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Retouren im ERP: Bestand, Gutschrift und Bewertung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Warenwirtschaft und Buchhaltung im Onlineshop; Kontenbezeichnungen folgen dem eigenen Kontenrahmen, die Steuerberichtigung ist je Land benannt

Kurz gesagt

Werden Waren aus einem steuerpflichtigen Verkauf zurückgegeben und das Entgelt erstattet, bildet das ERP bei fortlaufender Bestandsführung drei Vorgänge ab: den Zugang auf einem Retouren- oder Sperrbestand, die Erlös- und Steuerberichtigung und je nach Zustand eine Abschreibung oder Ausbuchung des Bestands. Bei periodischer Bestandsermittlung entfallen die laufenden Bestandsbuchungen; wiederverkäufliche und wertgeminderte Retourenware geht in den bewerteten Schlussbestand ein und mindert dadurch den Wareneinsatz der Periode, während unbrauchbare Ware den Schlussbestand nicht erhöht. Wiederverkäufliche Ware kommt in der Handelsbilanz höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zurück, wertgeminderte zum niedrigeren Wert, unbrauchbare wird ausgebucht; in der Schweiz gilt diese Obergrenze nach Art. 960a Abs. 2 OR, vorbehalten bleiben die Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven wie die Bewertung zum beobachtbaren Marktpreis nach Art. 960b Abs. 1 OR. Die Steuerberichtigung richtet sich nach dem Land: Deutschland § 17 UStG, Österreich § 16 UStG 1994, Schweiz Art. 41 MWSTG.

Das Wichtigste

  • Jede Retoure bekommt eine Zustandsklasse: wiederverkäuflich, wertgemindert oder unbrauchbar; die Klasse bestimmt die Bestandsbuchung.
  • Deutschland: Ist die Rechnung bei der Rückgabe noch offen, berichtigt sich der Steuerbetrag für den Besteuerungszeitraum der Änderung; ist sie schon bezahlt, entsteht der Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG erst mit der tatsächlichen Rückzahlung des Entgelts (BFH, Urteil vom 2. September 2010, V R 34/09).
  • Österreich: Bei einer rückgängig gemachten steuerpflichtigen Lieferung gilt § 16 Abs. 1 UStG 1994 sinngemäß, berichtigt wird für den Veranlagungszeitraum der Entgeltänderung (§ 16 Abs. 3 Z 3 UStG 1994); Schweiz: Anpassung der Umsatzsteuerschuld nach Art. 41 Abs. 1 MWSTG.
  • Waren im Lager stehen in der Handelsbilanz höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und werden am Abschlussstichtag mit einem niedrigeren Wert angesetzt (Deutschland: § 253 Abs. 1 und 4 HGB; Österreich: § 206 Abs. 1 und § 207 UGB; Schweiz: Art. 960a OR in der Folgebewertung); in der Schweiz bleiben die Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven vorbehalten, etwa die Bewertung zum beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt nach Art. 960b Abs. 1 OR.
  • Korrektur- und Stornobuchungen müssen auf die ursprüngliche Buchung rückbeziehbar sein (Rz. 64 GoBD, Deutschland).

Die folgende Rückabwicklung gilt für einen steuerpflichtigen Verkauf, der zurückgegeben und voll erstattet wird, bei fortlaufender Bestandsführung: Warenzugang, Erlös- und Steuerberichtigung, Bewertung des Restbestands. Wer nur die Gutschrift bucht, hat den Erlös korrigiert und den Bestand falsch stehen: Die zurückgesendete Ware fehlt im Lager oder liegt dort zum alten Wert. Die folgenden Schritte halten Warenwirtschaft, Buchhaltung und Bewertung in derselben Reihenfolge.

Was Sie vorab brauchen

  • die ursprüngliche Rechnung mit ihrer Nummer und ihrem Steuersatz; die Korrektur verwendet denselben Satz
  • die Anschaffungskosten der zurückgesendeten Ware aus der Warenwirtschaft
  • die Retourennummer aus dem Rücksendeportal oder den Retourenschein des Kunden
  • einen eigenen Lagerort „Retouren“ oder „Sperrbestand“ im Warenwirtschaftssystem
  • eine Zustandsklasse je Stück: wiederverkäuflich, wertgemindert, unbrauchbar
  • eine Regel, wer Erstattung und Ausbuchung freigibt

Drei Zustandsklassen statt einer Retourenbuchung

Nicht die Retoure, sondern der Zustand der Ware bestimmt die Buchung. Wird nur ein Retoureneingang gebucht, landet beschädigte Ware zum vollen Anschaffungswert im Lager und der Wertverlust fällt erst am Abschlussstichtag auf. Die Tabelle ist ein Arbeitsvorschlag für den Kontenplan.

