Barrierefreiheit im Onlineshop in Österreich: BaFG
Kurz gesagt
Ja, wenn Ihr Onlineshop Verbrauchern Verträge anbietet: Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gilt das BaFG in Österreich seit 28. Juni 2025 (§ 2 Abs. 2 Z 6). Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme sind von den Barrierefreiheitsanforderungen nach § 4 Abs. 3 und den damit zusammenhängenden Pflichten ausgenommen (§ 6 Abs. 1); auf Verlangen des Sozialministeriumservice müssen sie aber Unterlagen zur Prüfung der Ausnahme vorlegen (§ 24 Abs. 2).
Das Wichtigste
- Pflicht für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern, erbracht nach dem 28. Juni 2025 (§ 2 Abs. 2 Z 6, § 3 Z 27 BaFG).
- Die Anforderungen stehen unmittelbar in Anlage 1 zum Gesetz; Websites müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein (§ 4 Abs. 3, Anlage 1 3. Abschnitt lit. c).
- Kleinstunternehmen unter zehn Beschäftigten und mit höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme sind von den Anforderungen nach § 4 Abs. 3 und den damit zusammenhängenden Pflichten ausgenommen (§ 3 Z 19, § 6 Abs. 1); Unterlagen zur Prüfung der Ausnahme sind auf Verlangen vorzulegen (§ 24 Abs. 2).
- Zusätzlich gelten Informations- und Dokumentationspflichten: Angaben nach Anlage 3, schriftlich und mündlich, barrierefrei (§ 14 Abs. 2).
- Anbieten einer Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1: Geldstrafe bis 80.000 Euro, für kleine und mittlere Unternehmen bis 50.000 Euro (§ 36 Abs. 1 Z 3); Dienstleistungs-Kleinstunternehmen trifft § 14 Abs. 1 nach § 6 Abs. 1 nicht. Die Strafen verhängt das Sozialministeriumservice als Marktüberwachungsbehörde (§ 21).
- Unterlagen zur Kleinstunternehmen-Ausnahme nicht vorlegen: bis 16.000 Euro, als Kleinstunternehmen bis 10.000 Euro (§ 24 Abs. 2, § 36 Abs. 3 Z 13).
Was das BaFG für Onlineshops vorschreibt
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023) gilt in Österreich für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 6). Solche Dienstleistungen liegen vor, wenn sie elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags über Websites oder über auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen erbracht werden (§ 3 Z 27). Ein Webshop, der Verbrauchern den Kauf anbietet, fällt damit unter das Gesetz.
Wirtschaftsakteure dürfen nur Dienstleistungen anbieten oder erbringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen des Gesetzes erfüllen (§ 4 Abs. 1). Für Dienstleistungen gelten die Anforderungen der Anlage 1, 3. und 4. Abschnitt (§ 4 Abs. 3). Das BaFG setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 um (§ 44). Es ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft (§ 37 Abs. 1).
Für wen die Pflicht gilt
Verbraucher sind natürliche Personen, die das Produkt oder die Dienstleistung zu Zwecken kaufen oder empfangen, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 3 Z 18). Eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr setzt einen Verbrauchervertrag als Ziel voraus (§ 3 Z 27). Verkauft Ihr Shop ausschließlich an Unternehmen, fehlt dieser Bezug.
Beispiel (erfundene Zahlen): Ein Shop mit sechs Beschäftigten und 1,8 Millionen Euro Jahresumsatz ist Kleinstunternehmen und von den Anforderungen nach § 4 Abs. 3 und den damit zusammenhängenden Pflichten ausgenommen (§ 6 Abs. 1); er muss dem Sozialministeriumservice aber auf Verlangen die Unterlagen für die Prüfung dieser Ausnahme vorlegen (§ 24 Abs. 2). Ein Shop mit zwölf Beschäftigten und 400.000 Euro Umsatz überschreitet die Beschäftigtengrenze; die Beschäftigtenzahl allein entscheidet das, die Pflichten gelten in vollem Umfang. Halten Sie die Berechnung der Beschäftigten und des Umsatzes oder der Bilanzsumme bereit; fehlen die Unterlagen auf Verlangen, droht eine Geldstrafe (§ 24 Abs. 2, § 36 Abs. 3 Z 13). Für Kleinstunternehmen sieht das Gesetz in § 6 Abs. 2 Leitlinien der für Soziales und für Wirtschaft zuständigen Bundesministerien vor; die Leitlinien zur Anwendung des Barrierefreiheitsgesetzes sind beim Sozialministeriumservice abrufbar (Stand 10. Juli 2025).
