Rücksendekosten im Onlineshop in Deutschland: Wer zahlt
Kurz gesagt
Beim Widerruf einer Fernabsatzbestellung eines Verbrauchers in Deutschland trägt der Verbraucher die unmittelbaren Rücksendekosten nur, wenn Sie ihn vorher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB unterrichtet haben, und nicht, wenn Sie sich bereit erklärt haben, die Kosten zu tragen; sonst tragen Sie sie (§ 357 Abs. 5 BGB). Bei einem Mangel tragen Sie die Kosten der Nacherfüllung, beim Rücktritt im Verbrauchsgüterkauf die Kosten der Rückgabe (§ 439 Abs. 2, § 475 Abs. 7 BGB).
Das Wichtigste
- Beim Widerruf eines Fernabsatzkaufs trägt der Verbraucher die unmittelbaren Rücksendekosten nur, wenn der Shop ihn vorher unterrichtet hat, und nicht, wenn der Shop sich bereit erklärt hat, sie zu tragen (§ 357 Abs. 5 BGB).
- Die Angabe gehört zu den Informationen nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB; sie ist dem Kunden vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB) und wird Vertragsinhalt (§ 312d Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Bei angebotener Abholung muss der Verbraucher die Ware nicht zurücksenden (§ 357 Abs. 6 BGB).
- Die Gefahr der Rücksendung trägt beim Widerruf der Shop (§ 355 Abs. 3 Satz 4 BGB).
- Bei einem Mangel trägt der Shop die Kosten der Nacherfüllung und beim Rücktritt die Kosten der Rückgabe (§ 439 Abs. 2, § 475 Abs. 7 BGB).
- Österreich regelt die Kostentragung beim Rücktritt in § 15 Abs. 2 FAGG ebenso: Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Rücksendekosten, außer der Unternehmer übernimmt sie oder hat über die Kostentragungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 9 FAGG nicht unterrichtet. In der Schweiz besteht bei einem über die Website geschlossenen Kauf kein gesetzliches Widerrufsrecht nach Art. 40a bis 40f OR.
Was § 357 Abs. 5 BGB regelt
Beim Widerruf verteilt § 357 Abs. 5 BGB die unmittelbaren Kosten der Rücksendung. Satz 1 legt sie dem Verbraucher auf, aber nur unter einer Bedingung: Der Unternehmer muss ihn nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB über diese Kostentragungspflicht unterrichtet haben. Satz 2 nimmt den Fall aus, dass sich der Unternehmer bereit erklärt hat, die Kosten zu tragen.
Davon zu trennen ist die Gefahr auf dem Rückweg. Geht das Retourenpaket unter oder wird es beschädigt, trägt dieses Risiko beim Widerruf der Unternehmer (§ 355 Abs. 3 Satz 4 BGB). Für die Rücksendung gilt eine Höchstfrist von 14 Tagen, die für den Verbraucher mit seiner Widerrufserklärung beginnt und gewahrt ist, wenn er die Ware rechtzeitig absendet (§ 357 Abs. 1, § 355 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB).
Für welche Bestellungen die Regel gilt
Die Regel setzt einen Fernabsatzvertrag voraus, den ein Verbraucher widerrufen kann. Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag, bei dem Vertragsverhandlung und Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel laufen und der Vertragsschluss in einem dafür organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgt (§ 312c Abs. 1 BGB). Verbraucher ist die natürliche Person, die zu Zwecken kauft, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind (§ 13 BGB). Wer für seinen Betrieb einkauft, handelt als Unternehmer (§ 14 BGB).
Ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB steht nur Verbrauchern zu. Kauft ein Betrieb, richtet sich die Rücknahme nach dem Vertrag. Kein Widerrufsrecht und damit auch keine gesetzliche Kostenverteilung besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bei den Verträgen des § 312g Abs. 2 BGB, etwa bei Ware, für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Kunden maßgeblich ist (Nr. 1), oder bei versiegelter Ware, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (Nr. 3). Die Fälle im Einzelnen stehen im Artikel zum Widerrufsrecht im Onlineshop.
