ÖsterreichRecht

Impressum auf Marktplätzen und Social-Media-Profilen (Österreich)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Österreich schuldet der Diensteanbieter die Anbieterangaben nach § 5 Abs. 1 ECG; sie gehören daher auch auf geschäftlich genutzte Marktplatz-Angebote und Social-Media-Profile. Websites trifft zusätzlich die Offenlegung nach § 25 MedienG; der OGH hat Postings, die auf einer Profilseite in einem sozialen Netzwerk abrufbar gemacht wurden, als Abrufbarmachung auf Websites und damit als periodisches elektronisches Medium nach § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b MedienG behandelt, sodass eine solche Profilseite Website und ihr Betreiber Medieninhaber sein kann (15 Ns 35/16i). Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 ECG kostet bis 3.000 Euro (§ 26 Abs. 1 Z 1 ECG).

Das Wichtigste

  • Österreich, seit 1. Januar 2002: § 5 Abs. 1 ECG verlangt Name oder Firma, Anschrift und Kontakt samt E-Mail-Adresse.
  • Österreich, Verstoß gegen § 5 Abs. 1 ECG: Geldstrafe bis 3.000 Euro (§ 26 Abs. 1 Z 1 ECG).
  • Österreich, § 25 MedienG: Offenlegung auf jeder Website, ständig leicht und unmittelbar auffindbar.
  • Der OGH hat Postings, die auf einer Profilseite in einem sozialen Netzwerk abrufbar gemacht wurden, als Abrufbarmachung auf Websites nach § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b MedienG behandelt; eine solche Profilseite kann Website und ihr Betreiber Medieninhaber sein (OGH 15 Ns 35/16i).
  • Kleine Websites und wiederkehrende elektronische Medien: nur Name oder Firma, Unternehmensgegenstand und Wohnort oder Sitz (§ 25 Abs. 5 MedienG).
  • Marktplatz: Auf Plattformen, die Verbrauchern Fernabsatzverträge mit Unternehmern ermöglichen, stellt der Plattformbetreiber Name, Anschrift, Telefon, E-Mail, eine Registerkennung (falls der Händler eingetragen ist) und die Selbstbescheinigung bereit (DSA Art. 30 Abs. 1 und 7); Plattformbetreiber, die Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, sind ausgenommen, außer bei Einstufung als sehr große Online-Plattform (Art. 29 DSA).

Was die Anbieterkennzeichnung verlangt

Ein einzelnes Gesetz mit dem Namen “Impressumsgesetz” kennt Österreich nicht. Die Anbieterangaben für Dienste im Internet stehen in § 5 Abs. 1 des E-Commerce-Gesetzes (ECG), das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist (§ 28 Abs. 1 ECG). Wer einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt, muss den Nutzern ständig Name oder Firma (Z 1), die geografische Anschrift seiner Niederlassung (Z 2) und Angaben für raschen und unmittelbaren Kontakt einschließlich der elektronischen Postadresse (Z 3) leicht und unmittelbar zugänglich machen.

Vier weitere Angaben stehen in § 5 Abs. 1 ECG unter einer Bedingung: Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, sofern vorhanden (Z 4); die zuständige Aufsichtsbehörde, soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt (Z 5); Kammer, Berufsverband, Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat sowie Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang dazu bei gewerbe- oder berufsrechtlicher Bindung (Z 6); die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden (Z 7).

Für Marktplatz- und Social-Media-Auftritte entscheidend ist, woran die Pflicht anknüpft. § 3 Z 1 ECG zählt zum Dienst der Informationsgesellschaft ausdrücklich den Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen und die Online-Werbung. Maßgeblich ist damit der Dienst, den Sie anbieten, nicht die Domain, unter der er erreichbar ist. Der Oberste Gerichtshof (OGH) prüft die Erfüllung nach den Umständen des Einzelfalls: Der Nutzer muss die Daten zur Identifizierung und zur Kontaktaufnahme im Gesamtauftritt ständig, leicht und unmittelbar erlangen können (OGH 4 Ob 211/13b vom 17. Dezember 2013).

