Gewährleistung im Onlineshop in Deutschland: Fristen und Pflichten
Kurz gesagt
Beim Verkauf an Verbraucher in Deutschland verjähren Ansprüche wegen Mängeln als Ausgangsfrist zwei Jahre nach der Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB); im Verbrauchsgüterkauf verschiebt oder verlängert § 475e BGB dieses Fristende: Hat sich der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten ein, nachdem er sich erstmals gezeigt hat, und nicht vor Ablauf von zwei Monaten, nachdem der Verbraucher die Ware zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Garantieansprüchen übergeben und die nachgebesserte oder ersetzte Ware zurückerhalten hat; bei Kaufverträgen ab dem 31. Juli 2026 verlängert eine Nachbesserung die ursprüngliche Frist zudem einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 3 bis 5 BGB; Art. 229 § 72 EGBGB). Zeigt sich im ersten Jahr ab Gefahrübergang ein von § 434 BGB abweichender Zustand der Ware, wird vermutet, dass sie schon bei Gefahrübergang mangelhaft war; die Vermutung gilt nicht, wenn sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist, und bei einem lebenden Tier nur sechs Monate lang (§ 477 Abs. 1 BGB). Der Käufer wählt zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB); dieses Wahlrecht und die zweijährige Frist gelten auch beim Verkauf an Geschäftskunden, die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften der §§ 475 bis 477 BGB aber nur beim Verkauf an einen Verbraucher (§ 474 Abs. 1 BGB).
Das Wichtigste
- Frist: Ansprüche wegen Mängeln verjähren als Ausgangsfrist zwei Jahre ab Ablieferung, bei einem Bauwerk fünf Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 BGB); im Verbrauchsgüterkauf tritt die Verjährung nach § 475e Abs. 3 BGB, wenn sich der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt hat, nicht vor Ablauf von vier Monaten ab dem erstmaligen Hervorkommen des Mangels ein und nach § 475e Abs. 4 BGB nicht vor Ablauf von zwei Monaten ab Rückgabe und Rückerhalt der nachgebesserten oder ersetzten Ware; bei Kaufverträgen ab dem 31. Juli 2026 verlängert eine Nachbesserung die ursprüngliche Frist einmalig um zwölf Monate (Abs. 5; Art. 229 § 72 EGBGB).
- Verbrauchsgüterkauf: Zeigt sich im ersten Jahr ab Gefahrübergang ein abweichender Zustand der Ware, wird vermutet, dass sie schon bei Gefahrübergang mangelhaft war; das gilt nicht bei Unvereinbarkeit mit der Art der Ware oder des Mangels, bei einem lebenden Tier nur sechs Monate (§ 477 Abs. 1 BGB).
- Der Käufer wählt zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung; Sie tragen die Kosten (§ 439 Abs. 1 und 2 BGB).
- Die zwingenden Verbraucherschutzregeln der §§ 475 bis 477 BGB, darunter die Mindestfrist und die Beweislastumkehr, gelten nur im Verbrauchsgüterkauf, also beim Verkauf an Verbraucher (§ 474 Abs. 1 BGB); im Geschäftskundenkauf bleibt es bei der zweijährigen Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, die aber abkürzbar ist.
- Bei Kaufverträgen ab dem 31. Juli 2026 verlängert eine Nachbesserung die Verjährung einmal um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB; Art. 229 § 72 EGBGB).
- Für Käufe in Österreich und der Schweiz gelten eigene Fristen, Rügepflichten und Rechte.
Was die gesetzliche Gewährleistung im Onlinehandel umfasst
Verkaufen Sie an einen Verbraucher eine bewegliche Sache, liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor (§ 474 Abs. 1 BGB). Verbraucher ist nach § 13 BGB, wer überwiegend zu Zwecken kauft, die weder seiner gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Sie haften dann dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang mangelfrei ist (§ 434 Abs. 1 BGB). Sie muss die vereinbarte Beschaffenheit haben, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und mit dem vereinbarten Zubehör und den Anleitungen übergeben werden (§ 434 Abs. 2 BGB).
