Rückerstattung: Auf welchem Weg Sie dem Kunden Geld zurückzahlen
Kurz gesagt
Beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags mit einem Verbraucher muss der Shop unverzüglich erstatten, spätestens 14 Tage nach Zugang des Widerrufs, und dafür dasselbe Zahlungsmittel verwenden wie bei der Zahlung (§ 357 Abs. 1 und 3, § 355 Abs. 3 BGB; Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU). Bei einem Verbrauchsgüterkauf darf er die Rückzahlung zurückhalten, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Absendenachweis erbracht hat, sofern er keine Abholung angeboten hat (§ 357 Abs. 4 BGB). Eine andere Zahlungsart ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist und den Kunden nichts kostet (§ 357 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Das Wichtigste
- Frist: unverzüglich, spätestens 14 Tage ab Zugang des Widerrufs (§ 357 Abs. 1, § 355 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB); beim Verbrauchsgüterkauf darf der Shop bis Wareneingang oder Absendenachweis zurückhalten, außer bei angebotener Abholung (§ 357 Abs. 4 BGB).
- Weg: dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der Zahlung verwendet hat (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB).
- Andere Zahlungsart nur ausdrücklich vereinbart und für den Kunden kostenfrei (§ 357 Abs. 3 Satz 2 BGB).
- Gilt nur für Verbraucher im Fernabsatz; Geschäftskunden haben kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 1, § 13 BGB).
- SEPA-Lastschrift: Der Zahler kann ohne Angabe von Gründen 8 Wochen ab Belastung die Erstattung von seiner Bank verlangen (§ 675x Abs. 2 und 4 BGB); ausgeschlossen, wenn er mit seinem Zahlungsdienstleister einen Verzicht nach § 675x Abs. 3 BGB vereinbart hat.
- Erstattet werden Kaufpreis und die Zahlung für die günstigste Standardlieferung, nicht die Mehrkosten einer teureren Lieferart (§ 357 Abs. 2 BGB); die Rücksendekosten trägt der Verbraucher nur nach vorheriger Unterrichtung (§ 357 Abs. 5 BGB).
Was § 357 BGB für die Rückzahlung vorschreibt
Widerruft ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag, schuldet der Unternehmer die Rückgewähr der empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen (§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB; § 357 Abs. 1 BGB). Für den Unternehmer beginnt diese Höchstfrist mit dem Zugang der Widerrufserklärung (§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB). Aus § 357 Abs. 3 folgt der Zahlungsweg: Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dieselbe Regel steht in Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/83/EU, die § 357 BGB in deutsches Recht umsetzt.
Beim Verbrauchsgüterkauf steht die Pflicht unter einem Vorbehalt. Verbrauchsgüterkauf ist der Kauf einer Ware durch einen Verbraucher von einem Unternehmer (§ 474 Abs. 1 BGB). Bei ihm kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er sie abgesandt hat (§ 357 Abs. 4 Satz 1 BGB); hat er angeboten, die Waren abzuholen, entfällt dieses Recht (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB). Den Lauf der Frist ab Zugang der Widerrufserklärung hält der Vorbehalt nicht auf (§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB); solange Sie ihn ausüben, trifft Sie kein Verzug (§ 286 Abs. 4 BGB).
Von diesem Grundsatz gibt es eine im Gesetz genannte Ausnahme: Etwas anderes gilt, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen (§ 357 Abs. 3 Satz 2 BGB). Beide Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Holen Sie die Zustimmung deshalb im Einzelfall ein und nicht nur über eine vorformulierte Klausel.
Für wen die Pflicht gilt – und für wen nicht
Der Anspruch aus § 357 BGB steht nur einem Verbraucher zu, also einer natürlichen Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Der Widerruf selbst ist nach § 312g Abs. 1 BGB auf Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge beschränkt. Kaufen Einzelhändler, Gastronomen oder andere Betriebe Ware für ihren Betrieb, greift § 357 BGB nicht; die Rückabwicklung richtet sich dann nach dem Vertrag.
