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Impressum auf Marktplätzen und Social-Media-Profilen (Deutschland)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Deutschland brauchen Sie ein Impressum für jeden geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Dienst (§ 5 Abs. 1 DDG), also auch für ein geschäftlich genutztes Profil in einem sozialen Netzwerk und für Ihren Händlerauftritt auf einem Marktplatz; ein rein privates Profil ist nicht erfasst. Daneben muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes Ihre Unternehmerangaben auf der Oberfläche für Verbraucher in der Union bereitstellen, sofern Abschnitt 4 des DSA auf ihn anwendbar ist: nicht bei Kleinst- oder Kleinunternehmen und nicht in den zwölf Monaten nach Verlust dieses Status, es sei denn, er ist sehr große Online-Plattform nach Art. 33 DSA (Art. 30 Abs. 7, Art. 29 Abs. 1 und 2 DSA). Für einen eigenen Onlineshop gilt § 5 DDG unabhängig davon.

Das Wichtigste

  • Grundlage ist § 5 Abs. 1 DDG; das Gesetz gilt seit 14. Mai 2024.
  • Erfasst sind geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste.
  • Ein geschäftlich genutztes Social-Media-Profil und ein eigener Händlerauftritt auf einem Marktplatz brauchen ein eigenes Impressum.
  • Ein rein privates Profil fällt nicht darunter (§ 5 Abs. 1 DDG; § 18 Abs. 1 MStV).
  • Auf Online-Marktplätzen für Verbraucher in der Union stellt der Plattformbetreiber die Angaben des Händlers nach Art. 30 Abs. 1 Buchst. a, d und e DSA auf der Oberfläche bereit (Art. 30 Abs. 7 DSA); Abschnitt 4 des DSA gilt nicht für Plattformbetreiber, die Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, und nach Verlust dieses Status weitere zwölf Monate lang nicht, es sei denn, sie sind sehr große Online-Plattformen (Art. 29 Abs. 1 DSA); auf nach Art. 33 DSA als sehr große Online-Plattform eingestufte Anbieter ist er unabhängig von ihrer Größe anzuwenden (Art. 29 Abs. 2 DSA).
  • Verstoß: Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 50.000 Euro (§ 33 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 3 DDG).

Was die Impressumspflicht verlangt

§ 5 Abs. 1 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verpflichtet Diensteanbieter, für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste bestimmte Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Ein digitaler Dienst ist nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG ein Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535, also ein Dienst der Informationsgesellschaft. Die drei Merkmale betreffen nicht nur den Inhalt, sondern auch den Weg dorthin: Die Angaben dürfen nicht hinter einer Bezeichnung liegen, die ihren Inhalt nicht erkennen lässt.

Das DDG vom 6. Mai 2024 ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten; gleichzeitig ist das Telemediengesetz außer Kraft getreten (Art. 37 des Gesetzes, BGBl. 2024 I Nr. 149, ausgegeben am 13. Mai 2024).

Welche Angaben im Einzelnen dazugehören, hängt von Rechtsform und Tätigkeit ab und steht unter Impressum im Onlineshop in Deutschland. Dieser Artikel behandelt, wo die Angaben stehen müssen, wenn Sie nicht nur eine eigene Webseite betreiben.

Für wen die Pflicht gilt – und für wen nicht

Zwei Merkmale entscheiden: Der Dienst wird geschäftsmäßig angeboten, und er wird in der Regel gegen Entgelt angeboten. Eine Umsatzgrenze, eine Beschäftigtenzahl oder eine bestimmte Rechtsform nennt § 5 Abs. 1 DDG nicht. Auch ein kleiner Betrieb ist erfasst, sobald er geschäftsmäßig auftritt.

