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Zahlungsarten im österreichischen Onlineshop

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Kurz gesagt

Nach der OeNB-Zahlungsmittelstudie 2025 hatten Zahlungskarten 35 Prozent der Internetzahlungen privater Haushalte in Österreich, Internetbezahlverfahren 30 Prozent, Überweisungen 23 Prozent, Lastschriften 8 Prozent und sonstige Wege 4 Prozent (Grafik 10, 921 erfasste Internettransaktionen). Die Studie zählt Zahlungen im Internet, darunter Behördenzahlungen und Überweisungen für hohe Beträge wie einen Wohnungs- oder Autokauf, nicht die Zahlarten eines einzelnen Onlineshops. Wer Privatkundschaft in Österreich bedient, deckt mit Zahlungskarten, Internetbezahlverfahren und der Überweisung einschließlich der eps-Überweisung die drei Kategorien mit den höchsten Anteilen ab.

Das Wichtigste

  • OeNB-Zahlungsmittelstudie 2025: Zahlungskarten 35 Prozent, Internetbezahlverfahren 30 Prozent, Überweisung 23 Prozent, Lastschrift 8 Prozent, Sonstige 4 Prozent der Internetzahlungen (Grafik 10, n = 921).
  • Nach Umsatz dominieren Überweisungen mit 62 Prozent des Umsatzes der Internetzahlungen (OeNB 2025).
  • Die Studie erfasst Internetzahlungen privater Haushalte in Österreich, darunter Behördenzahlungen und Überweisungen für hohe Beträge, nicht die Zahlarten einzelner Onlineshops.
  • Der Zahlungsempfänger darf für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments kein Entgelt verlangen (§ 56 Abs. 3 Satz 2 ZaDiG 2018).
  • Die starke Kundenauthentifizierung muss der Zahlungsdienstleister verlangen (§ 87 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018), wenn der Zahler einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst; Ausnahmen regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2018/389, etwa für wiederkehrende Zahlungen, Kleinbetragszahlungen und risikoarme Vorgänge nach einer Transaktionsrisikoanalyse.
  • Einrichtungsaufwand und Rechenbeispiel sind redaktionelle Einschätzungen, keine Werte der Studie.

Wer in Österreich verkauft, richtet das Zahlungsangebot an der Kundschaft im Land aus. Wie private Haushalte in Österreich im Internet zahlen, erhebt die Oesterreichische Nationalbank (OeNB). Dieser Artikel stellt die Zahlen der Ausgabe 2025 neben eine Übersicht der Zahlungswege mit ihrem Einrichtungsaufwand und nennt die Regeln, die für das Angebot in Österreich gelten.

Was die OeNB-Studie misst

Grundlage der Anteile ist die Zahlungsmittelstudie 2025 der OeNB (Report 2026/14, veröffentlicht am 23. Juni 2026). Das Institut für empirische Sozialforschung (IFES) befragte von Mitte Mai bis Mitte November 2025 2.054 Personen ab 16 Jahren; 920 von ihnen führten sieben Tage lang ein Zahlungstagebuch und erfassten darin 10.139 Transaktionen.

Die Studie misst Zahlungen privater Haushalte, nicht die Umsätze einzelner Shops. Für Zahlungen im Internet weist Grafik 10 fünf Kategorien aus; Grundlage sind 921 im Tagebuch erfasste Transaktionen im Internet: Zahlungskarten (klassisch) 35 Prozent, Internetbezahlverfahren 30 Prozent, Überweisung 23 Prozent, Lastschrift 8 Prozent, Sonstige 4 Prozent. Nach Grafik 9 bestellen 49 Prozent der Befragten mindestens einmal im Monat online, 17 Prozent seltener, 33 Prozent gar nicht (n = 2.054).

Die Zahlungswege im Überblick

Die folgende Übersicht ordnet die Wege den Kategorien der Grafik 10 zu. Der Einrichtungsaufwand ist unsere Einschätzung und stammt nicht aus der Studie; er beschreibt, welche Verträge und Prüfungen ein Weg erfordert.

