EU-Recht (DE/AT)Glossar

WCAG (Web Content Accessibility Guidelines)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Die WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) sind der Standard des World Wide Web Consortium (W3C) für barrierefreie Webinhalte. Sie sind in drei Stufen gegliedert: A (Mindeststufe), AA und AAA. Ein Gesetz sind sie nicht; verbindlich werden sie erst durch Verweise, in der EU über die Norm EN 301 549 in der Fassung V3.2.1 (2021-03), deren Abschnitt 9 für Webseiten die Stufen A und AA der WCAG 2.1 voraussetzt.

Das Wichtigste

  • Herausgeber ist das World Wide Web Consortium (W3C); die Fassung 2.2 ist eine W3C-Empfehlung vom 12. Dezember 2024.
  • Drei Konformitätsstufen: A als Mindeststufe, AA und AAA; eine Stufe setzt alle Kriterien der niedrigeren Stufen voraus.
  • WCAG 2.2 enthält 86 Erfolgskriterien: 31 der Stufe A, 24 der Stufe AA und 31 der Stufe AAA.
  • Verbindlich wird der Maßstab über Verweise, in der EU über EN 301 549 in der Fassung V3.2.1 (2021-03), Abschnitt 9 (WCAG 2.1, Stufen A und AA).
  • WCAG 2.0 ist eine Empfehlung vom 11. Dezember 2008, WCAG 2.1 vom 5. Juni 2018 (neueste Fassung 6. Mai 2025); WCAG 3.0 ist ein Entwurf.

Definition

Die WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) sind die Empfehlungen des World Wide Web Consortium (W3C) für barrierefreie Webinhalte. Sie ordnen Anforderungen vier Grundsätzen zu – wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust – und fassen sie als nummerierte Erfolgskriterien.

Wann sie verwendet werden

Mit den Erfolgskriterien prüfen Sie die Nutzbarkeit einer Website für Menschen mit Seh-, Hör-, Bewegungs- oder kognitiven Einschränkungen. Wer eine Konformitätsaussage macht, nennt Datum, Fassung, Stufe und die erfassten Seiten (Abschnitt 5.3.1); sie ist freiwillig.

Die Stufen A, AA und AAA

Stufe Bedeutung Beispiel aus der Norm
A Mindeststufe der Konformität Textalternativen (1.1.1)
AA die EN 301 549 für Webseiten verlangt Kontrast von Text (1.4.3)
AAA höchste Stufe; nicht als Vorgabe für ganze Websites empfohlen Gebärdensprache für Audioinhalte (1.2.6)

Konformität gilt je vollständiger Webseite, nicht in Teilen: Für die Stufe AA sind auch alle Kriterien der Stufe A zu erfüllen (Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2). WCAG 2.2 ist rückwärts kompatibel zu 2.1 und 2.0 und ergänzt neun Erfolgskriterien; das Kriterium 4.1.1 Parsing ist entfallen, doch wer nach Vorgaben auf Grundlage von 2.0 oder 2.1 konform bleiben muss, muss es gegebenenfalls weiterhin prüfen und berichten.

Woher die Verbindlichkeit kommt

Verpflichtend wird die WCAG erst dort, wo Recht, Norm oder Vertrag auf sie verweisen. Für öffentliche Stellen in der EU vermittelt EN 301 549 in der Fassung V3.2.1 (2021-03) diesen Verweis: Ihr Abschnitt 9.0 setzt die Stufen A und AA der WCAG 2.1 voraus, ihre Fundstelle steht im Amtsblatt (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 vom 11. August 2021), und daraus folgt die Konformitätsvermutung für die Richtlinie (EU) 2016/2102. ETSI hat im September 2026 die Nachfolgefassung EN 301 549 V4.1.1 (2026-09) veröffentlicht, deren Abschnitt 9.0 die Webanforderungen auf WCAG 2.2 Level AA ausrichtet; nach dem Stand der Europäischen Kommission vom 7. September 2026 ist diese Fassung noch nicht im Amtsblatt der EU als Referenz genannt, sodass V3.2.1 weiterhin die bekannt gegebene Fassung bleibt.

Gilt das für Onlineshops?

Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die für Verbraucher erbracht werden, verlangt die Richtlinie (EU) 2019/882 Barrierefreiheit; die Mitgliedstaaten wenden ihre Vorschriften seit dem 28. Juni 2025 an. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (Art. 4 Abs. 5). In Deutschland ist die Umsetzung das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.

Nicht zu verwechseln mit

  • EN 301 549: die europäische Norm, die die WCAG-Kriterien übernimmt und um Nicht-Web-Anforderungen ergänzt.
  • WCAG 3.0: ein Arbeitsentwurf des W3C vom 10. September 2026, keine geltende Empfehlung.

Häufige Fragen

Muss mein Onlineshop die WCAG erfüllen?

Prüfen Sie zwei Dinge: Fällt Ihr Shop unter nationales Recht, das die Richtlinie (EU) 2019/882 umsetzt, und greift die in Art. 4 Abs. 5 vorgesehene Ausnahme für Kleinstunternehmen nicht? In Deutschland regelt das der Anwendungsbereich des BFSG. Geprüft wird dann an dem Maßstab, auf den dieses Recht verweist.

Was ist der Unterschied zwischen WCAG 2.1 und 2.2?

WCAG 2.2 ist mit 2.1 rückwärts kompatibel: Wer die Fassung 2.2 erfüllt, erfüllt auch 2.1 und 2.0. Neu sind neun Erfolgskriterien; das Kriterium 4.1.1 Parsing ist entfallen, doch wer nach Vorgaben auf Grundlage von 2.0 oder 2.1 konform bleiben muss, muss es gegebenenfalls weiterhin prüfen und berichten. Wo Recht auf EN 301 549 in der Fassung V3.2.1 verweist, bleibt WCAG 2.1 der Prüfmaßstab.

Quellen

  1. Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2, W3C Recommendation vom 12. Dezember 2024, Abschnitte 5.2.1 und 5.2.2 sowie Vergleich mit WCAG 2.1World Wide Web Consortium (W3C) · abgerufen am
  2. Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, W3C Recommendation vom 5. Juni 2018, Fassung vom 6. Mai 2025World Wide Web Consortium (W3C) · abgerufen am
  3. Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0, W3C Recommendation vom 11. Dezember 2008World Wide Web Consortium (W3C) · abgerufen am
  4. W3C Accessibility Guidelines (WCAG) 3.0, W3C Working Draft vom 10. September 2026World Wide Web Consortium (W3C) · abgerufen am
  5. EN 301 549 V3.2.1 (2021-03), Accessibility requirements for ICT products and services, Abschnitt 9.0 (Web) und Abschnitt 9.5ETSI, CEN und CENELEC · abgerufen am
  6. EN 301 549 V4.1.1 (2026-09), Accessibility requirements for ICT products and services, Abschnitt 9.0 (Web: Konformität mit WCAG 2.2 Level AA)ETSI, CEN und CENELEC · abgerufen am
  7. The European accessibility standard EN 301 549 has been updated, Newsbeitrag vom 7. September 2026 (EN 301 549 V4.1.1 noch nicht im Amtsblatt der EU genannt)AccessibleEU, Europäische Kommission, Generaldirektion Justiz und Verbraucher · abgerufen am
  8. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 der Kommission vom 11. August 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2048 über die harmonisierte Norm für Websites und mobile Anwendungen, ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 53Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  9. Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, Art. 2, 3, 4 und 31, ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  10. Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  11. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 1 Zweck und Anwendungsbereich (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am