Beispiel mit erfundenem Betrag: Ihr Shop unterrichtet mit dem Baustein „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“ Ein Kunde widerruft und frankert das Paket mit 4,99 Euro. Diese 4,99 Euro bleiben bei ihm. Fehlt der Baustein, schuldet er die Kosten nicht, und Sie können sie auch nicht nachträglich verlangen (§ 357 Abs. 5 Satz 1 BGB).
Wie Sie die Kostenangabe richtig aufnehmen
Die Angabe gehört in die vorvertragliche Information, die Ihr Shop nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB schuldet (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie muss dem Kunden vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stehen (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB). Den Inhalt für die Rücksendekosten nennt Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB: ob der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten der Rücksendung zu tragen hat und, bei Fernabsatzverträgen, zusätzlich die Kosten der Rücksendung, wenn die Ware wegen ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden kann. Welche Angaben daneben in die Informationspflichten gehören, listet der Artikel zu den Informationspflichten im Fernabsatz.
Für die Formulierung hält Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB das gesetzliche Muster bereit. Wer es zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt, erfüllt die Informationspflichten. Zum Kostenpunkt enthält das Muster drei Auswahlbausteine:
- „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“
- „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“
- Bei Ware, die nicht mit der Post zurückgesandt werden kann: den Betrag der Kosten oder, wenn er vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, eine Schätzung.
Die Angaben, die der Shop in Erfüllung der Informationspflichten macht, werden Inhalt des Vertrags, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben (§ 312d Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine angekündigte Kostenübernahme bindet Sie daher, wenn der Vertrag keine ausdrücklich abweichende Regelung enthält.
Wer die Kosten trägt: Vergleich nach Land und Rückgabeart
Die Tabelle ordnet die Kostentragung nach Land und Rückgabegrund. Jede Zeile gilt für sich und nennt ihr Land und ihre Voraussetzung; die Angaben zu Österreich und der Schweiz stammen aus dem Recht dieser Länder.
| Land | Rückgabeart | Wer die Rücksendekosten trägt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Deutschland | Widerruf eines Fernabsatzkaufs durch einen Verbraucher | der Verbraucher, wenn der Shop ihn vorher über diese Pflicht unterrichtet hat; hat der Shop nicht unterrichtet oder sich bereit erklärt zu tragen, der Shop | § 357 Abs. 5 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB |
| Deutschland | Widerruf, Shop hat die Abholung angeboten | niemand; der Verbraucher muss die Ware nicht zurücksenden | § 357 Abs. 6 BGB |
| Deutschland | Mangel: Nachbesserung oder Ersatzlieferung | der Shop; er trägt die Transportkosten der Nacherfüllung und nimmt die ersetzte Ware auf seine Kosten zurück | § 439 Abs. 2 und Abs. 6 BGB |
| Deutschland | Mangel: Rücktritt im Verbrauchsgüterkauf | der Shop; er trägt die Kosten der Rückgabe | § 475 Abs. 7 BGB |
| Deutschland | Rückgabe ohne Widerrufsrecht, etwa ein Kauf durch einen Betrieb | nach der Vereinbarung; Widerrufsrecht und § 357 Abs. 5 BGB gelten nur gegenüber Verbrauchern | § 312g Abs. 1, §§ 13 und 14 BGB |
| Österreich | Rücktritt eines Verbrauchers im Fernabsatz | der Verbraucher, außer der Unternehmer übernimmt die Kosten oder hat über die Kostentragungspflicht nicht unterrichtet | § 15 Abs. 2 FAGG; § 4 Abs. 1 Z 9 FAGG |
| Österreich | Mangel beim Verbraucherkauf: Austausch | der Unternehmer; er nimmt die mangelhafte Ware auf seine Kosten zurück | § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 2 VGG |
| Österreich | Mangel beim Verbraucherkauf: Vertragsauflösung | der Unternehmer; der Verbraucher gibt die Ware auf Kosten des Unternehmers zurück | § 1 Abs. 1, § 15 Abs. 3 VGG |
| Österreich | Rückgabe ohne Rücktrittsrecht | nach der Vereinbarung; das Rücktrittsrecht nach § 11 Abs. 1 FAGG entfällt in den Fällen des § 18 FAGG | § 11 Abs. 1, § 18 FAGG |