Ohne Vereinbarung muss sich die Ware für die gewöhnliche Verwendung eignen und die Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann; dazu gehören Menge, Qualität, Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit (§ 434 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB). Die Ergänzung „Reparierbarkeit“ gilt im Geschäft zwischen Unternehmern erst für Verträge nach dem 31. Dezember 2027 (Art. 229 § 72 EGBGB); Äußerungen in Ihrer Werbung oder auf dem Etikett zählen zur geschuldeten Beschaffenheit, wenn der Käufer sie berücksichtigen durfte (§ 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB). Eine andere als die bestellte Sache steht einem Sachmangel gleich (§ 434 Abs. 5 BGB).
Die Gewährleistung setzt einen Mangel voraus; das Widerrufsrecht erlaubt den Rücktritt ohne Grund (Widerrufsrecht im Onlineshop in Deutschland), und eine Garantie ist eine freiwillige Zusage neben der gesetzlichen Haftung (§ 443 Abs. 1 BGB). Den Unterschied vertieft Gewährleistung und Garantie.
Wie lange Sie für Mängel haften
Die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren zwei Jahre nach Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Im Verbrauchsgüterkauf schieben ein Mangel und eine Nacherfüllung das Fristende hinaus: Zeigt sich der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist, verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von vier Monaten, nachdem er sich erstmals gezeigt hat, und nicht vor Ablauf von zwei Monaten, nachdem der Verbraucher die Ware zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Garantieansprüchen übergeben und die nachgebesserte oder ersetzte Ware zurückerhalten hat (§ 475e Abs. 3 und 4 BGB). 30 Jahre gelten bei den Rechtsmängeln des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliches Recht eines Dritten auf Herausgabe, im Grundbuch eingetragenes Recht), fünf Jahre bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, verjähren die Ansprüche abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist; die 30-jährige Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt unberührt, und bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, tritt die Verjährung nicht vor Ablauf der Fünfjahresfrist ein (§ 438 Abs. 3 BGB).
Auf Kaufverträge, die vor dem 1. Januar 2022 geschlossen wurden, sind die Vorschriften des BGB in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 58 EGBGB).
Im Verbrauchsgüterkauf können Sie die Frist vor einer Mangelanzeige nicht unterschreiten: Eine Vereinbarung, die zu einer Verjährungsfrist von weniger als zwei Jahren ab dem gesetzlichen Beginn führt, ist unwirksam; bei gebrauchten Waren liegt die Grenze bei einem Jahr (§ 476 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Verkürzung der Frist für gebrauchte Waren auf ein Jahr ist nur wirksam, wenn Sie den Verbraucher vor seiner Vertragserklärung eigens darauf hingewiesen und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart haben (§ 476 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Im Verbrauchsgüterkauf streitet im ersten Jahr die Vermutung für den Käufer: Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von § 434 oder § 475b BGB abweichender Zustand der Ware, wird vermutet, dass sie schon bei Gefahrübergang mangelhaft war; die Vermutung ist widerlegbar und gilt nicht, wenn sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist, bei einem lebenden Tier nur sechs Monate lang (§ 477 Abs. 1 BGB). Bei Waren mit digitalen Elementen, deren digitale Elemente im Kaufvertrag dauerhaft bereitzustellen sind, betrifft die Vermutung die digitalen Elemente: Zeigt sich während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb von zwei Jahren seit Gefahrübergang ein abweichender Zustand der digitalen Elemente, wird vermutet, dass sie während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren (§ 477 Abs. 2 BGB).