Für wen die Pflicht gilt

Diensteanbieter ist nach § 3 Z 2 ECG jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt. Nutzer sind nach § 3 Z 4 ECG auch Personen, die den Dienst zu beruflichen Zwecken in Anspruch nehmen; die Angaben nach § 5 Abs. 1 ECG gehören deshalb ebenso in einen B2B-Auftritt. Ein rein privates Profil, auf dem keine Waren oder Dienstleistungen angeboten und keine Werbung verbreitet wird, betreibt insoweit keinen Dienst der Informationsgesellschaft. Eine Umsatzgrenze nennt § 5 Abs. 1 ECG nicht; die Angaben treffen auch kleine Betriebe. Für die Offenlegung nach § 25 MedienG sieht Abs. 5 dagegen eine reduzierte Angabe vor. Auch der Plattformbetreiber selbst ist Diensteanbieter und muss seine eigenen Angaben nach § 5 Abs. 1 ECG bereitstellen.

Dieser Artikel betrifft Anbieter mit Niederlassung in Österreich. Für Websites mit Sitz in Deutschland oder in der Schweiz gelten andere Vorschriften. Welche Felder eine Rechtsform braucht, steht in Impressum im Onlineshop in Österreich; die Angaben vor dem Bestellabschluss behandelt Informationspflichten im Fernabsatz.

Wo die Angaben stehen müssen

Die folgende Tabelle ordnet die Kanäle. Neben der Rechtsgrundlage zählt, an welcher Stelle der Nutzer die Angaben im normalen Weg über den Auftritt findet. Bietet ein Kanal ein eigenes Feld für Anbieterangaben an, ist das die naheliegende Stelle (redaktionelle Empfehlung); rechtlich entscheidend bleibt, dass die Angaben ständig leicht und unmittelbar zugänglich sind. Ein eigens hervorgehobenes Feld “Impressum” ist nicht vorgeschrieben (OGH 4 Ob 211/13b vom 17. Dezember 2013). Für Marktplätze kommt die Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste, DSA) hinzu.

Kanal Was dort gilt Wo die Angaben hingehören Rechtsgrundlage
Eigener Shop mit eigener Domain Anbieterangaben und Offenlegung nebeneinander Auf der Website selbst, ständig leicht und unmittelbar auffindbar, von jeder Seite aus erreichbar; bei einer Website ohne meinungsbildenden Inhalt genügen Name oder Firma, Unternehmensgegenstand und Wohnort oder Sitz § 5 Abs. 1 ECG; § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b und § 25 Abs. 1 und 5 MedienG
Geschäftlich genutztes Social-Media-Profil Anbieterangaben; die Offenlegung nach § 25 MedienG, weil eine Profilseite in einem sozialen Netzwerk nach der Rechtsprechung des OGH Website im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b MedienG und ihr Betreiber Medieninhaber sein kann (15 Ns 35/16i) Redaktionelle Empfehlung: das Feld, das die Plattform für Anbieterangaben vorsieht; fehlt es, der Profiltext oder der Info-Bereich des Profils. Maßgeblich ist, dass die Angaben ständig leicht und unmittelbar zugänglich sind § 5 Abs. 1 ECG; § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b und § 25 Abs. 1 MedienG
Angebot auf einem Marktplatz Abschnitt 4 des DSA gilt für Plattformbetreiber, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen und auf denen Unternehmer gegenüber Verbrauchern in der Union werben oder anbieten. Solche Plattformbetreiber müssen die Händlerdaten erheben, nach besten Kräften prüfen und bereitstellen; der Händler haftet für ihre Richtigkeit. Für Plattformbetreiber, die Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, gilt der Abschnitt nicht, außer bei Einstufung als sehr große Online-Plattform (Art. 29 DSA) Auf der Plattform, jedenfalls auf der Oberfläche, auf der die Produktinformationen stehen: Name, Anschrift, Telefon, E-Mail, Registereintrag samt Kennung (falls der Händler eingetragen ist) und Selbstbescheinigung DSA Art. 29 und Art. 30 Abs. 1, 2 und 7; § 4a FAGG für die Informationen des Marktplatzes
Elektronischer Newsletter Wiederkehrendes elektronisches Medium, wenn er wenigstens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung erscheint. Impressum und Offenlegung sind zwei getrennte Pflichten Impressum: Name oder Firma und Anschrift von Medieninhaber und Herausgeber im Medium selbst (§ 24 Abs. 3 MedienG). Offenlegung: eine Web-Adresse angeben, unter der die Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder die Angaben dem Medium anfügen § 1 Abs. 1 Z 5a lit. c, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 MedienG

