DE · AT · CHAnleitung

Go-live-Checkliste für den neuen Shop

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Prüfen Sie vor dem Livegang fünf Bereiche: Pflichtangaben und Rechtstexte, jede Zahlart mit einer echten Zahlung, einen vollständigen Versand- und Retourenvorgang, Indexierung und Weiterleitungen sowie Überwachung mit Rückfallplan. Die Rechtspunkte hängen vom Land ab: Impressum, Widerruf, Preise, Cookies und Verpackung folgen in Deutschland, Österreich und der Schweiz verschiedenen Vorschriften. Protokollieren Sie jedes Ergebnis.

Das Wichtigste

  • Recht, Zahlung, Versand, SEO und Monitoring: fünf Bereiche, für die vor dem Livegang ein Beleg vorliegt.
  • Impressum: § 5 DDG (seit 14. Mai 2024), § 5 ECG (gültig ab 1. Jänner 2002), Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG (seit 1. April 2012).
  • Widerrufsfunktion im Shop: Pflicht bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche, wenn ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht besteht; in Deutschland seit 19. Juni 2026, in Österreich für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.
  • Bestellbutton: Bei einem Verbrauchervertrag, der zur Zahlung verpflichtet, verlangen § 312j Abs. 3 BGB und § 8 Abs. 2 FAGG "zahlungspflichtig bestellen" oder eine entsprechende eindeutige Formulierung.
  • Ein noindex aus der Testphase wirkt nur, wenn die robots.txt den Crawler nicht aussperrt.
  • Nach dem Livegang: Kontrolle nach 24 Stunden und nach 14 Tagen.

Ein Livegang ist kein Datum, sondern ein Ergebnis: Der Shop nimmt Bestellungen an, und niemand arbeitet sie danach von Hand nach. Zwischen der abgenommenen Testinstanz und diesem Zustand liegt eine Prüfung, die die Checkliste unten in fünf Bereiche gliedert.

Was Sie vorab brauchen

  • Eine abgenommene Testinstanz mit Ihren echten Produktdaten (Pilotbetrieb vor dem Livegang).
  • Die Liste der Zahlarten mit Testkonten und Zugang zum Abrechnungsbereich des Zahlungsdienstleisters.
  • Versandtarife, Etikettenvorlage, Retourenadresse, Angaben für Sendungen in die Schweiz (Versand zwischen EU und Schweiz).
  • Zugang zu Domain, DNS und Zertifikat sowie eine kurze Wartungsseite.
  • Zugang zur Google Search Console, die robots.txt-Datei, die Sitemap-Adresse.
  • Ein Monitoring für Startseite und Bestellvorgang, ein Fehlerprotokoll, eine Alarmnummer.

Die Checkliste vor dem Livegang

Recht: Was vorliegt und wo es steht

Welche Pflichten gelten, hängt vom Land ab; die Tabelle nennt je Prüfpunkt die Vorschrift und die Bedingung.

