Rücksendekosten im Onlineshop in der Schweiz: Wer zahlt
Kurz gesagt
Für gewöhnliche Onlinekäufe kennt die Schweiz kein gesetzliches Widerrufsrecht; eine Rückgabe ohne Mangel richtet sich daher nach Ihren Rückgabebedingungen, die auch das Rückporto regeln. Bei einem Mangel kann die Kundschaft Wandelung verlangen (Art. 205 Abs. 1 OR): Sie gibt die Ware zurück, und Sie schulden den Kaufpreis samt Zinsen und den unmittelbar durch die fehlerhafte Lieferung verursachten Schaden; das Rückporto nennt Art. 208 OR nicht ausdrücklich (Art. 208 Abs. 1 und 2 OR). Art. 189 Abs. 1 OR betrifft nur die Hinsendung: Er weist ohne andere Vereinbarung oder Übung der Kundschaft die Transportkosten der Lieferung an sie zu und regelt das Rückporto nicht.
Das Wichtigste
- Ein gesetzliches Widerrufsrecht für gewöhnliche Onlinekäufe kennt die Schweiz nicht; Art. 40a bis 40f OR erfassen nur Verträge, deren Angebot in einer Situation von Art. 40b OR gemacht wurde, und setzen die Voraussetzungen von Art. 40a Abs. 1 OR voraus.
- Für die Hinsendung trägt ohne andere Vereinbarung oder Übung die Kundschaft die Transportkosten (Art. 189 Abs. 1 OR); bei Frankolieferung wird vermutet, dass der Verkäufer sie übernommen hat (Art. 189 Abs. 2 OR). Eine Zuweisung des Rückportos enthält Art. 189 OR nicht; er betrifft nur den Versand der verkauften Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort.
- Bei der Wandelung gibt die Kundschaft die Ware samt gezogenem Nutzen zurück (Art. 208 Abs. 1 OR); der Verkäufer erstattet den Kaufpreis samt Zinsen sowie Prozesskosten, Verwendungen und den unmittelbar durch die fehlerhafte Lieferung verursachten Schaden (Art. 208 Abs. 2 OR).
- Bei einem Mangel stehen der Kundschaft Wandelung oder Minderung nach Wahl und bei vertretbaren Sachen zusätzlich die Ersatzlieferung offen (Art. 205 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 OR).
- Mängelansprüche verjähren zwei Jahre nach der Ablieferung, sofern der Verkäufer nicht eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat (Art. 210 Abs. 1 OR); fünf Jahre gelten, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben (Art. 210 Abs. 2 OR). Beim Kauf für den persönlichen oder familiären Gebrauch lässt sich die Frist nicht unter zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen nicht unter ein Jahr verkürzen (Art. 210 Abs. 4 OR).
- Missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach Art. 8 UWG unlauter; dagegen können Konsumentenschutzorganisationen klagen (Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG).
Der Schweizer Onlineshop kennt zwei getrennte Wege zurück: die freiwillige Rücknahme ohne Mangel und die Gewährleistung wegen eines Mangels. Sie haben verschiedene Voraussetzungen, verschiedene Fristen und verschiedene Kostenträger. Wer sie vermischt, streitet am Ende über das Porto statt über den Mangel.
Was das Obligationenrecht für Rückgaben regelt
Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und den Käufer, den Preis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR, SR 220). Für die Kosten der ersten Lieferung enthält das OR zwei Auffangregeln: Sofern nichts anderes vereinbart oder üblich ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe, der Käufer die der Beurkundung und der Abnahme (Art. 188 OR). Muss die verkaufte Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet werden, trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist (Art. 189 Abs. 1 OR); bei Frankolieferung wird vermutet, dass der Verkäufer sie übernommen hat (Art. 189 Abs. 2 OR). Wo zu erfüllen ist, bestimmt Art. 74 OR: Ist nichts anderes bestimmt, sind andere Verbindlichkeiten an dem Ort zu erfüllen, an dem der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR).
Für die Rücksendung enthält der Kaufabschnitt des OR (Art. 184 bis 210) keine ausdrückliche Rückportoregel: Art. 189 betrifft die Hinsendung, und Art. 208 nennt das Rückporto in seinem Kosten- und Schadenersatzkatalog nicht. Wer es trägt, ergibt sich deshalb aus dem Rechtsgrund der Rückgabe: aus Ihrer Rückgaberegel, wenn die Ware ohne Mangel zurückkommt, und aus der Gewährleistung nach Art. 197 ff. OR, wenn sie mangelhaft war.