Die Zeilen zum eigenen Shop und zum Newsletter folgen dem Gesetzeswortlaut. Bei Social-Media-Profilen und Marktplatz-Angeboten hängt die konkrete Stelle davon ab, welche Funktionen die Plattform bietet und wie der Nutzer zum Angebot gelangt. Die reduzierte Angabe nach § 25 Abs. 5 MedienG gilt für Medien nach § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b und c, also für Websites und wiederkehrende elektronische Medien: kein Informationsgehalt, der über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgeht und geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. Das Unternehmensserviceportal nennt als Beispiel eine Website, die die eigene Geschäftstätigkeit, das Produktangebot, die Standorte oder die Unternehmensphilosophie darstellt, und sieht diese Schwelle damit noch nicht überschritten (USP, Stand 1. Januar 2026). Ob ein bestimmter Kanal diese Schwelle überschreitet, ist eine Frage des Einzelfalls.

Ein Beispiel: Ein Tischlereibetrieb stellt auf seiner Website und auf seinem Profil nur Leistungen, Referenzen und Standorte dar. Nach der im USP genannten Abgrenzung bleibt das die Präsentation des Unternehmens; ist das Profil eine Website nach § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b MedienG, genügen dort nach § 25 Abs. 5 MedienG Name oder Firma, Unternehmensgegenstand und Sitz, auf der Website kommen die Angaben nach § 5 Abs. 1 ECG hinzu. Kommt ein Magazin mit eigenen Beiträgen hinzu, ist der Umfang der Offenlegung für diesen Teil gesondert zu prüfen.

Was der OGH zur Platzierung entschieden hat

Der OGH hat zwei Fragen beantwortet, die für die Platzierung zählen. Erstens schadet es nach 4 Ob 211/13b nicht, dass die Angaben nicht in einem eigens hervorgehobenen Feld “Impressum” zusammengefasst sind, wenn sie sonst im Rahmen des Internetauftritts ständig, leicht und unmittelbar zugänglich sind; das ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Abkürzungen des Firmenwortlauts sind unschädlich, solange der vollständige Wortlaut dem Gesamtauftritt zu entnehmen ist.

Zweitens behandelt der OGH in 15 Ns 35/16i vom 25. Mai 2016 Postings, die der Angeklagte auf seiner Profilseite in einem sozialen Netzwerk abrufbar gemacht hatte, als Abrufbarmachung auf Websites und damit als periodische elektronische Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b MedienG. Medieninhaber einer Website ist danach der für deren inhaltliche Gesamtgestaltung Letztverantwortliche; das kann der Betreiber einer solchen Profilseite sein. Eine besondere Feststellung zu einer geschäftlich genutzten Unternehmensseite enthält die Entscheidung nicht. Sie erging zum örtlichen Zuständigkeitskonflikt zwischen zwei Bezirksgerichten in einem Strafverfahren (Vergehen der üblen Nachrede und der Kreditschädigung) und sagt nichts darüber, welcher Text auf einer solchen Profilseite stehen muss. Für die Anbieterangaben bleibt es beim Maßstab der Erreichbarkeit.

