Impressum im Onlineshop in Österreich: Pflichtangaben
Kurz gesagt
Wer in Österreich einen Onlineshop betreibt, muss auf der Website nach § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz Name oder Firma, Niederlassungsanschrift, eine E-Mail-Adresse und weitere Kontaktangaben ständig leicht und unmittelbar zugänglich machen. Je nach Rechtsform und Eintragung kommen Angaben nach § 14 UGB, § 63 GewO und § 25 Mediengesetz dazu.
Das Wichtigste
- Grundlage für jeden Shop mit Niederlassung in Österreich: § 5 Abs. 1 ECG (in Kraft seit 1. Januar 2002); Verstoß: Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis 3.000 Euro (§ 26 Abs. 1 Z 1 ECG).
- Immer: Name oder Firma, Anschrift des Niederlassungsorts, Kontaktangaben samt E-Mail-Adresse (§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 ECG). Nur falls vorhanden: Firmenbuchnummer und -gericht sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
- Im Firmenbuch eingetragene Unternehmer nennen auf der Website zusätzlich Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (§ 14 Abs. 1 UGB); nicht eingetragene Gewerbetreibende, die natürliche Personen sind, nennen Namen und Standort der Gewerbeberechtigung (§ 63 Abs. 1 GewO).
- Offenlegung nach § 25 Mediengesetz: jede Website; reicht die Website nicht über die Darstellung des eigenen Unternehmens hinaus, genügen Name oder Firma, Unternehmensgegenstand und Wohnort oder Sitz (§ 25 Abs. 5 MedienG).
Welche Vorschriften zusammenwirken
Für die Website eines Onlineshops mit Niederlassung in Österreich gibt es kein einzelnes „Impressumsgesetz“. Das Unternehmensserviceportal des Bundes hält zum Mediengesetz fest, dass ein Impressum nach § 24 für Websites nicht vorgesehen ist; zum Teil bestünden Veröffentlichungspflichten aus anderen Gesetzen, etwa dem E-Commerce-Gesetz. Praktisch ist das Impressum deshalb eine Seite, auf der Angaben aus vier Vorschriften zusammenlaufen:
| Vorschrift | Wen sie betrifft | Was sie verlangt (Kurzfassung) |
|---|---|---|
| § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz (ECG) | jeden Diensteanbieter; dazu zählt der Online-Vertrieb von Waren (§ 3 Z 1 und 2 ECG) | Name oder Firma, Anschrift, Kontakt samt E-Mail, weitere Angaben falls vorhanden oder zutreffend |
| § 14 Unternehmensgesetzbuch (UGB) | im Firmenbuch eingetragene Unternehmer | Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht auf der Website |
| § 63 Gewerbeordnung (GewO) | Gewerbetreibende | nicht eingetragene natürliche Personen: Name und Standort der Gewerbeberechtigung; eingetragene Unternehmer: § 14 UGB |
| § 25 Mediengesetz (MedienG) | jede Website als periodisches elektronisches Medium | Offenlegung; für Websites, die über die Selbstdarstellung nicht hinausgehen, eine Kurzfassung |
Dieser Artikel behandelt Anbieter mit Niederlassung in Österreich. Für Shops mit Sitz in Deutschland gelten andere Vorschriften: Impressum Deutschland; für die Schweiz: Impressum Schweiz.
Was § 5 ECG verlangt
Ein Diensteanbieter muss den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung stellen (§ 5 Abs. 1 ECG): Name oder Firma (Z 1); die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist (Z 2); Angaben, mit denen Nutzer rasch und unmittelbar mit ihm in Verbindung treten können, einschließlich der elektronischen Postadresse (Z 3); sofern vorhanden Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (Z 4); soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die zuständige Aufsichtsbehörde (Z 5); bei gewerbe- oder berufsrechtlicher Bindung Kammer, Berufsbezeichnung und Hinweis auf die anwendbaren Vorschriften (Z 6); sofern vorhanden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Z 7). Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt (§ 5 Abs. 3 ECG). Eine feste Zahl von Klicks nennt das Gesetz nicht.
Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 ECG ist eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 3.000 Euro (§ 26 Abs. 1 Z 1 ECG). Die Vorschrift tritt zurück, wenn die Tat gerichtlich strafbar ist oder eine andere Verwaltungsstrafbestimmung strengere Strafe androht (§ 26 Abs. 2 ECG).