Zustandsklasse Entscheidung Bestandsbuchung Beleg
Wiederverkäuflich Ware zurück in den Verkauf Zugang zu den Anschaffungskosten Prüfprotokoll, Retourenauftrag
Wertgemindert B-Ware, Ersatzteil, Nacharbeit Zugang zu den Anschaffungskosten, danach Minderung auf den niedrigeren Wert Prüfprotokoll mit Wertansatz
Unbrauchbar Vernichtung oder Weitergabe an Dritte Zugang und anschließende Ausbuchung Vernichtungsprotokoll mit Datum, Art und Menge

Schritt für Schritt: Retoure im ERP buchen

Schritt 1: Retourenauftrag anlegen und mit der Rechnung verknüpfen

Legen Sie für jede Rücksendung einen Retourenauftrag an und tragen Sie die Nummer der ursprünglichen Rechnung ein. In Deutschland müssen Korrektur- und Stornobuchungen auf die ursprüngliche Buchung rückbeziehbar sein (Rz. 64 der GoBD, Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung); der Retourenauftrag mit Rechnungsnummer ist ein Arbeitsvorschlag, wie Sie das im ERP sicherstellen. Ergebnis: ein Retourenauftrag mit Bezug auf Bestellung, Rechnung und Kundenkonto.

Schritt 2: Ware prüfen und Zustand erfassen

Prüfen Sie Menge, Vollständigkeit und Zustand und halten Sie das Ergebnis fest: Datum, prüfende Person, Zustandsklasse, bei wertgeminderter Ware den Grund (Kratzer, fehlendes Zubehör, Nacharbeit) und bei unbrauchbarer Ware Art und Menge. Ergebnis: ein Prüfprotokoll, das später als Buchungsbeleg dient.

Schritt 3: Zugang im Retourenlager buchen

Buchen Sie die Ware zuerst auf den Retouren- oder Sperrbestand, nicht in den verkaufsfähigen Bestand. So bleibt sie sichtbar und für den Shop unverkäuflich, solange die Entscheidung offen ist. Wird sie sofort als verfügbar gemeldet, kann der Shop ungeprüfte Retourenware erneut verkaufen. Ergebnis: Der Retourenbestand zeigt die Menge, die verfügbare Menge bleibt unverändert.

Schritt 4: Erstattung buchen und Steuer berichtigen

Erlös und Steuer mindern Sie in einem Schritt und in dem Zeitraum, den das Recht Ihres Landes vorgibt (Tabelle „Wann die Steuer berichtigt wird“). In Deutschland setzt die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG, wenn der Kunde schon bezahlt hat, erst mit der tatsächlichen Rückzahlung des Entgelts ein; ein bloßer Rückzahlungsanspruch genügt nicht (BFH, Urteil vom 2. September 2010, V R 34/09). Verweisen Sie im Korrekturdokument auf die Nummer der ursprünglichen Rechnung. Die Dokumente und ihre Aufbewahrungsfristen behandelt Gutschriften und Stornos bei Retouren. Ergebnis: Erlös und Steuerbetrag stehen in umgekehrter Richtung.

Schritt 5: Restbestand bewerten und abschreiben

Setzen Sie den Zugang mit den Anschaffungskosten an. Ist der Wert der Ware gemindert, buchen Sie die Minderung in der Periode der Retoure; das hält den Bestand auf dem Stand, den § 253 Abs. 4 HGB, § 207 UGB und Art. 960a Abs. 3 OR für den Abschluss verlangen. Unbrauchbare Ware buchen Sie aus und belegen das mit dem Vernichtungs- oder Übergabeprotokoll. Ergebnis: Jede Zustandsklasse hat einen Wertansatz im Lager, die Wertminderung steht als Aufwand in der Periode der Retoure.

Schritt 6: Auswerten und Bestand freigeben

Geben Sie die wiederverkäufliche Ware frei, indem Sie sie vom Retourenlager in den Verkaufsbestand umbuchen. Werten Sie aus: Retourenquote je Artikel, Grund je Retoure und Summe der Abschreibungen. Die drei Zahlen zeigen, woher die Wertminderungen kommen. Den Retourenprozess davor und danach behandelt Retourenmanagement aufbauen.

