DE · AT · CHGlossar

Gutschrift (Rechnungskorrektur)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Eine Gutschrift ist im Handel der Beleg, mit dem ein Händler eine gestellte Rechnung ganz oder teilweise zurücknimmt, etwa nach einer Retoure; sie berichtigt die Abrechnung, nicht die Zahlung. Im Umsatzsteuerrecht meint der Begriff daneben eine Rechnung, die der Leistungsempfänger für den Unternehmer ausstellt, wenn dies vorher vereinbart wurde (Deutschland § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG; Österreich § 11 Abs. 7 UStG 1994).

Das Wichtigste

  • Gutschrift im Handel: Beleg, der eine Rechnung mindert oder aufhebt und so die Abrechnung berichtigt.
  • Deutschland: Die Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG stellt der Leistungsempfänger für den Unternehmer aus; sie setzt vorherige Vereinbarung und einen Empfänger nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 voraus.
  • Österreich: § 11 Abs. 7 und 8 UStG 1994 verlangt Berechtigung zum gesonderten Steuerausweis, Einverständnis, die Angaben nach Abs. 1 und 1a, die Bezeichnung Gutschrift und die Zuleitung.
  • Schweiz: Art. 27 Abs. 4 MWSTG erlaubt die nachträgliche Korrektur einer Rechnung innerhalb des handelsrechtlich Zulässigen durch ein empfangsbedürftiges Dokument, das auf die ursprüngliche Rechnung verweist und sie widerruft.
  • Deutschland und Österreich: Berichtigt wird der Steuerbetrag eines steuerpflichtigen Umsatzes, und den Vorsteuerabzug berichtigt nur der unternehmerische Empfänger (Deutschland § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UStG; Österreich § 16 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 UStG 1994).

Definition

Eine Gutschrift ist ein Beleg, mit dem ein Händler eine bereits gestellte Rechnung ganz oder teilweise zurücknimmt oder mindert; im Shop entsteht sie bei einer Retoure, einer Teilerstattung oder einem nachträglichen Preisnachlass. Auf den Namen kommt es nicht an: In Deutschland ist Rechnung jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird (§ 14 Abs. 1 UStG).

Gutschrift im Umsatzsteuerrecht

Dasselbe Wort hat in der Umsatzsteuer eine engere Bedeutung. Nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG ist die Gutschrift in Deutschland eine Rechnung, die der Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausstellt, wenn dies vorher vereinbart wurde. Sie setzt einen Empfänger nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 voraus (einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder eine juristische Person), muss die Angabe „Gutschrift“ tragen (§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG) und verliert die Rechnungswirkung, wenn der Unternehmer dem Dokument widerspricht (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG); ein Privatkunde kann sie nicht ausstellen.

Österreich verlangt in § 11 Abs. 7 und 8 UStG 1994 zusätzlich die Berechtigung zum gesonderten Steuerausweis, Einverständnis über die Abrechnung mit Gutschrift, die Angaben nach § 11 Abs. 1 und 1a, die Bezeichnung als Gutschrift und die Zuleitung an den leistenden Unternehmer; widerspricht dieser dem Steuerbetrag, endet die Rechnungswirkung.

Welche Vorschrift die Berichtigung regelt

Den Inhalt einer Rechnung regelt in der Schweiz Art. 26 MWSTG; für die Berichtigung gilt in jedem Land eine eigene Vorschrift.

