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Testbestellungen vor dem Start: Szenarien zum Durchspielen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Spielen Sie vor dem Livegang dreißig Fälle durch: Bestellweg, jede Zahlart mit einer echten Zahlung und einer Erstattung, Bestätigungen und Widerruf oder Rücktritt bis zur Retoure. Testen Sie zusätzlich eine Zahlung über 30 Euro: Bei einem elektronischen Fernzahlungsvorgang, den der Zahler auslöst und der über Zahlungsdienstleister im Europäischen Wirtschaftsraum abgewickelt wird, darf der Zahlungsdienstleister bis 30 Euro von der starken Kundenauthentifizierung absehen, wenn die weiteren Bedingungen des Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 erfüllt sind; für eine Zahlung, an der kein Zahlungsdienstleister im Europäischen Wirtschaftsraum beteiligt ist, und für einen Vorgang, den der Zahlungsempfänger auslöst, etwa eine SEPA-Lastschrift, gilt diese Ausnahme nicht. Deutschland und Österreich verlangen mehr als die Schweiz.

Das Wichtigste

  • Je Zahlart eine Bestellung mit echtem, kleinem Betrag, eine vollständige und eine teilweise Erstattung; ein Testmodus belegt nur die technische Verarbeitung.
  • Bei einem elektronischen Fernzahlungsvorgang, den der Zahler auslöst und der über Zahlungsdienstleister im Europäischen Wirtschaftsraum abgewickelt wird, darf der Zahlungsdienstleister Beträge bis 30 Euro ohne starke Kundenauthentifizierung durchlassen, wenn die weiteren Bedingungen des Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 erfüllt sind; die Entscheidung liegt bei ihm. Für eine Zahlung, an der kein Zahlungsdienstleister im Europäischen Wirtschaftsraum beteiligt ist, und für einen Vorgang, den der Zahlungsempfänger auslöst, etwa eine SEPA-Lastschrift, gilt diese Ausnahme nicht.
  • Deutschland: Bestellbutton nach § 312j BGB, elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB seit 19. Juni 2026, Erstattung mit demselben Zahlungsmittel nach § 357 BGB.
  • Österreich: Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden; Rücktrittsfrist 14 Tage nach § 11 FAGG.
  • Schweiz: kein gesetzliches Widerrufsrecht beim Kauf über eine Website (Art. 40b OR); Pflichtangaben richten sich nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG und Art. 3 Abs. 1 PBV.
  • Eine Testbestellung auf den eigenen Namen prüft den Ablauf, nicht die Verbraucherrechte: Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die nicht überwiegend gewerblich oder selbständig beruflich handelt.

Vor dem Livegang zählt nicht, was der Shop anzeigen soll, sondern was er tatsächlich tut. Die folgenden dreißig Fälle decken den Weg vom Warenkorb über die Zahlung bis zur Retoure ab; jeder Fall nennt das Ergebnis, das Sie erwarten dürfen, und für jeden gilt: Abweichung aufschreiben, nicht wegdiskutieren.

Was Sie vorab brauchen

  • Eine Testumgebung mit echten Produktdaten und, falls Ihr System es vorsieht, einen Testmodus je Zahlart.
  • Die Liste Ihrer Zahlarten mit Testkarten oder Testkonten sowie den Zugang zum Abrechnungsbereich Ihres Zahlungsdienstleisters.
  • Zwei Postfächer: eines auf Ihrer Shop-Domain und eines, das nicht zu Ihrer Domain gehört.
  • Ein zweites Gerät oder ein zweites Browserprofil für die Rolle des Kunden.
  • Die aktuelle Fassung von Widerrufsinformation, AGB, Datenschutzerklärung und Impressum.
  • Ein Protokoll mit einer Zeile je Fall: Nummer, Land, Zahlart, Betrag, Ergebnis, Abweichung.
  • Für Zahlungen mit echten Beträgen: einen kleinen Testbetrag (Beispielrechnung: 5 Euro) und zusätzlich einen Betrag über 30 Euro, weil die Kleinbetragsausnahme des Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 nur für einen elektronischen Fernzahlungsvorgang gilt, den der Zahler auslöst, und nur, wenn die Zahlung über Zahlungsdienstleister im Europäischen Wirtschaftsraum abgewickelt wird.

Die dreißig Testfälle

Die fünf Tabellen sind Ihr Protokoll. Jede Zeile nennt das Szenario und das erwartete Ergebnis mit Land und Bedingung; was tatsächlich passiert ist, tragen Sie in Ihre eigene Liste ein.

