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Instant Payment im Shop: Optionen, Kosten, Rückerstattung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshop-Checkout in Deutschland, Österreich und der Schweiz; Rechtsstand der genannten EU-Verordnung: 14. Oktober 2026

Kurz gesagt

Instant-Zahlungen im Shop sind überweisungsbasiert: Zahlungsdienstleister, die ihren Nutzern Überweisungen anbieten, müssen in Deutschland und Österreich auch Echtzeitüberweisungen in Euro anbieten, den Empfang seit 9. Januar 2025 und den Versand seit 9. Oktober 2025; Zahlungs- und E-Geld-Institute bieten beides ab 9. April 2027 an. Kontoentgelte dafür dürfen nicht höher sein als für herkömmliche Überweisungen. In der Schweiz gilt diese EU-Pflicht nicht; Instant-Zahlungen sind dort seit 20. August 2024 verfügbar, und Finanzinstitute, die Kundenzahlungen über SIC verarbeiten, müssen ihre Konten nach Angaben des Betreibers spätestens ab November 2026 für den Empfang erreichbar halten.

Das Wichtigste

  • Echtzeitüberweisung: Gutschrift auf dem Empfängerkonto innerhalb von 10 Sekunden, an jedem Kalendertag rund um die Uhr.
  • Entgelte für Euro-Echtzeitüberweisungen dürfen nicht höher sein als für herkömmliche Überweisungen der entsprechenden Art, seit 9. Januar 2025.
  • Zahlungsdienstleister, die Überweisungen anbieten, müssen in Deutschland und Österreich Echtzeitüberweisungen empfangen (seit 9. Januar 2025) und versenden (seit 9. Oktober 2025); Zahlungs- und E-Geld-Institute bieten beides ab 9. April 2027 an.
  • Die Empfängerüberprüfung (Abgleich von IBAN und Empfängername) ist unentgeltlich und gilt in Deutschland und Österreich seit 9. Oktober 2025.
  • Erstattung per Rücküberweisung des Händlers; ein Chargeback-Verfahren auf Antrag des Zahlers sieht die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht vor, andere Erstattungsrechte wie § 675u BGB bei nicht autorisierten Zahlungen bleiben unberührt. Bei einem Warenkauf an Verbraucher dürfen Sie die Rückzahlung verweigern, bis Sie die Ware zurückerhalten haben oder die Kundschaft den Nachweis über das Absenden erbracht hat; ausgenommen, Sie haben eine Abholung angeboten (§ 357 Abs. 4 BGB; Österreich: § 14 Abs. 3 FAGG).
  • Schweiz: die EU-Gebührenkappe gilt nicht; Instant-Zahlungen laufen über SIC und sind seit 20. August 2024 verfügbar. Der Empfang ist für Finanzinstitute, die Kundenzahlungen über SIC verarbeiten, nach Angaben des Betreibers spätestens ab November 2026 verpflichtend; das Senden ist nicht verpflichtend.

Vorkasse zwingt die Kundschaft zu warten und Sie zum Prüfen jeder Eingangszahlung. Bei kartengestützten Zahlungen kann die Gutschrift auf dem Händlerkonto nach Angaben des Betreibers in dessen Einführungspublikation zu den Schweizer Instant-Zahlungen sogar erst nach mehreren Tagen erfolgen. Die überweisungsbasierten Verfahren, die in Sekunden gutschreiben, umgehen diese Wartezeit. Dieser Artikel stellt sie für Deutschland, Österreich und die Schweiz gegenüber.

Was eine Echtzeitüberweisung ausmacht

Eine Echtzeitüberweisung ist nach Art. 2 Nr. 1a der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 eine Überweisung, die an jedem Kalendertag rund um die Uhr sofort ausgeführt wird. Zahlungsdienstleister, die ihren Nutzern Überweisungen anbieten, müssen die Echtzeitüberweisung mit anbieten: in Deutschland und Österreich den Empfang seit 9. Januar 2025, den Versand seit 9. Oktober 2025, bei Zahlungs- und E-Geld-Instituten beides ab 9. April 2027 (Art. 5a Abs. 1 und Abs. 8 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/886). Der Zahlungsdienstleister des Empfängers muss den Betrag innerhalb von 10 Sekunden nach Eingang des Zahlungsauftrags auf dem Konto des Empfängers verfügbar machen (Art. 5a Abs. 4 Buchst. c). Die Deutsche Bundesbank beschreibt das Verfahren in ihrem Faltblatt zur Echtzeitüberweisung als europaweit nutzbar im gesamten Euro-Raum.