Für wen diese Regeln gelten
Dieser Artikel behandelt Shops mit Sitz in der Schweiz, die an Kundschaft in der Schweiz liefern. Für Shops in Deutschland und Österreich gelten die Regeln ihres Landes; sie lassen sich nicht auf die Schweiz übertragen. Die Kostenverteilung in Rücksendekosten in Deutschland und in Rücksendekosten in Österreich beschreiben eigene Artikel.
Ob Ihre Kundschaft Konsument oder Unternehmen ist, entscheidet über zwei Schranken: Missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingungen werden am Nachteil von Konsumentinnen und Konsumenten gemessen (Art. 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG), und die Verkürzungsschranke von Art. 210 Abs. 4 OR setzt voraus, dass die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist und der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Zwischen Unternehmen bleibt für eine eigene Kostenklausel mehr Raum.
Wer welche Kosten trägt
Die Tabelle stellt drei Rückgabearten den Regeln der Schweiz, Deutschlands und Österreichs gegenüber. Sie trennt die Hinsendung (die Lieferung an die Kundschaft) von der Rücksendung (die Rückgabe an den Shop) und nennt je Zelle die Norm; für Deutschland sind das das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), für Österreich das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) und das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG). Die Zeile zur Rückgabe ohne Mangel setzt den gewöhnlichen Onlinekauf voraus, also ein Angebot über die Website; ein Angebot am Telefon oder an der Haustür fällt unter die Widerrufsregeln und ist dort anders zugeordnet.
| Rückgabeart | Schweiz | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|---|
| Rückgabe ohne Mangel (gewöhnlicher Onlinekauf) | Kein gesetzliches Widerrufsrecht; Bestand, Frist und Kosten folgen aus Ihren Rückgabebedingungen (Art. 40a bis 40f OR erfassen nur Verträge mit einem Angebot nach Art. 40b OR). Hinsendung: ohne andere Vereinbarung oder Übung auf Kosten der Kundschaft (Art. 189 Abs. 1 OR). Rücksendung: nach Ihren Bedingungen. | Widerruf innert 14 Tagen, ein Recht der Verbraucher, wenn das Widerrufsrecht im Einzelfall besteht (Frist nach § 355 Abs. 2 BGB); soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht es etwa nicht für Waren, die nach individueller Auswahl oder Bestimmung der Kundschaft angefertigt oder eindeutig auf ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hinsendung: Der Unternehmer erstattet die Zahlungen für die Lieferung, nicht aber die Mehrkosten einer anderen Lieferart (§ 357 Abs. 2 BGB). Rücksendung: die unmittelbaren Kosten trägt der Verbraucher, wenn er über die Kostentragungspflicht unterrichtet wurde; sie trägt sonst der Unternehmer, ebenso wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, sie zu tragen (§ 357 Abs. 5 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB). | Rücktritt innert 14 Tagen, ein Recht der Verbraucher, wenn kein Ausnahmefall vorliegt (§ 11 Abs. 1 FAGG); ausgenommen sind etwa Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 18 Abs. 1 Z 3 FAGG). Hinsendung: Der Unternehmer erstattet die Zahlungen, gegebenenfalls einschliesslich der Lieferkosten; die Mehrkosten einer vom Verbraucher gewählten teureren Lieferart erstattet er nicht (§ 14 Abs. 1 und 2 FAGG). Rücksendung: unmittelbare Kosten trägt der Verbraucher, ausser der Unternehmer übernimmt sie oder hat über die Kostentragungspflicht nicht unterrichtet (§ 15 Abs. 2 FAGG, § 4 Abs. 1 Z 9 FAGG). |
| Rückgabe wegen Mangel: Wandelung oder Auflösung | Die Kundschaft gibt die Ware samt gezogenem Nutzen zurück (Art. 208 Abs. 1 OR). Der Verkäufer erstattet den Kaufpreis samt Zinsen sowie Prozesskosten, Verwendungen und den unmittelbar durch die fehlerhafte Lieferung verursachten Schaden (Art. 208 Abs. 2 OR); das Rückporto nennt die Vorschrift nicht. | Kaufpreis zurück. Beim Verbrauchsgüterkauf trägt der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware (§ 474 Abs. 2, § 475 Abs. 7 Satz 1 BGB). | Nach Auflösung des Vertrags gibt die Kundschaft die Ware auf Kosten des Unternehmers zurück; der Unternehmer erstattet den für die Ware gezahlten Preis (§ 15 Abs. 3 VGG; das VGG gilt nach § 1 Abs. 1 nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern). |
