Impressum im Onlineshop in Deutschland: Pflichtangaben
Kurz gesagt
Ein Onlineshop in Deutschland muss nach § 5 Abs. 1 Digitale-Dienste-Gesetz Name und Anschrift des Anbieters, eine Kontaktmöglichkeit mit E-Mail-Adresse und weitere Angaben je nach Rechtsform und Tätigkeit leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Juristische Personen nennen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte.
Das Wichtigste
- Grundlage: § 5 Abs. 1 DDG für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste; das DDG ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten.
- Immer: Name, Anschrift des Niederlassungsorts und Angaben für schnelle elektronische Kontaktaufnahme samt E-Mail-Adresse.
- Juristische Personen: zusätzlich Rechtsform, Vertretungsberechtigte und, bei Kapitalangaben, Stamm- oder Grundkapital.
- Nur bei Eintragung, Besitz oder Zulassung: Register und Nummer, USt-IdNr. oder W-IdNr., Aufsichtsbehörde.
- Verstoß: Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 50.000 Euro (§ 33 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 3 DDG).
Was § 5 DDG vorschreibt
Wer geschäftsmäßig digitale Dienste anbietet, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden, muss bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten (§ 5 Abs. 1 Digitale-Dienste-Gesetz, DDG). Ein Onlineshop ist ein solcher digitaler Dienst: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zählt Shops zu den digitalen Diensten nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG, die über Webseiten angeboten werden (§ 2 Nr. 26 BFSG). Das DDG vom 6. Mai 2024 ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten und hat das Telemediengesetz abgelöst (Art. 37 des Gesetzes, BGBl. 2024 I Nr. 149).
Der Medienstaatsvertrag (MStV) verlangt in § 18 Abs. 1 von Anbietern von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, ebenfalls Name und Anschrift, bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten. Das geht in einem Punkt über § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG hinaus: Das DDG nennt den Vertretungsberechtigten, der MStV zusätzlich dessen Anschrift.
Wer betroffen ist
Betroffen ist jeder Shopbetreiber, der geschäftsmäßig anbietet; die Rechtsform spielt für das „Ob“ keine Rolle. Eine Umsatzgrenze enthält § 5 DDG nicht. Auch die Betreiberin eines Kleinunternehmens braucht ein Impressum. Die Rechtsform entscheidet, welche Zusatzangaben dazukommen.
Pflichtangaben nach Rechtsform
Die Tabelle ordnet die Angaben des § 5 Abs. 1 DDG drei häufigen Fällen zu. „Pflicht“ bedeutet: gilt immer für diesen Fall. „Falls“ nennt die Bedingung des Gesetzes.
| Angabe | Einzelunternehmer ohne Handelsregister | Eingetragener Kaufmann (e.K.) | GmbH |
|---|---|---|---|
| Name (Nr. 1) | Pflicht | Pflicht; die Firma enthält den Zusatz „e.K.“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB) | Pflicht; die Firma enthält den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung (§ 4 GmbHG) |
| Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist (Nr. 1) | Pflicht | Pflicht | Pflicht |
| Rechtsform (Nr. 1) | nicht verlangt, da keine juristische Person | nicht verlangt, da keine juristische Person | Pflicht |
| Vertretungsberechtigte (Nr. 1; § 18 Abs. 1 Nr. 2 MStV) | nicht verlangt | nicht verlangt | Pflicht, nach dem MStV mit Name und Anschrift; die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer vertreten (§ 35 Abs. 1 GmbHG) |
| Stamm- oder Grundkapital sowie ausstehende Einlagen (Nr. 1) | nicht verlangt | nicht verlangt | Falls Angaben über das Kapital gemacht werden: das Stammkapital; sind nicht alle Einlagen eingezahlt, zusätzlich der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen |
| E-Mail-Adresse und weitere Angaben für schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation (Nr. 2) | Pflicht | Pflicht | Pflicht |
| Aufsichtsbehörde (Nr. 3) | Falls die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf | Falls die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf | Falls die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf |
| Handelsregister und Registernummer (Nr. 4) | Falls eingetragen | Pflicht, da eingetragen | Pflicht, da eingetragen |
| Kammer, Berufsbezeichnung, berufsrechtliche Regeln (Nr. 5) | Falls der Dienst in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne der Vorschrift erbracht wird | wie links | wie links |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer (Nr. 6) | Falls vorhanden | Falls vorhanden | Falls vorhanden |
| Hinweis auf Abwicklung oder Liquidation (Nr. 7) | nicht verlangt | nicht verlangt | Falls sich die GmbH in Abwicklung oder Liquidation befindet |
Die Steuernummer des Finanzamts steht nicht in der Aufzählung des § 5 Abs. 1 DDG. Weitergehende Informationspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt (§ 5 Abs. 2 DDG).