Zahlungsweg Anteil laut OeNB 2025 (Grafik 10: Anteil an den Internettransaktionen, n = 921) Einrichtungsaufwand (eigene Einschätzung)
Zahlungskarten (klassisch): Debitkarte oder Kreditkarte 35 % mittel: Vertrag mit einem Zahlungsdienstleister; bei elektronischen Fernzahlvorgängen verlangt er die starke Kundenauthentifizierung (§ 87 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ZaDiG 2018), vorbehaltlich der Ausnahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389
Internetbezahlverfahren (Wallet oder Bezahldienst im Internet) 30 % mittel: Anbindung an den Dienst und Vertrag mit ihm; prüfen Sie Entgelte, Ausfall- und Rückbuchungsrisiko
Überweisung, in Österreich auch die eps-Überweisung 23 % der Transaktionen; nach Umsatz 62 % (Text der Studie) gering: Freischaltung beim Zahlungsdienstleister; bei der eps-Überweisung wird der Kunde ins Onlinebanking seiner Bank geleitet
Lastschrift (SEPA-Lastschrift) 8 % höher: Einzugsvereinbarung mit der Bank und Kundenmandat; bei SEPA-Lastschriften kann der Kunde die Belastung binnen acht Wochen ab Belastung erstatten lassen (§ 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 ZaDiG 2018); der Rahmenvertrag kann diesen Anspruch nach § 70 Abs. 3 ausschließen, wenn der Zahler die Zustimmung direkt erteilt hat und ihm der anstehende Vorgang mindestens vier Wochen vorher mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurde
Kauf auf Rechnung und Ratenkauf keine eigene Kategorie in Grafik 10 höher: Bonitätsprüfung; wer das Ausfallrisiko trägt, regelt der Vertrag mit einem Dienstleister oder Inkassounternehmen
Vorkasse (Überweisung vor Lieferung) keine eigene Kategorie in Grafik 10 gering: keine Bonitätsprüfung nötig; der Kunde zahlt vor der Lieferung

Grafik 10 unterscheidet Zahlungskarten, Internetbezahlverfahren, Überweisung, Lastschrift und Sonstige; für Kauf auf Rechnung, Ratenkauf und Vorkasse weist sie keine eigene Kategorie aus. In der Kategorie Überweisung liegt in Österreich die eps-Überweisung: Nach der Beschreibung der Betreiberin wird sie ausschließlich über das Onlinebanking der Bank des Kunden abgewickelt, ein zusätzliches Konto bei einem Bezahldienst ist nicht nötig, und der Bestellvorgang im Shop und der Bezahlvorgang sind getrennt.

Ein Rechenbeispiel

Beispielrechnung: Ein Shop hat 1.000 Bestellungen im Monat und je Bestellung eine Zahlung. Überträgt man die Anteile der Grafik 10, entfallen 350 Bestellungen auf Zahlungskarten, 300 auf Internetbezahlverfahren, 230 auf Überweisungen, 80 auf Lastschriften und 40 auf sonstige Wege.

Die Übertragung ist eine Beispielrechnung. Die Studie zählt Zahlungen im Internet, keine Bestellungen, und Ihre Kundschaft kann anders zahlen. Messen Sie deshalb nach dem Start die Anteile je Zahlart in Ihren eigenen Bestelldaten.

Was in Österreich rechtlich gilt

§ 56 Abs. 3 Satz 2 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018) erklärt die Erhebung eines Entgelts durch den Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments für unzulässig; die Vorschrift ist seit 1. Juni 2018 in Kraft. § 56 Abs. 3 Satz 1 hält fest, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsempfänger nicht verwehren darf, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten. Aufschläge auf eine bestimmte Zahlart sind damit unzulässig, Rabatte für eine bestimmte Zahlart erlaubt. Die österreichische Fassung geht über die Mindestvorgabe hinaus: Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) verlangt das Verbot nur für Zahlungsinstrumente mit regulierten Interbankenentgelten und für die Zahlungsdienste, für die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt; Art. 62 Abs. 5 erlaubt den Mitgliedstaaten, Entgelte des Zahlungsempfängers darüber hinaus zu untersagen.

