Barrierefreiheit im Onlineshop in der Schweiz
Kurz gesagt
In der Schweiz verlangt das BehiG von privaten Onlineshops keine bestimmte technische Barrierefreiheit; Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Menschen mit Behinderungen aber nicht diskriminieren (Art. 6 BehiG). Verkaufen Sie an Verbraucher in einem EU-Mitgliedstaat, gilt dessen Umsetzungsrecht der Richtlinie (EU) 2019/882, für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr seit 28. Juni 2025; Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen (Art. 4 Abs. 5).
Das Wichtigste
- In der Schweiz gilt für private Dienstleister Art. 6 BehiG; konzessionierte Unternehmen trifft mehr (Art. 3 Bst. e).
- Diskriminierung nach Art. 6 BehiG kann eine Entschädigung bis 5'000 Franken kosten (Art. 8 Abs. 3, Art. 11 Abs. 2).
- Die EU-Richtlinie 2019/882 erfasst Onlineshops für Verbraucher in der Union, auch Anbieter ohne Sitz dort (Art. 3 Nr. 4 und 30).
- Für Dienstleistungen sind Kleinstunternehmen ausgenommen: unter zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro (Art. 4 Abs. 5).
- eCH-0059 verlangt WCAG 2.1 Stufe AA; der Standard ist eine Empfehlung für Gemeinwesen, keine Vorschrift für private Shops.
Dieser Artikel gilt für Shops mit Sitz in der Schweiz. Für Lieferungen nach Deutschland gilt das dortige Recht (Barrierefreiheit im Onlineshop nach BFSG), für Lieferungen nach Österreich das österreichische (Barrierefreiheit im Onlineshop in Österreich). Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union; Schweizer Recht lässt sich auf EU-Verkäufe nicht übertragen. Wann EU-Recht dennoch durchschlägt, steht unten.
Was das Schweizer Recht von Onlineshops verlangt
Die Bundesverfassung verbietet die Diskriminierung wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV) und verlangt Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen (Art. 8 Abs. 4 BV). Für Dienstleistungen steht das im Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3), in Kraft seit 1. Januar 2004; die hier gelesene Fassung trägt den Stand am 1. Juli 2020.
Der Geltungsbereich nach Art. 3 BehiG erfasst für Private nur bestimmte Dienstleistungen: die grundsätzlich von jedermann beanspruchbaren Dienstleistungen der Unternehmen mit einer Infrastruktur- oder Personenbeförderungskonzession, weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens (Art. 3 Bst. e BehiG). Ein Onlineshop ohne Konzession steht nicht in dieser Aufzählung; entsprechend richten sich Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung nur gegen konzessionierte Unternehmen und das Gemeinwesen (Art. 8 Abs. 1 BehiG).
Daneben steht das allgemeine Verbot in Art. 6 BehiG: Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren. Ein Webshop richtet sich an die Öffentlichkeit und fällt darunter; die Norm unterscheidet nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Die Verordnung umschreibt den Begriff eng: Diskriminieren heisst, Behinderte besonders krass unterschiedlich und benachteiligend zu behandeln, mit dem Ziel oder der Folge, sie herabzuwürdigen oder auszugrenzen (Art. 2 Bst. d BehiV, SR 151.31). Eine Benachteiligung liegt auch vor, wenn eine Dienstleistung für Behinderte nur unter erschwerenden Bedingungen genutzt werden kann (Art. 2 Abs. 4 BehiG).
Eine Vorschrift, die von einem privaten Onlineshop eine bestimmte technische Barrierefreiheit verlangt, etwa die Einhaltung der WCAG, haben wir in BehiG und BehiV nicht gefunden. Für die Behörden gilt mehr: Ihre im Internet angebotenen Dienstleistungen müssen für Sehbehinderte ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sein (Art. 14 Abs. 2 BehiG), und die Internetangebote der in Art. 9 BehiV genannten Stellen richten sich nach den internationalen Informatikstandards, insbesondere den W3C-Richtlinien, und subsidiär nach den nationalen Informatikstandards (Art. 10 Abs. 1 BehiV).