Für die Zeilen 4 und 5 gilt in Deutschland eine gemeinsame Einschränkung: Die Angaben unmittelbar vor der Bestellung und die Regel zum Bestellbutton greifen nur bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet (§ 312j Abs. 2 BGB), und nicht, wenn Sie den Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation schließen, etwa bei einem Auftrag per E-Mail (§ 312j Abs. 5 Satz 1 BGB nimmt die Absätze 2 bis 4 aus); für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, und für Verträge über Finanzdienstleistungen greifen sie ebenfalls nicht (§ 312j Abs. 5 Satz 2 BGB). In Österreich verlangt § 8 Abs. 1 FAGG einen Fernabsatzvertrag, der elektronisch, aber nicht ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels geschlossen wird und den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet; einen solchen Vorbehalt trägt § 8 Abs. 2 FAGG in der Fassung vom 14.10.2026 nicht. § 8 Abs. 1 FAGG gilt in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026 (BGBl. I Nr. 59/2026) seit 27. September 2026 und ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden (§ 20 Abs. 6 FAGG).

Zeile 3 steht auf einer eigenen Grundlage. In Deutschland verlangt § 312j Abs. 1 BGB die Angabe auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Abs. 1 BGB und knüpft dabei nicht an einen zur Zahlung verpflichtenden Vertrag an; der Vorbehalt der individuellen Kommunikation in Abs. 5 Satz 1 betrifft nur die Absätze 2 bis 4, und Abs. 5 Satz 2 nimmt Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, und Verträge über Finanzdienstleistungen auch von Absatz 1 aus. In Österreich verlangt § 8 Abs. 3 FAGG die Angabe auf Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr; das FAGG gilt nach § 1 Abs. 1 für Fern- und Auswärtsgeschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern, nach denen der Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet ist oder in denen die Bereitstellung digitaler Leistungen gegen personenbezogene Daten vorgesehen ist, und nach § 1 Abs. 2 Z 5 nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen, soweit diese nicht unter § 1a fallen.

Bestellweg

Nr. Szenario Erwartetes Ergebnis
1 Warenkorb füllen, den Browser schließen und den Shop am nächsten Tag erneut öffnen Der Warenkorb enthält dieselben Positionen; Preise und Verfügbarkeit sind aktuell und nicht aus dem Zwischenspeicher
2 Eine Bestellung ohne Kundenkonto bis zur Bestätigungsseite abschließen Die Bestellung geht ohne Anmeldung durch; das Konto können Sie erst danach anbieten. Eine Pflicht zum Kundenkonto haben wir in den für diesen Artikel geöffneten Normen (BGB, EGBGB, FAGG, ECG, PBV, UWG) nicht gefunden
3 Vor dem Ausfüllen des Formulars lesen, was der Shop über Lieferung und Zahlung sagt Lieferbeschränkungen und die akzeptierten Zahlungsmittel stehen gegenüber Verbrauchern spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich da (Deutschland § 312j Abs. 1 BGB; Österreich § 8 Abs. 3 FAGG)
4 Die Bestellübersicht unmittelbar über dem Button ansehen Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der zur Zahlung verpflichtet, stehen unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise: die wesentlichen Eigenschaften der Ware (Deutschland Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB; Österreich § 4 Abs. 1 Z 1 FAGG), der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben (Nr. 5; Z 4), bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Abonnement-Vertrag die Gesamtkosten je Abrechnungszeitraum (Nr. 8; Z 5), gegebenenfalls die Laufzeit oder die Bedingungen der Kündigung und die Mindestdauer der Verpflichtungen (Nr. 14 und 15; Z 14 und 15). Bedingt hinzu kommen die Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und die sonstigen Kosten (Deutschland Nr. 7 EGBGB; in Österreich sind sie Teil des Gesamtpreises nach § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG) und – nur wenn der Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und Ihnen diese Angaben zur Verfügung stellt – diese Garantie, ihre Dauer und der Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht mit der harmonisierten Kennzeichnung (Deutschland Nr. 11a EGBGB mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in der Fassung vom 25. September 2025; Österreich § 4 Abs. 1 Z 12a FAGG). Den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde, verlangt in Deutschland Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EGBGB in dieser hervorgehobenen Aufzählung; in Österreich steht er in § 4 Abs. 1 Z 4a FAGG und nicht in der Aufzählung des § 8 Abs. 1 FAGG (Deutschland § 312j Abs. 2 BGB mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15 EGBGB; Österreich § 8 Abs. 1 FAGG mit § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 12a, 14 und 15 FAGG)
5 Den Button lesen, ohne zu klicken Die Schaltfläche trägt gut lesbar nichts anderes als „zahlungspflichtig bestellen” oder eine entsprechend eindeutige Formulierung. Fehlt das, kommt in Deutschland der Vertrag nicht zustande (§ 312j Abs. 4 BGB), und in Österreich ist der Verbraucher an den Vertrag nicht gebunden (§ 8 Abs. 2 FAGG)
6 In der Übersicht die Hausnummer ändern, ohne zum ersten Schritt zurückzugehen Die Änderung ist möglich (Deutschland § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB; Österreich § 10 Abs. 1 ECG; Schweiz Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 3 UWG), und die übrigen Eingaben bleiben erhalten