Wann die Steuer berichtigt wird

Bei einer Rückgabe mit Erstattung sinkt der Erlös; der Steuerbetrag folgt dem Recht des Landes des Umsatzes.

Land Steuerberichtigung bei einer Retoure Bewertung des Restbestands
Deutschland Ist eine steuerpflichtige Lieferung rückgängig gemacht worden, berichtigt der Verkäufer den geschuldeten Steuerbetrag für den Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 Satz 1 und 8 UStG); war das Entgelt bereits vereinnahmt, entsteht der Berichtigungsanspruch erst mit der tatsächlichen Rückzahlung des Entgelts (BFH, Urteil vom 2. September 2010, V R 34/09, Leitsatz 2 und Rz. 22). Der Abnehmer berichtigt seinen Vorsteuerabzug, soweit er durch die Änderung wirtschaftlich begünstigt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG) Waren im Umlaufvermögen werden am Abschlussstichtag auf den niedrigeren Börsen-, Markt- oder beizulegenden Wert abgeschrieben (§ 253 Abs. 4 HGB)
Österreich Für die Rückgängigmachung einer steuerpflichtigen Lieferung gilt § 16 Abs. 1 UStG 1994 sinngemäß (§ 16 Abs. 3 Z 3 UStG 1994); berichtigt wird für den Veranlagungszeitraum der Entgeltänderung Abschreibung auf den niedrigeren Börsenkurs, Marktpreis oder beizulegenden Wert (§ 207 UGB)
Schweiz Wird das bezahlte oder vereinbarte Entgelt korrigiert, ist die Umsatzsteuerschuld im Zeitpunkt der Buchung der Korrektur oder der Vereinnahmung des korrigierten Entgelts anzupassen; der Vorsteuerabzug des Empfängers folgt im Zeitpunkt der Buchung oder der Bezahlung (Art. 41 Abs. 1 und 2 MWSTG) Aktiven dürfen in der Folgebewertung nicht höher als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, andere Wertverluste sind durch Wertberichtigungen zu berücksichtigen (Art. 960a Abs. 2 und 3 OR); vorbehalten bleiben die Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven: Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch über dem Anschaffungswert (Art. 960b Abs. 1 OR), und bei Vorräten ist der tiefere Veräusserungswert einzusetzen (Art. 960c OR)

Bleibt das vereinbarte Entgelt unverändert – etwa beim Austausch gegen ein gleich teures Ersatzstück –, fehlt es an einer Änderung der Bemessungsgrundlage; eine Berichtigung nach § 17 UStG, § 16 UStG 1994 oder Art. 41 MWSTG entfällt, es bleibt bei der Bestandsbuchung.

Drei Buchungsbeispiele

Die Beispielrechnung ist erfunden. Annahmen: Verkauf 100,00 Euro netto zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 UStG, Deutschland), also 119,00 Euro brutto; Anschaffungskosten der Ware 60,00 Euro; der Kunde zahlt gegen Rechnung und bekommt den Betrag vollständig zurück; in Deutschland setzt die Steuerberichtigung bei bereits vereinnahmtem Entgelt diese tatsächliche Rückzahlung voraus. Ursprüngliche Buchung: Forderungen 119,00 an Erlöse 100,00 und Umsatzsteuer 19,00, dazu Wareneinsatz 60,00 an Warenbestand 60,00.

Die Rückabwicklung ist in allen drei Fällen gleich.

Nr. Soll Haben Betrag
1 Erlöse Forderungen 100,00 Euro
2 Umsatzsteuer Forderungen 19,00 Euro
3 Warenbestand Wareneinsatz 60,00 Euro

Der Unterschied liegt in der Behandlung des Bestands:

Fall Zusätzliche Buchung Wirkung
Wiederverkäuflich keine Bestand 60,00 Euro zu Anschaffungskosten, kein Aufwand
Wertgemindert, beizulegender Wert 35,00 Euro Abschreibung Umlaufvermögen an Warenbestand 25,00 Euro Bestand 35,00 Euro, Aufwand 25,00 Euro in der Periode der Retoure
Unbrauchbar, Vernichtung Aufwand Warenvernichtung an Warenbestand 60,00 Euro Bestand 0, Aufwand 60,00 Euro

Wird unbrauchbare Ware nicht vernichtet, sondern unentgeltlich an Dritte weitergegeben, gilt die Zuwendung in Deutschland als Lieferung gegen Entgelt, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum Vorsteuerabzug berechtigt haben; Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens sind ausgenommen (§ 3 Abs. 1b UStG). Dann buchen Sie zusätzlich die Steuer; bemessen wird sie nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand, mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). In Deutschland ist am Abschlussstichtag der niedrigere Wert anzusetzen (§ 253 Abs. 4 HGB).