| Rückgabe wegen Mangel: Ersatzlieferung oder Austausch | Die Kundschaft kann andere währhafte Ware derselben Gattung fordern (Art. 206 Abs. 1 OR); eine eigene Zuweisung der Transportkosten der Gewährleistung enthält der Kaufabschnitt des OR (Art. 184 bis 210) nicht. | Der Verkäufer trägt die erforderlichen Aufwendungen der Nacherfüllung, insbesondere Transportkosten (§ 439 Abs. 2 BGB), und nimmt die ersetzte Sache auf seine Kosten zurück (§ 439 Abs. 6 Satz 2 BGB); beim Verbrauchsgüterkauf kann der Verbraucher für die vom Unternehmer zu tragenden Aufwendungen einen Vorschuss verlangen (§ 475 Abs. 5 BGB). | Verbesserung und Austausch erfolgen ohne Kosten für die Kundschaft (§ 13 Abs. 1 VGG); beim Austausch nimmt der Unternehmer die mangelhafte Ware auf seine Kosten zurück (§ 13 Abs. 2 VGG); das VGG gilt nach § 1 Abs. 1 nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. |
Für die Schweiz zeigt die Tabelle zwei Besonderheiten: Die Rücksendung ohne Mangel hängt an Ihren Bedingungen, weil für den gewöhnlichen Onlinekauf kein gesetzliches Rückgaberecht besteht, und auch Art. 208 OR nennt das Rückporto bei einem Mangel nicht ausdrücklich. In Deutschland und Österreich steht die Zuordnung dagegen im Gesetzestext; diese Vorschriften binden die Schweiz nicht.
Rückgabe ohne Mangel: Ihre Bedingungen entscheiden
Das gesetzliche Widerrufsrecht des OR steht in Art. 40a bis 40f OR und erfasst nur Verträge, bei denen das Angebot in einer Situation von Art. 40b OR gemacht wurde: am Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder deren unmittelbarer Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen, an einer Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt oder am Telefon. Ein Angebot im Onlineshop fällt nicht darunter; zusätzlich müssten die Voraussetzungen von Art. 40a Abs. 1 OR erfüllt sein (Ware oder Dienstleistung für den persönlichen oder familiären Gebrauch, berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, Leistung der Kundschaft von über CHF 100). Das KMU-Portal des Staatssekretariats für Wirtschaft hält fest, dass die Gesetzgebung der Schweiz dem Kunden kein Recht zusichert, sich nach einem Onlinekauf umzuentscheiden, und dass der Betreiber eines Webshops ein solches Recht gewähren kann, aber nicht muss. Die Abgrenzung im Einzelnen steht in Widerrufsrecht im Onlineshop in der Schweiz.
Gewähren Sie eine Rückgabe, bindet Sie Ihre eigene Regelung; das OR verlangt dafür keine besondere Form (Art. 1 und 11 OR). Das KMU-Portal empfiehlt, das Bestehen des Widerrufsrechts, die Rücktrittsfristen und die Modalitäten in den AGB eindeutig festzuschreiben. Zur Modalität gehört die Kostentragung; dafür gibt es drei Spielarten:
- Die Kundschaft trägt das Rückporto. Sie legen keine Retourmarke bei und rechnen das Porto nicht an.
- Sie tragen das Rückporto. Sie legen eine Retourmarke bei oder erstatten das Porto nach Vorlage des Einlieferungsbelegs.
- Das Rückporto wird angerechnet. Sie ziehen die Portokosten vom zurückzuzahlenden Betrag ab.
Regeln Sie ausdrücklich, ob Sie bei einer Rückgabe auch die Lieferkosten erstatten. Ohne eine solche Zusage müssen Sie das nicht, weil Art. 189 Abs. 1 OR die Transportkosten der Hinsendung der Kundschaft zuweist, sofern nichts anderes vereinbart oder üblich ist. Wer “kostenlose Rücksendung” ankündigt, muss die Kosten tragen; die Ankündigung wird Vertragsinhalt (Art. 1 und 11 OR). Unrichtige Angaben über die eigenen Preise und Geschäftsverhältnisse sind zudem unlauter (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Für die Abwicklung vom Retoureneingang bis zur Erstattung hält Retourenmanagement aufbauen die Prozessschritte bereit.
