DE · AT · CHGlossar

Rücklastschrift und Rückbuchung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Eine Rücklastschrift betrifft die SEPA-Lastschrift, eine Rückbuchung (Chargeback) die Kartenzahlung: Bei der Lastschrift gibt die Bank des Zahlers den Betrag zurück oder erstattet ihn auf Verlangen (EPC-Regelwerk; Deutschland § 675x Abs. 2 BGB, Österreich § 70 Abs. 1 ZaDiG 2018; bei Nicht-Verbrauchern wie der Firmenlastschrift lässt sich dieses Erstattungsrecht vertraglich abbedingen), bei Karten bucht die Bank des Karteninhabers nach den Regeln von Visa und Mastercard zurück.

Das Wichtigste

  • Rückgabe (Return): Die Bank des Zahlers gibt die belastete SEPA-Lastschrift nach dem Settlement zurück, bei Core binnen fünf Interbank-Geschäftstagen.
  • Erstattung (Refund): Bei autorisiertem Einzug im Core-Verfahren acht Wochen ab der Belastung ohne Begründung, bei nicht autorisiertem Einzug 13 Monate.
  • Chargeback: Die Bank des Karteninhabers bucht die Kartenzahlung nach dem Regelwerk zurück; die belegten 120 Kalendertage ab dem jeweiligen Referenztag gelten bei Visa für Betrug ohne anwesende Karte (Bedingung 10.4) und bei Mastercard für eine Rückbuchung ohne Karteninhaberautorisierung (Message Reason Code 4837).
  • Deutschland: § 675x Abs. 2 BGB gewährt den Anspruch ohne Begründung bei SEPA-Basis- und SEPA-Firmenlastschrift, § 675x Abs. 4 BGB begrenzt ihn auf acht Wochen ab der Belastung; Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt des Abs. 3, und bei Nicht-Verbrauchern erlaubt § 675e Abs. 4 BGB eine abweichende Vereinbarung.
  • Österreich: § 70 Abs. 1 ZaDiG 2018 gewährt bei Lastschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 einen Anspruch auf bedingungslose Erstattung, sofern er nicht nach Abs. 3 abbedungen wurde; § 71 Abs. 1 ZaDiG 2018 regelt die Acht-Wochen-Frist und die Erstattung oder Begründung binnen zehn Geschäftstagen, § 55 Abs. 1 ZaDiG 2018 erlaubt bei Nicht-Verbrauchern das Abbedingen.
  • Das EPC-Regelwerk bindet die Banken über die Beitrittsvereinbarung, nicht durch Gesetz, gilt in den SEPA-Verfahrensgebieten einschliesslich der Schweiz (EPC409-09, Version 8.0 vom 24. Dezember 2025) und schreibt kein Entgelt für die Rücklastschrift vor (Abschnitt 4.3.5); ein Entgelt vereinbaren Sie mit Ihrer Bank.

Definition

Rücklastschrift ist eine SEPA-Lastschrift, deren Belastung rückgängig gemacht wird: Die Bank des Zahlers gibt sie nach dem Settlement zurück, oder der Zahler verlangt die Erstattung. Rückbuchung (Chargeback) ist demgegenüber die Rückabwicklung einer Kartenzahlung, die die Bank des Karteninhabers nach dem Regelwerk der Kartenorganisation veranlasst; Visa führt sie als Dispute.

Wie der Rücklauf abläuft

Das EPC-Regelwerk fasst Störungen im Lastschriftverfahren als R-Transaktionen zusammen und beschreibt die Verfahren in Abschnitt 4.4. Vor dem Settlement weist die Bank des Zahlers die SEPA-Lastschrift zurück (Rückweisung, Reject), danach gibt sie sie zurück (Rückgabe, Return), im Core-Verfahren bis fünf Interbank-Geschäftstage nach dem Settlement. Eine Erstattung (Refund) verlangt der Zahler bei seiner Bank: im Core-Verfahren bei einem autorisierten Einzug acht Wochen ab der Belastung ohne Begründung, bei einem nicht autorisierten Einzug innerhalb von 13 Monaten. Diesen Betrag holt sich die Bank des Einziehers von diesem nach ihren Bedingungen zurück (Abschnitte 4.2 und 4.4). Wie Sie Rückläufer im Shop bearbeiten, steht unter SEPA-Lastschrift im Onlineshop.

