Barrierefreiheit im Onlineshop nach BFSG: Checkliste
Kurz gesagt
In Deutschland müssen Onlineshops, die Verbrauchern Verträge anbieten, seit 28. Juni 2025 barrierefrei sein (§ 1 Abs. 3 Nr. 5, § 3 Abs. 1 BFSG). Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme (§ 3 Abs. 3, § 2 Nr. 17). Die Pflicht knüpft an Verträge mit Verbrauchern an.
Das Wichtigste
- Gilt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden.
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von der Barrierefreiheitspflicht ausgenommen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG).
- Die Anforderungen für Webseiten nennt § 12 Nr. 3 BFSGV: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust; § 19 BFSGV ergänzt sie für den Shop.
- Der Shop muss Informationen nach Anlage 3 zum BFSG erstellen und in barrierefreier Form bereithalten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2).
- Verstoß gegen § 14 Abs. 1: Geldbuße bis 100.000 Euro (§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 BFSG).
Was das BFSG für Onlineshops festlegt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Das sind digitale Dienste nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden (§ 2 Nr. 26 BFSG). Nach der Bundesfachstelle Barrierefreiheit fällt ein Onlineshop darunter, sobald er solche Dienstleistungen anbietet, auch wenn die verkauften Produkte nicht selbst unter das BFSG fallen.
Dienstleistungen müssen barrierefrei sein (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BFSG). Barrierefrei sind sie, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BFSG). Die Verordnung zum BFSG (BFSGV) konkretisiert das und ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten (§ 22 BFSGV).
Wer ausgenommen ist
Die Pflicht gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG). Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro (§ 2 Nr. 17 BFSG). Kleinstunternehmen können die kostenlose Beratung der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nutzen (§ 15 BFSG).
Ausgenommen sind außerdem einzelne Inhalte (§ 1 Abs. 4 BFSG): Inhalte von Dritten, die der Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert, aufgezeichnete zeitbasierte Medien und Büro-Dateiformate, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, sowie Archive, die seit diesem Datum weder aktualisiert noch überarbeitet werden. Ferner sind die Anforderungen nur anzuwenden, soweit ihre Einhaltung keine grundlegende Veränderung der Dienstleistung erfordert (§ 16 Abs. 1) und keine unverhältnismäßige Belastung nach Anlage 4 bedeutet (§ 17 Abs. 1); auf die Belastungsausnahme darf sich nicht berufen, wer zur Verbesserung der Barrierefreiheit nichteigene öffentliche oder private Mittel erhält (§ 17 Abs. 4); diese Beurteilung ist zu dokumentieren und fünf Jahre ab der letzten Erbringung der Dienstleistung aufzubewahren, und die Marktüberwachungsbehörde ist zu unterrichten (§ 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2, 3 und 5). Wer sich auf § 17 beruft, wiederholt die Beurteilung je Dienstleistungsart mindestens alle fünf Jahre und bei Änderung der Dienstleistung (§ 17 Abs. 3).
Welche Seiten des Shops betroffen sind
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit weist in ihren FAQ (Stand: Mai 2025) darauf hin, dass die generellen Anforderungen an Dienstleistungen nach § 12 Nr. 3 BFSGV und die Überwachungsvorgaben der Anlage 1 zum BFSG nahelegen, dass die gesamte Webseite oder App den Anforderungen genügen muss, nicht nur die Schritte bis zum Vertragsschluss. Die Marktüberwachung prüft Stichproben: Startseite, Anmeldung, Kontakt, Seiten mit rechtlichen Informationen, mindestens eine relevante Seite je Dienstart, die Seiten mit den Angaben zur Barrierefreiheit sowie weitere zufällig ausgewählte Seiten und Dokumente im Umfang von mindestens zehn Prozent dieser zuvor festgelegten Stichprobe; bei einem Verfahren, etwa einem Bestellvorgang, werden alle Verfahrensschritte geprüft (Anlage 1 Nr. 2 BFSG).
Welche Anforderungen gelten
Für Webseiten verlangt § 12 Nr. 3 BFSGV, dass sie samt zugehörigen Online-Anwendungen und mobilen Apps auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind. § 19 BFSGV ergänzt für den elektronischen Geschäftsverkehr:
- Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen werden bereitgestellt, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie zur Verfügung stellt.
- Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, die als Dienstleistung bereitgestellt werden, sind wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet.
- Dasselbe gilt für bereitgestellte Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste.
Eine Verweisung auf die WCAG haben wir in den geprüften Paragrafen von BFSG und BFSGV nicht gefunden. Nach § 3 Abs. 1 BFSGV ist der Stand der Technik zu beachten. Die Bundesfachstelle nennt auf ihrer Seite „Normen und Standards“ die Norm EN 301 549 und die WCAG als maßgebliche Orientierung, solange keine für das BFSG im Amtsblatt der EU bekanntgemachten harmonisierten Normen vorliegen. Für Webseiten stehen die Anforderungen der EN 301 549 nach ihren Angaben in Abschnitt 9 und Tabelle A.1; sie verweisen auf Erfolgskriterien der WCAG 2.1. Die Konformitätsvermutung der §§ 4 und 5 BFSG greift nur für Normen oder technische Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht sind; wer anders vorgeht, muss die Konformität selbst nachweisen.