Angaben, Preise und Texte

Nr. Szenario Erwartetes Ergebnis
7 Die Bestellung absenden und den Posteingang beobachten Der Zugang der Bestellung wird unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Deutschland § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB; Österreich § 10 Abs. 2 ECG; Schweiz Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG)
8 Einen Artikel in der Liste und im Warenkorb auf den Preis prüfen Der Preis enthält die Umsatzsteuer, und es steht dabei, ob Versandkosten anfallen (§ 6 Abs. 1 PAngV für Angebote an Verbraucher in Deutschland; § 9 Abs. 1 PrAG und § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG in Österreich). § 9 Abs. 1 PrAG verlangt Bruttopreise für Sachgüter, die Verbrauchern gewerbsmäßig angeboten werden (§ 1 Abs. 1 Z 1 PrAG). In der Schweiz ist der Detailpreis in Schweizerfranken bekanntzugeben (Art. 3 Abs. 1 PBV); Versandkosten dürfen separat genannt werden, sind dann aber zu beziffern (Art. 4 Abs. 1 PBV)
9 Das Impressum von Startseite, Produktseite und Bestellübersicht aus öffnen Name, Anschrift und Adresse für die elektronische Post sind ständig und leicht zugänglich (Deutschland § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DDG für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste; Österreich § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 ECG für Diensteanbieter), dazu Registerangaben und USt-IdNr., soweit vorhanden. Eine Telefonnummer nennen beide Aufzählungen nicht: § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG verlangt Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post, § 5 Abs. 1 Z 3 ECG Angaben, aufgrund deren Nutzer rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich der elektronischen Postadresse. In der Schweiz verlangt Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG klare und vollständige Angaben über Identität und Kontaktadresse einschliesslich E-Mail
10 Die Widerrufsinformation und das Muster-Widerrufsformular im Bestellweg suchen Beides ist vor der Bestellung abrufbar. In Deutschland beginnt die Widerrufsfrist nicht vor der Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (§ 356 Abs. 3 BGB); in Österreich verlängert sich die Rücktrittsfrist ohne die Information nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG um zwölf Monate (§ 12 FAGG). Die Belehrung nennt gegebenenfalls das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion im Shop (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG)
11 Im Angebot und in der Bestellübersicht nach dem Liefertermin suchen Ein Termin oder Zeitraum ist genannt (Deutschland Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EGBGB; Österreich § 4 Abs. 1 Z 7 FAGG). In der Schweiz kann ohne Vereinbarung die Erfüllung sogleich verlangt werden (Art. 75 OR)
12 Eine Produktseite ohne zusätzliche Unterlagen öffnen Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie Postanschrift und elektronische Adresse, Angaben zur Identifikation des Produkts einschließlich einer Abbildung und etwaige Warnhinweise stehen im Angebot. Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, treten Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/988 oder Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 hinzu (Art. 19 Buchst. a bis d der Verordnung (EU) 2023/988, anwendbar seit 13. Dezember 2024). Die Verordnung gilt für Produkte, die im Rahmen des Unionsrechts in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (Art. 2 Abs. 1), also in Deutschland und Österreich, und nicht in der Schweiz; Art. 2 Abs. 2 nimmt unter anderem Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, Pflanzenschutzmittel, bestimmte Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge sowie Antiquitäten aus