Rücklastschrift und Rückbuchung im Vergleich

Merkmal Rücklastschrift (SEPA-Lastschrift) Rückbuchung (Kartenzahlung)
Ausgelöst durch die Bank des Zahlers (Rückgabe) oder den Zahler (Erstattung) die Bank des Karteninhabers nach dem Regelwerk der Kartenorganisation
Frist des Rücklaufs Rückgabe im Core-Verfahren bis fünf Interbank-Geschäftstage nach dem Settlement, bei der Firmenlastschrift bis drei; Erstattung beim Core-Verfahren acht Wochen ab Belastung, nicht autorisiert 13 Monate Visa: 120 Kalendertage ab dem Transaction Processing Date bei Betrug ohne anwesende Karte (Bedingung 10.4), wenn der Karteninhaber die Autorisierung bestreitet; Mastercard: 120 Kalendertage ab dem Central Site Business Date bei einer Rückbuchung ohne Karteninhaberautorisierung (Message Reason Code 4837)
Belastung des Händlers der Einzieher trägt den Betrag; seine Bank holt ihn nach dem Vertrag mit ihm zurück der Acquirer belastet den Händler nach dem Acquirer-Vertrag; Visa setzt dem Acquirer 30 Kalendertage ab dem Dispute Processing Date (in den Kategorien 10 und 11 als Pre-Arbitration Attempt)
Grundlage EPC-Regelwerk, bindet die Banken über die Beitrittsvereinbarung Regeln von Visa und Mastercard, binden über den Acquirer-Vertrag

In beiden Fällen geht es um die Verbindung zwischen den Banken; der Kaufvertrag und die Forderung bleiben davon getrennt (EPC-Regelwerk, Abschnitt 2.2). Rückbuchungen von Kartenzahlungen behandelt Chargebacks im Onlineshop.

Beispiel

Beispiel: Ein Shop zieht 89,50 Euro per SEPA-Basislastschrift ein, das Konto des Kunden ist nicht gedeckt. Die Rückgabe belastet den Shop mit dem Betrag und mit einem Entgelt, soweit seine Bank ein solches vereinbart hat. Derselbe Betrag als Kartenzahlung: Bestreitet der Karteninhaber bei einem Geschäft ohne anwesende Karte die Autorisierung, kann die Bank des Karteninhabers noch 120 Kalendertage ab dem Transaction Processing Date zurückbuchen; der Acquirer des Shops antwortet im Rahmen des Acquirer-Vertrags.

Rechtsgrundlage

Das Regelwerk des European Payments Council (EPC) in der Fassung 2025 Version 1.2 vom 30. September 2026 gilt in den Staaten des geografischen Anwendungsbereichs der SEPA-Verfahren, zu dem auch die Schweiz gehört (EPC409-09, Version 8.0 vom 24. Dezember 2025, Abschnitt 2); es bindet die teilnehmenden Banken über die Beitrittsvereinbarung (Abschnitte 0.5.2 und 1.3), nicht durch Gesetz. Für die SEPA-Lastschrift ergänzen nationale Vorschriften das Erstattungsrecht des Zahlers: In Deutschland gibt § 675x Abs. 2 BGB einen Anspruch ohne Begründung bei SEPA-Basis- und SEPA-Firmenlastschrift, den § 675x Abs. 4 BGB auf acht Wochen ab der Belastung begrenzt; Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt des Abs. 3, und gegenüber einem Zahlungsdienstnutzer, der kein Verbraucher ist, dürfen die Parteien nach § 675e Abs. 4 BGB von § 675x BGB abweichen. In Österreich steht der Anspruch auf bedingungslose Erstattung bei Lastschriften nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in § 70 Abs. 1 ZaDiG 2018, sofern er nicht nach Abs. 3 abbedungen wurde, die Acht-Wochen-Frist und die Erstattung oder Begründung binnen zehn Geschäftstagen in § 71 Abs. 1 ZaDiG 2018; bei Nicht-Verbrauchern lässt § 55 Abs. 1 ZaDiG 2018 das Abbedingen dieser Ansprüche zu. Die Kartenregeln von Visa und Mastercard binden über den Vertrag mit dem Acquirer.

