Gewährleistung und Garantie
Kurz gesagt
Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung des Verkäufers für Mängel der Ware; Garantie ist eine freiwillige Zusage daneben. In Deutschland verjähren Mängelansprüche in der gesetzlichen Grundfrist zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), in Österreich leistet der Unternehmer beim Warenkauf an Verbraucher zwei Jahre ab Übergabe Gewähr, und bei Sachmängeln verjähren die Gewährleistungsrechte drei Monate nach Ablauf dieser Frist, bei Rechtsmängeln zwei Jahre nach Kenntnis des Mangels, frühestens ab Übergabe (§ 10 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 2 VGG), in der Schweiz verjähren Gewährleistungsklagen zwei Jahre nach Ablieferung (Art. 210 Abs. 1 OR). Diese Fristen sind verlängerbar: in Deutschland im Verbrauchsgüterkauf einmalig um zwölf Monate nach einer Nachbesserung, anzuwenden auf Kaufverträge ab 31. Juli 2026 (§ 475e Abs. 5 BGB, § 474 Abs. 1 und 2 BGB), in Österreich einmalig um ein Jahr nach einer Verbesserung, anzuwenden auf Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (§ 10 Abs. 2a und § 29 Abs. 4 VGG).
Das Wichtigste
- Gewährleistung schuldet der Verkäufer kraft Gesetzes; eine Garantie bindet, wer sie in Erklärung oder Werbung übernimmt (Deutschland: § 443 Abs. 1 BGB; Österreich: § 9a Abs. 1 KSchG für Verbrauchergeschäfte).
- Deutschland: Ansprüche wegen Mängeln verjähren in der gesetzlichen Grundfrist zwei Jahre ab Ablieferung, bei den in § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB genannten Mängeln in 30 beziehungsweise fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 und 2 BGB); im Verbrauchsgüterkauf wird bei einem innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang hervorgetretenen abweichenden Zustand der Ware vermutet, dass sie schon bei Gefahrübergang mangelhaft war, ausgenommen bei Unvereinbarkeit mit der Art der Ware oder des Mangels und auf sechs Monate begrenzt beim Kauf eines lebenden Tieres (§ 477 Abs. 1 BGB). Nach einer Nachbesserung verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist im Verbrauchsgüterkauf einmalig um zwölf Monate, anzuwenden auf Kaufverträge ab 31. Juli 2026 (§ 475e Abs. 5 BGB; Art. 229 § 72 EGBGB).
- Österreich: Beim Warenkauf an Verbraucher leistet der Unternehmer zwei Jahre ab Übergabe Gewähr (§ 10 Abs. 1 VGG), nach einer Verbesserung verlängert sich diese Frist einmal um ein Jahr, und die Rechte aus der Gewährleistung verjähren bei Sachmängeln drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, bei Rechtsmängeln zwei Jahre nach Kenntnis des Mangels, frühestens ab Übergabe (§ 10 Abs. 2a, § 28 Abs. 1 und 2 VGG; die Verlängerung gilt für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden, § 29 Abs. 4 VGG). Bei einem binnen eines Jahres nach der Übergabe hervorgekommenen Mangel wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe vorlag, es sei denn, die Vermutung ist mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar (§ 11 Abs. 1 VGG).
- Schweiz: Gewährleistungsklagen verjähren in der gesetzlichen Grundfrist zwei Jahre nach Ablieferung, sofern der Verkäufer keine Haftung auf längere Zeit übernommen hat (Art. 210 Abs. 1 OR); den Mangel bei Ablieferung muss beweisen, wer daraus Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).
- Deutschland: Eine Garantieerklärung muss dem Verbraucher spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden und auf die gesetzlichen Rechte hinweisen (§ 479 Abs. 1 und 2 BGB). Österreich: Sie ist spätestens bei Übergabe auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen und muss auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinweisen, die die Garantie nicht einschränkt (§ 9a Abs. 3 KSchG).