Rückgabe wegen Mangel: Wandelung, Minderung, Ersatzlieferung
Bei einem Mangel greift die Gewährleistung des OR. Der Verkäufer haftet für die zugesicherten Eigenschaften und dafür, dass die Sache keine Mängel hat, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern (Art. 197 Abs. 1 OR), auch wenn er den Mangel nicht gekannt hat (Art. 197 Abs. 2 OR). Die Kundschaft soll die Ware nach dem üblichen Geschäftsgang prüfen und einen Mangel sofort anzeigen; sonst gilt die Sache als genehmigt (Art. 201 Abs. 1 und 2 OR). Ein Mangel, der bei dieser Untersuchung nicht erkennbar war, ist sofort nach der Entdeckung anzuzeigen (Art. 201 Abs. 3 OR). Nur die nach Art. 201 OR vorgeschriebene, innerhalb der Verjährungsfrist gemachte Anzeige hält die Einreden der Kundschaft aufrecht (Art. 210 Abs. 5 OR). Fristen und Rechte im Einzelnen beschreibt Gewährleistung im Onlineshop in der Schweiz.
Bei einem Mangel hat die Kundschaft die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage den Minderwert zu verlangen (Art. 205 Abs. 1 OR); geht der Kauf auf eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen, kann sie statt der Wandelung andere währhafte Ware derselben Gattung fordern (Art. 206 Abs. 1 OR). Für die Kosten sind drei Punkte auseinanderzuhalten:
- Rückgabe der Ware. Wird der Kauf rückgängig gemacht, muss die Kundschaft die Sache samt dem inzwischen bezogenen Nutzen zurückgeben (Art. 208 Abs. 1 OR). Zum Porto dieser Rücksendung sagt der Normtext nichts.
- Ersatz durch Sie. Sie müssen den bezahlten Kaufpreis samt Zinsen erstatten und überdies die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden ersetzen, der der Kundschaft durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist (Art. 208 Abs. 2 OR). Ob ein auswärts bezahltes Rückporto darunter fällt, beantwortet der Normtext nicht ausdrücklich; der Kausalzusammenhang ist im Einzelfall zu beurteilen. Den weiteren Schaden ersetzen Sie, sofern Sie nicht beweisen, dass Sie kein Verschulden trifft (Art. 208 Abs. 3 OR).
- Aufbewahrung vor der Rücksendung. Wird die von einem anderen Ort übersandte Sache beanstandet und haben Sie am Empfangsort keine Vertretung, muss die Kundschaft für die einstweilige Aufbewahrung sorgen und darf die Ware nicht ohne Weiteres zurückschicken; den Zustand soll sie ohne Verzug gehörig feststellen lassen, sonst trägt sie den Beweis, dass die behaupteten Mängel schon bei der Empfangnahme vorhanden waren (Art. 204 Abs. 1 und 2 OR).
Zwei Grenzen setzen einer Kostenklausel ein Ende. Eine Vereinbarung über die Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn Sie der Kundschaft die Mängel arglistig verschwiegen haben (Art. 199 OR), und beim Kauf für den persönlichen oder familiären Gebrauch lässt sich die Verjährungsfrist nicht unter zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen nicht unter ein Jahr verkürzen (Art. 210 Abs. 4 OR). Eine Klausel, die im Reklamationsfall das ganze Porto der Kundschaft auferlegt und damit ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten schafft, ist nach Art. 8 UWG unlauter; dagegen können Konsumentenschutzorganisationen klagen (Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG). Wie Sie AGB wirksam einbeziehen, steht in AGB für den Onlineshop in der Schweiz.