Arbeitet Ihr ERP mit periodischer Bestandsermittlung, entfallen Buchung 3 und die Zusatzbuchung zum Bestand. Erfasst wird der Bestand dann nur zum Abschlussstichtag über das Inventar (§ 240 HGB) und mit dem niedrigeren Wert angesetzt (§ 253 Abs. 4 HGB); der Wareneinsatz der Periode folgt aus Anfangsbestand, Wareneinkäufen und bewertetem Schlussbestand. Eine Kundenrücksendung mindert den Wareneinkauf nicht: Wiederverkäufliche und wertgeminderte Retourenware, die am Abschlussstichtag noch im Lager liegt, erhöht den Schlussbestand und mindert dadurch den Wareneinsatz; vernichtete Ware erhöht den Schlussbestand nicht und bleibt Aufwand. Die Kontenbezeichnung folgt Ihrem Kontenrahmen.

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Die Korrektur ist auf die ursprüngliche Buchung rückbeziehbar (Rz. 64 GoBD, Deutschland); im Arbeitsvorschlag dieses Artikels verweist dafür der Retourenauftrag auf die Nummer der ursprünglichen Rechnung.
  • Nettobetrag und Steuerbetrag der Korrektur entsprechen der ursprünglichen Rechnung, aber mit umgekehrtem Vorzeichen.
  • Jede Retoure trägt eine Zustandsklasse und ein Prüfprotokoll mit Datum.
  • Ware im Sperrbestand erscheint nicht als verfügbar; wertgeminderte Ware steht mit dem niedrigeren Wert im Bestand, unbrauchbare Ware gar nicht mehr.
  • Die Abschreibungen aus Retouren lassen sich je Artikel und je Monat auswerten.
  • In Deutschland wurde bei schon bezahlter Rechnung der Steuerbetrag erst in dem Zeitraum berichtigt, in dem das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wurde (BFH, Urteil vom 2. September 2010, V R 34/09).

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Behebung
Der Bestand stimmt nach der Retoure nicht Ware liegt im Sperrbestand, Prüfentscheidung fehlt Zustandsklasse nachtragen, Sperrbestand auflösen
Ungeprüfte Retourenware wird erneut verkauft Ware im Retourenlagerort ist im Shop als verfügbar gemeldet Lagerort vom Verkaufsbestand trennen
Wertminderung fehlt in der Buchhaltung Prüfprotokoll ohne Wertansatz Wert je Stück ergänzen, Wertberichtigung buchen
Steuer im falschen Zeitraum berichtigt Korrektur im Zeitraum der Rücksendung gebucht, obwohl sich die Bemessungsgrundlage erst später ändert Deutschland: Berichtigung im Besteuerungszeitraum der Änderung, bei bereits vereinnahmtem Entgelt erst mit der tatsächlichen Rückzahlung (§ 17 Abs. 1 Satz 8 und Abs. 2 Nr. 3 UStG; BFH, Urteil vom 2. September 2010, V R 34/09). Österreich: im Veranlagungszeitraum der Entgeltänderung (§ 16 Abs. 1 UStG 1994). Schweiz: im Zeitpunkt der Buchung der Korrektur oder der Vereinnahmung des korrigierten Entgelts (Art. 41 Abs. 1 MWSTG)
Korrektur nicht auffindbar Korrekturdokument ohne Bezug auf die Rechnungsnummer Rechnungsnummer im Dokument und in der Buchung eintragen (Rz. 64 GoBD)

Wann Sie Hilfe holen sollten

Ziehen Sie Ihre Steuerberatung hinzu, wenn sich Erlösschmälerungen auf unterschiedlich besteuerte Umsätze eines Zeitabschnitts verteilen; nach § 17 Abs. 4 UStG muss der Unternehmer dem Leistungsempfänger dann einen Beleg erteilen, aus dem die Verteilung zu ersehen ist. Das gilt auch bei Retouren aus dem Ausland, wo Zoll oder ein weiteres Land betroffen sind (Retouren aus dem Ausland). Klären Sie zudem, ob Ihr ERP den Bestand fortlaufend oder periodisch führt; die Auswahl behandelt Warenwirtschaft für Onlinehändler, die Datenübergabe Schnittstellen zwischen Shop, ERP und Versand.