Zahlung

Nr. Szenario Erwartetes Ergebnis
13 Je Zahlart eine Bestellung im Testmodus auslösen Der Shop verarbeitet die Antwort und zeigt den passenden Status. Welche Schritte ein Testmodus abbildet und welche er überspringt, steht in den Unterlagen Ihres Zahlungsdienstleisters
14 Eine Karte einsetzen, die abgelehnt wird Eine Fehlermeldung erscheint, der Warenkorb bleibt erhalten, und es entsteht keine Bestellung mit dem Status bezahlt; eine zweite Zahlart ist im selben Ablauf wählbar
15 Eine Zahlung über 30 Euro auslösen Die starke Kundenauthentifizierung wird verlangt, wenn nicht eine andere Ausnahme des Zahlungsdienstleisters greift; Art. 17 und Art. 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 nennen weitere. Die Kleinbetragsausnahme des Art. 16 steht bei einem Betrag über 30 Euro nicht zur Verfügung; sie betrifft ohnehin nur einen elektronischen Fernzahlungsvorgang, den der Zahler auslöst, und nicht einen Vorgang, den der Zahlungsempfänger auslöst, etwa eine SEPA-Lastschrift (Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366). Diese Verordnung gilt für Zahlungen, die über Zahlungsdienstleister im Europäischen Wirtschaftsraum abgewickelt werden (Amtsblatt-Vermerk „Text von Bedeutung für den EWR“; nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gelten deren Titel III und IV, wenn die beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union ansässig sind), nicht für eine Zahlung, an der kein Zahlungsdienstleister im Europäischen Wirtschaftsraum beteiligt ist
16 Eine Zahlung mit 5 Euro auslösen Der Vorgang kann ohne Authentifizierung durchlaufen, wenn der Zahler einen elektronischen Fernzahlungsvorgang auslöst, die weiteren Bedingungen des Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 erfüllt sind (die früheren Vorgänge seit der letzten Authentifizierung zusammen nicht über 100 Euro oder höchstens fünf aufeinanderfolgende Vorgänge) und die Zahlung über Zahlungsdienstleister im Europäischen Wirtschaftsraum abgewickelt wird. Die Entscheidung liegt beim Zahlungsdienstleister; ein kleiner Betrag belegt den Authentifizierungsschritt deshalb nicht. Eine SEPA-Lastschrift prüft diesen Schritt nicht, weil bei ihr der Zahlungsempfänger den Zahlungsvorgang auslöst (Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366)
17 Eine echte Testzahlung vollständig erstatten Der Betrag erreicht dasselbe Zahlungsmittel und der Vorgang erscheint im Abrechnungsbereich und im Shop als erstattet
18 Eine Teilerstattung auslösen Erstatteter und offener Betrag stehen getrennt, und die Bestellung bleibt als teilweise erstattet erkennbar
19 Eine Zahlung zweimal autorisieren Beide Vorgänge lassen sich unterscheiden; eine der Buchungen lässt sich stornieren, und die Bestellung bleibt genau einmal bezahlt