Was ein Verstoss kostet
Wer nach Art. 6 BehiG diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung von höchstens 5’000 Franken verlangen (Art. 8 Abs. 3, Art. 11 Abs. 2 BehiG); das Gericht berücksichtigt die Schwere der Diskriminierung und den Wert der Dienstleistung. Gegenüber konzessionierten Unternehmen und dem Gemeinwesen kann verlangt werden, dass eine Benachteiligung beseitigt oder unterlassen wird (Art. 8 Abs. 1 BehiG); diese Verfahren sind unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Klagen können auch anerkannte Behindertenorganisationen, wenn sich die Benachteiligung auf eine grosse Zahl Behinderter auswirkt (Art. 9 Abs. 1 BehiG; Art. 5 BehiV). Kantone dürfen weitergehende Bestimmungen erlassen (Art. 4 BehiG); ein Blick in das kantonale Recht gehört deshalb zur Prüfung.
Wann EU-Recht Ihren Shop erreicht
Die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen richtet sich an die Mitgliedstaaten (Art. 35) und wird von ihnen in nationales Recht umgesetzt (Art. 31). Für einen Shop mit Sitz in der Schweiz entscheidet nicht der Firmensitz, sondern der Markt: Dienstleistungserbringer ist, wer eine Dienstleistung auf dem Unionsmarkt anbietet oder für Verbraucher in der Union erbringt (Art. 3 Nr. 4).
Fünf Punkte entscheiden, ob und in welchem Umfang Ihren Shop die EU-Anforderungen treffen. Die ersten vier sind Voraussetzungen; der fünfte befreit nicht vollständig, sondern begrenzt einzelne Anforderungen nur so weit, wie ihre Einhaltung eine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale oder eine unverhältnismässige Belastung bedeuten würde (Art. 14 Abs. 1). Die übrigen Anforderungen bleiben bestehen.
- Verkaufen Sie an Verbraucher? Erfasst sind Dienstleistungen für Verbraucher (Art. 2 Abs. 2), also für natürliche Personen ohne gewerbliche oder berufliche Zwecke (Art. 3 Nr. 22). Ein reiner B2B-Shop fällt aus dem Anwendungsbereich; Art. 6 BehiG gilt für ihn trotzdem.
- Ist Ihr Shop eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr? Dazu zählen Ferndienstleistungen über Websites und auf Mobilgeräten, elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag (Art. 3 Nr. 30). Ein Shop mit Bestellfunktion und eine Verkaufs-App sind dieser Fall; eine reine Katalogseite ohne Bestellmöglichkeit nicht.
- Bieten Sie das Verbrauchern in einem EU-Mitgliedstaat an? Dann gilt das Umsetzungsrecht dieses Mitgliedstaats; erfasst sind Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden (Art. 2 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2). Bei Nichtkonformität unterrichten Sie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistung erbracht wird (Art. 13 Abs. 4).
- Sind Sie Kleinstunternehmen? Dann sind Sie als Dienstleistungserbringer von den Anforderungen nach Art. 4 Abs. 3 und allen damit zusammenhängenden Verpflichtungen ausgenommen (Art. 4 Abs. 5). Kleinstunternehmen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (Art. 3 Nr. 23). Die Ausnahme betrifft nur Dienstleistungen.
- Greift eine Erleichterung nach Art. 14? Die Anforderungen gelten nur insoweit, als ihre Einhaltung keine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale erfordert und keine unverhältnismässige Belastung bedeutet (Art. 14 Abs. 1). Die Erleichterung begrenzt einzelne Anforderungen; sie hebt die Pflicht nicht insgesamt auf, die übrigen Anforderungen bleiben bestehen. Wer sich auf eine unverhältnismässige Belastung beruft, führt die Beurteilung erneut aus, wenn die angebotene Dienstleistung verändert wird oder die zuständige Behörde dazu auffordert, mindestens aber alle fünf Jahre je Dienstleistungsart (Art. 14 Abs. 5), und darf sich nicht darauf berufen, wenn er für die Verbesserung der Barrierefreiheit nichteigene, öffentliche oder private Mittel erhält (Art. 14 Abs. 6). Die Beurteilung wird dokumentiert, fünf Jahre ab der letzten Erbringung aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt (Art. 14 Abs. 3); wer sich auf Absatz 1 beruft, unterrichtet die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird (Art. 14 Abs. 8).