Seit wann die Pflichten gelten

Vorschrift In Kraft seit
§ 5 Abs. 1 ECG (Anbieterangaben) 1. Januar 2002 (§ 28 Abs. 1 ECG)
§ 1 Abs. 1 Z 5a MedienG (Website als periodisches elektronisches Medium) 1. März 2009 (BGBl. I Nr. 8/2009)
§ 25 MedienG (Offenlegung) in der geltenden Fassung 1. Juli 2012 (BGBl. I Nr. 131/2011)
§ 27 Abs. 1 MedienG (Geldstrafe) in der geltenden Fassung 1. Mai 2026 (BGBl. I Nr. 21/2026)
DSA Art. 29 und 30 (Händlerdaten auf Online-Plattformen) gilt seit 17. Februar 2024 (Art. 93 Abs. 2 DSA)

Was bei einem Verstoß droht

Wer gegen die allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs. 1 ECG verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen (§ 26 Abs. 1 Z 1 ECG). Die Übertretung entfällt, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist (§ 26 Abs. 2 ECG).

Im Mediengesetz trifft § 27 Abs. 1 Z 1 MedienG das Unterlassen oder die unrichtige Veröffentlichung des Impressums und der in § 25 Abs. 2 und 3 MedienG bezeichneten Angaben mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro; die reduzierte Angabe nach § 25 Abs. 5 MedienG nennt die Strafbestimmung nicht. Für den Marktplatz nennt § 19 Abs. 1 Z 1a FAGG eine Geldstrafe bis 1.450 Euro für Verstöße des Marktplatzes gegen die Informationspflichten nach § 4a FAGG; diese Pflicht trifft den Plattformbetreiber, nicht den Händler.

Checkliste für Ihren Auftritt

  • Auf jeder Seite des eigenen Shops führt ein dauerhafter Weg zu einer Seite mit Name oder Firma, Anschrift und Kontakt samt E-Mail-Adresse.
  • Firmenbuchnummer, Aufsichtsbehörde, Kammerangaben und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stehen nur dann auf der Seite, wenn die gesetzliche Bedingung dafür erfüllt ist.
  • Das geschäftlich genutzte Social-Media-Profil trägt die Angaben ständig leicht und unmittelbar zugänglich; ein Info- oder Angabenbereich ist die naheliegende Stelle. Prüfen Sie in Abständen, ob die Plattform das Feld geändert hat.
  • Für jede Website ist geprüft, ob sie über die Präsentation des Unternehmens hinausgeht; danach richtet sich der Umfang der Offenlegung nach § 25 MedienG.
  • Die dem Marktplatz gemeldeten Händlerdaten sind aktuell; Adress- oder Rechtsformwechsel melden Sie dort sofort.
  • Ein wiederkehrender elektronischer Newsletter trägt Name oder Firma und Anschrift von Medieninhaber und Herausgeber im Medium selbst (§ 24 Abs. 3 MedienG) und nennt eine Web-Adresse mit den Offenlegungsangaben oder fügt diese dem Medium an (§ 25 Abs. 1 MedienG).

Häufige Fragen

Muss ich auf meinem geschäftlich genutzten Social-Media-Profil ein Impressum haben?

Wenn Sie dort in Österreich geschäftlich auftreten, ja. Die Offenlegung nach § 25 Abs. 1 MedienG trifft den Medieninhaber jedes periodischen Mediums. Der OGH hat Postings, die auf einer Profilseite in einem sozialen Netzwerk abrufbar gemacht wurden, als Abrufbarmachung auf Websites behandelt und den Betreiber der Seite als Medieninhaber (15 Ns 35/16i); eine solche Profilseite kann damit Website nach § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b MedienG und ihr Betreiber Medieninhaber sein. Präsentiert die Seite nur Ihr Unternehmen, genügen Name oder Firma, Unternehmensgegenstand und Sitz (§ 25 Abs. 5 MedienG); § 5 Abs. 1 ECG kommt dazu.