Welche Rechte der Käufer bei einem Mangel hat
§ 437 BGB gibt dem Käufer mehrere Rechte. Vorrang hat die Nacherfüllung: Rücktritt und Minderung setzen grundsätzlich voraus, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erfolglos geblieben oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen, verweigert oder unmöglich ist (§ 437 Nr. 2, §§ 440, 323 Abs. 1 BGB); der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Im Verbrauchsgüterkauf lässt § 475d Abs. 1 BGB die Fristsetzung für den Rücktritt ohne diese Voraussetzung entfallen, wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist, wenn Sie die Nacherfüllung trotz Ablauf einer angemessenen Frist ab der Unterrichtung über den Mangel nicht vorgenommen haben, wenn sich trotz Ihres Nacherfüllungsversuchs ein Mangel zeigt, wenn Sie die ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert haben oder wenn offensichtlich ist, dass Sie nicht ordnungsgemäß nacherfüllen werden; statt zurückzutreten kann der Verbraucher nach § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB mindern. Schadensersatz statt der Leistung verlangt eine erfolglose Fristsetzung und Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 3, § 281 BGB), im Verbrauchsgüterkauf entfällt sie nach § 475d Abs. 2 BGB in den Fällen des § 475d Abs. 1 BGB; Schadensersatz neben der Leistung wegen der Pflichtverletzung setzt das Vertretenmüssen voraus (§ 280 Abs. 1 BGB), Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zusätzlich die Voraussetzungen des § 286 BGB (§ 280 Abs. 2 BGB).
- Nacherfüllung. Der Käufer wählt, ob der Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Sache geliefert wird (§ 439 Abs. 1 BGB). Sie tragen die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (§ 439 Abs. 2 BGB), bei einer vor dem Offenbarwerden des Mangels eingebauten Sache auch Aus- und Wiedereinbau (§ 439 Abs. 3 BGB). Der Käufer muss Ihnen die Sache zur Verfügung stellen (§ 439 Abs. 5 BGB). Im Verbrauchsgüterkauf kann der Verbraucher für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung entstehen und die Sie zu tragen haben, einen Vorschuss verlangen (§ 475 Abs. 5 BGB). Verweigern dürfen Sie die gewählte Art nur, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist; dann beschränkt sich der Anspruch auf die andere Art. Unberührt bleiben Ausschluss und Verweigerung der Leistungspflicht nach § 275 BGB, etwa bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit (§ 439 Abs. 4 BGB). Bei einer Ersatzlieferung nehmen Sie die mangelhafte Sache auf Ihre Kosten zurück; Nutzungen muss der Verbraucher nicht herausgeben oder ersetzen (§ 439 Abs. 6, § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB).
- Rücktritt und Minderung. Sie sind nach § 437 Nr. 2 BGB grundsätzlich möglich, wenn die Fristsetzung zur Nacherfüllung erfolglos geblieben oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen, verweigert oder unmöglich ist (§§ 440, 323 BGB); der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist, für die Minderung gilt dieser Ausschlussgrund nicht (§ 323 Abs. 5 Satz 2, § 441 Abs. 1 Satz 2 BGB). Einer Fristsetzung bedarf es nach § 323 Abs. 2 und § 440 BGB auch ohne diese Voraussetzung nicht; eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich aus der Art der Sache, des Mangels oder den Umständen nichts anderes ergibt (§ 440 BGB). Im Verbrauchsgüterkauf nennt § 475d Abs. 1 BGB fünf weitere Fälle ohne Fristsetzung: die unterbliebene Nacherfüllung trotz Ablauf einer angemessenen Frist ab der Unterrichtung über den Mangel, einen erneuten Mangel nach Ihrem Nacherfüllungsversuch, einen so schwerwiegenden Mangel, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist, die verweigerte ordnungsgemäße Nacherfüllung und den Fall, dass eine ordnungsgemäße Nacherfüllung offensichtlich ausbleiben wird. Beim Rücktritt oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung wegen des Mangels tragen Sie im Verbrauchsgüterkauf die Kosten der Rückgabe, und dem Verbraucher steht der Nachweis der Rücksendung für die Rückgewähr der Ware gleich (§ 475 Abs. 7 BGB).
- Schadensersatz. Schadensersatz statt der Leistung setzt grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung und Vertretenmüssen voraus; auf die Fristsetzung können Sie in den Fällen des § 475d Abs. 1 BGB verzichten (§ 437 Nr. 3, §§ 280 Abs. 3, 281, 475d Abs. 2 BGB). Schadensersatz neben der Leistung verlangt das Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 BGB); Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung setzt zusätzlich den Verzug nach § 286 BGB voraus (§ 280 Abs. 2 BGB).