| Ihre Situation | Was für den Shop gilt |
|---|---|
| Verkauf an Private in der Schweiz, Shop ohne Konzession | Art. 6 BehiG (Diskriminierungsverbot); eine WCAG-Pflicht haben wir in BehiG und BehiV nicht gefunden; kantonales Recht kann weitergehen (Art. 4 BehiG) |
| Verkauf nur an Unternehmen, auch in der EU | Richtlinie (EU) 2019/882 greift nicht, weil Verbraucherverträge fehlen (Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Nr. 22); Art. 6 BehiG bleibt |
| Verkauf an Verbraucher in der EU, Betrieb kein Kleinstunternehmen | Umsetzungsrecht des Mitgliedstaats, für Dienstleistungen ab 28. Juni 2025 (Art. 31 Abs. 2); Deutschland: BFSG, Österreich: BaFG; Erleichterungen nach Art. 14 Abs. 1 begrenzen einzelne Anforderungen |
| Verkauf an Verbraucher in der EU, Betrieb Kleinstunternehmen | Ausnahme von den Dienstleistungsanforderungen (Art. 4 Abs. 5); für Produkte gilt sie nicht |
Was Ihr Shop erfüllen muss, wenn EU-Recht greift
Der Dienstleistungserbringer gewährleistet, dass seine Dienstleistungen im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen gestaltet und erbracht werden (Art. 13 Abs. 1). Für den elektronischen Geschäftsverkehr nennt Anhang I:
- Websites, zugehörige Online-Anwendungen und mobile Angebote einschliesslich Apps müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein (Anhang I Abschnitt III Bst. c).
- Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte und Dienstleistungen sind bereitzustellen, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie bereitstellt (Abschnitt IV Bst. g Ziff. i).
- Identifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein, ebenso bereitgestellte Identifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste (Abschnitt IV Bst. g Ziff. ii und iii).
Der Dienstleistungserbringer erstellt zudem die Informationen nach Anhang V, erläutert darin die Erfüllung der Anforderungen und stellt sie der Allgemeinheit barrierefrei bereit, solange er die Dienstleistung anbietet (Art. 13 Abs. 2). Die Sanktionen folgen dem Recht des Mitgliedstaats (Art. 30); in Deutschland reicht die Geldbusse bis 100’000 Euro (§ 37 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BFSG). Welche Seiten die Marktüberwachung prüft, steht in der Checkliste zur Barrierefreiheit nach BFSG.
Seit wann die EU-Regeln gelten
Die Mitgliedstaaten mussten ihre Vorschriften bis zum 28. Juni 2022 erlassen und wenden sie ab dem 28. Juni 2025 an (Art. 31 Abs. 1 und 2). Vor dem 28. Juni 2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf fortbestehen, längstens fünf Jahre ab diesem Datum (Art. 32 Abs. 1). Für Selbstbedienungsterminals können die Mitgliedstaaten eine Weiternutzung bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer vorsehen, höchstens 20 Jahre nach der Ingebrauchnahme (Art. 32 Abs. 2).
Welche Standards herangezogen werden
Für die Gemeinwesen ist der Schweizer Standard eCH-0059 Accessibility Standard die Richtschnur: Version 3.0 (Beschluss vom 4. Juni 2020) verlangt für Websites und mobile Anwendungen WCAG 2.1 auf der Stufe AA (Abschnitte 1.2 und 2.2). eCH-Standards haben den Status von Empfehlungen; Bund, Kantone und Gemeinden können sie für verbindlich erklären. Für einen privaten Shop bindet eCH-0059 damit nicht aus sich selbst; er dient als Prüfgrundlage.
Im EU-Verkauf wird die Konformität vermutet, wenn eine harmonisierte Norm eingehalten wird, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist (Art. 15 Abs. 1), oder wenn eine technische Spezifikation der Kommission eingehalten wird, die die Barrierefreiheitsanforderungen abdeckt (Art. 15 Abs. 3 und 4); sonst muss der Shop die Erfüllung selbst belegen.
Checkliste für Ihren Shop
- Je Vertriebskanal klären, ob Sie Verbraucher in einem EU-Mitgliedstaat ansprechen.
- Prüfen, ob Ihr Betrieb Kleinstunternehmen ist: unter zehn Beschäftigte, höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme.
- Die betroffenen Mitgliedstaaten und ihre Vorschriften festhalten (Deutschland: BFSG, Österreich: BaFG).
- Den Shop prüfen: Textalternativen, Tastaturbedienung, sichtbarer Fokus, Formularbeschriftungen, Fehlermeldungen, Kontraste, Statusmeldungen im Warenkorb.
- Zahlungs- und Anmeldefunktionen auf Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit prüfen.
- Eine Beurteilung nach Art. 14 dokumentieren, wenn Sie sich auf eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismässige Belastung berufen; die Erleichterung begrenzt nur die betroffenen Anforderungen (Art. 14 Abs. 1).
- Die Angaben nach Anhang V barrierefrei bereitstellen (Art. 13 Abs. 2) und das kantonale Recht prüfen (Art. 4 BehiG).