Retouren prüfen: Wertminderung und Gebrauchsspuren
Kurz gesagt
Wertersatz für eine Retoure können Sie in Deutschland verlangen, wenn ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag widerruft, der Wertverlust auf einen Umgang zurückgeht, der zur Prüfung der Ware nicht notwendig war (§ 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB), und Sie den Verbraucher über sein Widerrufsrecht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet haben (§ 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, besteht der Anspruch nicht. Bei einem Rücktritt wegen eines Mangels richtet sich der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 BGB; § 357a BGB gilt für den Widerruf.
Das Wichtigste
- Wertersatz nach § 357a Abs. 1 BGB setzt in Deutschland den Widerruf eines Verbrauchers bei einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag voraus.
- Wertersatz nur für einen Wertverlust durch einen zur Prüfung nicht notwendigen Umgang (§ 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB) und nur, wenn Sie über das Widerrufsrecht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet haben (Nr. 2).
- Maßstab für die Prüfung ist, wie der Kunde die Ware in einem Geschäft hätte behandeln dürfen (BGH, VIII ZR 55/15).
- Aufbauen und erstmaliges Ausprobieren können zur Prüfung gehören (BGH, 3. November 2010, VIII ZR 337/09).
- Einbau und Probefahrt eines im Ladengeschäft nur ansehbaren Teils (entschieden: Katalysator) gehen über die Prüfung hinaus und kosten Wertersatz (BGH, 12. Oktober 2016, VIII ZR 55/15).
- Bei versiegelter Hygieneware entfällt das Widerrufsrecht nur, wenn die Ware endgültig unverkäuflich ist (EuGH, C-681/17).
Was § 357a Abs. 1 BGB verlangt
Der Wertersatzanspruch steht in § 357a Abs. 1 BGB und hängt an zwei Voraussetzungen. Erstens muss der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen sein, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war (Nr. 1). Zweitens muss der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über dessen Widerrufsrecht unterrichtet haben (Nr. 2). Fehlt eine der beiden, entfällt der Anspruch ganz.
Der Widerruf bleibt trotzdem wirksam: Der Kunde haftet für den Wertverlust, ohne sein Widerrufsrecht zu verlieren. So steht es in Erwägungsgrund 47 der Richtlinie 2011/83/EU, die § 357a Abs. 1 BGB umsetzt, und in der Begründung des Umsetzungsgesetzes (BT-Drucks. 17/12637, S. 63).
Die Vorschrift gilt für Fernabsatzverträge und für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Auf Verträge, die vor dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, ist sie nicht anzuwenden (Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB); dort bleibt es bei § 357 Abs. 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung. Rechtsstand ist der 14. Oktober 2026; zugrunde liegt das BGB in der Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 geändert worden ist (BGBl. 2026 I Nr. 226).
Für wen der Anspruch gilt – und für wen nicht
Wertersatz setzt einen Widerruf durch einen Verbraucher voraus: die natürliche Person, die überwiegend privat kauft (§ 13 BGB). Wer für seinen Betrieb bestellt, ist Unternehmer (§ 14 BGB); bei ihm richten sich Rücknahme und Wertersatz nach dem Vertrag.
Ohne Widerrufsrecht gibt es auch keinen Wertersatz; die Ausnahmen stehen in § 312g Abs. 2 BGB (dazu der Artikel zum Widerrufsrecht im Onlineshop). Bei versiegelter Ware aus Gesundheits- oder Hygienegründen greift die Ausnahme nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB nur, wenn die Ware nach dem Entsiegeln endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist; für eine Matratze mit entfernter Schutzfolie hat der Europäische Gerichtshof das verneint, weil sie sich reinigen lässt (EuGH, Urteil vom 27. März 2019, C-681/17).
Ein Fall, der den gesamten Anspruch kostet, ist die fehlende Belehrung. Das gesetzliche Muster in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB enthält den Baustein: „Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.“ Fehlt die Belehrung ganz, beginnt die Widerrufsfrist nicht (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB), endet aber spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB); der Kunde kann spät widerrufen, und der Wertersatzanspruch entfällt.
Entscheidungsbaum: Zustand der Retoure einordnen
Die Tabelle ordnet Zustände einer Rücksendung ein; jede Zeile gilt für sich und nennt ihre Voraussetzung. Die Spalte „Prüfung“ bezieht sich auf § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB.