Checkliste: WCAG-Kriterien je Shopseite
Die Zuordnung ist eine redaktionelle Auswahl. Sie ersetzt keine vollständige Prüfung nach EN 301 549. Die Kriterien sind WCAG 2.1 entnommen (Stufe in Klammern).
| Shopseite | WCAG-Kriterium | Prüffrage |
|---|---|---|
| Alle Seiten | 3.1.1 Language of Page (A) | Ist die Sprache der Seite im Quelltext angegeben? |
| Alle Seiten | 2.4.1 Bypass Blocks (A) | Können Tastaturnutzer wiederkehrende Bereiche wie das Menü überspringen? |
| Alle Seiten | 2.1.2 No Keyboard Trap (A) | Lässt sich jedes Element, etwa ein Overlay, mit der Tastatur wieder verlassen? |
| Alle Seiten | 1.4.4 Resize Text (AA) und 1.4.10 Reflow (AA) | Bleibt die Seite bei vergrößertem Text und schmalem Fenster nutzbar? |
| Produktliste | 1.1.1 Non-text Content (A) | Haben Produktbilder eine Textalternative? |
| Produktliste | 1.3.1 Info and Relationships (A) | Sind Filter, Sortierung und Produktkacheln als solche ausgezeichnet? |
| Produktliste | 2.1.1 Keyboard (A) und 2.4.7 Focus Visible (AA) | Sind Filter, Sortierung und Produktlinks per Tastatur bedienbar, und ist der Fokus sichtbar? |
| Produktliste | 1.4.3 Contrast (Minimum) (AA) | Haben Preis, Rabattkennzeichnung und Filterbeschriftung ausreichenden Kontrast? |
| Produktliste | 4.1.3 Status Messages (AA) | Wird eine geänderte Trefferzahl nach einem Filter für Hilfstechnik angekündigt? |
| Warenkorb | 4.1.2 Name, Role, Value (A) | Haben Mengenfelder, Entfernen-Schaltflächen und Gutscheinfeld Name und Rolle? |
| Warenkorb | 2.5.3 Label in Name (A) | Stimmt der sichtbare Text einer Schaltfläche mit ihrem zugänglichen Namen überein? |
| Warenkorb | 4.1.3 Status Messages (AA) | Meldet der Shop das Hinzufügen oder Entfernen und die neue Summe ohne Fokuswechsel? |
| Checkout | 1.3.5 Identify Input Purpose (AA) | Ist der Zweck von Feldern wie Name und Anschrift maschinenlesbar ausgezeichnet? |
| Checkout | 3.3.2 Labels or Instructions (A) | Hat jedes Feld eine sichtbare Beschriftung oder Anweisung? |
| Checkout | 3.3.1 Error Identification (A) und 3.3.3 Error Suggestion (AA) | Werden Fehler im Text benannt, und nennt der Shop einen Korrekturvorschlag, soweit bekannt? |
| Checkout | 3.3.4 Error Prevention (Legal, Financial, Data) (AA) | Gibt es vor der verbindlichen Bestellung eine Prüf- oder Bestätigungsmöglichkeit oder ist die Bestellung rückgängig zu machen? |
| Checkout | 1.4.11 Non-text Contrast (AA) | Heben sich Eingabefelder und Zahlungsauswahl optisch ab? |
| Kundenkonto | 3.3.2 Labels or Instructions (A) und 1.3.5 Identify Input Purpose (AA) | Sind Anmeldung und Registrierung beschriftet und die Eingabezwecke ausgezeichnet? |
| Kundenkonto | 2.4.3 Focus Order (A) | Folgt der Fokus der logischen Reihenfolge, auch in Dialogen? |
| Kundenkonto | 4.1.2 Name, Role, Value (A) | Sind Bestellübersicht, Widerrufsfunktion und Abmeldung für Hilfstechnik benannt? |
Angaben zur Barrierefreiheit
Der Shop darf seine Dienstleistung nur anbieten, wenn er die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 zum BFSG erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG). Anlage 3 verlangt, in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise anzugeben, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Die Angaben umfassen mindestens eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format, Erläuterungen zur Durchführung, die Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Der Shop bewahrt sie so lange auf, wie er die Dienstleistung anbietet (§ 14 Abs. 2 BFSG). Welche Behörde zuständig ist, bestimmt das Landesrecht (§ 2 Nr. 22 BFSG); die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit (MLBF) informiert auf ihrer Website auch Unternehmen.
Was bei einem Verstoß droht
Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass die Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, fordert sie den Dienstleistungserbringer auf, innerhalb einer angemessenen Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Danach folgt eine erneute Aufforderung unter Androhung der Untersagung, und schließlich kann sie anordnen, das Angebot einzustellen (§ 29 BFSG). Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben nach Anlage 3 gilt ein entsprechendes Verfahren (§ 30). Verbraucher und anerkannte Verbände können beantragen, dass die Behörde ein Verfahren einleitet (§ 32 BFSG). Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 eine Dienstleistung anbietet oder erbringt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße beträgt bis zu 100.000 Euro (§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 BFSG).
Checkliste für Ihren Shop
- Ist geprüft, ob der Shop Verbrauchern Verträge anbietet? Nur dann liegt die Dienstleistung vor.
- Ist geklärt, ob der Betrieb Kleinstunternehmen im Sinne von § 2 Nr. 17 BFSG ist?
- Sind Startseite, Produktliste, Warenkorb, Checkout, Kundenkonto und Seiten mit rechtlichen Informationen nach den Kriterien oben getestet?
- Sind Zahlungs- und Anmeldefunktionen, die Sie als Dienstleistung einbinden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust?
- Liegen die Angaben nach Anlage 3 zum BFSG barrierefrei vor?
- Ist eine Beurteilung nach § 16 oder § 17 BFSG dokumentiert, falls Sie sich darauf berufen?