Prüfpunkt Deutschland Österreich Schweiz
Impressum § 5 DDG, seit 14. Mai 2024: Name und Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigter, Angaben für schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation einschließlich der Adresse für die elektronische Post, das Handels- oder ähnliche Register mit der Registernummer, in das sie eingetragen sind, die Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls vorhanden, und die Aufsichtsbehörde nur bei zulassungspflichtiger Tätigkeit (Impressum in Deutschland) § 5 ECG, gültig ab 1. Jänner 2002: Name oder Firma, geografische Anschrift und Angaben für rasche Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail; Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht sowie USt-IdNr. nur sofern vorhanden; Aufsichtsbehörde nur, soweit die Tätigkeit einer Aufsicht unterliegt; Kammer und Berufsbezeichnung nur bei gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften (Impressum in Österreich) Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG, in Kraft seit 1. April 2012: Identität und Kontaktadresse einschließlich E-Mail; nach Art. 3 Abs. 2 UWG gilt Buchstabe s nicht für Sprachtelefonie und nicht für Verträge, die ausschließlich durch Austausch elektronischer Post oder vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden (Impressum in der Schweiz)
Preise §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3 sowie 6 Abs. 1 und 2 PAngV gegenüber Verbrauchern: Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, Grundpreis bei Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche, ausgenommen die Fälle des § 4 Abs. 3 PAngV und soweit der Grundpreis nicht mit dem Gesamtpreis übereinstimmt, Angabe, ob und in welcher Höhe Versandkosten anfallen (Preisangaben in Deutschland) § 1 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 PrAG für Sachgüter gegenüber Verbrauchern: Bruttopreise; § 10a Abs. 1 und 4 PrAG: Grundpreis bei Waren nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche, ausgenommen, wenn er mit dem Verkaufspreis übereinstimmt; § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG: Gesamtpreis samt Versandkosten vor Vertragsabschluss Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 1 PBV für das Angebot von Waren an Konsumenten: Detailpreis in Schweizerfranken; Art. 4 Abs. 1 PBV: nicht frei wählbare Zuschläge sind im Detailpreis enthalten, Versandkosten dürfen separat bekanntgegeben werden; Art. 5 Abs. 1 PBV: Grundpreis bei messbaren Waren, der in den Fällen des Art. 5 Abs. 3 PBV nicht anzugeben ist, etwa bei Waren in Fertigpackungen mit einem Detailpreis von höchstens 2 Franken (lit. g)
Widerruf und Rücktritt §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 BGB: Bei einem Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage; beim Verbrauchsgüterkauf beginnt sie, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Ware erhalten hat, und sie beginnt nicht vor der Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (§ 356 Abs. 3 BGB); das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach diesem Zeitpunkt (§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB); es besteht nur, soweit es nicht nach § 312g Abs. 2 und 3 BGB ausgeschlossen ist (Widerrufsrecht in Deutschland) § 11 Abs. 1 FAGG: 14 Tage; ohne Belehrung nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG zwölf Monate länger (§ 12 FAGG) Ein gesetzliches Widerrufsrecht beim Kauf über eine Website nennt Art. 40b OR nicht; er führt Arbeitsplatz, Wohnräume, öffentliche Verkehrsmittel, Werbeveranstaltung und Telefon auf, Ausnahmen nach Art. 40c OR
Widerrufsfunktion im Shop § 356a BGB, seit 19. Juni 2026: Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine Widerrufsfunktion mit der Beschriftung “Vertrag widerrufen” oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung, während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich; sie muss Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrags und das elektronische Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung bereitstellen oder bestätigen lassen; danach eine Bestätigungsfunktion “Widerruf bestätigen” oder eine andere gleichbedeutende eindeutige Formulierung und unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger mit Inhalt, Datum und Uhrzeit des Eingangs; setzt ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB voraus § 13a FAGG, bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche, für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden: “Vertrag widerrufen” oder eine entsprechende eindeutige Formulierung, während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar, danach eine Bestätigungsfunktion, die ausschließlich mit “Widerruf bestätigen” oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist, und eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (Rücktrittsrecht in Österreich) In den hier geöffneten Schweizer Quellen (UWG, PBV, OR, DSG) ist keine solche Funktion vorgesehen; räumen Sie ein freiwilliges Widerrufsrecht ein, gehört die Funktion in den Abnahmetest
Bestellabschluss § 312j Abs. 3 BGB: Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der zur Zahlung verpflichtet, muss der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet; erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese gut lesbar mit nichts anderem als “zahlungspflichtig bestellen” oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften; Abs. 4: sonst kommt der Vertrag nicht zustande. Abs. 2: Angaben unmittelbar vor der Bestellung hervorgehoben; Abs. 5: nicht bei Verträgen, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden § 8 Abs. 2 FAGG: Bei einem elektronisch, aber nicht ausschließlich per E-Mail oder vergleichbarer individueller elektronischer Kommunikation geschlossenen Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher, der zur Zahlung verpflichtet, ist die Schaltfläche gut lesbar ausschließlich mit “zahlungspflichtig bestellen” oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die auf die Zahlungsverpflichtung hinweist; sonst ist der Verbraucher nicht gebunden (Bestellabschluss in Österreich) Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 2 bis 4 UWG: Schritte zum Abschluss, Fehlerkorrektur, Bestätigung; die Ausnahme des Art. 3 Abs. 2 UWG (Sprachtelefonie sowie Verträge, die ausschließlich durch Austausch elektronischer Post oder vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden) gilt auch hier; eine Vorschrift zur Buttonbeschriftung haben wir in den geöffneten Quellen (UWG, PBV) nicht gefunden
Cookies und Tracking § 25 Abs. 1 TDDDG: Einwilligung auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen für Speichern und Zugriff; ohne sie nur die Fälle des Abs. 2 (Cookie-Einwilligung in Deutschland) § 165 Abs. 3 TKG 2021: Information über die Daten, die Rechtsgrundlage, die Zwecke und die Speicherdauer (Satz 1) und aktive Einwilligung in die Ermittlung (Satz 2); Ausnahmen nach Satz 3 (Nachrichtenübertragung, ausdrücklich gewünschter Dienst) Art. 45c FMG: Information und Hinweis auf die Ablehnungsmöglichkeit, sonst nur zulässig für die Fernmeldedienste und ihre Abrechnung; Busse bis 5’000 Franken bei Widerhandlungen gegen das Fernmelderecht (Art. 53 FMG)