Was zusätzlich aus UGB, GewO und Mediengesetz kommt
UGB. Im Firmenbuch eingetragene Unternehmer geben auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und auf ihren Webseiten Firma, Rechtsform, Sitz und Firmenbuchnummer an, gegebenenfalls den Hinweis auf eine Liquidation, sowie das Firmenbuchgericht (§ 14 Abs. 1 UGB). Einzelunternehmer nennen außerdem ihren Namen, wenn er sich von der Firma unterscheidet. Machen Kapitalgesellschaften Angaben über das Kapital, muss das Grund- oder Stammkapital genannt werden; bei der Aktiengesellschaft zusätzlich der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig entrichtet ist, bei der GmbH, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind (§ 14 Abs. 2 UGB). Kommt ein eingetragener Unternehmer dem nicht nach, hält ihn das Firmenbuchgericht durch eine Zwangsstrafe dazu an (§ 14 Abs. 5 UGB). Eingetragene Einzelunternehmer führen in der Firma die Bezeichnung „eingetragener Unternehmer“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung, insbesondere „e.U.“ (§ 19 Abs. 1 Z 1 UGB).
GewO. Gewerbetreibende, die natürliche Personen und nicht im Firmenbuch eingetragen sind, geben auf einer Website ihren Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung an (§ 63 Abs. 1 GewO). Für Gewerbetreibende, die im Firmenbuch eingetragen sind, gilt stattdessen § 14 UGB (§ 63 Abs. 3 GewO). Nicht eingetragene juristische Personen sind in § 63 Abs. 2 GewO erfasst.
Mediengesetz. Jede Website ist ein periodisches elektronisches Medium (§ 1 Abs. 1 Z 5a lit. b MedienG); der Medieninhaber muss die Angaben nach § 25 Abs. 2 bis 4 MedienG auf der Website ständig leicht und unmittelbar auffindbar machen (§ 25 Abs. 1). Er darf sie gemeinsam mit den Angaben nach § 5 ECG bereitstellen. Für eine Website, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, sind nur Name oder Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand und Wohnort oder Sitz anzugeben (§ 25 Abs. 5 MedienG). Das Unternehmensserviceportal führt als Beispiel eine Website an, die bloß die eigene Geschäftstätigkeit, das Produktangebot, Standorte oder die Unternehmensphilosophie darstellt, und nennt die Schwelle damit „in der Regel“ noch nicht überschritten. Geht der Inhalt darüber hinaus, etwa mit einem redaktionellen Ratgeberbereich, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, gilt die volle Offenlegung: zusätzlich die vertretungsbefugten Organe, Aufsichtsratsmitglieder, Beteiligungsverhältnisse (§ 25 Abs. 2 und 3) und die grundlegende Richtung des Mediums (Abs. 4). Ob ein bestimmter Inhalt diese Schwelle überschreitet, ist eine Frage des Einzelfalls.
Wer die Pflicht zur Veröffentlichung der Angaben nach § 25 Abs. 2 und 3 MedienG nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro (§ 27 Abs. 1 Z 1 MedienG, Fassung ab 1. Mai 2026).
Pflichtangaben nach Rechtsform
Die Tabelle gilt für Anbieter mit Niederlassung in Österreich. „Pflicht“ heißt: gilt in diesem Fall immer; „falls“ nennt die Bedingung des Gesetzes. Die Spalte GmbH gilt sinngemäß für die Aktiengesellschaft (dort Grundkapital statt Stammkapital, § 14 Abs. 2 UGB).