Was seit dem 31. Juli 2026 gilt
Das Gesetz vom 16. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 212) setzt die Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren um. Es ist am 23. Juli 2026 in Kraft getreten; für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026 gilt (Art. 229 § 72 EGBGB):
- Vor der Nacherfüllung müssen Sie den Verbraucher darüber informieren, dass er das Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB hat und dass eine Nachbesserung die Verjährung einmal um zwölf Monate verlängert (§ 475 Abs. 4 BGB).
- Die Nacherfüllung ist innerhalb einer angemessenen Frist ab Ihrer Unterrichtung über den Mangel und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen; für die Dauer der Nachbesserung können Sie unentgeltlich eine Ersatzware überlassen, auch eine überholte. Bei der Nachlieferung dürfen Sie eine überholte Ware nur liefern, wenn der Verbraucher das ausdrücklich verlangt (§ 475 Abs. 6 BGB).
- Wird durch Nachbesserung nacherfüllt, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Ansprüche wegen des Mangels einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB).
- Hersteller müssen Waren der in § 479a BGB genannten Produktgruppen, die ein Verbraucher gekauft hat und für die ihm die Rechte aus § 437 BGB nicht zustehen, auf sein Verlangen reparieren; dieser Anspruch besteht nur, solange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit der Ware einschließlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen gewährleisten muss, und nicht, wenn die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist (§§ 479a, 479b Abs. 1 und 2 BGB). Die Reparatur erfolgt unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt (§ 479b Abs. 3 Satz 1 BGB). Sie als Vertreiber trifft diese Pflicht nur, wenn der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat und es dort weder einen Beauftragten noch einen Importeur gibt (§ 479f BGB).
Waren mit digitalen Elementen und digitale Produkte
Enthält eine Ware digitale Elemente, ohne die sie ihre Funktionen nicht erfüllen kann, gilt zusätzlich § 475b BGB: Sie müssen die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlichen Aktualisierungen bereitstellen und darüber informieren (§ 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB) und haften bei vereinbarter dauerhafter Bereitstellung mindestens zwei Jahre ab Ablieferung für die digitalen Elemente (§ 475c Abs. 2 BGB). Installiert der Verbraucher eine bereitgestellte Aktualisierung nicht, haften Sie für einen Mangel, der allein darauf zurückgeht, unter weiteren Voraussetzungen nicht (§ 475b Abs. 5 BGB).
Digitale Produkte ohne körperlichen Datenträger laufen nach §§ 327 ff. BGB: Der Unternehmer schuldet ein vertragsgemäßes Produkt (§ 327d, § 327e BGB), muss erforderliche Aktualisierungen bereitstellen (§ 327f BGB) und bei einem Mangel Nacherfüllung, Vertragsbeendigung, Minderung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gewähren (§ 327i, §§ 327l bis 327n BGB). Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 327i Nr. 1 und 3 BGB verjähren als Ausgangsfrist zwei Jahre ab Bereitstellung, bei dauerhafter Bereitstellung nicht vor zwölf Monaten nach deren Ende (§ 327j Abs. 1 und 2 BGB); bei einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nicht vor zwölf Monaten nach dem Ende des dafür maßgeblichen Zeitraums und dann, wenn sich der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt hat, nicht vor vier Monaten ab dem erstmaligen Hervorkommen des Mangels (§ 327j Abs. 3 und 4 BGB). Für die Rechte auf Vertragsbeendigung und Minderung nach § 327i Nr. 2 BGB gilt § 218 BGB entsprechend (§ 327j Abs. 5 BGB). Im ersten Jahr gilt eine Vermutung (§ 327k Abs. 1 BGB). Das gilt für Verträge ab dem 1. Januar 2022 (Art. 229 § 57 Abs. 1 EGBGB).