Widerruf, Rücktritt und Retoure

Nr. Szenario Erwartetes Ergebnis
20 Eine SEPA-Basislastschrift ohne Ausschluss nach § 675x Abs. 3 BGB belasten und zurückgeben lassen Der Shop erkennt die Rückgabe und kann den Vorgang korrigieren. In Deutschland kann der Zahler bei einer SEPA-Basislastschrift oder SEPA-Firmenlastschrift ohne Angabe von Gründen binnen acht Wochen ab der Belastung die Erstattung von seinem Zahlungsdienstleister verlangen (§ 675x Abs. 2 und Abs. 4 BGB). Das gilt nicht, wenn der Zahler mit seinem Zahlungsdienstleister nach § 675x Abs. 3 BGB vereinbart hat, keinen Erstattungsanspruch zu haben, weil er seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs direkt seinem Zahlungsdienstleister erteilt hat und, sofern vereinbart, mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin über den anstehenden Zahlungsvorgang unterrichtet wurde; ist der Zahler kein Verbraucher, sind abweichende Vereinbarungen zulässig (§ 675e Abs. 4 BGB)
21 Die Widerrufsfunktion im Shop suchen Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, ist sie in Deutschland seit 19. Juni 2026 (§ 356a BGB) und in Österreich für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (§ 13a FAGG), während der Frist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und mit „Vertrag widerrufen” oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet. In den für diesen Artikel geöffneten Schweizer Quellen (OR, UWG, PBV) ist keine solche Pflicht vorgesehen; ein freiwilliges Rückgaberecht gehört trotzdem in den Test
22 Den Widerruf über das Formular auf der Website absenden Nach der Bestätigungsfunktion kommt unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (Deutschland § 356a Abs. 4 BGB; bietet der Shop die Möglichkeit nach § 356 Abs. 1 BGB an, gilt dessen Bestätigungspflicht; Österreich § 13a Abs. 5 FAGG)
23 Den Widerruf am letzten Tag der Frist absenden Der Widerruf wird angenommen. Über die Widerrufsfunktion gilt die Erklärung als innerhalb der Frist zugegangen, wenn sie vor Ablauf versandt wurde (Deutschland § 356a Abs. 5 BGB; Österreich § 13a Abs. 6 FAGG für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden). Beim einfachen Warenkauf mit ordnungsgemäßer Belehrung beträgt die Frist 14 Tage und beginnt mit dem Erhalt der Ware (Deutschland §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB; Österreich § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 lit. a FAGG). Bei getrennt gelieferten Waren, Teilsendungen und regelmäßiger Lieferung über einen festgelegten Zeitraum beginnt sie erst mit der letzten Ware, der letzten Teilsendung oder der ersten Ware (Deutschland § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis d BGB; Österreich § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b bis d FAGG); ohne die Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB beginnt sie in Deutschland nicht und in Österreich verlängert sie sich um zwölf Monate (Deutschland § 356 Abs. 3 BGB; Österreich § 12 FAGG)
24 Nach dem Widerruf erstatten Die Erstattung geht spätestens 14 Tage nach Zugang der Erklärung über dasselbe Zahlungsmittel zurück (Deutschland § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB; Österreich § 14 Abs. 1 FAGG). Ein anderes Zahlungsmittel ist nur zulässig, wenn es ausdrücklich vereinbart ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen (Deutschland § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB) oder ihm dadurch keine Kosten anfallen (Österreich § 14 Abs. 1 FAGG). Bei einem Verbrauchsgüterkauf in Deutschland und bei einem Kaufvertrag oder einem sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Vertrag in Österreich dürfen Sie die Rückzahlung zurückhalten, bis die Ware zurück ist oder der Absendenachweis vorliegt; das gilt nicht, wenn Sie angeboten haben, die Ware abzuholen (Deutschland § 357 Abs. 4 BGB; Österreich § 14 Abs. 3 FAGG)
25 Eine Rücksendung mit Kundenetikett auslösen Der Ablauf nennt die Kosten. In Deutschland trägt der Verbraucher die unmittelbaren Rücksendekosten nur nach vorheriger Unterrichtung und nicht, wenn Sie sich bereit erklärt haben, sie zu tragen (§ 357 Abs. 5 BGB); in Österreich ebenso, außer Sie übernehmen sie oder haben die Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Z 9 FAGG unterlassen (§ 15 Abs. 2 FAGG)
26 Eine vollständige Retoure bis zur Erstattung durchlaufen Wareneingang, Prüfung und Erstattung sind dokumentiert. Die Rückzahlung dürfen Sie bei einem Verbrauchsgüterkauf in Deutschland und bei einem Kaufvertrag oder einem sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Vertrag in Österreich zurückhalten, bis die Ware zurück ist oder der Absendenachweis vorliegt; haben Sie angeboten, die Ware abzuholen, gilt das Zurückbehaltungsrecht nicht (Deutschland § 357 Abs. 4 BGB; Österreich § 14 Abs. 3 FAGG)

Belege und Betrieb

Nr. Szenario Erwartetes Ergebnis
27 Nach der Bestellung die Vertragsbestätigung prüfen In Deutschland ist innerhalb angemessener Frist, spätestens mit der Lieferung, eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen (§ 312f Abs. 2 BGB); in Österreich gilt dasselbe nach § 7 Abs. 3 FAGG, ein Verstoss ist mit einer Geldstrafe bis 1.450 Euro bedroht (§ 19 Abs. 1 Z 3 FAGG)
28 Die Versandbestätigung an ein fremdes Postfach schicken lassen Sie enthält Sendungsnummer und einen Link mit dem aktuellen Status, und der Status stimmt mit der Anzeige im Kundenkonto überein
29 Eine Bestellung an eine Schweizer Adresse auslösen Der Ablauf verspricht nur die Rückgabe, die Sie selbst einräumen. Beim Kauf über eine Website entsteht in der Schweiz kein gesetzliches Widerrufsrecht: Art. 40b OR nennt diese Abschlusssituation nicht, und Art. 40c OR nimmt weitere Fälle aus
30 Nach dem Livegang eine Bestellung mit dem alten Testkennzeichen auslösen Kein Testkennzeichen ist mehr aktiv; die Testkarte wird abgelehnt oder das Testkonto ist gesperrt, und Testbestellungen erscheinen nicht in der Live-Abrechnung