- Deutschland: Auf eine vor Mitteilung des Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von seinen gesetzlichen Mängelrechten abweicht, kann sich der Unternehmer nicht berufen; möglich bleibt eine Abweichung von den objektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 3 BGB) und bei Waren mit digitalen Elementen (§ 475b Abs. 4 BGB), über die der Verbraucher vor seiner Vertragserklärung eigens in Kenntnis gesetzt und die ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Verjährung kann vorher nicht unter zwei Jahre, bei gebrauchten Waren nicht unter ein Jahr verkürzt werden (§ 476 Abs. 2 BGB); für den Ausschluss oder die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs gelten diese Schranken nicht (§ 476 Abs. 3 BGB). Österreich: Die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (§ 9 KSchG).
Definition
Die Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung des Verkäufers dafür, dass die übergebene Sache die vereinbarten und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat; ist sie mangelhaft, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu, in Deutschland Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung und Schadenersatz (§§ 434, 437 BGB), in Österreich Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Vertragsauflösung (§ 932 Abs. 1 ABGB), in der Schweiz Wandelung oder Minderung (Art. 205 Abs. 1 OR). Die Garantie ist eine freiwillige Zusage, für einen beschriebenen Fall zusätzlich zu dieser gesetzlichen Haftung einzustehen; sie bindet den, der sie gibt (Deutschland: § 443 Abs. 1 BGB; Österreich: § 9a Abs. 1 KSchG).
Worin sich beide unterscheiden
Die Gewährleistung folgt aus dem Gesetz und trifft den Verkäufer als Vertragspartner. In Deutschland kann sich der Unternehmer auf eine vor Mitteilung des Mangels an ihn getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Mängelrechten abweicht, nicht berufen (§ 476 Abs. 1 BGB); in Österreich können die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (§ 9 KSchG). Eine Garantie entsteht nur, wenn jemand sie übernimmt, sei es der Verkäufer, der Hersteller oder ein Dritter; er ist dann an die Erklärung und an den in der Werbung bekanntgemachten Inhalt gebunden (Deutschland: § 443 Abs. 1 BGB; Österreich: § 9a Abs. 1 KSchG). Sie tritt neben die gesetzlichen Rechte, ohne sie zu ersetzen: In Deutschland stehen dem Käufer im Garantiefall die Rechte aus der Garantie unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche zu (§ 443 Abs. 1 BGB), in Österreich muss die Garantieerklärung auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinweisen, die sie nicht einschränkt (§ 9a Abs. 3 KSchG).
In der Schweiz knüpft das Gesetz an die zugesicherte Eigenschaft an: Der Verkäufer haftet für die zugesicherten Eigenschaften und für Mängel, welche Wert oder Tauglichkeit der Kaufsache zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern, auch wenn er sie nicht gekannt hat (Art. 197 Abs. 1 und 2 OR). Für Mängel, die der Käufer bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet er nur, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat (Art. 200 Abs. 2 OR).
Fristen, Beweislast und Garantieerklärung je Land
Die Tabelle stellt die gesetzliche Ausgangslage beim Warenkauf und die Anforderungen an eine Garantieerklärung für die drei Länder zusammen.
| Land | Gewährleistung | Garantie |
|---|---|---|
| Deutschland | Ansprüche wegen Mängeln verjähren in der gesetzlichen Grundfrist zwei Jahre nach Ablieferung, bei den in § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB genannten Mängeln in 30 beziehungsweise fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 und 2 BGB). Im Verbrauchsgüterkauf wird bei einem innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang hervorgetretenen abweichenden Zustand der Ware vermutet, dass sie schon bei Gefahrübergang mangelhaft war, ausgenommen bei Unvereinbarkeit mit der Art der Ware oder des Mangels und auf sechs Monate begrenzt beim Kauf eines lebenden Tieres (§ 477 Abs. 1 BGB). Die Verjährung endet im Verbrauchsgüterkauf nicht vor vier