Gewährleistung in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Die Tabelle stellt Frist, Beweislast und Rechte gegenüber. Alle Zeilen gelten für den Verkauf an Verbraucher; zwischen Unternehmern greifen die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des jeweiligen Landes nicht.
| Land | Frist | Beweislast | Rechte des Käufers |
|---|---|---|---|
| Deutschland | zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB), im Verbrauchsgüterkauf verschoben und verlängert nach § 475e BGB; fünf Jahre bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, 30 Jahre bei den Rechtsmängeln des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (§ 438 Abs. 1 BGB) | zeigt sich im ersten Jahr ab Gefahrübergang ein Mangel, wird vermutet, dass die Ware schon bei Gefahrübergang mangelhaft war (widerlegbar; ausgenommen, wenn die Vermutung mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist), bei einem lebenden Tier sechs Monate (§ 477 Abs. 1 BGB) | Nacherfüllung mit Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB); Rücktritt und Minderung setzen grundsätzlich voraus, dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen, verweigert oder unmöglich ist, sind aber ohne Fristsetzung schon in den Fällen des § 475d Abs. 1 BGB möglich, etwa bei einem schwerwiegenden Mangel, und beim Rücktritt bei unerheblichem Mangel ausgeschlossen; Schadensersatz statt der Leistung verlangt Fristsetzung und Vertretenmüssen, Schadensersatz neben der Leistung Vertretenmüssen, bei Verzögerung der Leistung zusätzlich den Verzug nach § 286 BGB (§ 437 Nr. 2 und 3, §§ 280 Abs. 1 bis 3, 281, 286, 323 Abs. 5 Satz 2, 475d BGB) |
| Österreich | zwei Jahre ab Übergabe (§ 10 Abs. 1 VGG); Verkürzung bei gebrauchten Waren auf ein Jahr nur, wenn im Einzelnen ausgehandelt, bei Kraftfahrzeugen nur, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist (§ 10 Abs. 4 VGG); die Ansprüche verjähren drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (§ 28 Abs. 1 VGG) | im ersten Jahr ab Übergabe wird vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag, außer die Vermutung ist mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar; danach trägt der Verbraucher die Beweislast (§ 11 Abs. 1 VGG); ist bei einer Ware mit digitalen Elementen die digitale Leistung fortlaufend bereitzustellen, trägt der Unternehmer für Mängel während dieses Zeitraums die Beweislast, bei einer Bereitstellungspflicht von weniger als zwei Jahren bis zwei Jahre nach Übergabe (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 VGG) | zunächst Herstellung des mangelfreien Zustands durch Verbesserung oder Austausch nach Wahl des Verbrauchers; Preisminderung oder Vertragsauflösung nur in den Fällen des § 12 Abs. 4 VGG, insbesondere bei einem Mangel, der eine sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung rechtfertigt, bei verweigerter oder gescheiterter Herstellung; die Vertragsauflösung ist bei geringfügigem Mangel ausgeschlossen (§ 12 Abs. 2, 4 und 5 VGG) |
| Schweiz | zwei Jahre ab Ablieferung (Art. 210 Abs. 1 OR); fünf Jahre, soweit Mängel einer bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integrierten Sache dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (Art. 210 Abs. 2 OR) | der Käufer muss den Mangel beweisen (Art. 8 ZGB); im geöffneten OR (Art. 197 bis 210) steht keine dem § 477 BGB vergleichbare Vermutung | Wandelung (Rückabwicklung) oder Minderung (Art. 205 Abs. 1 OR), bei vertretbaren Sachen auch Ersatzlieferung (Art. 206 Abs. 1 OR) |
Zwei Unterschiede fallen auf. In der Schweiz muss der Käufer die Ware nach üblichem Geschäftsgang prüfen und einen Mangel sofort anzeigen, sonst gilt sie als genehmigt, außer der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar; für Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gilt eine Anzeigefrist von 60 Tagen. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn sie auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt, die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt ist und der Verkäufer beruflich oder gewerblich handelt (Art. 201 Abs. 1, 2 und 4, Art. 210 Abs. 4 OR). In Deutschland trifft den Verbraucher keine gesetzliche Pflicht, die Ware unverzüglich zu untersuchen und einen Mangel anzuzeigen; die unverzügliche Untersuchung und Anzeige nach § 377 Abs. 1 und 2 HGB gilt nur, wenn der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, sonst gilt die Ware als genehmigt.
In Österreich dürfen Vereinbarungen vor der Mangelanzeige nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen (§ 3 VGG). Für Verkäufe zwischen Unternehmern bleibt § 933 ABGB massgeblich: Gewähr für Mängel, die bei Übergabe vorliegen und innerhalb von zwei Jahren, bei unbeweglichen Sachen innerhalb von drei Jahren hervorkommen; die Ansprüche verjähren drei Monate nach Ablauf dieser Frist, und die Fristen lassen sich verkürzen oder verlängern (§ 933 Abs. 1, 3 und 4 ABGB).