Ein rein privates Profil erfüllt diese Merkmale nicht und fällt deshalb nicht unter § 5 Abs. 1 DDG. Dient dasselbe Profil dem Geschäft – für Werbung, Bestellungen oder Kundenkontakt –, gehört es zu einem geschäftsmäßigen Angebot. Der Medienstaatsvertrag (MStV) verlangt daneben in § 18 Abs. 1 von Anbietern von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Name und Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Zwei Fälle zeigen den Unterschied. Ein Möbelhändler betreibt ein Profil in einem sozialen Netzwerk, zeigt dort Ware und nimmt Bestellungen entgegen; ihn trifft die Pflicht. Ein Privatnutzer postet auf derselben Plattform Fotos aus seinem Garten; ihn trifft sie nicht. Ob ein gemischtes Profil noch überwiegend privat ist, lässt sich nicht pauschal beantworten.

Wo die Angaben stehen müssen: Kanäle und Plattformmerkmale

Die Tabelle ordnet die Fälle in Deutschland nach Kanal und nach der Funktion, die die Plattform bereitstellt. „Pflicht trifft“ nennt den Träger der Pflicht, „Grenze“ die Bedingung, unter der die gewählte Platzierung nicht mehr genügt.

Kanal und Plattformmerkmal Pflicht trifft Wo die Angaben stehen müssen Grenze
Eigene Webseite oder eigener Onlineshop Betreiber des Dienstes in einem eigenen Impressum, das von jeder Seite aus erreichbar ist Eine feste Klickzahl nennt das Gesetz nicht; der Weg muss ohne langes Suchen zum Ziel führen
Profil in einem sozialen Netzwerk, das ein Impressums- oder Kontaktfeld bereitstellt Inhaber des Profils, wenn er es geschäftsmäßig nutzt im Profil selbst, unter einer verständlichen Bezeichnung wie „Impressum“ oder „Kontakt“ Ein Verweis hinter „Info“ auf das Impressum der eigenen Webseite genügt nicht
Profil in einem sozialen Netzwerk ohne eigene Webseite Inhaber des Profils im Profil: Name und Anschrift sowie Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme einschließlich der E-Mail-Adresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DDG) Ein privates Profil dagegen erfüllt die Voraussetzungen nicht
Bezahlte Werbeanzeige in einem sozialen Netzwerk wer die Anzeige schaltet Die Anzeige muss klar als kommerzielle Kommunikation erkennbar sein, und die Person, in deren Auftrag sie erfolgt, muss klar identifizierbar sein (§ 6 Abs. 1 DDG) § 6 Abs. 1 DDG gilt für kommerzielle Kommunikationen, die digitale Dienste oder Bestandteile davon sind
Händlerauftritt auf einem Online-Marktplatz, der Verbraucher in der Union anspricht Händler für seinen Auftritt im Portal; Plattformbetreiber für die Angaben nach Art. 30 DSA Der Händler hält für seinen Auftritt innerhalb des Portals die Angaben nach § 5 Abs. 1 DDG selbst vor; der Plattformbetreiber stellt zusätzlich Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie bei bestehendem Registereintrag Register und Registernummer und die Selbstbescheinigung des Händlers auf der Oberfläche des Angebots bereit (Art. 30 Abs. 1 Buchst. a, d und e, Abs. 7 DSA) Für Plattformbetreiber, die Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, gilt Art. 30 DSA nicht und nach Verlust dieses Status weitere zwölf Monate lang nicht, es sei denn, sie sind sehr große Online-Plattformen (Art. 29 Abs. 1 DSA); auf nach Art. 33 DSA als sehr große Online-Plattform eingestufte Anbieter ist er unabhängig von ihrer Größe anzuwenden (Art. 29 Abs. 2 DSA); der Händler haftet für die Richtigkeit der gelieferten Angaben (Art. 30 Abs. 2 DSA); bleiben sie falsch, setzt die Plattform das Angebot aus (Art. 30 Abs. 3 DSA)
Eigener Onlineshop neben dem Marktplatz Betreiber des eigenen Dienstes in einem eigenen Impressum nach § 5 DDG Der Marktplatzauftritt tritt an die Stelle dieses eigenen Auftritts nicht