Pflichten und Ausnahmen im Überblick
Die Tabelle fasst zusammen, welche Pflicht das BaFG wem auferlegt und welche Ausnahme unter welcher Bedingung greift. Grundlage ist die geltende Fassung vom 14. Oktober 2026.
| Punkt | Grundlage | Wen es betrifft | Was gilt |
|---|---|---|---|
| Barrierefrei gestalten | § 4 Abs. 1 und Abs. 3, Anlage 1 3. und 4. Abschnitt | Dienstleistungserbringer mit E-Commerce-Dienstleistungen für Verbraucher | Pflicht; Anbieten nur in konformer Form |
| Informationen zur Konformität | § 14 Abs. 2, Anlage 3 | dieselben Dienstleistungserbringer | erstellen, schriftlich und mündlich, auch barrierefrei, bereitstellen; aufbewahren für die Dauer des Angebots |
| Verfahren, Korrektur, Information | § 14 Abs. 3 und 4 | dieselben Dienstleistungserbringer | Verfahren zur dauerhaften Erfüllung; bei Nichtkonformität Korrektur und unverzügliche Information des Sozialministeriumservice |
| Unterlagen vorlegen | § 14 Abs. 5, § 24 Abs. 2 | Dienstleistungserbringer; Kleinstunternehmen nur für die Prüfung der Ausnahme | auf behördliches Verlangen; Konformitätsunterlagen nach § 14 Abs. 5 in deutscher oder englischer Sprache, Unterlagen zur Kleinstunternehmen-Ausnahme nach § 24 Abs. 2 |
| Ausnahme Kleinstunternehmen | § 3 Z 19, § 6 Abs. 1 | weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme | keine Anforderungen nach § 4 Abs. 3 und keine damit zusammenhängenden Pflichten; Unterlagen zur Prüfung der Ausnahme bleiben auf Verlangen vorzulegen, Nichtvorlage bis 10.000 Euro (§ 24 Abs. 2, § 36 Abs. 3 Z 13) |
| Ausnahme grundlegende Veränderung | § 17 Abs. 1 | Wirtschaftsakteure im Anwendungsbereich | nur soweit die Einhaltung keine wesentliche Änderung der Wesensmerkmale erfordert; Beurteilung dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren, Behörde informieren (§ 17 Abs. 2 bis 4) |
| Ausnahme unverhältnismäßige Belastung | § 18 Abs. 1, Anlage 4 | Wirtschaftsakteure im Anwendungsbereich | Beurteilung nach Anlage-4-Kriterien; Dokumentation fünf Jahre; erneut bei Änderung, auf Aufforderung, mindestens alle fünf Jahre (§ 18 Abs. 6); keine Berufung, wenn fremde öffentliche oder private Mittel zur Verbesserung der Barrierefreiheit erhalten wurden (§ 18 Abs. 7) |
| Ausgenommene Inhalte | § 2 Abs. 3 | alle | Drittinhalte ohne Finanzierung, Entwicklung oder Kontrolle; vor dem 28. Juni 2025 veröffentlichte zeitbasierte Medien und Büro-Dateiformate; Archive; Online-Karten, soweit wesentliche Navigationsinformationen barrierefrei digital bereitgestellt werden |
| Übergangsregeln | § 37 Abs. 2 und 3 | Dienstleistungserbringer | Dienstleistungen bis 28. Juni 2030 weiter mit vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzten Produkten erbringbar; vor dem Stichtag geschlossene Verträge laufen bis zu ihrem Ende, längstens fünf Jahre |
Was Ihr Shop konkret erfüllen muss
Der 3. Abschnitt der Anlage 1 gilt für alle Dienstleistungen im Anwendungsbereich. Für Ihren Shop bedeuten die Buchstaben a bis d:
- Produkte, die Sie zur Erbringung einsetzen und die unter das BaFG fallen, müssen selbst barrierefrei sein (lit. a).
- Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung müssen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt, verständlich dargestellt, wahrnehmbar und in Textformaten aufbereitet sein, die sich für alternative assistive Formate eignen; die Informationen sind in einer Schrift mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform, mit ausreichendem Kontrast und mit anpassbarem Abstand zwischen Buchstaben, Zeilen und Absätzen darzustellen (lit. b samt sublit. aa bis gg).
- Websites einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen einschließlich mobiler Apps sind auf kohärente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten (lit. c).
- Für Unterstützungsdienste wie Help-Desk, Call-Center oder technische Unterstützung sind Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität mit assistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitzustellen (lit. d).
Der 4. Abschnitt ergänzt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (lit. g): Bereitzustellen sind Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und Dienstleistungen, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie zur Verfügung stellt (sublit. aa). Identifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, die als Dienstleistung bereitgestellt werden, sowie Identifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste sind wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten (sublit. bb und cc).
