SEPA-Lastschrift
Kurz gesagt
Die SEPA-Lastschrift ist ein Zahlungsvorgang in Euro, bei dem der Zahlungsempfänger das Konto des Zahlers mit dessen Zustimmung belasten lässt (Art. 2 Nr. 2 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012). Das Regelwerk des European Payments Council (EPC) kennt zwei Verfahren: Basislastschrift (Core) für Verbraucher und Unternehmen, Firmenlastschrift (B2B) nur für Nicht-Verbraucher. Die Fristen stehen in diesem Regelwerk.
Das Wichtigste
- Ausgelöst wird die Belastung vom Zahlungsempfänger, nicht vom Zahler (Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012).
- Grundlage ist das Mandat, die Zustimmung und Autorisierung des Zahlers (Art. 2 Nr. 21 derselben Verordnung).
- Basislastschrift (Core): Erstattung ohne Begründung innerhalb von acht Wochen ab der Belastung (EPC-Regelwerk, Abschnitt 4.3.4).
- Firmenlastschrift (B2B): nur Nicht-Verbraucher, keine Erstattung eines autorisierten Einzugs (EPC-Anhang V).
- Core-Verfahren: Vorankündigung spätestens 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitstag absenden, sofern nichts anderes vereinbart ist (EPC-Regelwerk, Abschnitt 4.3.4).
- Das Regelwerk des EPC bindet die teilnehmenden Banken über die Beitrittsvereinbarung, nicht durch Gesetz.
Definition
SEPA-Lastschrift ist ein Zahlungsvorgang in Euro, bei dem der Zahlungsempfänger die Belastung des Kontos des Zahlers auslöst und dafür dessen Zustimmung braucht. Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 definiert sie als vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers (Art. 2 Nr. 2); diese Zustimmung und Autorisierung ist das Mandat (Art. 2 Nr. 21).
Wie sie abläuft
Der Zahlungsempfänger (Einzieher) braucht eine Gläubiger-Identifikationsnummer und ein Mandat des Zahlers und muss die Belastung vorankündigen (Regelwerk, Abschnitt 5.7 Nr. 24, 25 und 28). Das Mandat trägt nach dem Regelwerk den Kopf „SEPA Direct Debit Mandate“ und enthält Mandatsreferenz, Name und IBAN des Zahlers sowie die Kennung des Zahlungsempfängers (Abschnitt 4.7.2). Die Vorankündigung muss der Zahlungsempfänger spätestens 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitstag absenden, wenn nichts anderes vereinbart ist; maßgeblich ist das Absenden, nicht der Zugang beim Zahler. Die Bank des Zahlers erhält die Lastschrift frühestens 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitstag und spätestens einen Interbank-Geschäftstag davor (Abschnitt 4.3.4).
Die beiden Verfahren
Die Regeln des European Payments Council (EPC) kennen zwei Verfahren. Anhang V des Core-Regelwerks stellt die Unterschiede zusammen; der Anhang ist nach seiner Kopfzeile nicht Teil des Regelwerks und nur zur Information beigefügt.
| Merkmal | Basislastschrift (Core) | Firmenlastschrift (B2B) |
|---|---|---|
| Zahler | Verbraucher und Unternehmen | nur Nicht-Verbraucher (Geschäftskunden) |
| Erstattung eines autorisierten Einzugs | Der Zahler kann sie acht Wochen ab der Belastung ohne Begründung verlangen | nicht vorgesehen |
| Rückgabe nach dem Settlement | bis fünf Interbank-Geschäftstage (TARGET-Tage) | bis drei Interbank-Geschäftstage (TARGET-Tage) |
| Prüfung des Mandats vor der Belastung | keine Pflicht der Bank des Zahlers nach dem Regelwerk | die Bank des Zahlers holt die Bestätigung zu den Mandatsdaten ein |
Im Core-Verfahren gilt: Gibt die Bank des Zahlers einen Betrag zurück, holt sich die Bank des Einziehers ihn von diesem wieder (Abschnitt 4.2). Wie Sie Rückläufer bearbeiten und einpreisen, steht unter SEPA-Lastschrift im Shop.
Rechtsgrundlage
Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erfasst unmittelbar die auf Euro lautenden Lastschriften innerhalb der Union (Art. 1 Abs. 1). Sie verlangt für inländische und grenzüberschreitende Lastschriften dieselben Regeln des Zahlverfahrens (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) und die Übermittlung der mandatsbezogenen Angaben mit der ersten, der einmaligen und jeder wiederkehrenden Lastschrift (Art. 5 Abs. 3). Sieht die Rahmenvereinbarung des Zahlers kein Erstattungsrecht vor, prüft die Bank des Zahlers vor der Belastung anhand der Mandatsangaben, ob der Betrag den Vereinbarungen im Mandat entspricht (Art. 5 Abs. 6). Das Regelwerk des EPC gilt in den im Verzeichnis der SEPA-Scheme-Länder aufgeführten Staaten (Abschnitt 2.1) und bindet die teilnehmenden Banken über die Beitrittsvereinbarung (Abschnitt 1.3).
Nicht zu verwechseln mit
- SEPA-Überweisung: Dort löst der Zahler die Zahlung aus (Art. 2 Nr. 1 der Verordnung).
- Kartenzahlung: Zahlungen mit Zahlungskarten sind vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen; die Ausnahme greift nicht, wenn die Karte nur die Angaben für eine Überweisung oder Lastschrift erzeugt (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c).
- Der zugrunde liegenden Forderung: Einzug und Vertrag sind nach dem Regelwerk getrennte Vorgänge; Streit über die Forderung ist nicht Teil des Verfahrens (Abschnitt 2.2).