Omnibus-Richtlinie
Kurz gesagt
Die Omnibus-Richtlinie ist die Richtlinie (EU) 2019/2161 vom 27. November 2019. Sie ändert vier Verbraucherschutz-Richtlinien der EU zugleich: 93/13/EWG, 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU. Ihre Vorgabe war, dass die Mitgliedstaaten die Umsetzungsvorschriften bis zum 28. November 2021 erlassen und veröffentlichen und ab dem 28. Mai 2022 anwenden (Art. 7 Abs. 1); die tatsächliche Umsetzung fiel je Staat anders aus, in Österreich trat sie erst am 20. Juli 2022 in Kraft. Für Onlinehändler brachte sie den vorherigen Preis bei Preisermäßigungen sowie Transparenz bei Ranking, Bewertungen und Marktplatzangeboten.
Das Wichtigste
- Richtlinie (EU) 2019/2161 vom 27. November 2019; in Kraft getreten am 7. Januar 2020 (Art. 8).
- Sie ändert die Richtlinien 93/13/EWG, 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU gemeinsam.
- Umsetzungs- und Anwendungsfrist: Die Mitgliedstaaten hatten die Umsetzungsvorschriften bis zum 28. November 2021 zu erlassen und zu veröffentlichen und ab dem 28. Mai 2022 anzuwenden (Art. 7 Abs. 1). Das ist die unionsrechtliche Vorgabe; die tatsächliche nationale Umsetzung wich davon ab, in Österreich traten MoRUG (BGBl. I Nr. 109/2022) und MoRUG II (BGBl. I Nr. 110/2022) erst am 20. Juli 2022 in Kraft.
- Preisermäßigung: anzugeben ist der vorherige Preis, das ist der niedrigste Preis innerhalb von mindestens 30 Tagen vor der Ermäßigung (Art. 6a Abs. 2 der Richtlinie 98/6/EG); bei Erzeugnissen, die weniger als 30 Tage auf dem Markt sind, dürfen die Mitgliedstaaten einen kürzeren Zeitraum festlegen (Art. 6a Abs. 4). Deutschland verlangt den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage (§ 11 Abs. 1 PAngV), Österreich den niedrigsten Preis im selben Vertriebskanal aus 30 Tagen, bei Sachgütern, die weniger als 30 Tage auf dem Markt sind, aus dem kürzeren Marktzeitraum (§ 9a Abs. 1 und 2 PrAG).
- Neu sind Transparenzpflichten für Ranking und Kundenbewertungen sowie Angaben zum Anbieter auf Online-Marktplätzen.
- Geldbußen: Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG verlangt einen Höchstbetrag von mindestens 4 Prozent des Jahresumsatzes des Gewerbetreibenden in den betroffenen Mitgliedstaaten, Abs. 4 bei fehlenden Umsatzangaben einen Höchstbetrag von mindestens 2 Millionen Euro; das sind Höchstbeträge, keine Mindestbußen. Verhängt werden kann eine solche Geldbuße nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394.
Definition
Die Omnibus-Richtlinie ist die Richtlinie (EU) 2019/2161 vom 27. November 2019, ein Änderungsrechtsakt, der vier Verbraucherschutz-Richtlinien der Union zugleich ändert: 93/13/EWG (missbräuchliche Klauseln), 98/6/EG (Preisangaben), 2005/29/EG (unlautere Geschäftspraktiken) und 2011/83/EU (Rechte der Verbraucher). Die Pflichten für Händler stehen in diesen vier Richtlinien in ihrer geänderten Fassung und in dem nationalen Recht, das sie umsetzt, nicht in der Änderungsrichtlinie selbst (Art. 1 bis 4).