Die starke Kundenauthentifizierung verlangt der Zahlungsdienstleister: § 87 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018 verlangt sie, wenn der Zahler einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst, und gilt seit 14. September 2019; bei elektronischen Fernzahlvorgängen verlangt Abs. 2 zusätzlich Elemente, die den Vorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen. Grundlage ist Art. 97 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 PSD2. Die Pflicht gilt vorbehaltlich der Ausnahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389, etwa für wiederkehrende Zahlungen mit demselben Betrag und demselben Zahlungsempfänger (Art. 14), für Kleinbetragszahlungen (Art. 16) und für risikoarme Vorgänge nach einer Transaktionsrisikoanalyse (Art. 18); ob der Zahlungsdienstleister eine Ausnahme anwendet, entscheidet er. Den Schritt führt der Zahlungsdienstleister im Checkout des Shops durch; wie er abläuft, steht unter Starke Kundenauthentifizierung.

Bei der SEPA-Lastschrift hat der Zahler nach § 70 Abs. 1 ZaDiG 2018 bei Lastschriften nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 einen Anspruch auf bedingungslose Erstattung, den er nach § 71 Abs. 1 binnen acht Wochen ab der Belastung geltend machen kann; der Zahlungsdienstleister muss dann binnen zehn Geschäftstagen erstatten oder die Ablehnung begründen. Nach § 70 Abs. 3 kann der Rahmenvertrag diesen Anspruch ausschließen, wenn der Zahler die Zustimmung direkt erteilt hat und über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vorher informiert wurde.

Typische Fehler

  • Nur Karten anbieten. Nach der Studie entfallen 23 Prozent der Internetzahlungen auf Überweisungen und 8 Prozent auf Lastschriften. Die Studie misst Transaktionsanteile, keine Kundengruppe, die ausschließlich per Überweisung zahlt; ob Sie eine Überweisung anbieten, prüfen Sie an Ihren eigenen Bestelldaten und an Ihrer Kundschaft. Die vollständige Auswahl behandelt Zahlungsarten auswählen.
  • Einen Aufschlag auf Kartenzahlung verlangen. § 56 Abs. 3 Satz 2 ZaDiG 2018 verbietet Entgelte für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments. Ein Rabatt für ein anderes Zahlungsmittel bleibt möglich.
  • Die Studienanteile als eigene Quote übernehmen. Die Werte sind Durchschnitte privater Zahlungen in Österreich; Ihre Bestelldaten können stark abweichen.
  • Die Authentifizierung vergessen. Bei elektronischen Fernzahlvorgängen verlangt der Zahlungsdienstleister die starke Kundenauthentifizierung (§ 87 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ZaDiG 2018), vorbehaltlich der Ausnahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389, etwa für wiederkehrende Zahlungen mit demselben Betrag und demselben Zahlungsempfänger (Art. 14), für Kleinbetragszahlungen (Art. 16) und für risikoarme Vorgänge nach einer Transaktionsrisikoanalyse (Art. 18); ob er eine Ausnahme anwendet, entscheidet er. Abbrüche dort messen Sie getrennt je Zahlart und Betragsstufe, sonst verdeckt eine Gesamtquote die Ursache.

So gehen Sie vor

  1. Legen Sie fest, welche Kundschaft Sie ansprechen (Privatpersonen oder Geschäftskunden) und in welche Länder Sie liefern.
  2. Vergleichen Sie Ihr Angebot mit der Tabelle: Fehlt eine der drei Kategorien mit den höchsten Anteilen (Zahlungskarten, Internetbezahlverfahren, Überweisung)?
  3. Rechnen Sie die Kosten je Zahlart über die Laufzeit (Zahlungsgebühren berechnen).
  4. Fragen Sie Ihren Zahlungsdienstleister nach der starken Kundenauthentifizierung und nach den Protokollversionen Ihrer Kartenzahlungen (Zahlungsdienstleister wählen).
  5. Messen Sie nach dem Start die Anteile und Abbrüche je Zahlart und prüfen Sie die Auswahl in festen Abständen neu (Zahlarten im DACH-Vergleich).

Häufige Fragen

Welche Zahlungsart sollten wir zuerst anbieten?

Das hängt von Ihrer Kundschaft in Österreich ab. Die Studie der OeNB weist für Zahlungen im Internet Zahlungskarten mit 35 Prozent, Internetbezahlverfahren mit 30 Prozent und Überweisungen mit 23 Prozent als die drei stärksten Kategorien aus. Decken Sie diese drei zuerst ab und ergänzen Sie Lastschrift, Kauf auf Rechnung oder Vorkasse nur, wenn Ihre Kundschaft sie erwartet. Rechnen Sie für jede zusätzliche Zahlart die Annahmekosten je Bestellung und den Aufwand für Ausfälle.