Schritt für Schritt: den Testlauf aufsetzen

Schritt 1: Testumgebung von den Live-Daten trennen

Schalten Sie je Zahlart den Testmodus ein, wenn Ihr Zahlungsdienstleister ihn anbietet, und führen Sie Testkennzeichen, Testkarten und Testkonten in einer Liste. Bestände und Preise der Testumgebung dürfen nicht in den Produktivbestand laufen. Endzustand: Sie können für jede Bestellung sagen, ob sie ein Test ist.

Schritt 2: Länder, Zahlarten und Fehlerfälle festlegen

Notieren Sie je Lieferland die Zahlarten und je Zahlart drei Ausgänge: erfolgreich, abgelehnt, abgebrochen. Ergänzen Sie Teilerstattung und die Rückgabe einer Lastschrift. Endzustand: Jede Kombination hat eine Zeile mit einer Nummer, die der Nummer in den Tabellen oben entspricht.

Schritt 3: Die Kundenrolle mit einer zweiten Identität besetzen

Bestellen Sie nicht nur unter dem Inhaberkonto. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; Unternehmer nach § 14 BGB ist, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. In Österreich gilt das FAGG für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 FAGG), in der Schweiz ist Konsument, wer zu Zwecken kauft, die nicht mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängen (Art. 2 Abs. 2 PBV). Steht auf beiden Seiten des Testkaufs dieselbe Person, prüfen Sie den Ablauf, aber nicht die Verbraucherrechte. Endzustand: Mindestens ein Kauf ist aus der Rolle eines privaten Kunden belegt oder die Texte sind getrennt geprüft.

Schritt 4: Je Zahlart echtes Geld bewegen

Ein Testmodus belegt nur die technische Verarbeitung. Für die Abnahme brauchen Sie je Zahlart eine Bestellung mit einem kleinen echten Betrag, eine vollständige Erstattung und eine Teilerstattung. Achten Sie auf die Höhe: Bei einem elektronischen Fernzahlungsvorgang, den der Zahler auslöst und der über Zahlungsdienstleister im Europäischen Wirtschaftsraum abgewickelt wird, darf der Zahlungsdienstleister bis 30 Euro von der starken Kundenauthentifizierung absehen (Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389; diese Verordnung führt die Richtlinie (EU) 2015/2366 aus, ist mit dem Amtsblatt-Vermerk „Text von Bedeutung für den EWR“ gekennzeichnet, und deren Titel III und IV gelten nach Art. 2 Abs. 2, wenn die beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union ansässig sind), deshalb gehört mindestens ein Vorgang über 30 Euro dazu, den der Zahler auslöst. Eine SEPA-Lastschrift prüft diesen Schritt nicht, weil bei ihr der Zahlungsempfänger den Zahlungsvorgang auslöst (Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366). Läuft die Zahlung ausschließlich über schweizerische Zahlungsdienstleister, sagt diese Ausnahme nichts über die Authentifizierung aus; klären Sie den Ablauf mit Ihrem Zahlungsdienstleister. Endzustand: Abrechnungsbereich, Shop-Status und Protokoll stimmen überein.

Schritt 5: Widerruf, Rücktritt und Retoure durchspielen

Durchlaufen Sie den Widerruf auf beiden Wegen: über die Widerrufsfunktion im Shop, wo sie vorgeschrieben ist, und per E-Mail. Prüfen Sie Beschriftung, Erreichbarkeit, die Eingangsbestätigung nach der Funktion und das Verhalten am letzten Tag der Frist. Die Eingangsbestätigung beim Widerruf per E-Mail ist Ihr eigenes Testziel; die gesetzlichen Bestätigungspflichten betreffen die Erklärung über die Online-Funktion und das auf der Webseite angebotene Formular (Deutschland § 356a Abs. 4 und § 356 Abs. 1 BGB; Österreich § 13a Abs. 5 und § 13 Abs. 2 FAGG). Danach eine Retoure mit Etikett, Wareneingang und Erstattung; in Deutschland und Österreich mit demselben Zahlungsmittel, ein anderes nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und ohne Kosten für den Verbraucher (§ 357 Abs. 3 BGB; § 14 Abs. 1 FAGG). Wie Sie den Rücksendeweg aufsetzen, steht in Retourenlabel und Rücksendeportal und Retourenmanagement aufbauen.