| Angabe | Gewerbetreibender, natürliche Person, nicht im Firmenbuch | Einzelunternehmer, im Firmenbuch eingetragen (e.U.) | GmbH |
|---|---|---|---|
| Name oder Firma (§ 5 Abs. 1 Z 1 ECG) | Pflicht: Name (§ 63 Abs. 1 GewO) | Pflicht: Firma; zusätzlich der Name, wenn er sich von der Firma unterscheidet (§ 14 Abs. 1 UGB) | Pflicht: Firma |
| Anschrift des Niederlassungsorts (Z 2) | Pflicht; zusätzlich Standort der Gewerbeberechtigung (§ 63 Abs. 1 GewO) | Pflicht | Pflicht |
| Rechtsform und Sitz (§ 14 Abs. 1 UGB) | nicht verlangt | Pflicht, da eingetragen | Pflicht, da eingetragen |
| Kontaktangaben samt E-Mail-Adresse (Z 3) | Pflicht | Pflicht | Pflicht |
| Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (Z 4; § 14 Abs. 1 UGB) | nicht verlangt, da nicht eingetragen | Pflicht, da eingetragen | Pflicht, da eingetragen |
| Hinweis auf Liquidation (§ 14 Abs. 1 UGB) | nicht verlangt | falls in Liquidation | falls in Liquidation |
| Stammkapital und ausstehende Einlagen (§ 14 Abs. 2 UGB) | nicht verlangt | nicht verlangt | falls Angaben über das Kapital gemacht werden: das Stammkapital; sind nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt, zusätzlich der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen |
| Aufsichtsbehörde (Z 5) | falls die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt | wie links | wie links |
| Kammer, Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, Hinweis auf die Vorschriften (Z 6) | falls gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften gelten | wie links | wie links |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Z 7) | falls vorhanden | falls vorhanden | falls vorhanden |
| Unternehmensgegenstand (§ 25 Abs. 5 MedienG) | bei einer Website ohne meinungsbildenden Informationsgehalt über die Präsentation des Unternehmens hinaus | wie links | wie links |
| Wohnort oder Sitz (§ 25 Abs. 5 MedienG) | Wohnort | Wohnort oder Sitz | Sitz |
| Vertretungsbefugte Organe (§ 25 Abs. 2 MedienG) | nur bei voller Offenlegung (Website geht über die Präsentation des Unternehmens hinaus und hat einen Informationsgehalt, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen) | wie links | nur bei voller Offenlegung (gleiche Bedingung): die Geschäftsführer |
Beispiel mit erfundenen Daten
Kein amtliches Muster; die Daten sind erfunden. Die „Beispiel Handel GmbH“ betreibt einen Webshop für Haushaltswaren und stellt auf der Website nur ihr Angebot und ihre Standorte dar. Auf der Impressumsseite stehen:
- Firma: Beispiel Handel GmbH; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Sitz: Musterstadt
- Anschrift: Beispielgasse 1, 9999 Musterstadt, Österreich
- Kontakt: office@beispiel-handel.example, Telefon 0000 000000
- Firmenbuchnummer: FN 000000 x; Firmenbuchgericht: Landesgericht Musterstadt
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: ATU00000000
- Unternehmensgegenstand: Handel mit Haushaltswaren
- Gewerbliche Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Z 6 ECG: Kammer, Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat und Hinweis auf die Gewerbeordnung samt Zugang, sofern bei diesem Unternehmen gewerberechtliche Vorschriften gelten
Eine Kapitalangabe macht die Gesellschaft im Beispiel nicht, daher entfällt die Zeile zum Stammkapital. Eine Aufsichtsbehörde führt sie nicht auf, weil das Beispiel annimmt, dass der Haushaltswarenhandel hier keiner behördlichen Aufsicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 5 ECG unterliegt. Betreibt die Gesellschaft zusätzlich einen redaktionellen Ratgeberbereich mit Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung, kämen die Geschäftsführer, gegebenenfalls Aufsichtsrat und Beteiligungsverhältnisse sowie die Blattlinie hinzu.
Ergänzende Pflicht bei Preisangaben
Werden auf der Website Preise genannt, müssen sie so ausgezeichnet sein, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann; erkennbar sein muss, ob Umsatzsteuer und sonstige Abgaben enthalten sind und ob Versandkosten enthalten sind (§ 5 Abs. 2 ECG). Das ist keine Impressumsangabe, steht aber im selben Paragrafen; Näheres: Preisangaben Österreich.
Checkliste für Ihren Shop (Anbieter mit Niederlassung in Österreich)
- Name oder Firma und die Anschrift des Niederlassungsorts stehen auf einer Seite, die von jeder Seite des Shops aus ohne Suchen erreichbar und ständig verfügbar ist.
- Neben einem eventuellen Kontaktformular steht eine E-Mail-Adresse.
- Sind Sie im Firmenbuch eingetragen: Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht sind genannt.
- Sind Sie als natürliche Person nicht im Firmenbuch eingetragen und gewerblich tätig: Ihr Name und der Standort der Gewerbeberechtigung sind genannt.
- Falls Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben: sie steht auf der Seite.
- Falls gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften für Sie gelten: Kammer, Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat und Hinweis auf die Vorschriften sind genannt.
- Unternehmensgegenstand und Wohnort oder Sitz sind genannt; bei Inhalten, die über die Präsentation des Unternehmens hinausgehen und die öffentliche Meinungsbildung beeinflussen können, ist die volle Offenlegung nach § 25 MedienG geprüft.