Die Vorschrift betrifft zudem nur den Widerruf. Gibt es keinen Widerruf, etwa weil der Kunde eine mangelhafte Lieferung reklamiert und deshalb zurücktritt, richtet sich die Rückgewähr nach § 346 BGB. § 346 BGB regelt die Rückgewähr, ohne ein bestimmtes Zahlungsmittel vorzugeben; Sie können den Rückzahlungsweg mit dem Kunden vereinbaren. Ob Sie über die gesetzlichen Ansprüche hinaus aus Kulanz erstatten, bleibt Ihre Entscheidung.
Welche Frist gilt, lesen Sie außerdem in Widerrufsrecht im Onlineshop in Deutschland.
Die Entscheidungstabelle: Zahlungsart, Weg und Frist
Alle Zeilen gelten nur für den Widerruf eines Fernabsatzvertrags mit einem Verbraucher nach § 312g BGB; für Geschäftskunden und für die Rückabwicklung wegen eines Mangels gilt die Tabelle nicht. Die Frist des § 357 Abs. 1 BGB ist für alle Zahlungsarten gleich; sie beginnt mit dem Zugang des Widerrufs und steht beim Verbrauchsgüterkauf unter dem Vorbehalt des § 357 Abs. 4 BGB. Unterschiedlich sind der Weg der Erstattung und die Nebenregel, die für die jeweilige Zahlungsart gilt.
| Zahlungsart | Weg der Erstattung | Frist | Zusätzlich zu beachten |
|---|---|---|---|
| Vorkasse per Überweisung | Rücküberweisung auf das Konto, von dem die Zahlung kam | unverzüglich, spätestens 14 Tage ab Zugang des Widerrufs (§ 357 Abs. 1, § 355 Abs. 3 BGB); beim Verbrauchsgüterkauf Rückbehaltung bis Wareneingang oder Absendenachweis möglich, außer bei angebotener Abholung (§ 357 Abs. 4 BGB) | Eine andere Zahlungsart als die Überweisung nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und für den Kunden kostenfrei (§ 357 Abs. 3 Satz 2 BGB) |
| SEPA-Lastschrift | Gutschrift auf das belastete Konto (Rückabwicklung der Lastschrift) | unverzüglich, spätestens 14 Tage ab Zugang des Widerrufs (§ 357 Abs. 1, § 355 Abs. 3 BGB); beim Verbrauchsgüterkauf Rückbehaltung bis Wareneingang oder Absendenachweis möglich, außer bei angebotener Abholung (§ 357 Abs. 4 BGB) | Der Zahler kann ohne Angabe von Gründen innerhalb von 8 Wochen ab Belastung die Erstattung von seiner Bank verlangen (§ 675x Abs. 2 und 4 BGB); der Zahlungsdienstleister muss innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Zugang des Verlangens den vollen Betrag erstatten oder die Ablehnungsgründe mitteilen (§ 675x Abs. 5 Satz 1 BGB); eine fristgerecht nach § 675x Abs. 2 BGB geltend gemachte Erstattung darf er nicht ablehnen (§ 675x Abs. 5 Satz 3 BGB). Einen Verzicht kann der Zahler nach § 675x Abs. 3 BGB nur vereinbaren, wenn er seine Zustimmung zur Ausführung direkt seinem Zahlungsdienstleister erteilt hat und, sofern vereinbart, mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin über den Zahlungsvorgang unterrichtet wurde |
| Kreditkarte und Debitkarte (girocard, früher EC-Karte) | Gutschrift auf dieselbe Karte | unverzüglich, spätestens 14 Tage ab Zugang des Widerrufs (§ 357 Abs. 1, § 355 Abs. 3 BGB); beim Verbrauchsgüterkauf Rückbehaltung bis Wareneingang oder Absendenachweis möglich, außer bei angebotener Abholung (§ 357 Abs. 4 BGB) | Wann die Gutschrift in der Kundenabrechnung sichtbar wird, klären Sie mit Ihrem Zahlungsdienstleister |
| Wallet- oder Kontozahlung im Shop | Rückbuchung über denselben Zahlungsdienst | unverzüglich, spätestens 14 Tage ab Zugang des Widerrufs (§ 357 Abs. 1, § 355 Abs. 3 BGB); beim Verbrauchsgüterkauf Rückbehaltung bis Wareneingang oder Absendenachweis möglich, außer bei angebotener Abholung (§ 357 Abs. 4 BGB) | Erstatten Sie nicht auf ein anderes Konto oder Wallet, sondern auf den für die Zahlung genutzten Zugang |