Der Unterschied zu kartengestützten Zahlungen liegt in der Gutschrift: Bei der Echtzeitüberweisung ist der Betrag wenige Sekunden nach der Freigabe durch die Kundschaft auf Ihrem Geschäftskonto und am selben Datum wertgestellt (Art. 5a Abs. 4 Buchst. c und d).

Welche Verfahren Ihr Shop anbieten kann

Die Tabelle vergleicht die überweisungsbasierten Instant-Verfahren nach Verfügbarkeit, Kosten und Rückerstattung. Rechtsgrundlage der ersten Zeile ist die Verordnung (EU) 2024/886; sie gilt in der Europäischen Union, also in Deutschland und Österreich, nicht in der Schweiz.

Verfahren Verfügbarkeit beim Empfänger Kosten Rückerstattung
Echtzeitüberweisung, Deutschland und Österreich (SEPA Instant Credit Transfer) innerhalb von 10 Sekunden nach Auftragseingang, an jedem Kalendertag (Art. 5a Abs. 4 Buchst. c) Kontoentgelt nicht höher als für herkömmliche Überweisungen der entsprechenden Art (Art. 5b Abs. 1); Entgelt für die Checkout-Anbindung vertraglich Erstattung als Rücküberweisung durch Sie; ein Chargeback-Verfahren auf Antrag des Zahlers sieht die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht vor
App- und Wallet-Verfahren anderer Zahlungsdienstleister ob Ihr Checkout ein solches Verfahren zeigt und welche Banking-Apps es abdeckt, regelt Ihr Vertrag mit dem Zahlungsdienstleister Entgelte für die Kundschaft und Ihr Händlerentgelt stehen im Vertrag und in der Preisliste des Anbieters Rückzahlung nach den Verfahrensregeln des Anbieters; vor der Anbindung im Vertrag prüfen
Instant-Zahlung Schweiz (Instant-Zahlungen über SIC) verfügbar seit 20. August 2024; nach Angaben des Betreibers sind zurzeit 78 Finanzinstitute für Instant-Kundenzahlungen erreichbar (Stand 8. Januar 2026), und die Erreichbarkeit für den Empfang ist für Finanzinstitute, die Kundenzahlungen über das SIC-System verarbeiten, spätestens ab November 2026 verpflichtend; das Senden ist nicht verpflichtend EU-Gebührenkappe gilt nicht; Entgelte zwischen Bank und Kundschaft sowie Ihr Checkout-Entgelt vertraglich Zahlung ist nach Angaben der Einführungspublikation des Betreibers endgültig; Erstattung als Rücküberweisung

Welches Verfahren zu Ihrem Shop passt, hängt von Ihren Zahlungsarten im Gesamtbild ab; Kriterien dazu stehen unter Zahlungsarten im Onlineshop.

Wovon die Kosten abhängen

Die Gebührenkappe des Art. 5b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/886) begrenzt, was ein Zahlungsdienstleister seinen Kontoinhabern für das Senden und Empfangen von Euro-Echtzeitüberweisungen berechnen darf: höchstens so viel wie für herkömmliche Überweisungen der entsprechenden Art, in Euro-Mitgliedstaaten seit 9. Januar 2025 (Art. 5b Abs. 3). Die Dienstleistung zur Empfängerüberprüfung ist unentgeltlich (Art. 5b Abs. 2).

Diese Kappe setzt nicht das Entgelt fest, das Ihr Zahlungsdienstleister für die Anbindung der Echtzeitüberweisung im Checkout berechnet; einen amtlichen Höchstsatz für dieses Entgelt schreibt die Verordnung nicht vor. Dafür gilt Ihr Vertrag. Kriterien für den Vergleich stehen unter Zahlungsgebühren im Shop berechnen.