Schritt 6: Alle Nachrichten an ein fremdes Postfach schicken

Verschicken Sie Zugangsbestätigung, Vertragsbestätigung mit Anhang, Versandbestätigung, Widerrufsbestätigung und Erstattungsbeleg an ein Postfach außerhalb Ihrer Domain. Notieren Sie, ob eine Nachricht im Spam-Ordner landet; ein Testlauf mit Ihrer eigenen Domain zeigt das nicht. Prüfen Sie dazu die Einträge zur Authentifizierung Ihrer Absenderdomain; die Einrichtung beschreibt Shop-E-Mail-Versand und Zustellbarkeit.

Schritt 7: Protokollieren, Testdaten entfernen, Zugänge schließen

Tragen Sie zu jeder Nummer das tatsächliche Ergebnis und jede Abweichung ein. Vor dem Livegang entfernen Sie Testkennzeichen, Testkarten und Demo-Zugänge, löschen die Testkundendaten aus dem Shop und schließen die Testkonten beim Zahlungsdienstleister. Testkundendaten sind personenbezogene Daten und dürfen nur so lange gespeichert bleiben, wie die Identifizierung der Personen für den Zweck erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO, unmittelbar geltend in Deutschland und Österreich); in der Schweiz sind Personendaten zu vernichten oder zu anonymisieren, sobald der Zweck der Bearbeitung sie nicht mehr verlangt (Art. 6 Abs. 4 DSG). Für die Buchhaltung halten Sie Bestellnummer, Betrag und Erstattung fest; wie die Vorgänge zu erfassen sind, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. Den Zustand vor dem Livegang prüft die Go-live-Checkliste.

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Jede der dreißig Nummern hat ein Ergebnis und, wo nötig, eine Korrektur mit Datum.
  • Je Zahlart liegt eine echte Zahlung mit vollständiger Erstattung vor, und mindestens ein Vorgang lag über 30 Euro. Bei einer Zahlung über Zahlungsdienstleister im Europäischen Wirtschaftsraum prüft dieser Vorgang die starke Kundenauthentifizierung nur, wenn der Zahler den elektronischen Fernzahlungsvorgang auslöst; eine SEPA-Lastschrift prüft sie nicht, und bei einer rein schweizerischen Zahlung klären Sie den Ablauf mit Ihrem Zahlungsdienstleister.
  • Die Schaltfläche, über die bestellt wird, trägt bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, in Deutschland und Österreich die vorgeschriebene oder eine entsprechend eindeutige Beschriftung.
  • Die Widerrufsfunktion ist in Deutschland und Österreich vorhanden, beschriftet und während der Frist erreichbar; in der Schweiz ist Ihre freiwillige Rückgabezusage geprüft.
  • Ein Widerruf über die Widerrufsfunktion hat eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger erzeugt (Deutschland § 356a Abs. 4 BGB; Österreich § 13a Abs. 5 FAGG). Die Eingangsbestätigung beim Widerruf per E-Mail ist Ihr eigenes Testziel, weil die gesetzlichen Bestätigungspflichten die Erklärung über die Online-Funktion betreffen.
  • Alle Nachrichten sind an ein fremdes Postfach angekommen und nicht im Spam-Ordner gelandet.
  • Nach dem Livegang ist kein Testkennzeichen mehr aktiv; die Testkundendaten sind gelöscht oder zur Löschung vorgemerkt.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Behebung
Eine Bestellung entsteht, obwohl die Zahlung abgelehnt wurde Der Shop wertet die Antwort des Zahlungsdienstleisters nicht aus oder setzt den Status zu früh Status erst nach bestätigter Zahlung setzen und den Fall 14 erneut durchspielen
Der Vorgang läuft ohne Authentifizierung durch Betrag bis 30 Euro oder eine Ausnahme des Zahlungsdienstleisters (Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 gilt bei einem elektronischen Fernzahlungsvorgang, den der Zahler auslöst, und nur bei Zahlungen über Zahlungsdienstleister im Europäischen Wirtschaftsraum) Vorgang über 30 Euro nachschieben und den Unterschied im Protokoll vermerken
Die Widerrufsfunktion ist nicht erreichbar Die Funktion hängt am Kundenkonto oder ist nur vor der Bestellung verlinkt Während der Frist ständig verfügbar und hervorgehoben platzieren (Deutschland § 356a Abs. 1 BGB; Österreich § 13a Abs. 2 FAGG)
Die Bestätigungsmail landet im Spam-Ordner Die Absenderdomain ist nicht authentifiziert, oder der Test lief nur mit der eigenen Adresse Mit einem Postfach außerhalb der Domain testen und die Absenderauthentifizierung einrichten
Die Erstattung erreicht den Kunden nicht Erstattet wurde über einen anderen Weg oder auf einen falschen Vorgang Erstattung an den ursprünglichen Vorgang binden; in Deutschland und Österreich dasselbe Zahlungsmittel (§ 357 Abs. 3 BGB; § 14 Abs. 1 FAGG)

