Reverse-Charge-Verfahren
Kurz gesagt
Das Reverse-Charge-Verfahren verlagert die Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger. Bei einer Dienstleistung, deren Ort nach Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG beim Empfänger liegt, schuldet dieser sie, wenn er Unternehmer oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person mit USt-IdNr. ist und der Leistende im Staat der Besteuerung nicht ansässig ist (Art. 196); Verkäufe an Privatkunden sind ausgenommen. Die Rechnung trägt die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (Art. 226 Nr. 11a; Deutschland § 14a UStG, Österreich § 11 Abs. 1a UStG 1994).
Das Wichtigste
- Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger, nicht der leistende Unternehmer (Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG).
- Erfasst sind Dienstleistungen an einen Unternehmer oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person mit USt-IdNr., deren Ort nach Art. 44 beim Empfänger liegt.
- Der Leistende ist im Staat der Besteuerung nicht ansässig; Verkäufe an Privatkunden sind ausgenommen.
- Deutschland: § 13b Abs. 1 und Abs. 5 UStG für Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers, § 13b Abs. 2 UStG für die dort aufgezählten Umsätze.
- Österreich: § 19 Abs. 1 UStG 1994 verlagert die Steuer bei sonstigen Leistungen und Werklieferungen auf den Empfänger, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und der Empfänger Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 (dazu zählt die nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit USt-IdNr.) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 ist; ausgenommen sind unter anderem die Vermietung von Grundstücken, die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die in § 3a Abs. 11a UStG 1994 genannten Leistungen.
- Rechnung: Angabe Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, kein gesonderter Steuerausweis (§ 14a Abs. 5 UStG).
Definition
Das Reverse-Charge-Verfahren ist die Umkehr der Steuerschuldnerschaft: Bei den erfassten Umsätzen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, nicht der Leistende (Art. 193, 196 der Richtlinie 2006/112/EG). Die deutsche Fassung der Richtlinie nennt die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
Wann es greift
EU-weit gilt Art. 196 für Dienstleistungen, deren Ort sich nach der allgemeinen Unternehmer-Regel richtet (Art. 44), wenn der Leistende in dem Staat, in dem die Leistung besteuert wird, nicht ansässig ist. Nach Art. 44 liegt der Ort am Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Empfängers oder, wenn die Leistung an eine an einem anderen Ort gelegene feste Niederlassung erbracht wird, an deren Ort; die besonderen Leistungsortregeln der Richtlinie bleiben daneben bestehen. Schuldner ist der Unternehmer oder die nicht steuerpflichtige juristische Person mit USt-IdNr., für die die Leistung erbracht wird (Art. 196).
Auch innerhalb eines Mitgliedstaats kann die Steuer dem Leistungsempfänger zugewiesen sein; Art. 199 Abs. 1 (Bauleistungen, Buchst. a) und Art. 199a Abs. 1 erlauben das. Deutschland regelt die Fälle in § 13b Abs. 2 UStG, Österreich die Bauleistungen in § 19 Abs. 1a UStG 1994. Schuldner ist nach § 13b Abs. 5 UStG ein Empfänger, der Unternehmer ist; in den Fällen des § 13b Abs. 1 und des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 genügt auch die Stellung als juristische Person.
Was in der Rechnung stehen muss
Die Rechnung weist die Steuerschuld des Empfängers aus: Die deutsche Fassung der Richtlinie verlangt die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (Art. 226 Nr. 11a) und die USt-IdNr. des Kunden (Art. 226 Nr. 4). Deutschland verlangt sie für Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat, wenn dort der Empfänger die Steuer schuldet (§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG), und für Umsätze nach § 13b Abs. 2 UStG (§ 14a Abs. 5 UStG); ein gesonderter Steuerausweis unterbleibt (§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG). Österreich verlangt die Nummer des Empfängers und einen Hinweis auf dessen Steuerschuldnerschaft (§ 11 Abs. 1a UStG 1994).
Beispielrechnung: Eine deutsche Agentur berechnet einer Unternehmerin in den Niederlanden 4.000 Euro für eine Beratung. Die Kundin schuldet die niederländische Steuer (Art. 44, 196); die Rechnung nennt die USt-IdNrn. beider Seiten und die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, aber keinen Steuerbetrag (§ 14a Abs. 1 UStG).
Rechtsgrundlage
EU: Art. 44, 193 und 196, Art. 226 Nr. 4 und 11a der Richtlinie 2006/112/EG, konsolidierte Fassung vom 14. April 2025. Deutschland: § 3a Abs. 2, § 13b, § 14a UStG. Österreich: § 19 Abs. 1 und 1a, § 11 Abs. 1a UStG 1994.
Nicht zu verwechseln mit
- Innergemeinschaftliche Lieferung: nach Art. 138 der Richtlinie steuerfrei; Reverse Charge verschiebt die Steuer nur.
- Reihengeschäft: eine Kette von Lieferungen; ein Reihengeschäft kann Reverse Charge enthalten, ist aber ein eigener Begriff.