Nicht zu verwechseln mit

  • Rückweisung (Reject): Die Lastschrift wird vor dem Settlement abgewiesen, zu einer Belastung kommt es nicht.
  • Rückerstattung (Reversal): Der Einzieher gibt einen bereits ausgeführten Einzug zurück; für die Bank des Zahlers ist die Bearbeitung verpflichtend, die Bank des Einziehers muss das Verfahren ihren Kunden nicht anbieten (Abschnitt 4.4).
  • Gutschrift: In der kaufmännischen Bedeutung der Beleg, mit dem ein Händler eine gestellte Rechnung ganz oder teilweise mindert oder aufhebt, etwa nach einer Retoure; sie berichtigt die Abrechnung und ist kein Zahlungsvorgang. Im Umsatzsteuerrecht ist die Gutschrift daneben die Rechnung, die der Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausstellt, sofern dies vorher vereinbart wurde (§ 14 Abs. 2 UStG). Eigenes Stichwort: Gutschrift.

Häufige Fragen

Kann der Kunde eine SEPA-Basislastschrift einfach zurückbuchen lassen?

Bei der SEPA-Basislastschrift ja: Er kann innerhalb von acht Wochen ab der Belastung ohne Begründung die Erstattung von seiner Bank verlangen (EPC-Regelwerk, Abschnitt 4.3.4; Deutschland § 675x Abs. 2 BGB, Österreich § 70 Abs. 1 ZaDiG 2018). In beiden Ländern steht dieses Recht unter dem Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung (§ 675x Abs. 3 BGB; § 70 Abs. 3 ZaDiG 2018). Beim B2B-Verfahren, das nur Nicht-Verbraucher betrifft, sieht das EPC-Regelwerk keine Erstattung eines autorisierten Einzugs vor (Anhang V, dem Regelwerk nur zur Information beigefügt); in Deutschland nennt § 675x Abs. 2 BGB die SEPA-Firmenlastschrift zwar ausdrücklich, doch bei Nicht-Verbrauchern dürfen die Parteien § 675x nach § 675e Abs. 4 BGB ganz oder teilweise abbedingen, und in Österreich erlaubt § 55 Abs. 1 ZaDiG 2018 das Abbedingen der §§ 70 und 71.

Was kostet eine Rücklastschrift?

Das EPC-Regelwerk schreibt kein Entgelt für die Rücklastschrift vor: Grundlage und Höhe der Entgelte für Zahlungsdienstnutzer sind Sache der Vertragsparteien unter dem anwendbaren Recht (Abschnitt 4.3.5). Belastet werden der zurückgegebene Betrag und ein gegebenenfalls mit Ihrer Bank vereinbartes Entgelt. Bei Kartenrückbuchungen rechnet Ihr Acquirer nach dem Vertrag ab; die Kartenregeln binden die Banken.

Gilt eine Rückbuchung bei Karte auch für Lastschriften?

Nein. Der Chargeback ist ein Verfahren der Kartenorganisationen zwischen der Bank des Karteninhabers und dem Acquirer (Visa: Dispute). Bei der SEPA-Lastschrift heissen die entsprechenden Vorgänge Rückweisung vor dem Settlement, Rückgabe nach dem Settlement und Erstattung auf Verlangen des Zahlers. In beiden Fällen bleibt der Kaufvertrag zwischen Ihnen und dem Kunden unberührt (EPC-Regelwerk, Abschnitt 2.2).

Quellen

  1. SEPA Direct Debit Core Scheme Rulebook, EPC016-06, 2025 Version 1.2, Date issued 30 September 2026European Payments Council (EPC) AISBL · abgerufen am
  2. EPC list of Countries in the SEPA Schemes' Geographical Scope, EPC409-09, Version 8.0, Date issued 24 December 2025European Payments Council (EPC) AISBL · abgerufen am
  3. Mastercard Chargeback Guide, Merchant Edition, 13 May 2025, Kapitel No Cardholder Authorization (Message Reason Code 4837/37)Mastercard · abgerufen am
  4. Visa Core Rules and Visa Product and Service Rules, Edition 18 April 2026, Abschnitt 11 Dispute ResolutionVisa · abgerufen am
  5. Verfahrensregeln SEPA-Lastschrift, Oktober 2025, Version 1.0 (Rückweisung, Rückgabe nach dem Settlement, Rückerstattung)Deutsche Bundesbank · abgerufen am
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 675x Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten ZahlungsvorgangBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 675e Abweichende VereinbarungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Ausstellung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018), §§ 55, 70 und 71, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am