| Kauf auf Rechnung | Nur bereits gezahlte Beträge gehen auf das Konto zurück; eine offene Rechnung bleibt unbezahlt | unverzüglich, spätestens 14 Tage ab Zugang des Widerrufs (§ 357 Abs. 1, § 355 Abs. 3 BGB); beim Verbrauchsgüterkauf Rückbehaltung bis Wareneingang oder Absendenachweis möglich, außer bei angebotener Abholung (§ 357 Abs. 4 BGB) | Ohne Zahlungseingang gibt es keine Zahlung, die § 357 Abs. 3 BGB auf denselben Weg zurückführt |
| Ratenkauf über einen Finanzierer (verbundener Vertrag) | Rückabwicklung über den Finanzierer und den Shop | unverzüglich, spätestens 14 Tage ab Zugang des Widerrufs (§ 357 Abs. 1, § 355 Abs. 3 BGB); beim Verbrauchsgüterkauf Rückbehaltung bis Wareneingang oder Absendenachweis möglich, außer bei angebotener Abholung (§ 357 Abs. 4 BGB) | § 358 BGB setzt einen verbundenen Vertrag voraus: Das Darlehen muss ganz oder teilweise der Finanzierung des Kaufvertrags dienen und beide Verträge müssen eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 Abs. 3 BGB). Auf die Rückabwicklung sind § 355 Abs. 3 und § 357 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 sowie die §§ 357a bis 357c entsprechend anzuwenden; ist das Darlehen dem Shop bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber hinsichtlich der Widerrufsfolgen in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein (§ 358 Abs. 4 Satz 1 und 5 BGB) |
| Barzahlung bei Abholung | Bargeld zurück in der Höhe des erhaltenen Betrags | unverzüglich, spätestens 14 Tage ab Zugang des Widerrufs (§ 357 Abs. 1, § 355 Abs. 3 BGB); beim Verbrauchsgüterkauf Rückbehaltung bis Wareneingang oder Absendenachweis möglich, außer bei angebotener Abholung (§ 357 Abs. 4 BGB) | Unbeschadet eines Wertersatzes, den der Verbraucher für einen Wertverlust der Ware schuldet (§ 357a Abs. 1 BGB) |
Nicht jeder Ratenkauf hat einen externen Finanzierer: § 358 BGB setzt zwei Verträge voraus, den Kaufvertrag und einen damit verbundenen Darlehensvertrag. Liegt neben dem Kaufvertrag kein Darlehensvertrag vor, gibt es keinen verbundenen Vertrag, und es bleibt bei der Rückgewähr nach § 357 BGB.
Für die Ratenmodelle finden Sie die Einzelheiten unter Ratenkauf und BNPL im Shop, für die Lastschrift unter SEPA-Lastschrift anbieten.
Wann die 14-Tage-Frist beginnt
Die Frist des § 357 Abs. 1 BGB beginnt für den Unternehmer mit dem Zugang der Widerrufserklärung, nicht mit dem Versand der Ware oder dem Eingang der Retoure (§ 355 Abs. 3 Satz 2 BGB). Für den Verbraucher beginnt die Frist für die Rücksendung bereits mit der Abgabe seiner Widerrufserklärung; er wahrt sie durch die rechtzeitige Absendung der Waren (§ 355 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB). Der Tag des Zugangs zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB); die Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages (§ 188 Abs. 1 BGB). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, tritt der nächste Werktag an seine Stelle (§ 193 BGB).
Beispielrechnung mit erfundenem Datum: Der Widerruf geht am Donnerstag, 7. Mai 2026, beim Shop ein. Der Zugangstag zählt nicht mit, die 14-Tage-Frist endet mit Ablauf des Donnerstags, 21. Mai 2026. Fällt das Fristende auf ein Wochenende, verschiebt es sich auf den folgenden Werktag.
Was Sie erstatten müssen – und was nicht
Der Shop erstattet die empfangenen Leistungen, also den Kaufpreis, und zusätzlich die Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung (§ 357 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB). Nicht zu erstatten sind die Mehrkosten einer Lieferart, die der Kunde gegenüber der günstigsten angebotenen Standardlieferung gewählt hat (§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB). Beispiel mit erfundenen Beträgen: Kostet die Standardlieferung 4,90 Euro und der gewählte Expressversand 12,90 Euro, sind 4,90 Euro zu erstatten und die Differenz von 8,00 Euro nicht.
Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher, wenn der Shop ihn nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB über diese Kostentragungspflicht unterrichtet hat; hat der Shop sich bereit erklärt, die Kosten zu tragen, gilt Satz 1 nicht (§ 357 Abs. 5 BGB). Die Aufteilung der Rücksendekosten behandelt Rücksendekosten in Deutschland.
Der Verbraucher schuldet dem Shop seinerseits Wertersatz für einen Wertverlust der Ware, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen: Der Wertverlust geht auf einen Umgang mit der Ware zurück, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, und der Shop hat den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet (§ 357a Abs. 1 BGB). Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, schuldet der Verbraucher keinen Wertersatz (§ 357a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB). Dieselbe Regel steht in Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU. Tritt der Kunde wegen eines Mangels zurück, gilt § 357a BGB nicht; dann richtet sich der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 BGB.
Wann Sie die Rückzahlung zurückhalten dürfen
Bei einem Verbrauchsgüterkauf darf der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware abgesandt hat (§ 357 Abs. 4 Satz 1 BGB). Dieses Recht entfällt, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 2 BGB).
Die Ausnahme: andere Zahlungsart nur ausdrücklich und kostenfrei
Wollen Sie dem Kunden das Geld auf einem anderen Weg zurückgeben, etwa per Überweisung statt auf die Karte, brauchen Sie dafür eine ausdrückliche Vereinbarung, und dem Kunden dürfen dadurch keine Kosten entstehen (§ 357 Abs. 3 Satz 2 BGB). Fehlt die Vereinbarung, erfüllt die Zahlung auf einen anderen Weg die Pflicht aus § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Überweisen Sie in so einem Fall erst nach der Zustimmung des Kunden und wählen Sie einen für ihn kostenfreien Weg.
Was passiert, wenn Sie zu spät erstatten
§ 357 BGB knüpft an die verspätete Rückzahlung keine Geldbuße. Erstattet der Shop nicht rechtzeitig, kommt er nach einer Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB) und schuldet dann Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Der Kunde kann den Betrag einklagen. Für das Mahnen offener Forderungen in die andere Richtung gilt das Mahnwesen im Onlineshop.
Checkliste für Ihren Shop
- Erstatten Sie unverzüglich, spätestens 14 Tage ab Zugang des Widerrufs; sonst drohen Verzugszinsen. Beim Verbrauchsgüterkauf dürfen Sie bis Wareneingang oder Absendenachweis zurückhalten, außer wenn Sie die Abholung angeboten haben (§ 357 Abs. 1, § 355 Abs. 3 und § 357 Abs. 4 BGB).
- Zahlen Sie auf demselben Weg zurück, auf dem der Kunde gezahlt hat (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB).
- Vereinbaren Sie eine andere Zahlungsart nur ausdrücklich und kostenfrei (§ 357 Abs. 3 Satz 2 BGB).
- Erstatten Sie Kaufpreis und die Zahlung für die günstigste Standardlieferung, aber nicht die Mehrkosten einer teureren Wunschlieferung (§ 357 Abs. 1 und 2 BGB).
- Prüfen Sie bei den Rücksendekosten, ob Sie den Kunden vorher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB unterrichtet haben; ohne diese Unterrichtung oder bei freiwilliger Kostenübernahme tragen Sie die Kosten (§ 357 Abs. 5 BGB).
- Melden Sie dem Kunden einen Wertersatzanspruch nur an, wenn Sie ihn nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über das Widerrufsrecht belehrt haben und der Wertverlust auf einen zur Prüfung nicht notwendigen Umgang zurückgeht (§ 357a Abs. 1 BGB).
- Rechnen Sie bei Lastschrift mit der 8-Wochen-Rückbuchung des Kunden als zweitem Weg neben Ihrer eigenen Frist; einen Verzicht kann er nur nach § 675x Abs. 3 BGB vereinbart haben.
- Beziehen Sie den Finanzierer nur ein, wenn ein verbundener Vertrag nach § 358 Abs. 3 BGB vorliegt, und dann den Eintritt des Darlehensgebers nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB.