BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz)
Kurz gesagt
Das BFSG ist das deutsche Gesetz vom 16. Juli 2021, das die Richtlinie (EU) 2019/882 umsetzt und seit 28. Juni 2025 gilt. Es verlangt Barrierefreiheit für die dort aufgeführten Produkte und Dienstleistungen. Für Onlineshops zählt der Verkauf an Verbraucher über Webseiten und Apps als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG); Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 2 Nr. 17, § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG), bei Produkten aber nicht.
Das Wichtigste
- Deutsches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882; in Kraft seit 28. Juni 2025.
- Erfasst fünf Dienstleistungsgruppen, die für Verbraucher erbracht werden, unter ihnen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr wie Onlineshops mit Verbraucherverkauf (§ 1 Abs. 3 BFSG).
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind ausgenommen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG); für Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG gilt diese Ausnahme nicht.
- Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG).
- Verstoß gegen § 14 Abs. 1 BFSG: Geldbuße bis 100.000 Euro (§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 BFSG).
Definition
Das BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) ist das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 (so der amtliche Titel des Gesetzes und die Fußnote zu dessen Bezeichnung). Es stellt Anforderungen an die Barrierefreiheit der in § 1 Abs. 2 und 3 BFSG aufgeführten Produkte und Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 BFSG).
Barrierefrei heißt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BFSG, dass Menschen mit Behinderungen ein Produkt oder eine Dienstleistung ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzen können. Die technischen Anforderungen stehen in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) nach § 3 Abs. 2 BFSG.
Welche Dienstleistungen das Gesetz erfasst
§ 1 Abs. 3 BFSG zählt fünf Gruppen von Dienstleistungen auf, die für Verbraucher erbracht werden; nach den Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist die Aufzählung abschließend. Für einen Onlineshop mit Verbraucherverkauf ist Nummer 5 maßgeblich; ob die Pflicht greift, entscheidet zusätzlich die Ausnahme für Kleinstunternehmen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG (siehe Beispiel).
| Nr. in § 1 Abs. 3 BFSG (Deutschland) | Dienstleistung |
|---|---|
| 1 | Telekommunikationsdienste |
| 2 | Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr |
| 3 | Bankdienstleistungen für Verbraucher |
| 4 | E-Books und die dafür bestimmte Software |
| 5 | Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr |
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind nach § 2 Nr. 26 BFSG digitale Dienste nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG, die über Webseiten und Mobil-Apps elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers für den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Die Bestellstrecke eines Shops mit Verbraucherverkauf fällt darunter.
Für Produkte gilt eine eigene Liste; erfasst sind Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden (§ 1 Abs. 2 BFSG). Für den Handel an der Ladenkasse gehört dazu das Zahlungsterminal samt zugehöriger Hardware und Software (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BFSG).
Beispiel
Beispielrechnung mit angenommenen Zahlen: Ein Händler mit vier Beschäftigten und 1,2 Millionen Euro Jahresumsatz ist Kleinstunternehmen (§ 2 Nr. 17 BFSG); dafür genügen weniger als zehn Beschäftigte und ein Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG befreit das seine Dienstleistungen von der Barrierefreiheitspflicht, hier also die Bestellstrecke des Shops. Die Befreiung endet, wenn das Unternehmen zehn Personen beschäftigt oder wenn bei weniger als zehn Beschäftigten der Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme beide über 2 Millionen Euro liegen; ein höherer Umsatz allein beendet sie nicht, solange die Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet. Ohne die Befreiung verlangt § 14 Abs. 1 BFSG die barrierefreie Leistung und die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise anzugeben sind.
Rechtsgrundlage und Geltung
Das Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) und die BFSGV gelten seit 28. Juni 2025 (§ 22 BFSGV). § 12 Nr. 3 BFSGV verlangt für Webseiten und mobile Anwendungen eine wahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Gestaltung; § 19 BFSGV ergänzt Anforderungen an Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen im Onlinehandel.
Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Marktüberwachungsbehörde (§ 2 Nr. 22, §§ 28 und 29 BFSG); ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 BFSG kann mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden (§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 BFSG). Nach § 37 Abs. 2 BFSG gilt diese Grenze von 100.000 Euro in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, 9 und 10 BFSG, in den übrigen Fällen des § 37 Abs. 1 BFSG beträgt die Geldbuße bis zu 10.000 Euro. Bis zum 27. Juni 2030 dürfen Dienstleistungserbringer noch Produkte einsetzen, die sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig dafür verwendet haben (§ 38 Abs. 1 BFSG).
Nicht zu verwechseln mit
- BFSGV: die Verordnung mit den konkreten Anforderungen, nicht das Gesetz selbst.
- Richtlinie (EU) 2019/882: die EU-Vorgabe, die das BFSG umsetzt; sie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet (Art. 35).
- BITV 2.0: Anforderungen an Webseiten und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes (§ 12a Abs. 1 BGG, § 2 Abs. 1 BITV 2.0), nicht an private Shops.
- Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) und Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG): die eigenständigen Regelungen für Österreich und die Schweiz, siehe Barrierefreiheit im Onlineshop in Österreich und Barrierefreiheit im Onlineshop in der Schweiz.
- Umsetzung im Shop: Barrierefreiheit im Onlineshop nach BFSG, Shopsystem und Barrierefreiheit.