Betreibt der Shop zusätzlich ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot, in dem insbesondere Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, muss er nach § 18 Abs. 2 MStV zusätzlich einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift benennen; die Vorschrift verlangt diese Angabe zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 DDG. Ob ein Ratgeberbereich eines Shops diese Merkmale erfüllt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Was Gerichte zu Social-Media-Profilen entschieden haben

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 13. August 2013 entschieden, dass ein Unternehmen die Pflichtangaben für seinen gewerblichen Facebook-Auftritt selbst vorhalten muss (Urteil vom 13. August 2013, I-20 U 75/13). Ein Verweis hinter dem Reiter „Info“ auf das Impressum der eigenen Webseite genügte nicht: Die Bezeichnung „Info“ lasse für den durchschnittlichen Nutzer nicht erkennen, dass sich dahinter Anbieterangaben finden. Für die Bezeichnungen „Kontakt“ und „Impressum“ berief er sich auf den Bundesgerichtshof, für den diese Begriffe verständlich sind; auch die Feststellung, dass zwei Schritte zu den Angaben kein langes Suchen erfordern, übernahm er von dort. Für die eigene Anbieterkennung des gewerblich genutzten Accounts berief sich der Senat auf sein Urteil vom 18. Dezember 2007 (I-20 U 17/07) zu den Seiten eines Händlers innerhalb eines Internetportals.

Die Entscheidung erging zu § 5 Telemediengesetz. Das Telemediengesetz ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten; die allgemeine Informationspflicht für Diensteanbieter steht seither in § 5 DDG (Art. 37 des DDG, BGBl. 2024 I Nr. 149).

Marktplatz: Wer die Angaben liefert und wer sie zeigt

Auf einem Online-Marktplatz treffen zwei Pflichtenkreise zusammen.

Der Händler ist für seinen Auftritt innerhalb des Portals selbst Diensteanbieter und hält dort seine Angaben nach § 5 Abs. 1 DDG vor. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der einzelne Anbieter für seine Seiten innerhalb eines Internetportals impressumspflichtig ist, obwohl er den übergeordneten Dienst unter der Adresse des Portals nicht betreibt (Urteil vom 18. Dezember 2007, I-20 U 17/07). Das galt schon dann, wenn der Händler auf diesen Seiten nur für Waren warb, ohne dort eine Bestellung zu ermöglichen. Für die Bezeichnung des Weges zu den Angaben gelten die Maßstäbe aus dem Abschnitt zu Social-Media-Profilen. Die Entscheidung erging zu § 6 des Teledienstegesetzes und zu § 5 des Telemediengesetzes; die allgemeine Informationspflicht steht heute in § 5 DDG.

Der Plattformbetreiber ist Diensteanbieter für den Marktplatz und hält für ihn die Angaben nach § 5 DDG vor. Daneben darf er einen Unternehmer für Angebote an Verbraucher in der Union nur zulassen, wenn er zuvor dessen Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse erhalten hat (Art. 30 Abs. 1 Buchst. a DSA); er bemüht sich nach besten Kräften, diese Angaben zu prüfen, und der Unternehmer haftet für ihre Richtigkeit (Art. 30 Abs. 2 DSA). Auf seiner Oberfläche stellt er die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, d und e bereit, also Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, bei bestehendem Registereintrag Register und Registernummer und die Selbstbescheinigung; verfügbar sein müssen sie zumindest dort, wo das Produkt oder die Dienstleistung vorgestellt wird (Art. 30 Abs. 7 DSA). Berichtigt der Händler falsche Angaben nicht, setzt die Plattform seine Angebote gegenüber Verbrauchern in der Union aus (Art. 30 Abs. 3 DSA). Dieser Pflichtenkreis gilt nicht für Plattformbetreiber, die Kleinst- oder Kleinunternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG sind, und für sie auch in den zwölf Monaten nach dem Verlust dieses Status nicht, es sei denn, sie sind sehr große Online-Plattformen im Sinne des Art. 33 DSA (Art. 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSA); abweichend von Absatz 1 ist er auf Anbieter, die nach Art. 33 DSA als sehr große Online-Plattformen eingestuft wurden, unabhängig von der Unternehmensgröße anzuwenden (Art. 29 Abs. 2 DSA).