| Zustand der Retoure | Prüfung | Wertersatz nach § 357a Abs. 1 BGB | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Verpackung geöffnet, Ware vollständig, ohne Spuren | ja | nein, kein zurechenbarer Wertverlust | § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB |
| Ware aufgebaut, montiert oder erstmals befüllt, weil sie anders nicht zu prüfen ist | ja | nein | BGH, Urteil vom 3. November 2010, VIII ZR 337/09 |
| Kleidungsstück anprobiert, nicht getragen; länger getragen oder gewaschen | anprobieren ja, tragen nein | nein beim Anprobieren; sonst in Höhe des Wertverlusts, nur wenn Sie über das Widerrufsrecht unterrichtet haben (§ 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB) | Erwägungsgrund 47 der Richtlinie 2011/83/EU; § 357a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB |
| Ein im Ladengeschäft nur ansehbares Teil (entschieden: ein Katalysator) in ein Fahrzeug eingebaut und damit Probe gefahren | nein | ja, in Höhe des Wertverlusts, nur wenn Sie über das Widerrufsrecht unterrichtet haben (§ 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB) | BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016, VIII ZR 55/15; § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB |
| Gebrauchsspuren über die Prüfung hinaus: Abrieb, Kratzer, Verschmutzung, fehlende Teile | nein | ja, in Höhe des Wertverlusts, nur wenn Sie über das Widerrufsrecht unterrichtet haben (§ 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB) | § 357a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB |
| Vollständiger Verlust oder Untergang durch unsachgemäßen Umgang | nein | ja, bis zur Höhe des Werts der Ware, nur wenn Sie über das Widerrufsrecht unterrichtet haben (§ 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB) | BT-Drucks. 17/12637, S. 63; § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB |
| Versiegelte Ware aus Gesundheits- oder Hygienegründen, Versiegelung entfernt | nicht einschlägig | kein Widerruf und damit kein Wertersatz, aber nur wenn die Ware endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist | § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB; EuGH, Urteil vom 27. März 2019, C-681/17 |
| Öffnen der Verpackung ist nach der Verkehrssitte keine übliche Prüfung, etwa bei Medikamenten oder Kosmetik | nein | ja, in Höhe des Wertverlusts, nur wenn Sie über das Widerrufsrecht unterrichtet haben (§ 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB) | BT-Drucks. 17/12637, S. 63; § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB |
Was „zur Prüfung notwendig“ heißt
Maßstab ist, dass der Verbraucher mit der Ware so umgehen darf, wie er das in einem Geschäft hätte tun dürfen; der Vergleich mit dem Ladengeschäft bildet den Mindestumfang (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016, VIII ZR 55/15, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien).
Zwei Entscheidungen zeigen die Enden dieser Skala. Im Wasserbett-Fall hatte der Kunde ein im Internet gekauftes Wasserbett aufgebaut, die Matratze befüllt und das Bett drei Tage benutzt; der Händler behielt den Kaufpreis bis auf den Restwert der Heizung ein, weil das Bett als gebrauchtes nicht mehr zu verkaufen sei. Der Senat gab dem Kunden Recht: Aufbau und Befüllung waren die Prüfung der Sache, weil sich ein zerlegt geliefertes Möbelstück nur so beurteilen lässt. Dass dadurch eine Wertminderung bis zur Unverkäuflichkeit eintritt, ändert daran nichts; eine Klausel, die das Befüllen formularmäßig zur wertmindernden Handlung erklärt, ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Urteil vom 3. November 2010, VIII ZR 337/09).
Im Katalysator-Fall ließ der Kunde das Autoteil in sein Fahrzeug einbauen und fuhr damit Probe. Hier bejahte der Senat den Wertersatzanspruch: Ein Katalysator lässt sich im Ladengeschäft nur ansehen, vergleichen und anhand technischer Daten besprechen (Urteil vom 12. Oktober 2016, VIII ZR 55/15). Dass eine Ware nicht mehr als neu verkäuflich ist, trägt allein keinen Wertersatzanspruch; entscheidend ist die Ursache des Wertverlusts.
Wie Sie den Betrag beziffern
Der Text des § 357a Abs. 1 BGB nennt keine Prozentstufe. Ersatzfähig ist der Wertverlust der Ware, und nach der Begründung des Umsetzungsgesetzes kommt es nicht auf die Abgrenzung zwischen linearer Wertminderung und sonstiger Verschlechterung an, sondern darauf, ob der Wertverlust auf einen Umgang zurückgeht, der zur Prüfung nicht notwendig war (BT-Drucks. 17/12637, S. 63). Ein Abzugsplan nach Nutzungsdauer lässt sich darauf nicht stützen.