Ein Rechenbeispiel mit erfundenen Annahmen zeigt die Wirkung. Ein Shop mit 300 Bestellungen je Monat zu durchschnittlich 60,00 Euro hat einen Monatsumsatz von 18.000,00 Euro. Angenommen, der Zahlungsdienstleister berechnet für die Echtzeitüberweisung im Checkout 0,20 Prozent plus 0,08 Euro je Zahlung und für die Kartenzahlung 1,4 Prozent plus 0,25 Euro:

Zahlungsart angenommener Satz Gebühr je Monat
Echtzeitüberweisung 0,20 % + 0,08 Euro 36,00 + 24,00 = 60,00 Euro
Kartenzahlung 1,4 % + 0,25 Euro 252,00 + 75,00 = 327,00 Euro
Differenz 267,00 Euro

Beispielrechnung: Beide Sätze sind Annahmen, keine Marktpreise. Setzen Sie die Sätze aus Ihrem eigenen Vertrag ein, bevor Sie eine Zahlungsart bevorzugen; Ausfallrisiko, Retourenquote und Kundenverhalten, das die Wahl mitbestimmt, sind in dieser Rechnung nicht enthalten.

Was die Rückerstattung bedeutet

Für die Rückabwicklung regelt Art. 5a Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/886 einen Korrekturfall: Liegt innerhalb von 10 Sekunden keine Ausführungsbestätigung des Zahlungsdienstleisters des Empfängers vor, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dessen Konto unverzüglich wieder auf den Stand ohne den Zahlungsvorgang. Diese Vorschrift schließt andere Erstattungsrechte nicht aus: Bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers in Deutschland verpflichtet, den Betrag unverzüglich zu erstatten (§ 675u BGB). Ein Chargeback auf Antrag des Zahlers, wie die Lastschrift es mit ihrer Rückgabefrist und die Karte mit ihrem Chargeback kennen, sieht diese Verordnung nicht vor (SEPA-Lastschrift im Shop, Chargebacks im Onlineshop). Die Erstattung bei einem Widerruf des Verbrauchers läuft deshalb als Zahlung von Ihnen an die Kundschaft, nach § 357 Abs. 3 BGB beziehungsweise § 14 Abs. 1 FAGG auf demselben Zahlungsmittel wie die ursprüngliche Zahlung; ein anderes Zahlungsmittel ist zulässig, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde und der Kundschaft keine Kosten entstehen.

Bei einem Warenkauf an Verbraucher dürfen Sie die Rückzahlung verweigern, bis Sie die Waren zurückerhalten haben oder die Kundschaft den Nachweis erbracht hat, dass sie die Waren abgesandt hat; das gilt nicht, wenn Sie eine Abholung angeboten haben (§ 357 Abs. 4 BGB; in Österreich: § 14 Abs. 3 FAGG).

In der Schweiz greift das gesetzliche Widerrufsrecht nur, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss das Geschäft in den Geltungsbereich nach Art. 40a Abs. 1 OR fallen: Verträge über bewegliche Sachen oder Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch der Kundschaft, bei denen der Anbieter beruflich oder gewerblich handelt und die Leistung der Kundschaft 100 Franken übersteigt. Zweitens muss das Angebot in einer Situation nach Art. 40b OR gemacht worden sein: am Arbeitsplatz der Kundschaft, in Wohnräumen oder in deren unmittelbarer Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen, an einer Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass oder am Telefon beziehungsweise über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation. Nicht erfasst sind Rechtsgeschäfte im Rahmen bestehender Finanzdienstleistungsverträge durch Finanzinstitute und Banken sowie Versicherungsverträge (Art. 40a Abs. 2 und 2bis OR); kein Widerrufsrecht besteht, wenn die Kundschaft die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht oder ihre Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat (Art. 40c OR). Bei einem gewöhnlichen Onlinekauf, dessen Angebot auf Ihrer Website steht, fehlt es an einer Angebotssituation nach Art. 40b OR; die Rückabwicklung richtet sich dann nach Ihrer Rückgaberegelung. Wurde das Angebot dagegen am Telefon gemacht und die Bestellung über die Website abgeschlossen, kann ein Widerrufsrecht bestehen, obwohl der Abschluss online lief, sofern auch die übrigen Voraussetzungen nach Art. 40a Abs. 1 OR erfüllt sind. Einzelheiten zur Wegwahl stehen unter Rückerstattung nach Zahlart.