Betreibt der Händler daneben einen eigenen Onlineshop, ist dieser ein eigener digitaler Dienst; für ihn gelten die Informationspflichten nach § 5 DDG neben den Marktplatzregeln. Welche Pflichten die Plattform gegenüber ihren gewerblichen Nutzern zusätzlich trifft, steht unter DSA-Händlerpflichten für Plattformen; für den Verkauf über soziale Netzwerke siehe Verkaufen über soziale Netzwerke.

Seit wann gilt das?

§ 5 DDG gilt seit dem 14. Mai 2024 und hat das Telemediengesetz abgelöst. Art. 30 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste, DSA) gilt seit dem 17. Februar 2024 (Art. 93 Abs. 2 DSA). § 18 MStV gilt in der Fassung des siebten Medienänderungsstaatsvertrags, in Kraft getreten am 1. Dezember 2025. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2013 ist zu § 5 des damals geltenden Telemediengesetzes ergangen, die Entscheidung aus dem Jahr 2007 zu § 6 des Teledienstegesetzes und zu § 5 des Telemediengesetzes; die allgemeine Informationspflicht steht heute in § 5 DDG.

Was bei einem Verstoß droht

Wer entgegen § 5 Abs. 1 DDG eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, handelt ordnungswidrig (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG). Für diese Fälle des Absatzes 2 sieht § 33 Abs. 6 Nr. 3 DDG eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Informationspflichten als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG eingeordnet und darauf einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG gestützt (Urteil vom 13. August 2013, I-20 U 75/13). Ob ein Wettbewerber gegen einen bestimmten Auftritt vorgeht, hängt vom Einzelfall ab.

Checkliste für Ihre Auftritte

  • Prüfen Sie für jeden Auftritt, ob er dem Geschäft dient oder privat ist; die Pflicht hängt an dieser Grenze.
  • Halten Sie im Profil Name, Anschrift und E-Mail-Adresse bereit und bezeichnen Sie den Weg dorthin deutlich als „Impressum“ oder „Kontakt“.
  • Verstecken Sie die Angaben nicht hinter einem Reiter „Info“ oder einer anderen unklaren Bezeichnung.
  • Liefern Sie dem Plattformbetreiber die Angaben nach Art. 30 Abs. 1 DSA richtig und vollständig.
  • Halten Sie auch auf einem Marktplatz ein eigenes Impressum für Ihren Auftritt innerhalb des Portals vor; die Anzeige durch den Plattformbetreiber nach Art. 30 Abs. 7 DSA – soweit Abschnitt 4 des DSA auf ihn anwendbar ist – ersetzt es nicht.
  • Führen Sie für einen eigenen Onlineshop ein eigenes Impressum, unabhängig vom Marktplatz.
  • Kennzeichnen Sie Werbeanzeigen als Werbung und nennen Sie die Person, in deren Auftrag sie erfolgen (§ 6 Abs. 1 DDG).

Häufige Fragen

Reicht ein Link im Profil auf das Impressum meiner Webseite?

Das hängt von der Bezeichnung ab. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. August 2013 (I-20 U 75/13) genügte ein Verweis hinter dem Reiter Info nicht; für die Bezeichnungen Kontakt und Impressum verweist der Senat auf den Bundesgerichtshof, nach dem diese Begriffe verständlich sind und zwei Schritte zu den Angaben kein langes Suchen erfordern.