Für die Praxis heißt das: Rechnen Sie in Euro, nicht in Stufen — Wert der Ware im gelieferten Zustand abzüglich des Werts, den die zurückgesandte Ware in Ihrem Verkauf noch hat. Angesetzt werden darf nur der Wertverlust, der auf einen zur Prüfung nicht notwendigen Umgang zurückgeht (§ 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ein Wertverlust, den schon die erlaubte Prüfung verursacht, bleibt außen vor: Dass eine Ware durch das Öffnen, Anprobieren oder Ausprobieren an Wiederverkaufswert verliert, macht sie nicht zum Gegenstand des Wertersatzes. Die folgende Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen nimmt deshalb an, dass Sie den Verbraucher ordnungsgemäß nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet haben (§ 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB) und dass der volle Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und Wiederverkaufswert auf einen Umgang zurückgeht, der zur Prüfung nicht notwendig war.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Kaufpreis des Kunden, Ware neu und vollständig | 119,00 Euro |
| Wiederverkaufswert der zurückgesandten Ware als B-Ware | 45,00 Euro |
| Wertverlust aus dem zur Prüfung nicht notwendigen Umgang, den Sie ansetzen können (Belehrung nach § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB vorausgesetzt) | 74,00 Euro |
Zwei Posten gehören nicht in diese Rechnung. Der kalkulierte Gewinnanteil kürzt den Wertersatz nicht, und die Kosten der Vorbereitung und Durchführung Ihres Weiterverkaufs dürfen dem Kunden nicht angelastet werden, weil sie nicht durch seinen Umgang mit der Ware entstanden sind. Der Bundesgerichtshof hat beides für die Vorgängerfassung des § 357a BGB entschieden (Urteil vom 12. Oktober 2016, VIII ZR 55/15, zu § 357 Abs. 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung).
Die Beweislast liegt bei Ihnen: Die Begründung des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz verlagert sie für die Frage, ob die Verschlechterung auf einen zur Prüfung nicht notwendigen Umgang zurückgeht, auf den Unternehmer (BT-Drucks. 17/5097, S. 17); der Bundesgerichtshof hat diese Verteilung wiedergegeben (VIII ZR 55/15). Halten Sie deshalb bei jeder Retoure Datum, Fotos, Lieferumfang und Art und Ort der Spuren fest.
Fristen, Zurückbehaltung und Verrechnung
Zurückzugewähren ist unverzüglich und spätestens nach 14 Tagen (§ 357 Abs. 1 BGB); der Kunde wahrt seine Frist durch die rechtzeitige Absendung, und die Gefahr der Rücksendung tragen Sie (§ 355 Abs. 3 BGB). Beim Verbrauchsgüterkauf können Sie die Rückzahlung verweigern, bis Sie die Ware zurückerhalten haben oder der Kunde den Absendenachweis erbracht hat; das gilt nicht, wenn Sie die Abholung angeboten haben (§ 357 Abs. 4 BGB). Ist Ihr Wertersatzanspruch fällig, lauten beide Ansprüche auf Geld und Sie können nach § 387 BGB aufrechnen; schreiben Sie Betrag und Herleitung in das Retourenschreiben.
Abgrenzung: Mangel, Dienstleistungen, digitale Inhalte
Tritt der Kunde wegen eines Mangels der Ware zurück, gilt § 357a BGB nicht. Dann richtet sich die Rückabwicklung nach § 346 BGB, und die Verschlechterung durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bleibt außer Betracht (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BGB); die Kosten der Rückgabe trägt beim Verbrauchsgüterkauf der Unternehmer (§ 475 Abs. 7 BGB). Für Mängel gilt der Artikel zur Gewährleistung im Onlineshop.
Bei Dienstleistungen schuldet der Verbraucher einen Betrag für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen nur, wenn er ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und Sie ihn nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß informiert haben; Berechnungsgrundlage ist der vereinbarte Gesamtpreis, bei unverhältnismäßig hohem Gesamtpreis der Marktwert der erbrachten Leistung (§ 357a Abs. 2 BGB). Für nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellte digitale Inhalte schuldet er keinen Wertersatz (§ 357a Abs. 3 BGB).
Checkliste für Ihre Retourenprüfung
- Erfassen Sie bei Wareneingang Datum, Zustand, Vollständigkeit und Fotos, bevor die Ware weiterbearbeitet wird.
- Prüfen Sie zuerst die Belehrung: Haben Sie den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über Bedingungen, Fristen und Verfahren des Widerrufs unterrichtet, etwa mit dem Muster in Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB? Ohne diese Unterrichtung entfällt der Wertersatzanspruch (§ 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
- Ordnen Sie den Umgang des Kunden ein: War er zur Prüfung erforderlich, oder geht er darüber hinaus?
- Belegen Sie den Ausgangswert der Ware und ihren Wert im zurückgesandten Zustand.
- Trennen Sie bei der Bemessung den Wertverlust, der auf den zur Prüfung nicht notwendigen Umgang zurückgeht, von einem Wertverlust aus der erlaubten Prüfung; ansetzen können Sie nur den ersten Anteil (§ 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
- Setzen Sie keinen Prozentsatz an, der nicht als Wertverlust der Ware begründet ist.
- Beziffern Sie den Wertersatz in Euro und ziehen Sie dabei weder Ihren kalkulierten Gewinnanteil noch die Kosten der Vorbereitung und Durchführung Ihres Weiterverkaufs ab (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016, VIII ZR 55/15, zu § 357 Abs. 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung).
- Zahlen Sie den Kaufpreis innerhalb der Frist zurück und verrechnen Sie den Wertverlust getrennt (§ 357 Abs. 1, § 387 BGB).