Wann Sie Hilfe holen sollten

Für Texte mit rechtlicher Wirkung sind Widerrufsinformation, AGB, Datenschutzerklärung und Impressum Beispiele, die eine fachkundige Stelle erstellen sollte; in Deutschland und Österreich gehören dazu auch die Angaben vor dem Bestellbutton. Beim Zahlungsdienstleister klären Sie, welche Fälle sein Testmodus abbildet, wie die Ausnahmen von der starken Kundenauthentifizierung bei Ihrem Vertrag angewendet werden und wie eine Rückgabe in Ihrer Abrechnung erscheint. Für Domain, Zertifikat und Absenderauthentifizierung ist Ihr Hosting- oder Mailanbieter zuständig, für die Widerrufsfunktion Ihre Agentur oder Ihr Shopsystem, für die Erfassung der Testbestellungen Ihre Steuerberatung.

Häufige Fragen

Reicht der Testmodus des Zahlungsdienstleisters für die Abnahme?

Für den technischen Ablauf ja, für die Abnahme nicht. Ein Testmodus zeigt, ob Ihr Shop die Antwort richtig verarbeitet; ob Geld ankommt und erstattet wird, zeigt erst eine Bestellung mit einem echten Betrag. Welche Schritte ein Testmodus überspringt, steht in den Unterlagen Ihres Zahlungsdienstleisters.

Warum brauche ich eine Testbestellung über 30 Euro?

Weil Zahlungsdienstleister bei einem elektronischen Fernzahlungsvorgang, den der Zahler auslöst, bis 30 Euro von der starken Kundenauthentifizierung absehen dürfen, wenn die weiteren Bedingungen des Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 erfüllt sind. Die Verordnung führt die Richtlinie (EU) 2015/2366 aus und gilt für Zahlungen, die über Zahlungsdienstleister im Europäischen Wirtschaftsraum abgewickelt werden (Amtsblatt-Vermerk „Text von Bedeutung für den EWR“; nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie gelten deren Titel III und IV, wenn die beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union ansässig sind); für eine Zahlung, an der kein Zahlungsdienstleister im Europäischen Wirtschaftsraum beteiligt ist, gilt die Ausnahme nicht. Ein Vorgang zu 5 Euro kann deshalb ohne Authentifizierung durchlaufen. Eine SEPA-Lastschrift prüft diesen Schritt nicht: Bei einer Lastschrift löst der Zahlungsempfänger den Zahlungsvorgang aus (Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366). Ob die Ausnahme bei Ihrem Vertrag angewendet wird, entscheidet Ihr Zahlungsdienstleister.

Muss ich in der Schweiz einen Widerrufsweg testen?

Ein gesetzliches Widerrufsrecht entsteht beim Kauf über eine Website nicht, weil Art. 40b OR nur Angebote an Arbeitsplatz, Wohnräume und deren Umgebung, öffentliche Verkehrsmittel und Strassen, Werbeveranstaltungen und das Telefon erfasst; Art. 40c OR nimmt weitere Fälle aus. Räumen Sie ein Rückgaberecht ein, gehört dieser Weg trotzdem in den Test, weil Sie dann an Ihre eigene Zusage gebunden sind.

Was mache ich nach dem Livegang mit den Testbestellungen?

Entfernen Sie die Testkennzeichen, schließen Sie die Testkonten beim Zahlungsdienstleister und löschen Sie die Testkundendaten aus dem Shop, sobald der Zweck sie nicht mehr verlangt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO in Deutschland und Österreich; Art. 6 Abs. 4 DSG in der Schweiz). Halten Sie Bestellnummer, Betrag und Erstattung im Protokoll fest; wie die Vorgänge zu erfassen sind, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Quellen

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