Häufige Fragen

Muss die zurückgesendete Ware sofort wieder als verkaufsfähiger Bestand erscheinen?

Nein. Solange der Zustand nicht geprüft ist, führen Sie die Ware als Retouren- oder Sperrbestand, der im Shop nicht verfügbar ist. Erst die Prüfung entscheidet, ob sie mit den Anschaffungskosten, mit einem niedrigeren Wert oder gar nicht in den verkaufsfähigen Bestand kommt. Buchen Sie vor dem Prüfergebnis mit den Anschaffungskosten, müssen Sie den Wert später nach unten berichtigen.

Wie buche ich eine Retoure, wenn der Kunde die Ware behält und nicht zahlt?

Dann entsteht kein Bestandszugang. In Deutschland ist der Steuerbetrag zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist; wird es später doch vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). In Österreich gilt § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 mit derselben Rückberichtigung. Für die Schweiz beschreibt Art. 41 MWSTG die Korrektur des vereinbarten oder bezahlten Entgelts; ob ein Forderungsverlust darunter fällt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Darf beschädigte Retourenware mit dem vollen Anschaffungswert im Lager stehen bleiben?

Nicht über den Abschlussstichtag hinaus, wenn ein niedrigerer Wert feststellbar ist. In Deutschland sind Vorräte dann auf den niedrigeren Börsen-, Markt- oder beizulegenden Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 4 HGB), in Österreich auf den niedrigeren Börsenkurs, Marktpreis oder beizulegenden Wert (§ 207 UGB). In der Schweiz dürfen Aktiven in der Folgebewertung höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden; andere Wertverluste sind durch Wertberichtigungen zu berücksichtigen (Art. 960a Abs. 2 und 3 OR), und bei Vorräten ist der tiefere Veräusserungswert am Bilanzstichtag einzusetzen (Art. 960c OR). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven, etwa die Bewertung zum beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Bilanzstichtag, auch über dem Anschaffungswert (Art. 960b Abs. 1 OR).

Was mache ich, wenn die Ware später doch wieder voll verkäuflich ist?

Dann holen Sie den abgeschriebenen Wert zurück. In Deutschland darf ein niedrigerer Wertansatz nach § 253 Abs. 4 HGB nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB); in Österreich ist der Betrag der Abschreibung im Umfang der Werterhöhung zuzuschreiben (§ 208 Abs. 1 UGB, nicht bei Abschreibungen des Geschäfts- oder Firmenwerts). In der Schweiz dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen zu Wiederbeschaffungszwecken und zur Sicherung des dauernden Gedeihens beibehalten werden (Art. 960a Abs. 4 OR).

Quellen

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  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 SteuersätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3 Lieferung, sonstige LeistungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  5. Urteil vom 2. September 2010, V R 34/09: Keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor Rückgewähr vereinnahmter AnzahlungBundesfinanzhof · abgerufen am
  6. Urteil vom 8. Juli 2025, XI R 31/23: Vorsteuerberichtigung bei Entgeltrückzahlung durch BürgenBundesfinanzhof · abgerufen am
  7. Handelsgesetzbuch (HGB), § 253 Zugangs- und FolgebewertungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Handelsgesetzbuch (HGB), § 240 InventarBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (amtliche Kopie)Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am
  10. Erste Änderung der GoBD aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen, BMF-Schreiben vom 11. März 2024 (amtliche Kopie)Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am
  11. Zweite Änderung der GoBD aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen, BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025 (amtliche Kopie)Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am
  12. Umsatzsteuergesetz 1994, § 16 Änderung der Bemessungsgrundlage, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  13. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 206 Wertansätze für Gegenstände des Umlaufvermögens, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  14. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 207 Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  15. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 208 Wertaufholung, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  16. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20), konsolidierte Fassung, Stand am 31. März 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex (Systematische Rechtssammlung) · abgerufen am
  17. Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 960–960c Bewertung, konsolidierte Fassung, Stand am 1. Oktober 2026Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex (Systematische Rechtssammlung) · abgerufen am