Darf ich für Kartenzahlung einen Aufschlag verlangen?

Nein. § 56 Abs. 3 Satz 2 ZaDiG 2018 erklärt die Erhebung eines Entgelts durch den Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments für unzulässig. Satz 1 derselben Bestimmung hält fest, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsempfänger nicht verwehren darf, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten; einen Rabatt für ein anderes Zahlungsmittel dürfen Sie also geben.

Kann die starke Kundenauthentifizierung auch eine Überweisung treffen?

Ja, sie ist nicht auf Karten beschränkt. § 87 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018 verlangt sie vom Zahlungsdienstleister, wenn der Zahler einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst; § 87 Abs. 2 verlangt bei elektronischen Fernzahlvorgängen zusätzlich Elemente, die den Vorgang dynamisch mit Betrag und Zahlungsempfänger verknüpfen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 lässt Ausnahmen zu, etwa für wiederkehrende Zahlungen mit demselben Betrag und demselben Zahlungsempfänger (Art. 14), für Kleinbetragszahlungen (Art. 16) und für risikoarme Vorgänge nach einer Transaktionsrisikoanalyse (Art. 18); ob er eine Ausnahme anwendet, entscheidet der Zahlungsdienstleister. Was für Ihre Zahlarten gilt, klären Sie mit Ihrem Zahlungsdienstleister; Einzelheiten stehen unter [Starke Kundenauthentifizierung](/bezahlen/sca-3d-secure-onlineshop-grundlagen/).

Warum weichen die Studienzahlen von meinen Bestelldaten ab?

Die Studie erhebt Zahlungen privater Haushalte in ganz Österreich, auch außerhalb von Onlineshops. In der öffentlichen Verwaltung liegt der Anteil der Internetzahlungen bei über 40 Prozent, und hohe Beträge wie ein Wohnungs- oder Autokauf werden häufig überwiesen. Ihre Kundschaft, Ihr Sortiment und Ihre Betragsstufen sind andere. Nehmen Sie die Anteile als Anhaltspunkt und messen Sie Ihre eigenen Bestelldaten.

Zählt Kauf auf Rechnung zu einer der Kategorien?

Die Grafik 10 der OeNB-Studie weist für Kauf auf Rechnung keine eigene Kategorie aus; sie unterscheidet Zahlungskarten, Internetbezahlverfahren, Überweisung, Lastschrift und Sonstige. Für den Rechnungskauf planen Sie eigenen Aufwand ein: Bonitätsprüfung und Ausfallrisiko. Wer das Ausfallrisiko trägt, regelt der Vertrag mit einem Dienstleister oder Inkassounternehmen; die Studie beantwortet das nicht.

Quellen

  1. Zahlungsmittelstudie 2025: Digitales Bezahlen gewinnt an Bedeutung, Bargeld bleibt für Menschen unverzichtbar (OeNB Report 2026/14, veröffentlicht 23. Juni 2026), Abschnitt 1 Methodik, Abschnitt 5.3 Onlinehandel, Grafik 9 und Grafik 10Oesterreichische Nationalbank · abgerufen am
  2. Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018), § 87 Authentifizierung, in Kraft seit 14. September 2019, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018), § 56 Entgelte, in Kraft seit 1. Juni 2018, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018), § 70 und § 71 Erstattung eines vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs, in Kraft seit 1. Juni 2018, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (PSD2), Art. 62 Entgelte und Art. 97 Authentifizierung, Amtsblatt-Konsolidierung 02015L2366 — DE — 17.01.2025 — 002.001Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, publications.europa.eu · abgerufen am
  6. Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation, konsolidierte deutsche Fassung vom 12. September 2023, Art. 14 Wiederkehrende Zahlungsvorgänge, Art. 16 Kleinbetragszahlungen, Art. 18 TransaktionsrisikoanalyseAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, publications.europa.eu · abgerufen am
  7. eps-Überweisung: Beschreibung des Verfahrens auf der Website der Betreiberin (Abschnitt „Was ist die eps-Überweisung?“)PSA Payment Services Austria GmbH · abgerufen am