Weitere Prüfpunkte:

  • Verpackung in Deutschland: Als Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a bis d der Verordnung (EU) 2025/40 (Fassung vom 19. Dezember 2024) registrieren Sie sich vor dem erstmaligen Bereitstellen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und beteiligen sich mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen vor der Bereitstellung an einem System; gilt Ihr Betrieb nach Buchst. e als Hersteller, weil er verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, gilt beides vor dem Auspacken (§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG); seit 12. August 2026. Ohne Niederlassung im Bundesgebiet benennen und beauftragen Sie zusätzlich vor dem ersten Bereitstellen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (§ 5 Abs. 2 VerpackDG); die Registrierung nach § 6 bleibt Ihre eigene Pflicht.
  • Verpackung in Österreich: Primärverpflichtete nach § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AWG 2002 (Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen, Abpacker sowie Importeure verpackter Waren mit Sitz oder Niederlassung in Österreich und ausländische Versandhändler ohne Sitz oder Niederlassung in Österreich) schließen für ihre Haushaltsverpackungen binnen zwei Monaten nach dem ersten Inverkehrbringen einen Teilnahmevertrag mit einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem (§ 8 Abs. 1 Verpackungsverordnung 2014, seit 1. Jänner 2015); die Pflicht entfällt in dem Umfang, in dem eine vorgelagerte Vertriebsstufe nachweislich teilnimmt (§ 8 Abs. 2). Meldepflichtige registrieren ihre Daten elektronisch über edm.gv.at (§ 13g Abs. 5 AWG 2002).
  • Barrierefreiheit in Deutschland: Das BFSG erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die Verbrauchern nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 5); Kleinstunternehmen (unter zehn Beschäftigte, höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme) sind ausgenommen (§ 2 Nr. 17, § 3 Abs. 3). Prüfen Sie die Barrierefreiheits-Checkliste.
  • Produktangaben im Angebot in Deutschland und Österreich: Die Verordnung (EU) 2023/988 gilt nur für Produkte in ihrem Anwendungsbereich; Art. 2 Abs. 2 nimmt unter anderem Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Pflanzenschutzmittel und Antiquitäten aus, und für Produkte, die produktspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, gilt sie nach Art. 2 Abs. 1 nur für die Aspekte und Risiken, die diese Vorschriften nicht erfassen. Für Produkte im Anwendungsbereich verlangt Art. 19 im Angebot Name und Postanschrift des Herstellers mit elektronischer Adresse, Angaben zur Identifizierung des Produkts einschließlich einer Abbildung und etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen; ist der Hersteller außerhalb der Union niedergelassen, kommen dieselben Angaben zur verantwortlichen Person hinzu (anwendbar ab 13. Dezember 2024 nach Art. 52 der Verordnung).
  • Datenschutz in der Schweiz: Wer Personendaten beschafft, nennt mindestens Identität und Kontaktdaten, Bearbeitungszweck und gegebenenfalls Empfänger oder Empfängerkategorien (Art. 19 Abs. 1 und 2 DSG, seit 1. September 2023; Ausnahmen nach Art. 20 DSG); Deutschland und Österreich: Datenschutzerklärung in Deutschland, Datenschutzerklärung in Österreich.