Was sie geändert hat
Alle Neuerungen betreffen Geschäfte mit Verbrauchern.
| Geänderte Richtlinie | Neuerung |
|---|---|
| 2005/29/EG | Ranking-Transparenz (Art. 7 Abs. 4a); Angaben zu Bewertungen (Art. 7 Abs. 6); Unternehmereigenschaft eines Dritten auf Online-Marktplätzen (Art. 7 Abs. 4 Buchst. f); Verbot, eine Ware in einem Mitgliedstaat als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten vermarkteten Ware darzustellen, wenn sich die Waren in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden und das nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist (Art. 6 Abs. 2 Buchst. c); Anhang Nr. 11a und Nr. 23a bis 23c; Schadensersatz (Art. 11a); Sanktionen (Art. 13) |
| 2011/83/EU | Angaben des Anbieters eines Online-Marktplatzes (Art. 6a); Hinweis auf einen automatisiert personalisierten Preis (Art. 6 Abs. 1 Buchst. ea); digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen im Anwendungsbereich (Art. 3 Abs. 1a) |
| 98/6/EG | Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ist der vorherige Preis anzugeben: der niedrigste Preis innerhalb von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Ermäßigung (Art. 6a Abs. 2); bei Erzeugnissen, die weniger als 30 Tage auf dem Markt sind, dürfen die Mitgliedstaaten einen kürzeren Zeitraum festlegen (Art. 6a Abs. 4) |
| 93/13/EWG | Sanktionen (Art. 8b) |
Seit wann sie gilt
Art. 7 Abs. 1 gab den Mitgliedstaaten vor, die Umsetzungsvorschriften bis zum 28. November 2021 zu erlassen und zu veröffentlichen und ab dem 28. Mai 2022 anzuwenden; die nationalen Umsetzungen wichen davon ab (Österreich: 20. Juli 2022). Die Richtlinie selbst ist seit 7. Januar 2020 in Kraft, zwanzig Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 18. Dezember 2019 (Art. 8).
Was daraus in Deutschland und Österreich wurde
| Land | Rechtsakt | Daraus wurden |
|---|---|---|
| Deutschland | Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504), Wirkung ab 28. Mai 2022; PAngV vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921), in Kraft ab 28. Mai 2022 | UWG § 5 Abs. 3 Nr. 2 (Identisch-Vermarktung), § 5b (Ranking, Bewertungen, Marktplatzhinweis), § 9 Abs. 2 (Schadensersatz von Verbrauchern), § 19 (Geldbuße bis 50.000 Euro; bei mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz bis 4 Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten, ohne Schätzungsgrundlage höchstens 2 Millionen Euro; nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach § 19 Abs. 5); PAngV § 11 (vorheriger Preis) |
| Österreich | MoRUG (BGBl. I Nr. 109/2022) und MoRUG II (BGBl. I Nr. 110/2022), kundgemacht am 19. Juli 2022, in Kraft ab 20. Juli 2022 | FAGG § 4a (Marktplatzangaben), KSchG §§ 5a, 32 und 32a; UWG 1984 § 2 Abs. 6a und 6b mit Anhang Z 23b und 23c; PrAG § 9a (vorheriger Preis) |
Beispiel: Ein Shop bewirbt eine Jacke mit “statt 120 Euro nur 79 Euro”. In Deutschland muss er den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt hat (§ 11 Abs. 1 PAngV). In Österreich muss er den niedrigsten Preis angeben, der in den 30 Tagen vor der Ermäßigung zumindest einmal im selben Vertriebskanal verlangt wurde (§ 9a Abs. 1 PrAG); ist die Jacke erst seit weniger als 30 Tagen auf dem Markt, tritt der kürzere Marktzeitraum an die Stelle der 30 Tage (§ 9a Abs. 2 PrAG). Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat; die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten (Art. 9). Richtet ein Schweizer Shop sein Angebot auf Verbraucher in Deutschland oder Österreich aus und fällt der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit, gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) das Recht des Aufenthaltsstaats des Verbrauchers; eine Rechtswahl darf ihm diesen Schutz nicht entziehen (Art. 6 Abs. 2 Rom I).
Nicht zu verwechseln mit
- Richtlinie 2011/83/EU: die geänderte Richtlinie selbst; die Pflichten stehen in ihrer geltenden Fassung, nicht in der Omnibus-Richtlinie (Verbraucherrecht im Onlinehandel).
- Richtlinie (EU) 2019/770 und Richtlinie (EU) 2019/771 (digitale Inhalte, Warenkauf): eigenständige Richtlinien; die Omnibus-Richtlinie ändert sie nicht, sondern verweist in ihren Begriffsbestimmungen auf sie (Art. 4).
- Preisermäßigung und Rabattaktion: die Pflichten gelten für die Bekanntgabe einer Ermäßigung (Preisaktionen und dynamische Preise).