Land Vorschrift Wirkung
Deutschland § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UStG Ist ein steuerpflichtiger Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG rückgängig gemacht worden, berichtigt der ausführende Unternehmer den geschuldeten Steuerbetrag. Den Vorsteuerabzug berichtigt nur der Unternehmer, an den der Umsatz ausgeführt wurde, und auch er nicht, soweit er durch die Änderung wirtschaftlich nicht begünstigt ist (§ 17 Abs. 1 Satz 3 UStG); ein Privatkunde hat keinen Vorsteuerabzug.
Deutschland § 14c Abs. 1 UStG Weist der Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, als er für den Umsatz schuldet, schuldet er den Mehrbetrag; bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher begründet Abs. 1 keine Steuerschuld (BFH, Urteil vom 26. März 2026 – V R 46/25, Leitsatz 2). Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden.
Deutschland § 14c Abs. 2 UStG Wer einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag; das gilt nach Satz 1 Nr. 2 auch, wenn jemand einem nach vorheriger Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht, obwohl er nicht Unternehmer ist oder die Leistung nicht ausführt. Berichtigt werden kann der Betrag nur, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist; die Berichtigung ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen.
Österreich § 16 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 UStG 1994 Ist eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 rückgängig gemacht worden, berichtigt der ausführende Unternehmer den geschuldeten Steuerbetrag. Den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug berichtigt nur der Unternehmer, an den sie ausgeführt wurde; ein Privatkunde hat keinen Vorsteuerabzug. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, wenn ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet (§ 16 Abs. 2 UStG 1994).
Schweiz Art. 27 Abs. 2 bis 4 MWSTG Eine Gutschrift mit unberechtigter oder zu hoher Steuer löst die Steuerschuld aus, wenn der Empfänger nicht schriftlich widerspricht (Abs. 3); Abs. 2 lässt Korrektur und Nachweis fehlenden Steuerausfalls zu, Abs. 4 die nachträgliche Korrektur innerhalb des handelsrechtlich Zulässigen durch ein empfangsbedürftiges Dokument, das auf die ursprüngliche Rechnung verweist und sie widerruft.

Beispiel

Beispielrechnung: Ein deutscher Shop verkauft Schuhe für 149 Euro, die Kundschaft schickt sie zurück. Der Shop erstellt eine Gutschrift über 149 Euro, erstattet den Betrag über den Zahlungsdienstleister und berichtigt den für die steuerpflichtige Lieferung geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG; Beleg und Zahlung sind zwei Vorgänge. Den Ablauf zeigt Gutschriften und Stornos bei Retouren.

Nicht zu verwechseln mit

  • Credit Note und Credit Memo: englische Bezeichnungen für den Beleg, der eine Forderung mindert. Refund oder Rückerstattung ist dagegen die Auszahlung des Betrags.
  • Kontogutschrift: die Buchung eines Eingangs auf einem Konto; sie belegt keine Lieferung.
  • Widerrufsrecht: das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen; es ist ein Grund für eine Retoure, aber kein Beleg.

Häufige Fragen

Muss ich für jede Retoure eine Gutschrift ausstellen?

In Deutschland ist nach § 14 Abs. 1 UStG ohne Bedeutung, wie der Beleg im Geschäftsverkehr bezeichnet wird; abgerechnet wird über die Lieferung. Ist eine steuerpflichtige Lieferung rückgängig gemacht worden, berichtigt der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und den Vorsteuerabzug berichtigt nur der Unternehmer, an den die Lieferung ausgeführt wurde (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UStG); bei einem Privatkunden als Empfänger gibt es keinen Vorsteuerabzug. Die Erstattung selbst läuft über den Zahlungsweg.

Wer stellt die Gutschrift aus?

Das hängt von der Bedeutung ab. Die Gutschrift im Umsatzsteuerrecht stellt der Leistungsempfänger für den Unternehmer aus, und nur mit vorheriger Vereinbarung (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG; Österreich § 11 Abs. 7 UStG 1994). Den Beleg über eine Retoure erstellt der Shop, weil er über die geminderte Leistung abrechnet.

Wie unterscheidet sich eine Gutschrift von einer Rückerstattung?

Die Gutschrift ist der Beleg, der die Forderung mindert und in Deutschland den Steuerbetrag eines rückgängig gemachten steuerpflichtigen Umsatzes berichtigt (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG); die Rückerstattung ist die Auszahlung des Betrags, etwa über den Zahlungsdienstleister. Die beiden Schritte sind getrennt zu erfassen: Der Beleg ändert die Abrechnung, die Zahlung den Zahlungsweg.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Ausstellung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14c Unrichtiger oder unberechtigter SteuerausweisBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 17 Änderung der BemessungsgrundlageBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz 1994, § 11 Ausstellung von Rechnungen, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz 1994, § 16 Änderung der Bemessungsgrundlage, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  6. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20), Art. 26 Rechnung und Art. 27 Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis, amtliche Konsolidierung Stand am 31. März 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  7. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. März 2026 – V R 46/25 (XI R 10/20), Leitsatz 2: § 14c Abs. 1 UStG begründet bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher keine SteuerschuldBundesfinanzhof, Entscheidungen online · abgerufen am