Monaten nach dem erstmaligen Hervorkommen des Mangels, wenn sich dieser innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt hat, und nicht vor zwei Monaten nach Übergabe der nachgebesserten oder ersetzten Ware (§ 475e Abs. 3 und 4 BGB); nach einer Nachbesserung verlängert sich die ursprüngliche Frist einmalig um zwölf Monate, anzuwenden auf Kaufverträge ab 31. Juli 2026 (§ 475e Abs. 5 BGB; Art. 229 § 72 EGBGB). Auf eine vor Mitteilung des Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers kann sich der Unternehmer nicht berufen; möglich bleibt eine Abweichung von den objektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 3 BGB) und bei Waren mit digitalen Elementen (§ 475b Abs. 4 BGB), über die der Verbraucher vor seiner Vertragserklärung eigens in Kenntnis gesetzt und die ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Verjährung kann nicht unter zwei Jahre, bei gebrauchten Waren nicht unter ein Jahr verkürzt werden (§ 476 Abs. 2 BGB); für den Ausschluss oder die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs gelten die Absätze 1 und 2 nicht (§ 476 Abs. 3 BGB). | Verkäufer, Hersteller oder sonstige Dritte können zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung eine Garantie übernehmen (§ 443 Abs. 1 BGB). Die Garantieerklärung muss einfach und verständlich sein, fünf Angaben enthalten (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers, Garantiegeber, Verfahren für die Geltendmachung, Ware, Garantiebestimmungen) und dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden (§ 479 Abs. 1 und 2 BGB). |
| Österreich | Gewähr wird für einen Mangel geleistet, der bei der Übergabe der Sache vorliegt und bei Sachmängeln binnen zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt, bei einer unbeweglichen Sache binnen drei Jahren; bei Rechtsmängeln genügt, dass der Mangel bei Übergabe vorliegt. Die Rechte aus der Gewährleistung verjähren bei Sachmängeln drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, bei Rechtsmängeln zwei Jahre, bei einer unbeweglichen Sache drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird (§ 933 Abs. 1 und 3 ABGB). Beim Warenkauf an Verbraucher gilt das Verbrauchergewährleistungsgesetz mit zwei Jahren ab Übergabe (§ 10 Abs. 1 VGG), einer einmaligen Verlängerung um ein Jahr, wenn nach § 12 Abs. 2 VGG zur Herstellung des mangelfreien Zustands verbessert wurde (für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden, § 10 Abs. 2a und § 29 Abs. 4 VGG), einer Verjährung der Gewährleistungsrechte bei Sachmängeln drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und bei Rechtsmängeln zwei Jahre nach Kenntnis des Mangels, frühestens ab Übergabe beziehungsweise Bereitstellung (§ 28 Abs. 1 und 2 VGG) und der Vermutung, dass ein binnen eines Jahres hervorgekommener Mangel schon bei der Übergabe vorlag, sofern die Vermutung nicht mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist (§ 11 Abs. 1 VGG); bei einer Ware mit digitalen Elementen, deren digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend bereitzustellen ist, trägt der Unternehmer bei Hervorkommen eines Mangels während des in § 10 Abs. 2 VGG genannten Zeitraums – bei fortlaufender Bereitstellungspflicht bis zu deren Ende, bei einer Bereitstellungspflicht von weniger als zwei Jahren bis zwei Jahre nach der Übergabe – die Beweislast dafür, dass die digitale Leistung dem Vertrag entsprochen hat (§ 11 Abs. 2 VGG); bei gebrauchten Waren kann die Frist im Einzelnen ausgehandelt auf ein Jahr verkürzt werden, bei Kraftfahrzeugen nur, wenn seit der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist (§ 10 Abs. 4 VGG); außerhalb des Verbrauchergeschäfts beträgt die Vermutung des § 924 ABGB sechs Monate und tritt ebenfalls nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. | Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, Abhilfe zu schaffen, falls die Sache die in der Garantieerklärung oder in der Werbung angegebenen Eigenschaften nicht aufweist, ist er an diese Zusagen gebunden (§ 9a Abs. 1 KSchG). Bei einer Haltbarkeitsgarantie des Herstellers hat der Verbraucher während des Garantiezeitraums einen unmittelbaren Anspruch gegen den Hersteller auf Verbesserung oder Austausch (§ 9a Abs. 2 KSchG). Die Erklärung ist spätestens bei Übergabe auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, klar und verständlich zu formulieren und mit dem Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht zu versehen, die die Garantie nicht einschränkt (§ 9a Abs. 3 KSchG). |
