EU-Recht (DE/AT)Glossar

SEPA-Lastschrift

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Die SEPA-Lastschrift ist ein Zahlungsvorgang in Euro, bei dem der Zahlungsempfänger das Konto des Zahlers mit dessen Zustimmung belasten lässt (Art. 2 Nr. 2 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012). Das Regelwerk des European Payments Council (EPC) kennt zwei Verfahren: Basislastschrift (Core) für Verbraucher und Unternehmen, Firmenlastschrift (B2B) nur für Nicht-Verbraucher. Die Fristen stehen in diesem Regelwerk.

Das Wichtigste

  • Ausgelöst wird die Belastung vom Zahlungsempfänger, nicht vom Zahler (Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012).
  • Grundlage ist das Mandat, die Zustimmung und Autorisierung des Zahlers (Art. 2 Nr. 21 derselben Verordnung).
  • Basislastschrift (Core): Erstattung ohne Begründung innerhalb von acht Wochen ab der Belastung (EPC-Regelwerk, Abschnitt 4.3.4).
  • Firmenlastschrift (B2B): nur Nicht-Verbraucher, keine Erstattung eines autorisierten Einzugs (EPC-Anhang V).
  • Core-Verfahren: Vorankündigung spätestens 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitstag absenden, sofern nichts anderes vereinbart ist (EPC-Regelwerk, Abschnitt 4.3.4).
  • Das Regelwerk des EPC bindet die teilnehmenden Banken über die Beitrittsvereinbarung, nicht durch Gesetz.

Definition

SEPA-Lastschrift ist ein Zahlungsvorgang in Euro, bei dem der Zahlungsempfänger die Belastung des Kontos des Zahlers auslöst und dafür dessen Zustimmung braucht. Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 definiert sie als vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers (Art. 2 Nr. 2); diese Zustimmung und Autorisierung ist das Mandat (Art. 2 Nr. 21).

Wie sie abläuft

Der Zahlungsempfänger (Einzieher) braucht eine Gläubiger-Identifikationsnummer und ein Mandat des Zahlers und muss die Belastung vorankündigen (Regelwerk, Abschnitt 5.7 Nr. 24, 25 und 28). Das Mandat trägt nach dem Regelwerk den Kopf „SEPA Direct Debit Mandate“ und enthält Mandatsreferenz, Name und IBAN des Zahlers sowie die Kennung des Zahlungsempfängers (Abschnitt 4.7.2). Die Vorankündigung muss der Zahlungsempfänger spätestens 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitstag absenden, wenn nichts anderes vereinbart ist; maßgeblich ist das Absenden, nicht der Zugang beim Zahler. Die Bank des Zahlers erhält die Lastschrift frühestens 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitstag und spätestens einen Interbank-Geschäftstag davor (Abschnitt 4.3.4).

Die beiden Verfahren

Die Regeln des European Payments Council (EPC) kennen zwei Verfahren. Anhang V des Core-Regelwerks stellt die Unterschiede zusammen; der Anhang ist nach seiner Kopfzeile nicht Teil des Regelwerks und nur zur Information beigefügt.

Merkmal Basislastschrift (Core) Firmenlastschrift (B2B)
Zahler Verbraucher und Unternehmen nur Nicht-Verbraucher (Geschäftskunden)
Erstattung eines autorisierten Einzugs Der Zahler kann sie acht Wochen ab der Belastung ohne Begründung verlangen nicht vorgesehen
Rückgabe nach dem Settlement bis fünf Interbank-Geschäftstage (TARGET-Tage) bis drei Interbank-Geschäftstage (TARGET-Tage)
Prüfung des Mandats vor der Belastung keine Pflicht der Bank des Zahlers nach dem Regelwerk die Bank des Zahlers holt die Bestätigung zu den Mandatsdaten ein

Im Core-Verfahren gilt: Gibt die Bank des Zahlers einen Betrag zurück, holt sich die Bank des Einziehers ihn von diesem wieder (Abschnitt 4.2). Wie Sie Rückläufer bearbeiten und einpreisen, steht unter SEPA-Lastschrift im Shop.

Rechtsgrundlage

Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erfasst unmittelbar die auf Euro lautenden Lastschriften innerhalb der Union (Art. 1 Abs. 1). Sie verlangt für inländische und grenzüberschreitende Lastschriften dieselben Regeln des Zahlverfahrens (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) und die Übermittlung der mandatsbezogenen Angaben mit der ersten, der einmaligen und jeder wiederkehrenden Lastschrift (Art. 5 Abs. 3). Sieht die Rahmenvereinbarung des Zahlers kein Erstattungsrecht vor, prüft die Bank des Zahlers vor der Belastung anhand der Mandatsangaben, ob der Betrag den Vereinbarungen im Mandat entspricht (Art. 5 Abs. 6). Das Regelwerk des EPC gilt in den im Verzeichnis der SEPA-Scheme-Länder aufgeführten Staaten (Abschnitt 2.1) und bindet die teilnehmenden Banken über die Beitrittsvereinbarung (Abschnitt 1.3).

Nicht zu verwechseln mit

  • SEPA-Überweisung: Dort löst der Zahler die Zahlung aus (Art. 2 Nr. 1 der Verordnung).
  • Kartenzahlung: Zahlungen mit Zahlungskarten sind vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen; die Ausnahme greift nicht, wenn die Karte nur die Angaben für eine Überweisung oder Lastschrift erzeugt (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c).
  • Der zugrunde liegenden Forderung: Einzug und Vertrag sind nach dem Regelwerk getrennte Vorgänge; Streit über die Forderung ist nicht Teil des Verfahrens (Abschnitt 2.2).

Häufige Fragen

Kann ich die Lastschrift auch bei Geschäftskunden einziehen?

Ja, mit der Firmenlastschrift (B2B) nach dem EPC-Regelwerk; der Zahler muss dann ein Nicht-Verbraucher sein. Dieses Verfahren kennt keine Erstattung eines autorisierten Einzugs, und die Bank des Zahlers holt vor der Belastung die Bestätigung zu den Mandatsdaten ein. Verbraucher können am B2B-Verfahren nicht teilnehmen.

Wann muss der Zahler von der Abbuchung erfahren?

Im Core-Verfahren muss der Zahlungsempfänger die Vorankündigung spätestens 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitstag absenden, sofern er mit dem Zahler keine andere Frist vereinbart hat. Verlangt ist damit das Absenden und kein Zugang beim Zahler bis zu diesem Tag. Grundlage ist das EPC-Regelwerk (Abschnitt 4.3.4), das die teilnehmenden Banken über die Beitrittsvereinbarung bindet.

Kann ich damit auch Kunden in der Schweiz einziehen?

Nur in Euro. Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erfasst auf Euro lautende Lastschriften innerhalb der Union (Art. 1 Abs. 1); ob eine Schweizer Bank SEPA-Lastschriften in Euro für Ihr Konto annimmt, steht in Ihren Vertragsunterlagen mit der Bank.

Quellen

  1. Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro, konsolidierte deutsche Fassung vom 8. April 2024Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex · abgerufen am
  2. SEPA Direct Debit Core Scheme Rulebook, EPC016-06, 2025 Version 1.2, Date issued 30. September 2026, mit Anhang V (Unterschiede zum B2B-Verfahren)European Payments Council (EPC) AISBL · abgerufen am