Zahlung: Was einmal mit echtem Geld gelaufen ist

  • Je Zahlart eine Bestellung mit einem kleinen echten Betrag und eine vollständige Erstattung; Testziel ist der Vorgang mit echtem Geld.
  • Nach Widerruf oder Rücktritt binnen 14 Tagen über dasselbe Zahlungsmittel erstatten: in Deutschland ab Zugang der Widerrufserklärung (§ 355 Abs. 3, § 357 Abs. 1 und 3 BGB), in Österreich ab Zugang der Rücktrittserklärung (§ 14 Abs. 1 FAGG); ein anderes als das vom Verbraucher verwendete Zahlungsmittel dürfen Sie in beiden Ländern nur verwenden, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen (§ 357 Abs. 3 Satz 2 BGB; § 14 Abs. 1 FAGG); erstatten Sie auch die gezahlten Lieferkosten, nicht aber Mehrkosten, weil sich der Verbraucher für eine andere als Ihre günstigste Standardlieferung entschieden hat (§ 357 Abs. 2 BGB; § 14 Abs. 1 und 2 FAGG); beim Warenkauf dürfen Sie die Rückzahlung zurückhalten, bis die Ware zurück ist oder der Absendenachweis vorliegt, nicht aber, wenn Sie die Abholung angeboten haben (§ 357 Abs. 4 BGB, § 14 Abs. 3 FAGG); prüfen Sie auch Teilerstattungen.
  • Abrechnungsreport, Bestellverwaltung und Shop stimmen in Betrag, Referenz und Status überein.
  • Fehlerfall: abgelehnte Karte und doppelte Autorisierung; die Bestellung bleibt im definierten Zustand, der Warenkorb bleibt erhalten.
  • Die Gebühren je Zahlart stehen in Ihrer Kalkulation (Zahlungsgebühren), die Gutschrift erreicht das richtige Konto (Zahlarten auswählen).

Versand und Retoure: Was ein vollständiger Vorgang zeigt

  • Ein Vorgang von der Bestellung bis zur Retoure: Rechnung, Etikett, Statusrückspielung, Rücksendung, Prüfung, Erstattung (Retourenmanagement aufbauen).
  • Die Versandtarife decken Maß- und Gewichtsgrenzen, Inseln und abgelegene Postleitzahlen sowie Sendungen ins Ausland.
  • Lieferzeit: In Österreich nennen Sie die Lieferbedingungen samt Zeitraum vor Vertragsabschluss (§ 4 Abs. 1 Z 7 FAGG). In der Schweiz kann, wenn die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt ist, die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden (Art. 75 OR).
  • Rücksendekosten: In Deutschland trägt der Verbraucher die unmittelbaren Rücksendekosten nur, wenn Sie ihn vorher über diese Kostentragungspflicht unterrichtet haben, und nicht, wenn Sie sich bereit erklärt haben, die Kosten zu tragen (§ 357 Abs. 5 BGB); in Österreich trägt sie der Verbraucher, es sei denn, Sie haben sich bereit erklärt, die Kosten zu tragen, oder Sie haben die Unterrichtung über seine Kostentragungspflicht unterlassen (§ 15 Abs. 2 FAGG). In beiden Ländern tragen Sie die Rücksendekosten, sobald eine dieser beiden Voraussetzungen vorliegt, also wenn Sie die Kosten übernehmen oder wenn die Unterrichtung unterblieben ist.
  • Retourenadresse und Frist stimmen in Etikett, Kundenkonto, E-Mail und AGB überein.