| Schweiz | Der Verkäufer haftet für die zugesicherten Eigenschaften und für Mängel, welche Wert oder Tauglichkeit der Kaufsache zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern (Art. 197 Abs. 1 OR); Klagen auf Gewährleistung verjähren in der gesetzlichen Grundfrist zwei Jahre nach der Ablieferung, sofern der Verkäufer keine Haftung auf längere Zeit übernommen hat (Art. 210 Abs. 1 OR). Eine Verkürzung der Verjährungsfrist unter zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen unter ein Jahr, ist ungültig, wenn die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist und der Verkäufer gewerblich handelt (Art. 210 Abs. 4 OR); eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR). | Eine Garantie beruht auf der Zusage des Verkäufers oder des Herstellers; ihr Umfang ergibt sich aus der Erklärung. Übernimmt der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit, verlängert das die Frist, innerhalb der die Gewährleistungsklage verjährt (Art. 210 Abs. 1 OR); wer das Nichtvorhandensein erkennbarer Mängel zusichert, haftet auch für sie (Art. 200 Abs. 2 OR). |
Die Abwicklung im Einzelnen beschreiben Gewährleistung im Onlineshop in Deutschland, Gewährleistung im Onlineshop in Österreich und Gewährleistung im Onlineshop in der Schweiz; den Ablauf einer Reklamation zeigt Reklamationen bearbeiten.
Beispiel
Beispiel: Ein Onlineshop (Unternehmer) liefert einer Privatperson (Verbraucherin) eine Tischleuchte für 79 Euro; acht Monate später fällt sie aus. Damit liegt ein Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB und ein Vertrag über den Kauf einer Ware zwischen Unternehmern und Verbrauchern nach § 1 Abs. 1 Z 1 VGG vor. In Deutschland und Österreich liegt der Mangel innerhalb der zwölfmonatigen Vermutungsfrist, sodass zunächst der Verkäufer darlegen muss, dass die Leuchte bei der Übergabe mangelfrei war (§ 477 Abs. 1 BGB; § 11 Abs. 1 VGG). In Deutschland verjähren die Ansprüche in der Grundfrist zwei Jahre nach Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB); in Österreich endet die Gewährleistungsfrist zwei Jahre nach Übergabe, und wegen dieses Sachmangels verjähren die Gewährleistungsrechte drei Monate danach (§ 10 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 VGG). In der Schweiz verjähren sie ebenfalls zwei Jahre nach der Ablieferung (Art. 210 Abs. 1 OR), doch muss die Kundschaft belegen, dass die Leuchte schon bei der Ablieferung mangelhaft war (Art. 8 ZGB). Eine Herstellergarantie gibt daneben einen eigenen Anspruch gegen den Garantiegeber (in Österreich gegen den Hersteller, § 9a Abs. 2 KSchG).
Rechtsgrundlage
Deutschland: §§ 434, 437, 438, 443, 474, 475b, 475e, 476, 477 und 479 BGB; die Fassung der §§ 474 bis 479 BGB ist auf Kaufverträge ab 1. Januar 2022 anzuwenden (Art. 229 § 58 EGBGB), § 475e Abs. 5 BGB auf Kaufverträge ab 31. Juli 2026 (Art. 229 § 72 EGBGB). Österreich: §§ 922, 924, 932 und 933 ABGB; für Warenkäufe zwischen Unternehmer und Verbraucher §§ 10, 11, 12, 28 und 29 VGG sowie § 9 und § 9a KSchG. Schweiz: Art. 197, 199, 200, 205 und 210 OR in der konsolidierten Fassung mit Stand 1. Oktober 2026 sowie Art. 8 ZGB mit Stand 1. Juli 2026.
Nicht zu verwechseln mit
- Widerrufsrecht: das befristete Recht, einen Fernabsatzvertrag ohne Grund zu widerrufen; es setzt keinen Mangel voraus.
- Kulanz: eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch; die Garantie ist dagegen eine verbindliche Zusage des Garantiegebers.
- Haltbarkeitsgarantie des Herstellers: sie begründet einen Anspruch gegen den Hersteller (Deutschland: § 443 Abs. 2 und § 479 Abs. 3 BGB; Österreich: § 9a Abs. 2 KSchG), nicht gegen den Verkäufer.