Seit wann die Regeln gelten
| Regel | Norm | In Kraft |
|---|---|---|
| Übergabekosten trägt der Verkäufer, Beurkundungs- und Abnahmekosten der Käufer | Art. 188 OR | seit 1. Januar 1912 |
| Transportkosten der Hinsendung trägt der Käufer, bei Frankolieferung der Verkäufer | Art. 189 OR | seit 1. Januar 1912 |
| Widerruf beim Haustür- und Telefongeschäft | Art. 40a bis 40f OR | seit 1. Juli 1991; Telefonangebot seit 1. Januar 2016; heutige Bereichsabgrenzung seit 1. Januar 2022 |
| Anzeigefrist von 60 Tagen bei Mängeln einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist und die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht haben | Art. 201 Abs. 4 OR | seit 1. Januar 2026 |
| Verjährung von zwei Jahren (fünf Jahre bei werkverursachenden Mängeln) und Verkürzungsschranke | Art. 210 Abs. 1, 2 und 4 OR | heutige Fassung seit 1. Januar 2013 |
| Missbrauch allgemeiner Geschäftsbedingungen | Art. 8 UWG | heutige Fassung seit 1. Juli 2012 |
Die Artikel 188, 189 und 208 OR tragen in der amtlichen Konsolidierung (Stand am 1. Oktober 2026) keine Änderungsfussnote; das OR ist am 1. Januar 1912 in Kraft getreten. Die Fussnoten nennen für Art. 201 Abs. 4 OR das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 (Baumängel) und für Art. 210 Abs. 1 OR das Bundesgesetz vom 16. März 2012.
Ein Rückgabefall durchgerechnet
Beispielrechnung mit erfundenen Beträgen und Daten. Ein Shop verkauft am 3. März 2026 eine Kaffeemühle für CHF 189.00; die Lieferung kostet CHF 12.00, das Retourpaket der Kundschaft CHF 10.50. Die AGB sehen ein Rückgaberecht von 14 Tagen vor und bestimmen, dass die Kundschaft das Rückporto trägt.
- Rückgabe ohne Mangel. Die Kundschaft schickt die Mühle am 10. März 2026 zurück. Nach Ihren AGB trägt sie die CHF 10.50 selbst. Den Kaufpreis von CHF 189.00 erstatten Sie; die CHF 12.00 Lieferkosten nur, wenn Ihre Rückgabebedingungen das vorsehen.
- Rückgabe wegen Mangels. Die Mühle fällt am 2. April 2026 aus, die Kundschaft zeigt den Mangel am selben Tag an und verlangt den Kaufpreis zurück. Weil die Ware von einem anderen Ort zugesandt wurde und Sie am Empfangsort keine Vertretung haben, halten Sie sie zur Aufbewahrung an und stimmen die Rücksendung mit ihr ab (Art. 204 Abs. 1 OR).
- Erstattung und Frist. Mit der Wandelung erstatten Sie CHF 189.00 samt Zinsen sowie den durch die fehlerhafte Lieferung unmittelbar verursachten Schaden (Art. 208 Abs. 2 OR). Ob die CHF 10.50 Rückporto dazugehören, beurteilt sich nach dem Einzelfall. Weil die Kundschaft den Mangel sofort angezeigt hat, bleiben ihre Einreden bestehen (Art. 210 Abs. 5 OR); die Ansprüche verjähren zwei Jahre nach der Ablieferung (Art. 210 Abs. 1 OR).
Checkliste für Ihren Shop
- Schreiben Sie Bestand, Frist und Modalitäten einer freiwilligen Rückgabe eindeutig in die AGB, wie es das KMU-Portal empfiehlt.
- Regeln Sie darin ausdrücklich, wer Hinsende- und Rücksendekosten trägt; für die Hinsendung greift sonst Art. 189 Abs. 1 OR.
- Versprechen Sie “kostenlose Rücksendung” nur, wenn Sie die Kosten tragen wollen; die Ankündigung bindet Sie.
- Lassen Sie die Kostenklausel auf das Missverhältnisverbot von Art. 8 UWG prüfen.
- Halten Sie die Mängelanzeige mit Datum fest: Nur die innerhalb der Verjährungsfrist vorgeschriebene Anzeige hält die Einreden der Kundschaft aufrecht (Art. 210 Abs. 5 OR); bei gewöhnlichen Waren ist der Mangel sofort nach dem üblichen Geschäftsgang anzuzeigen (Art. 201 Abs. 1 OR).
- Verkürzen Sie bei Waren für den persönlichen oder familiären Gebrauch die Verjährung nicht unter zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen nicht unter ein Jahr (Art. 210 Abs. 4 OR).
- Rechnen Sie im Reklamationsfall mit Aufbewahrung und Feststellung nach Art. 204 OR, bevor die Ware unterwegs ist.