Wie das Impressum erreichbar sein muss
Das Gesetz verlangt, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Die Prüffrage lautet daher: Findet ein Kunde die Angaben von jeder Seite des Shops aus, ohne suchen zu müssen? Eine bestimmte Zahl von Klicks nennt das Gesetz nicht.
Beispiel mit erfundenen Daten, kein amtliches Muster: Die „Beispiel Shop GmbH“ sitzt in Musterstadt, wird durch die Geschäftsführerin Erika Beispiel vertreten und ist unter einer erfundenen Nummer im Handelsregister des Amtsgerichts Musterstadt eingetragen. Sie nennt eine E-Mail-Adresse, eine Telefonnummer und ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Eine Kapitalangabe macht sie nicht, daher entfällt diese Zeile. Eine Aufsichtsbehörde führt sie nicht auf, weil ihr Handel keine behördliche Zulassung braucht. Eine amtliche Vorlage für den Wortlaut des Impressums haben wir in DDG und MStV nicht gefunden; die Angaben stehen in der Reihenfolge der Tabelle.
Redaktionelle Angebote und Streitbeilegung
Betreibt ein Shop zusätzlich ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot, in dem insbesondere Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, muss er nach § 18 Abs. 2 MStV zusätzlich einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift nennen. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren hat, unbeschränkt geschäftsfähig ist und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. Die beiden zuletzt genannten Voraussetzungen gelten nicht für Jugendliche, die Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind (§ 18 Abs. 2 Satz 4 MStV). Ob der Ratgeberbereich eines Shops diese Merkmale erfüllt, ist eine Frage des Einzelfalls; klären Sie sie im Zweifel mit Ihrer Rechtsberatung.
Unabhängig vom Impressum muss ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, Verbraucher leicht zugänglich darüber informieren, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 VSBG). Von der Information über die Teilnahmebereitschaft (Absatz 1 Nr. 1) ist ein Unternehmer ausgenommen, der am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat (§ 36 Abs. 3 VSBG); der Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 Nr. 2 bleibt bei einer Verpflichtung zur Teilnahme bestehen. Wo der Hinweis steht, schreibt § 36 Abs. 2 VSBG vor: auf der Webseite und, bei Verwendung von AGB, zusammen mit diesen.
Was bei einem Verstoß droht
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 DDG eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG). Die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro (§ 33 Abs. 6 Nr. 3 DDG).
Checkliste für Ihren Shop
- Name und Anschrift des Niederlassungsorts stehen im Impressum; bei der GmbH mit Rechtsform im Namen.
- Eine E-Mail-Adresse und mindestens ein weiterer Weg zur schnellen Kontaktaufnahme sind genannt.
- Bei einer juristischen Person sind die Vertretungsberechtigten mit Name und, nach dem MStV, Anschrift genannt.
- Registergericht und Registernummer stehen da, falls der Betrieb eingetragen ist.
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer steht da, falls Ihnen eine erteilt wurde; Steuernummer ist nicht gefordert.
- Das Impressum ist von jeder Seite des Shops aus ohne Suchen erreichbar.
- Der Hinweis nach § 36 VSBG ist geprüft: Er entfällt nur für Betriebe mit höchstens zehn Beschäftigten am 31. Dezember des Vorjahres, soweit es um die Auskunft zur Teilnahmebereitschaft geht.