| Schweiz | Onlinekauf ohne Mangel | nach der Vereinbarung; ein gesetzliches Widerrufsrecht aus Art. 40a bis 40f OR besteht nicht, weil Art. 40b OR den Widerruf nur zulässt, wenn das Angebot am Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder deren unmittelbarer Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf öffentlichen Strassen und Plätzen, an einer Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt oder am Telefon gemacht wurde | Art. 40a Abs. 1, Art. 40b und Art. 40c OR |
| Schweiz | Mangel: Wandelung | keine ausdrückliche Regel zum Rückporto; der Käufer gibt die Ware samt dem gezogenen Nutzen zurück (Art. 208 Abs. 1 OR), der Verkäufer erstattet den Kaufpreis samt Zinsen und ersetzt die Verwendungen sowie den Schaden, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar entstanden ist (Art. 208 Abs. 2 OR) | Art. 205 Abs. 1, Art. 208 Abs. 1 und 2 OR |
Eine eigene Vorschrift zu den Kosten der Rücksendung enthält der geöffnete Gewährleistungsabschnitt des OR (Art. 197 bis 210) nicht; die Schweizer Zeile zur Wandelung gibt deshalb wieder, was Art. 208 Abs. 1 und 2 OR regelt: Der Käufer gibt die Ware samt dem gezogenen Nutzen zurück, und der Verkäufer erstattet den Kaufpreis samt Zinsen und ersetzt die Verwendungen sowie den unmittelbar durch die fehlerhafte Lieferung verursachten Schaden. Eine Zuweisung des Rückportos an den Verkäufer sprechen diese Vorschriften nicht aus. Das Widerrufsrecht der Art. 40a bis 40f OR setzt ohnehin voraus, dass der Vertrag bewegliche Sachen oder Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden betrifft, der Anbieter im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat und die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt (Art. 40a Abs. 1 OR). Wie sich Rücktritt und Gewährleistung in den beiden Nachbarländern im Übrigen unterscheiden, steht in den Artikeln zu Rücksendekosten in Österreich und Rücksendekosten in der Schweiz.
Seit wann die Regeln gelten
Rechtsstand ist der 14. Oktober 2026. In Deutschland sind auf einen vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossenen Verbrauchervertrag das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB); die Kostentragungsregel des § 357 Abs. 5 BGB gilt damit für Verträge ab dem 13. Juni 2014. In Österreich ist das FAGG auf Fern- und Auswärtsgeschäfte anzuwenden, die ab dem 13. Juni 2014 geschlossen werden (§ 20 Abs. 2 FAGG), das VGG auf Kaufverträge, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden (§ 29 Abs. 1 und 2 VGG); § 13 Abs. 1a und 2 VGG gilt in der Fassung des Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2026, für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (§ 29 Abs. 4 VGG). Die Angaben zur Schweiz beruhen auf der amtlichen Konsolidierung des OR mit Stand 1. Oktober 2026; Art. 40a OR ist seit 1. Juli 1991 in Kraft, Art. 40b Buchst. d seit 1. Januar 2016 (Fußnoten der Konsolidierung).
Wann der Kunde die Kosten nicht trägt
Vier Fallgruppen lassen die Rücksendekosten bei Ihrem Shop:
- Sie haben über die Kostentragungspflicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB nicht unterrichtet (§ 357 Abs. 5 Satz 1 BGB).
- Sie haben sich bereit erklärt, die Kosten zu tragen, etwa mit dem Baustein „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“ (§ 357 Abs. 5 Satz 2 BGB).
- Sie haben angeboten, die Ware abzuholen; dann muss der Verbraucher sie nicht zurücksenden (§ 357 Abs. 6 BGB).
- Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, bei dem die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht wurde, holen Sie nicht mit der Post versendbare Ware auf Ihre Kosten ab (§ 357 Abs. 7 BGB).
Die letzte Gruppe betrifft keine Bestellung über eine Shop-Website im engeren Sinn, weil § 357 Abs. 7 BGB an einen Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen anknüpft. Bei einer Fernabsatzbestellung nicht mit der Post versendbarer Ware darf der Verbraucher die unmittelbaren Rücksendekosten tragen, wenn Sie ihm deren Höhe nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB genannt haben.