SEO: Was nach dem Umstellen sichtbar ist

  • Die Produktionsseiten sind indexierbar: kein noindex im Kopf, keine Sperre in robots.txt. Google wertet robots-Angaben nur aus, wenn robots.txt die Seite nicht sperrt (Google Search Central).
  • Die Testinstanz bleibt gesperrt: mit Zugangsschutz oder einem noindex, das der Crawler lesen kann (eine Sperre in der robots.txt verhindert, dass robots-Angaben ausgewertet werden). Google nennt als Wege, Inhalte aus der Suche zu halten, das Entfernen, den Passwortschutz, die noindex-Angabe und robots.txt für Bilder und Videos; eine eigene Adresse allein ist keine Sperre (Google Search Central).
  • Alte Adressen leiten mit einem permanenten 301 oder 308 direkt auf ihr endgültiges Ziel; bei Ketten rät Google zu höchstens drei Weiterleitungen (Google Search Central).
  • Canonical und Sitemap zeigen auf Produktionsadressen, die Sitemap ist in der Search Console eingereicht; eine Sitemap garantiert keine Indexierung.
  • Preis und Verfügbarkeit stehen als strukturierte Produktdaten auf der Produktionsdomain (Produktseiten und strukturierte Daten).

Monitoring: Was einen Alarm auslöst

  • Die Verfügbarkeitsprüfung erfasst Startseite und Checkout, nicht nur eine Adresse.
  • Das Fehlerprotokoll zählt 5xx-Antworten und alarmiert jemanden. Google behandelt 5xx und 429 als Serverfehler und entfernt dauerhaft fehlerhafte Adressen später aus dem Index (Google Search Central).
  • Geplante Wartung: Antwort mit dem Statuscode 503 und einem Retry-After-Kopf, die robots.txt-Datei bleibt erreichbar; eine Sperre mit 403, 404, 410 oder noindex entfernt Ihre Adressen aus der Suche (Google Search Central).
  • Die Bestellbestätigung erreicht eine fremde Testadresse und landet nicht im Spam-Ordner.
  • Preis- und Bestandsänderungen kommen ohne Handeingriff an (Bestellabwicklung automatisieren).
  • Sicherung: Zeitpunkt der letzten Sicherung, Dauer eines Zurückspielens, wer es auslöst (Shop-Hosting).

So gehen Sie am Livegang-Tag vor

  1. Testzugänge schließen, Zugangsdaten tauschen: Demo-Konten, Testkennzeichen.
  2. Sicherung ziehen, Rücksetzpunkt notieren, vorher die TTL der DNS-Einträge senken.
  3. Katalog und Bestände einfrieren und abgleichen.
  4. Domain und Zertifikat umstellen, dann Links, Canonical und Weiterleitungen prüfen.
  5. Rauchtest: je Zahlart eine Bestellung, eine Teilerstattung, eine Retoure.
  6. Monitoring scharf schalten, Indexierung freigeben, Sitemap einreichen.

So prüfen Sie nach dem Livegang

Nach 24 Stunden prüfen Sie Fehlerprotokoll, abgebrochene Zahlungen, Bestätigungsmails und die Search Console; nach 14 Tagen Retouren, Erstattungen, Zahlungsabrechnung und Alarmgrenzen.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Alle Produktseiten fehlen in der Suche noindex aus der Testphase steht noch in der Vorlage, oder robots.txt sperrt Vorlage und robots.txt prüfen, Sitemap einreichen
Testbestellungen erscheinen im Echtbetrieb Testkennzeichen oder Testmodus ist nicht deaktiviert Zahlarten im Live-Modus neu konfigurieren
Bestellungen ohne Zahlungseingang Die Zahlart ist nicht für den Livebetrieb freigeschaltet Freischaltung bestätigen lassen, echte Zahlung wiederholen
Erstattungen dauern länger als zwei Wochen Frist und Erstattungsweg fehlen im Shopsystem Weg je Zahlart einrichten; in Deutschland und Österreich nach Widerruf oder Rücktritt binnen 14 Tagen ab Zugang der Erklärung erstatten (§ 355 Abs. 3, § 357 Abs. 1 BGB; § 14 Abs. 1 FAGG)