Der zweite Fall ist der Betrugs- oder Irrtumsfall. Der Abgleich von IBAN und Empfängername vor der Freigabe, die Empfängerüberprüfung, gilt in Deutschland und Österreich seit 9. Oktober 2025 und ist für die Zahlungsdienstnutzer unentgeltlich (Art. 5c der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/886, Anwendungsfrist nach Art. 5c Abs. 9). Kommt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dieser Pflicht nach, haftet er nicht für die Ausführung einer Überweisung auf der Grundlage eines fehlerhaften Kontoidentifikators an den falschen Empfänger. Kommt er der Pflicht nicht nach und führt dieser Verstoß dazu, dass der Zahlungsvorgang fehlerhaft ausgeführt wird, hat er dem Zahler den Betrag unverzüglich zu erstatten (Art. 5c Abs. 8). Diese Erstattung läuft zwischen Ihrer Kundschaft und ihrem Zahlungsdienstleister; sie ersetzt nicht Ihre Pflicht aus dem Widerruf.

So gehen Sie vor

  1. Fragen Sie Ihren Zahlungsdienstleister schriftlich, ob er die Echtzeitüberweisung als Zahlungsart im Checkout anbietet, zu welchem Entgelt und mit welchem Abwicklungsverfahren für Rückerstattungen.
  2. Klären Sie bei Ihrem Zahlungsdienstleister, welche Empfängerdaten für Ihre IBAN hinterlegt sind und ob er die Empfängerüberprüfung auch mit Ihrem Handelsnamen unterstützt. Die Empfängerüberprüfung gleicht die Eingaben der Kundschaft mit den beim Empfängerinstitut verfügbaren Daten ab (Art. 5c Abs. 1); stimmen Name und Kontoidentifikator nicht oder nur nahezu überein, unterrichtet oder korrigiert der Zahlungsdienstleister die Kundschaft im Zahlvorgang. Ob ein abweichender Handelsname einen Hinweis auslöst, hängt vom Datenbestand des Instituts ab; testen Sie den Vorgang, bevor Sie die Zahlungsart freischalten.
  3. Legen Sie den Erstattungsweg im Shop fest: Rücküberweisung auf die zahlende Kontoverbindung, ausgelöst aus Ihrem Onlinebanking oder über die Schnittstelle Ihres Zahlungsdienstleisters, und testen Sie den Ablauf einmal von Auftrag bis Gutschrift. Planen Sie ein, dass Sie bei einem Warenkauf an Verbraucher die Rückzahlung bis zum Rückerhalt der Ware oder zum Absendenachweis zurückstellen dürfen (§ 357 Abs. 4 BGB; Österreich: § 14 Abs. 3 FAGG), außer Sie haben eine Abholung angeboten.
  4. Nehmen Sie die Höchstbeträge in den Ablauf auf: Nach Art. 5a Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 kann jeder Zahler einen Tages- oder Einzelhöchstbetrag für Echtzeitüberweisungen setzen; übersteigt ein Auftrag ihn, führt der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Auftrag nicht aus. Weisen Sie im Checkout auf eine mögliche Alternative hin.
  5. Planen Sie für die Schweiz getrennt: Fragen Sie Ihre Hausbank, ob Ihr Konto Instant-Zahlungen empfangen kann und mit welcher Anbindung der Shop den Zahlungseingang automatisch erkennt.

Abschließend kontrollieren Sie die Messung: Erfassen Sie je Zahlungsart Annahmequote, Abbrüche im Zahlvorgang und Zeit bis zum Zahlungseingang. Erst diese Zahlen zeigen, ob die Echtzeitüberweisung in Ihrem Shop die Vorkasse ersetzt oder beide Verfahren nebeneinander bleiben.