Brauche ich als Kleinunternehmer ein Impressum auf meinem Profil?

Ja, wenn Sie das Profil geschäftsmäßig nutzen. § 5 Abs. 1 DDG nennt keine Umsatzgrenze; die Kleinunternehmerregelung der Umsatzsteuer ändert daran nichts. Entscheidend ist, ob das Angebot in der Regel gegen Entgelt erfolgt und nicht rein privat ist.

Muss der Marktplatz meine Anbieterangaben anzeigen?

Ja, sofern Abschnitt 4 des DSA auf den Plattformbetreiber anwendbar ist. Anwendbar ist er nicht, wenn der Betreiber Kleinst- oder Kleinunternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG ist, und nach Verlust dieses Status weitere zwölf Monate lang nicht (Art. 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSA); auf einen nach Art. 33 DSA als sehr große Online-Plattform eingestuften Anbieter ist er dagegen unabhängig von dessen Größe anzuwenden (Art. 29 Abs. 2 DSA). Er muss Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Händlers auf der Oberfläche des Angebots bereitstellen (Art. 30 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 7 DSA). Sie müssen ihm diese Angaben richtig und vollständig liefern (Art. 30 Abs. 2 DSA); sonst setzt er Ihr Angebot aus (Art. 30 Abs. 3 DSA).

Gilt die Impressumspflicht auch für ein privates Profil?

Nein. § 5 Abs. 1 DDG verlangt ein geschäftsmäßiges, in der Regel entgeltliches Angebot; ein rein privates Profil erfüllt das nicht. Der Medienstaatsvertrag nimmt in § 18 Abs. 1 Telemedien aus, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen.

Brauche ich auf einem Marktplatz ein eigenes Impressum?

Ja, wenn Sie dort geschäftsmäßig auftreten. Der einzelne Anbieter ist für seine Seiten innerhalb eines Internetportals selbst impressumspflichtig, auch wenn er den übergeordneten Dienst nicht betreibt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2007, I-20 U 17/07). Die Entscheidung erging zu § 6 TDG und § 5 TMG; die allgemeine Informationspflicht steht heute in § 5 Abs. 1 DDG. Die Anzeige durch den Plattformbetreiber nach Art. 30 Abs. 7 DSA – soweit Abschnitt 4 des DSA auf ihn anwendbar ist – ersetzt dieses eigene Impressum nicht.

Quellen

  1. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5 Allgemeine InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 1 Anwendungsbereich, BegriffsbestimmungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 6 Besondere Pflichten bei kommerziellen KommunikationenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 33 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digitale-Dienste-Gesetz) vom 6. Mai 2024, BGBl. 2024 I Nr. 149, ausgegeben am 13. Mai 2024 (Art. 37: Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung; Außerkrafttreten des Telemediengesetzes)Bundesgesetzblatt, recht.bund.de · abgerufen am
  6. Medienstaatsvertrag (MStV), § 18 Informationspflichten und Auskunftsrechte (Fassung des siebten Medienänderungsstaatsvertrags, in Kraft getreten am 1. Dezember 2025)Rundfunkrat des Hessischen Rundfunks, Wiedergabe des Staatsvertrags der Länder · abgerufen am
  7. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2007, I-20 U 17/07 (Impressumspflicht des einzelnen Händlers für seine Seiten innerhalb eines Internetportals)Rechtsprechungsdatenbank NRWE, Justiz Nordrhein-Westfalen · abgerufen am
  8. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2013, I-20 U 75/13 (Impressum eines gewerblichen Facebook-Auftritts)Rechtsprechungsdatenbank NRWE, Justiz Nordrhein-Westfalen · abgerufen am
  9. Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste), Art. 29 Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen und Art. 30 Nachverfolgbarkeit von Unternehmern; Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 27. Oktober 2022, S. 1Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Cellar), amtliche deutsche Fassung · abgerufen am