Als Prüfmaßstab zieht das Sozialministeriumservice nach eigenen Angaben die EN 301 549 heran, die auf die WCAG 2.1 verweist; die EAA-eigenen harmonisierten Normen befinden sich laut Behörde in Bearbeitung. Zum Beispiel verlangt die WCAG 2.1 für Text unter Erfolgskriterium 1.4.3 ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1, für große Schrift mindestens 3:1. Die Konformitätsvermutung nach § 5 greift aber nur für Normen oder technische Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind; ohne solche tragen Sie den Konformitätsnachweis selbst. Die Prüfung der Standardvorlage Ihres Systems beschreibt Shopsystem und Barrierefreiheit; konkrete Gestaltungswerte für Schrift und Kontrast nennt Farben und Schrift im Onlineshop.
Schritt für Schritt: So setzen Sie das BaFG um
- Geltungsbereich prüfen: Bietet der Shop Verbrauchern Verträge an (§ 3 Z 18 und Z 27)? Ein rein geschäftlicher Vertrieb ist nicht erfasst; ein gemischter Vertrieb zählt für die Verbraucherangebote.
- Kleinstunternehmen prüfen: Beschäftigte zählen und Umsatz oder Bilanzsumme ermitteln (§ 3 Z 19, § 6 Abs. 1); das Ergebnis mit den zugrunde liegenden Zahlen dokumentieren und für Rückfragen der Behörde bereithalten (§ 24 Abs. 2).
- Anforderungen durchgehen: Anlage 1, 3. Abschnitt lit. a bis d und 4. Abschnitt lit. g, Seite für Seite gegen Produktlisten, Formulare, Anmeldung, Warenkorb und Zahlung prüfen.
- Prüfmaßstab festlegen: Anlage 1 ist verbindlich; als Arbeitsgrundlage dient die von der Behörde genannte EN 301 549 mit WCAG 2.1 (§ 5 beachtet die Grenze der Konformitätsvermutung).
- Anlage-3-Informationen erstellen: in den AGB oder einem ähnlichen Dokument angeben, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, mit allgemeiner Beschreibung in barrierefreiem Format, Erläuterungen zur Durchführung und Beschreibung der Erfüllung; schriftlich und mündlich bereitstellen und für die Dauer des Angebots aufbewahren (§ 14 Abs. 2).
- Verfahren und Beurteilungen absichern: ein Verfahren einrichten, das Änderungen am Shop gegen die Anforderungen prüft (§ 14 Abs. 3); bei Berufung auf § 17 oder § 18 die Beurteilung dokumentieren und die Behörde informieren.
- Kontaktwege vorbereiten: bei Nichtkonformität unverzüglich das Sozialministeriumservice informieren (§ 14 Abs. 4); Hinweise von Verbrauchern und Verbänden prüft die Behörde und antwortet innerhalb von acht Wochen (§ 35 Abs. 3).
Die Punkte 1 bis 3 des Plans decken sich mit der Prüffrage, die auch die Barrierefreiheit im Onlineshop nach BFSG in Deutschland und die Barrierefreiheit in der Schweiz betreffen; die Rechtsgrundlagen der drei Länder sind verschieden.
Was bei einem Verstoß droht
Stellt das Sozialministeriumservice fest, dass eine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, fordert es innerhalb einer festgesetzten Frist Korrekturmaßnahmen; danach kann es mit Bescheid Korrekturen oder andere verhältnismäßige Maßnahmen verpflichtend machen, etwa die Information der Öffentlichkeit über die Nichteinhaltung oder die Einstellung des Angebots (§ 28 Abs. 1). Vor Aufforderung oder Bescheid gibt es eine Stellungnahmefrist von mindestens zehn Werktagen (§ 28 Abs. 3). Fehlende oder unvollständige Anlage-3-Informationen verfolgt die Behörde nach demselben Muster (§ 29 Abs. 3 und 4).
Als Verwaltungsübertretung zahlen Sie für das Anbieten oder Erbringen einer nicht konformen Dienstleistung bis zu 80.000 Euro, kleine und mittlere Unternehmen bis zu 50.000 Euro (§ 36 Abs. 1 Z 3); Dienstleistungs-Kleinstunternehmen trifft die Pflicht nach § 14 Abs. 1 wegen der Ausnahme des § 6 Abs. 1 nicht. Für nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellte Anlage-3-Informationen betragen die Grenzen 40.000 Euro, für kleine und mittlere Unternehmen 25.000 Euro (§ 36 Abs. 2 Z 2); für das nicht bereitgestellte oder nicht aufbewahrte Informationsmaterial 16.000 Euro, für kleine und mittlere Unternehmen 10.000 Euro (§ 36 Abs. 3 Z 3). Für Kleinstunternehmen bleibt die Nichtvorlage der Unterlagen zur Ausnahme strafbar: bis zu 10.000 Euro (§ 24 Abs. 2, § 36 Abs. 3 Z 13). Bei der Bemessung zählen Umfang des Verstoßes, Zahl der betroffenen Dienstleistungen und Personen sowie Wiederholungen (§ 36 Abs. 4). Verbraucher, der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich können der Behörde mögliche Übertretungen melden (§ 35 Abs. 1 und 2).