Reicht ein Link von meinem Profil auf die Impressumsseite meines Shops?

Das hängt vom Kanal ab. Auf einer Website sind die Angaben nach § 25 Abs. 1 MedienG dort selbst ständig leicht und unmittelbar auffindbar zu machen; einen Hinweis auf eine Web-Adresse lässt dieselbe Bestimmung ausdrücklich bei periodischen Medienwerken und bei wiederkehrenden elektronischen Medien zu. Ob ein Verweis genügt, ist nach den Umständen zu prüfen (OGH 4 Ob 211/13b).

Was muss ich der Plattform melden, wenn ich auf einem Marktplatz verkaufe?

Das gilt für Online-Plattformen, die Verbrauchern in der Europäischen Union den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen; für Plattformbetreiber, die Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, gilt dieser Abschnitt nicht, außer sie sind als sehr große Online-Plattform eingestuft (Art. 29 DSA). Der Plattformbetreiber muss von Ihnen Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, eine Kopie Ihres Identitätsdokuments oder eine andere elektronische Identifizierung, die Zahlungskontodaten, eine Registereintragung samt Kennung, falls Sie in ein Handelsregister oder ein ähnliches öffentliches Register eingetragen sind, und eine Selbstbescheinigung verlangen (Art. 30 Abs. 1 DSA), soweit dies auf Sie zutrifft. Für die Richtigkeit der Angaben haften Sie (Art. 30 Abs. 2 DSA); kommen Sie einer Aufforderung zur Berichtigung nicht nach, setzt der Marktplatz Ihre Angebote aus (Art. 30 Abs. 3 DSA).

Gilt die Offenlegungspflicht auch für einen Newsletter?

In Österreich trifft ihn die Offenlegung, wenn der elektronische Newsletter wenigstens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung erscheint; dann ist er ein wiederkehrendes elektronisches Medium (§ 1 Abs. 1 Z 5a lit. c MedienG). Name oder Firma und Anschrift von Medieninhaber und Herausgeber gehören in das Medium selbst (§ 24 Abs. 3 MedienG). Für die Offenlegung nach § 25 Abs. 1 MedienG genügt es, eine Web-Adresse anzugeben, unter der die Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder die Angaben dem Medium anzufügen; bei einem Medium ohne meinungsbildenden Inhalt verlangt § 25 Abs. 5 MedienG nur Name oder Firma, Unternehmensgegenstand und Wohnort oder Sitz.

Quellen

  1. E-Commerce-Gesetz (ECG), §§ 3, 5, 26 und 28, Fassung vom 14.10.2026 (§ 5 in der Stammfassung, in Kraft seit 1. Jänner 2002)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. Mediengesetz (MedienG), § 1 Abs. 1 Z 5a, § 24, § 25, § 27 und § 55, Fassung vom 14.10.2026 (§ 25 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2011, in Kraft seit 1.7.2012)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. Offenlegungspflicht gemäß § 25 Mediengesetz (Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2026)Unternehmensserviceportal (USP), Bundesministerium für Finanzen · abgerufen am
  4. OGH 15 Ns 35/16i vom 25. Mai 2016 (Kompetenzkonflikt; Postings auf der Profilseite eines Unternehmens in einem sozialen Netzwerk als Website im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b MedienG)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Justiz · abgerufen am
  5. OGH 4 Ob 211/13b vom 17. Dezember 2013, Rechtssatz RS0129253 (Erfüllung der Offenlegungspflichten nach § 5 Abs. 1 ECG)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Justiz · abgerufen am
  6. OGH 4 Ob 211/13b vom 17. Dezember 2013, Entscheidungstext (Impressumsfeld, Firmenschreibweisen, Gesamtauftritt)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Justiz · abgerufen am
  7. Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste), Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 27.10.2022, S. 1, Art. 29, 30 und 93Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  8. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 4a und § 19, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am