Häufige Fragen

Muss mein Shop die Echtzeitüberweisung anbieten?

Nein. Die Angebots- und Entgeltregeln der Verordnung (EU) 2024/886 richten sich an Zahlungsdienstleister, nicht an Händler. Ob Ihr Checkout die Echtzeitüberweisung als Zahlungsart zeigt, regelt Ihr Vertrag mit dem Zahlungsdienstleister; fragen Sie dort nach und vergleichen Sie die Entgelte.

Deckt die Gebührenkappe auch mein Entgelt im Checkout ab?

Nein. Art. 5b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 begrenzt die Entgelte der Zahlungsdienstleister gegenüber Kontoinhabern. Was Ihr Zahlungsdienstleister oder Acquirer Ihnen für die Anbindung im Checkout berechnet, steht im Vertrag; dafür gibt es keinen amtlichen Höchstsatz. Rechnen Sie mit den Sätzen aus Ihrem Angebot.

Was passiert bei einem Widerruf, wenn die Echtzeitüberweisung schon gebucht ist?

In Deutschland und Österreich erstatten Sie binnen 14 Tagen auf demselben Zahlungsmittel zurück (§ 357 Abs. 1 und 3 BGB; Österreich: § 14 Abs. 1 FAGG). Ein anderes Zahlungsmittel ist zulässig, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde und der Kundschaft dadurch keine Kosten entstehen. Bei einem Warenkauf an Verbraucher dürfen Sie die Rückzahlung verweigern, bis Sie die Ware zurückerhalten haben oder die Kundschaft den Nachweis über das Absenden erbracht hat (§ 357 Abs. 4 BGB; Österreich: § 14 Abs. 3 FAGG); ausgenommen, Sie haben angeboten, die Ware abzuholen. Die Erstattung läuft als Rücküberweisung auf das Konto der Kundschaft; senden Sie sie als Echtzeitüberweisung, ist der Betrag dort innerhalb von 10 Sekunden sichtbar. In der Schweiz greift ein gesetzliches Widerrufsrecht nur, wenn das Geschäft in den Geltungsbereich nach Art. 40a Abs. 1 OR fällt, also bewegliche Sachen oder Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch der Kundschaft betrifft, der Anbieter beruflich oder gewerblich handelt und die Leistung der Kundschaft 100 Franken übersteigt, und das Angebot in einer Situation nach Art. 40b OR gemacht wurde (am Arbeitsplatz der Kundschaft, in Wohnräumen oder deren unmittelbarer Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen, an einer Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt oder am Telefon); ausgenommen sind Rechtsgeschäfte im Rahmen bestehender Finanzdienstleistungsverträge und Versicherungsverträge (Art. 40a Abs. 2 und 2bis OR) sowie Fälle nach Art. 40c OR, etwa ausdrücklich gewünschte Vertragsverhandlungen. Bei einem gewöhnlichen Onlinekauf, dessen Angebot auf Ihrer Website steht, fehlt es an einer Angebotssituation nach Art. 40b OR; die Rückabwicklung richtet sich dann nach Ihrer Rückgaberegelung.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/886 vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und weiterer Rechtsakte im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro (deutsche Fassung, Amtsblatt L vom 19.3.2024)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, Stand 8. April 2024 (Artikel 5a bis 5c in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/886)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Faltblatt: Echtzeitüberweisung – Geld in Sekunden sendenDeutsche Bundesbank · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch, § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch, § 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte ZahlungsvorgängeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Obligationenrecht (OR), Art. 40a bis 40c, konsolidierte Fassung vom 1. Oktober 2026Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  7. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 14, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  8. pay 13 – Kundenmagazin von SIX, August 2024 (Einführung der Instant-Zahlungen im Schweizer Zahlungsverkehr)SIX Group AG · abgerufen am
  9. SIC Instant Payments Bridge – Grobkonzept, Version 1.0 vom 8. Januar 2026, Abschnitt 3.1 (Erreichbarkeit für Instant-Zahlungs-Kundenzahlungen über das SIC-System)SIC AG (Betreiberin des Swiss Interbank Clearing im Auftrag der SNB) · abgerufen am