Wann Sie Hilfe holen sollten

Für Domain, Zertifikat und Serverleistung ist der Hostinganbieter zuständig, für Zolltarifnummern beim Versand in die Schweiz der Spediteur (Versand in die Schweiz); Umsatzsteuerfragen klärt die Steuerberatung (One-Stop-Shop anmelden).

Häufige Fragen

Reicht der Testmodus des Zahlungsdienstleisters für die Abnahme?

Nein, das ist unser Testziel: Je Zahlart eine Bestellung mit einem kleinen, echten Betrag und danach eine vollständige Erstattung. Was ein Testmodus abbildet und welche Schritte er überspringt, steht in den Unterlagen Ihres Zahlungsdienstleisters; für Ihre Abnahme zählt der Vorgang mit echtem Geld.

Muss ich in der Schweiz eine Widerrufsfunktion im Shop anbieten?

In den hier geöffneten Schweizer Quellen (UWG, PBV, OR, DSG) haben wir keine solche Pflicht gefunden. Sie folgt in Deutschland aus § 356a BGB und in Österreich aus § 13a FAGG für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden; beide setzen ein Widerrufs- beziehungsweise Rücktrittsrecht voraus.

Wie lange darf der Shop im Wartungsmodus bleiben?

Google nennt 503-Antworten für ein bis zwei Tage und rät bei längeren Pausen zu einer indexierbaren Platzhalterseite mit dem Statuscode 200. Lassen Sie die robots.txt erreichbar; eine Sperre mit 403, 404, 410 oder noindex entfernt Ihre Adressen aus den Suchergebnissen.

Was prüfe ich bei Preisermäßigungen zum Start?

In Deutschland und Österreich müssen Sie Verbrauchern bei einer angekündigten Preisermäßigung für eine Ware beziehungsweise ein Sachgut den niedrigsten Preis nennen, den Sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung angewendet haben (§ 11 Abs. 1 PAngV; § 9a Abs. 1 PrAG). In Österreich gilt das, wenn die Ermäßigung in Beträgen oder in Prozenten bekanntgegeben wird, und der genannte Preis muss aus demselben Vertriebskanal stammen; ist das Sachgut seit weniger als 30 Tagen auf dem Markt, nennen Sie den niedrigsten Preis seit dem Markteintritt (§ 9a Abs. 2 PrAG). In Deutschland sind individuelle Preisermäßigungen und Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit ausgenommen, wenn der Preis wegen drohenden Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird (§ 11 Abs. 4 PAngV). In Österreich entfallen die Pflichten aus § 9a Abs. 1 und 2 PrAG bei schnell verderblichen Sachgütern oder Sachgütern mit kurzer Haltbarkeit, wenn die Preisermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt (§ 9a Abs. 3 PrAG). In der Schweiz gilt für einen Vergleichspreis neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis: Sie müssen die Ware zuvor zu diesem Preis angeboten haben, und zwar bis unmittelbar vor der Bekanntgabe oder während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage, es muss ein Einführungspreis sein oder die überwiegende Menge gleicher Waren im Marktgebiet muss zu diesem Preis angeboten werden (Art. 16 Abs. 1 PBV); Hinweise auf Preisreduktionen werden wie die Bekanntgabe weiterer Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis beurteilt, sofern sie beziffert sind (Art. 17 Abs. 1 PBV). Rabattaktionen zum Livegang sind davon erfasst; speichern Sie die Preisentwicklung, damit Sie den Wert belegen können.

Quellen

  1. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5 Allgemeine InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 (DDG) vom 6. Mai 2024, Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung (BGBl. 2024 I Nr. 149)Bundesministerium der Justiz, recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 312g, 312j, 355, 356, 356a und 357Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026, Art. 1 Nr. 5, 7 und 8 sowie Art. 10 Abs. 1 und 3 (BGBl. 2026 I Nr. 28)Bundesministerium der Justiz, recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) · abgerufen am
  5. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, Begründung zu § 356a BGB, S. 37 (BT-Drs. 21/1856 vom 29. September 2025)Deutscher Bundestag · abgerufen am
  6. Preisangabenverordnung (PAngV), §§ 1, 3, 4, 6 und 11Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), § 25 Schutz der Privatsphäre bei EndeinrichtungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 1 Anwendungsbereich, § 2 Nr. 17 und § 3 BarrierefreiheitBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), § 5 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung, § 6 Registrierung, § 7 Systembeteiligungspflicht und § 68 ÜbergangsvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 (Amtsblattfassung, ABl. L, 2025/40, 22.1.2025)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am
  11. Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 vom 13. Juli 2026, Art. 8 Abs. 7 Inkrafttreten am 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207)Bundesministerium der Justiz, recht.bund.de (Bundesgesetzblatt) · abgerufen am
  12. E-Commerce-Gesetz (ECG), § 5 Allgemeine Informationen, Fassung vom 14.10.2026 (§ 5 gültig ab 01.01.2002)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  13. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), §§ 4, 8, 11, 12, 13a, 14, 15 und 20, Fassung vom 14.10.2026 (§ 11 und § 15 gültig ab 13.06.2014, § 14 gültig ab 20.07.2022, § 8 gültig ab 27.09.2026, § 13a gültig ab 01.10.2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  14. Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), § 1 Geltungsbereich, § 9 Inhalt der Auszeichnung, § 9a Preisermäßigungen und § 10a Grundpreis, Fassung vom 14.10.2026 (§ 9 und § 10a gültig ab 01.07.2026, § 9a gültig ab 20.07.2022)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  15. Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), § 165 Abs. 3, Fassung vom 14.10.2026 (gültig ab 01.11.2021)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  16. Verpackungsverordnung 2014, § 8 Systemteilnahme, Fassung vom 14.10.2026 (gültig ab 01.01.2015)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  17. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), § 13g Pflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  18. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), Stand am 1. Januar 2025, Art. 3 Abs. 1 lit. s und Abs. 2Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  19. Obligationenrecht (OR, SR 220), Stand am 1. Oktober 2026, Art. 40b, 40c und 75Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  20. Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV, SR 942.211), Stand am 1. Januar 2025, Art. 2 bis 5, 16 und 17Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  21. Fernmeldegesetz (FMG, SR 784.10), Stand am 1. Juni 2026, Art. 45c und Art. 53Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  22. Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), Stand am 7. Juli 2025, Art. 19Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  23. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 19 und Art. 52 Abs. 2 (konsolidierte Fassung 02023R0988, Stand 29.05.2026)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  24. Control what you share with Google (Inhalte aus der Suche ausschließen; zuletzt aktualisiert am 10. Dezember 2025)Google Search Central · abgerufen am
  25. Robots meta tag, data-nosnippet, and X-Robots-Tag specifications (zuletzt aktualisiert am 24. März 2026)Google Search Central · abgerufen am
  26. Learn about sitemapsGoogle Search Central · abgerufen am
  27. Redirects and Google Search (permanente Weiterleitungen mit 301 oder 308)Google Search Central · abgerufen am
  28. Move a site with URL changes (Weiterleitungsketten vermeiden, höchstens drei Weiterleitungen)Google Search Central · abgerufen am
  29. Temporarily pause or disable a website (503 mit Retry-After, robots.txt erreichbar halten)Google Search Central · abgerufen am
  30. HTTP network errors, status codes and Google's crawlers (5xx und 429)Google Search Central · abgerufen am