EU-Recht (DE/AT)Glossar

Omnibus-Richtlinie

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Die Omnibus-Richtlinie ist die Richtlinie (EU) 2019/2161 vom 27. November 2019. Sie ändert vier Verbraucherschutz-Richtlinien der EU zugleich: 93/13/EWG, 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU. Ihre Vorgabe war, dass die Mitgliedstaaten die Umsetzungsvorschriften bis zum 28. November 2021 erlassen und veröffentlichen und ab dem 28. Mai 2022 anwenden (Art. 7 Abs. 1); die tatsächliche Umsetzung fiel je Staat anders aus, in Österreich trat sie erst am 20. Juli 2022 in Kraft. Für Onlinehändler brachte sie den vorherigen Preis bei Preisermäßigungen sowie Transparenz bei Ranking, Bewertungen und Marktplatzangeboten.

Das Wichtigste

  • Richtlinie (EU) 2019/2161 vom 27. November 2019; in Kraft getreten am 7. Januar 2020 (Art. 8).
  • Sie ändert die Richtlinien 93/13/EWG, 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU gemeinsam.
  • Umsetzungs- und Anwendungsfrist: Die Mitgliedstaaten hatten die Umsetzungsvorschriften bis zum 28. November 2021 zu erlassen und zu veröffentlichen und ab dem 28. Mai 2022 anzuwenden (Art. 7 Abs. 1). Das ist die unionsrechtliche Vorgabe; die tatsächliche nationale Umsetzung wich davon ab, in Österreich traten MoRUG (BGBl. I Nr. 109/2022) und MoRUG II (BGBl. I Nr. 110/2022) erst am 20. Juli 2022 in Kraft.
  • Preisermäßigung: anzugeben ist der vorherige Preis, das ist der niedrigste Preis innerhalb von mindestens 30 Tagen vor der Ermäßigung (Art. 6a Abs. 2 der Richtlinie 98/6/EG); bei Erzeugnissen, die weniger als 30 Tage auf dem Markt sind, dürfen die Mitgliedstaaten einen kürzeren Zeitraum festlegen (Art. 6a Abs. 4). Deutschland verlangt den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage (§ 11 Abs. 1 PAngV), Österreich den niedrigsten Preis im selben Vertriebskanal aus 30 Tagen, bei Sachgütern, die weniger als 30 Tage auf dem Markt sind, aus dem kürzeren Marktzeitraum (§ 9a Abs. 1 und 2 PrAG).
  • Neu sind Transparenzpflichten für Ranking und Kundenbewertungen sowie Angaben zum Anbieter auf Online-Marktplätzen.
  • Geldbußen: Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG verlangt einen Höchstbetrag von mindestens 4 Prozent des Jahresumsatzes des Gewerbetreibenden in den betroffenen Mitgliedstaaten, Abs. 4 bei fehlenden Umsatzangaben einen Höchstbetrag von mindestens 2 Millionen Euro; das sind Höchstbeträge, keine Mindestbußen. Verhängt werden kann eine solche Geldbuße nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394.

Definition

Die Omnibus-Richtlinie ist die Richtlinie (EU) 2019/2161 vom 27. November 2019, ein Änderungsrechtsakt, der vier Verbraucherschutz-Richtlinien der Union zugleich ändert: 93/13/EWG (missbräuchliche Klauseln), 98/6/EG (Preisangaben), 2005/29/EG (unlautere Geschäftspraktiken) und 2011/83/EU (Rechte der Verbraucher). Die Pflichten für Händler stehen in diesen vier Richtlinien in ihrer geänderten Fassung und in dem nationalen Recht, das sie umsetzt, nicht in der Änderungsrichtlinie selbst (Art. 1 bis 4).

Was sie geändert hat

Alle Neuerungen betreffen Geschäfte mit Verbrauchern.