Drei weitere Zahlungen sind von den Rücksendekosten zu unterscheiden. Beim Widerruf erstatten Sie auch die Zahlungen für die Lieferung, jedoch nicht die Mehrkosten einer anderen als der günstigsten angebotenen Standardlieferung (§ 357 Abs. 2 BGB). Die Rückzahlung dürfen Sie beim Verbrauchsgüterkauf zurückhalten, bis Sie die Ware zurückerhalten haben oder der Verbraucher den Nachweis der Absendung erbracht hat; nicht zurückhalten dürfen Sie sie, wenn Sie angeboten haben, die Ware abzuholen (§ 357 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB). Für einen Wertverlust der Ware schuldet der Verbraucher Wertersatz nur unter den Voraussetzungen des § 357a Abs. 1 BGB; das behandelt der Artikel zur Wertminderung bei Retouren.
Eine Bearbeitungs- oder Retourenpauschale lässt sich auf das Widerrufsrecht nicht stützen. Über die Vorschriften des Widerrufsrechts (§§ 355 bis 361 BGB) hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs, und zu seinem Nachteil darf von ihnen nicht abgewichen werden, auch nicht durch andere Gestaltungen (§ 361 Abs. 1 und 2 BGB). Zulässig bleibt die Abwälzung der unmittelbaren Rücksendekosten nach § 357 Abs. 5 BGB; das sind die Kosten des Rücktransports, keine Gebühr für den Widerruf.
Was bei fehlender oder falscher Unterrichtung passiert
Fehlt die Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB, greift § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB nicht: Der Verbraucher trägt die Rücksendekosten nicht. Eine Kostenübernahme, die Sie angekündigt haben, wird Vertragsinhalt (§ 312d Abs. 1 Satz 2 BGB).
Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist die unterbliebene Information ein Fall des Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 4 EGBGB. Die Nummer erfasst die fehlende Information nach § 312a Abs. 2 Satz 1 oder § 312d Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB; dazu gehört die Angabe nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB. Verboten und mit Geldbuße bedroht ist eine solche Verletzung von Verbraucherinteressen aber nur, wenn sie ein weitverbreiteter Verstoß oder ein weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension nach Art. 3 Nr. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 ist (Art. 246e § 1 Abs. 1 EGBGB), und geahndet werden kann sie nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 dieser Verordnung (Art. 246e § 2 Abs. 5 EGBGB).
Die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro; gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes in den von dem Verstoß betroffenen EU-Mitgliedstaaten (Art. 246e § 2 Abs. 2 und 3 EGBGB). Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Bundesamt für Justiz (Art. 246e § 2 Abs. 6 EGBGB).
Checkliste für Ihren Shop
- Enthält die Widerrufsbelehrung einen Baustein zu den Rücksendekosten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB?
- Passt der Baustein zur tatsächlichen Abwicklung, auch zur Frage, ob Sie ein kostenloses Retourenlabel anbieten?
- Ist bei nicht mit der Post versendbarer Ware der Betrag oder eine Schätzung der Rücksendekosten angegeben?
- Erreicht die Information den Kunden vor Abgabe seiner Bestellung, in klarer und verständlicher Form?
- Ist im Retourenprozess hinterlegt, dass Sie die Gefahr der Rücksendung tragen (§ 355 Abs. 3 Satz 4 BGB)?
- Haben Sie geregelt, dass Sie die Rückzahlung beim Verbrauchsgüterkauf höchstens bis zum Wareneingang oder bis zum Absendenachweis zurückhalten, aber nicht, wenn Sie angeboten haben, die Ware abzuholen (§ 357 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB)?
- Ist ausgeschlossen, dass eine Bearbeitungs- oder Retourenpauschale für den Widerruf selbst verlangt wird (§ 361 Abs. 1 und 2 BGB)?
- Ist für Reklamationen geregelt, dass Sie die Kosten der Nacherfüllung und beim Rücktritt die Kosten der Rückgabe tragen (§ 439 Abs. 2, § 475 Abs. 7 BGB)?