Österreich hat die Reparaturrichtlinie ebenfalls umgesetzt: Eine Verbesserung verlängert die Gewährleistungsfrist einmal um ein Jahr, und vor der Abhilfe ist über das Wahlrecht und diese Verlängerung zu informieren (§ 10 Abs. 2a, § 12 Abs. 2a VGG); das gilt seit 1. Oktober 2026 für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen wurden (§ 29 Abs. 4 VGG; Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 60/2026).
Ein Rückgabefall durchgerechnet
Beispielrechnung mit erfundenen Beträgen und Daten. Ein Verbraucher bestellt am 3. August 2026 in Ihrem Shop eine Espressomaschine für 349 Euro; geliefert wird sie am 10. August 2026. Am 12. Januar 2027 meldet er, dass die Pumpe ausfällt, und schickt die Maschine zurück.
- Der Vertrag wurde nach dem 30. Juli 2026 geschlossen; es gilt die Fassung ab dem 31. Juli 2026 (Art. 229 § 72 EGBGB).
- Der Funktionsausfall ist ein Sachmangel, wenn die Maschine nicht die übliche Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB).
- Der Mangel zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang am 10. August 2026; es wird vermutet, dass die Maschine schon bei der Übergabe mangelhaft war (§ 477 Abs. 1 BGB). Wollen Sie das bestreiten, müssen Sie belegen, dass die Ursache nach der Übergabe entstand, etwa durch Verkalkung.
- Der Kunde verlangt Nachbesserung und wählt damit die Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 BGB). Sie tragen die Transport- und Materialkosten (§ 439 Abs. 2 BGB) und informieren ihn vorher über sein Wahlrecht und die Verlängerung um zwölf Monate (§ 475 Abs. 4 BGB).
- Nach der Reparatur verlängert sich die Verjährung einmalig um zwölf Monate (§ 475e Abs. 5 BGB): Statt bis zum Ablauf des 10. August 2028 laufen Ansprüche wegen dieses Mangels bis zum Ablauf des 10. August 2029.
- Schlägt die Reparatur fehl, kann der Kunde ohne weitere Fristsetzung zurücktreten oder den Preis mindern (§ 475d Abs. 1 Nr. 2, § 437 Nr. 2 BGB). Beim Rücktritt tragen Sie die Kosten der Rückgabe, und dem Kunden genügt der Nachweis der Rücksendung (§ 475 Abs. 7 BGB).
Checkliste für Ihren Shop
- Prüfen Sie bei jeder Bestellung, ob der Käufer Verbraucher ist (§ 13, § 474 Abs. 1 BGB); für Betriebe gelten die zwingenden Regeln der §§ 475 bis 477 BGB nicht.
- Verkürzen Sie die Verjährung bei gebrauchten Waren höchstens auf ein Jahr und nur mit vorheriger Information und ausdrücklicher, gesonderter Vereinbarung (§ 476 Abs. 2 BGB).
- Informieren Sie vor jeder Nacherfüllung über das Wahlrecht und die Verlängerung um zwölf Monate; die Pflicht gilt für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026 (§ 475 Abs. 4 BGB; Art. 229 § 72 EGBGB).
- Tragen Sie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten der Nacherfüllung und nehmen Sie bei einer Ersatzlieferung die mangelhafte Ware auf Ihre Kosten zurück (§ 439 Abs. 2 und 6 BGB).
- Halten Sie Verjährungsfristen sowie die Verschiebung und Verlängerung nach einer Nachbesserung im System fest: Hat sich der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, endet sie nicht vor Ablauf von vier Monaten ab dem erstmaligen Hervorkommen des Mangels; nach Übergabe und Rückerhalt der nachgebesserten oder ersetzten Ware nicht vor Ablauf von zwei Monaten; bei Kaufverträgen ab dem 31. Juli 2026 kommen nach einer Nachbesserung zwölf Monate hinzu (§ 438, § 475e BGB; Art. 229 § 72 EGBGB).