Geänderte Richtlinie Neuerung
2005/29/EG Ranking-Transparenz (Art. 7 Abs. 4a); Angaben zu Bewertungen (Art. 7 Abs. 6); Unternehmereigenschaft eines Dritten auf Online-Marktplätzen (Art. 7 Abs. 4 Buchst. f); Verbot, eine Ware in einem Mitgliedstaat als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten vermarkteten Ware darzustellen, wenn sich die Waren in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden und das nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist (Art. 6 Abs. 2 Buchst. c); Anhang Nr. 11a und Nr. 23a bis 23c; Schadensersatz (Art. 11a); Sanktionen (Art. 13)
2011/83/EU Angaben des Anbieters eines Online-Marktplatzes (Art. 6a); Hinweis auf einen automatisiert personalisierten Preis (Art. 6 Abs. 1 Buchst. ea); digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen im Anwendungsbereich (Art. 3 Abs. 1a)
98/6/EG Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ist der vorherige Preis anzugeben: der niedrigste Preis innerhalb von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Ermäßigung (Art. 6a Abs. 2); bei Erzeugnissen, die weniger als 30 Tage auf dem Markt sind, dürfen die Mitgliedstaaten einen kürzeren Zeitraum festlegen (Art. 6a Abs. 4)
93/13/EWG Sanktionen (Art. 8b)

Seit wann sie gilt

Art. 7 Abs. 1 gab den Mitgliedstaaten vor, die Umsetzungsvorschriften bis zum 28. November 2021 zu erlassen und zu veröffentlichen und ab dem 28. Mai 2022 anzuwenden; die nationalen Umsetzungen wichen davon ab (Österreich: 20. Juli 2022). Die Richtlinie selbst ist seit 7. Januar 2020 in Kraft, zwanzig Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 18. Dezember 2019 (Art. 8).

Was daraus in Deutschland und Österreich wurde

Land Rechtsakt Daraus wurden
Deutschland Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504), Wirkung ab 28. Mai 2022; PAngV vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921), in Kraft ab 28. Mai 2022 UWG § 5 Abs. 3 Nr. 2 (Identisch-Vermarktung), § 5b (Ranking, Bewertungen, Marktplatzhinweis), § 9 Abs. 2 (Schadensersatz von Verbrauchern), § 19 (Geldbuße bis 50.000 Euro; bei mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz bis 4 Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten, ohne Schätzungsgrundlage höchstens 2 Millionen Euro; nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach § 19 Abs. 5); PAngV § 11 (vorheriger Preis)
Österreich MoRUG (BGBl. I Nr. 109/2022) und MoRUG II (BGBl. I Nr. 110/2022), kundgemacht am 19. Juli 2022, in Kraft ab 20. Juli 2022 FAGG § 4a (Marktplatzangaben), KSchG §§ 5a, 32 und 32a; UWG 1984 § 2 Abs. 6a und 6b mit Anhang Z 23b und 23c; PrAG § 9a (vorheriger Preis)

Beispiel: Ein Shop bewirbt eine Jacke mit “statt 120 Euro nur 79 Euro”. In Deutschland muss er den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt hat (§ 11 Abs. 1 PAngV). In Österreich muss er den niedrigsten Preis angeben, der in den 30 Tagen vor der Ermäßigung zumindest einmal im selben Vertriebskanal verlangt wurde (§ 9a Abs. 1 PrAG); ist die Jacke erst seit weniger als 30 Tagen auf dem Markt, tritt der kürzere Marktzeitraum an die Stelle der 30 Tage (§ 9a Abs. 2 PrAG). Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat; die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten (Art. 9). Richtet ein Schweizer Shop sein Angebot auf Verbraucher in Deutschland oder Österreich aus und fällt der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit, gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) das Recht des Aufenthaltsstaats des Verbrauchers; eine Rechtswahl darf ihm diesen Schutz nicht entziehen (Art. 6 Abs. 2 Rom I).

Nicht zu verwechseln mit

  • Richtlinie 2011/83/EU: die geänderte Richtlinie selbst; die Pflichten stehen in ihrer geltenden Fassung, nicht in der Omnibus-Richtlinie (Verbraucherrecht im Onlinehandel).
  • Richtlinie (EU) 2019/770 und Richtlinie (EU) 2019/771 (digitale Inhalte, Warenkauf): eigenständige Richtlinien; die Omnibus-Richtlinie ändert sie nicht, sondern verweist in ihren Begriffsbestimmungen auf sie (Art. 4).
  • Preisermäßigung und Rabattaktion: die Pflichten gelten für die Bekanntgabe einer Ermäßigung (Preisaktionen und dynamische Preise).

Häufige Fragen

Muss ich die Omnibus-Richtlinie heute noch umsetzen?

