Gerichtshof, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Justiz · abgerufen am