Nein. Sie ist eine Änderungsrichtlinie und wirkt über die vier geänderten Richtlinien. Maßgeblich sind heute deren geltende Fassungen und das nationale Recht, das sie umsetzt: in Deutschland vor allem das UWG und die PAngV, in Österreich das UWG 1984, das FAGG, das KSchG und das PrAG.

Gilt der vorherige Preis auch bei individuellen Rabatten und bei Aktionsware?

Nicht immer. Deutschland: Nach § 11 Abs. 4 PAngV gelten die Absätze 1 bis 3 nicht bei individuellen Preisermäßigungen und nicht bei Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird. Österreich: Nach § 9a Abs. 3 PrAG sind Abs. 1 und 2 nur bei schnell verderblichen Sachgütern oder Sachgütern mit kurzer Haltbarkeit nicht anzuwenden, und nur dann, wenn die Preisermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt; eine Ausnahme für individuelle Rabatte enthält § 9a PrAG nicht.

Gilt die Omnibus-Richtlinie für Shops in der Schweiz?

Nein, unmittelbar nicht. Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerichtet (Art. 9), die Schweiz ist kein Mitgliedstaat; rein schweizerische Sachverhalte erfasst sie nicht. Für einen Vertrag mit einem Verbraucher in Deutschland oder Österreich gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) aber das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Händler seine Tätigkeit dort ausübt oder auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt; eine Rechtswahl darf dem Verbraucher den Schutz der zwingenden Bestimmungen dieses Rechts nicht entziehen (Art. 6 Abs. 2 Rom I). Rom I bestimmt aber nur das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Art. 1 Abs. 1 Rom I); für außervertragliche Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb gilt eine eigene Kollisionsnorm (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007, Rom II): das Recht des Staates, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden.

Ist Omnibus-Richtlinie der amtliche Name?

Der amtliche Titel ist der lange Titel der Richtlinie (EU) 2019/2161; das Wort Omnibus kommt darin nicht vor, auch nicht im englischen Amtsblatttext. Als Omnibus-Richtlinie wird ein Rechtsakt bezeichnet, der mehrere Vorlagen in einem Verfahren ändert; diese Richtlinie ändert vier Verbraucherschutz-Richtlinien zugleich (Art. 1 bis 4).

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019, Amtsblatt L 328 vom 18. Dezember 2019, S. 7 (deutscher Amtsblatttext)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (publications.europa.eu) · abgerufen am
  2. Directive (EU) 2019/2161, Official Journal L 328 of 18 December 2019, p. 7 (English Official Journal text, opened to check whether the Official Journal uses the word Omnibus)Publications Office of the European Union (publications.europa.eu) · abgerufen am
  3. Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, Art. 13 Sanktionen, konsolidierte Fassung 02005L0029 (DE) 27.09.2026, Version 002.001Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (publications.europa.eu) · abgerufen am
  4. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), Art. 6 Verbraucherverträge und Art. 28, Amtsblatt L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6 (deutscher Amtsblatttext)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (publications.europa.eu) · abgerufen am
  5. Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II), Art. 6 Unlauterer Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten, Amtsblatt L 199 vom 31. Juli 2007, S. 40 (deutscher Amtsblatttext)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (eur-lex.europa.eu) · abgerufen am
  6. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche HandlungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5b Wesentliche InformationenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  9. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 19 Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten VerstoßBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Preisangabenverordnung (PAngV), § 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für WarenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Fundstellennachweis A für 2021 (FNA), Einträge 43-7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und 720-17-3 PreisangabenverordnungBundesgesetzblatt, Bundesamt für Justiz (recht.bund.de) · abgerufen am
  12. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht, Drucksache 19/27873Deutscher Bundestag · abgerufen am
  13. Bundesgesetzblatt I Nr. 109/2022: Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MoRUG), kundgemacht am 19. Juli 2022Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  14. Bundesgesetzblatt I Nr. 110/2022: Zweites Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MoRUG II), kundgemacht am 19. Juli 2022Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  15. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, § 2 Irreführende Geschäftspraktiken und Anhang, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  16. Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), § 9a Preisermäßigungen und § 17 Inkrafttreten, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  17. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 4a Zusätzliche Informationserteilung bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen und § 20 Inkrafttreten, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  18. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), §§ 5a, 32 und 32a sowie § 41a Inkrafttreten, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am