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Zoll und Ausfuhr zwischen der Schweiz und der EU im Onlinehandel

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Für Waren über die Grenze Schweiz–EU brauchen Sie eine Zollanmeldung und eine Handelsrechnung. In die Schweiz fällt Einfuhrsteuer von 8,1 Prozent an (2,6 Prozent für Grundbedarf); eine gewöhnliche Warensendung bleibt befreit, solange der Steuerbetrag je Veranlagung 5 Franken nicht übersteigt (Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG). In der EU entfällt seit 1. Juli 2026 die Zollbefreiung bis 150 Euro; für Fernverkäufe bis 150 Euro Sachwert gilt vorläufig ein Zoll von 3 Euro je Position, vorgesehen bis 1. Juli 2028, wenn die Einfuhr nach Art. 143 Abs. 1 Bst. ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist (IOSS) oder die Waren Waren in Postsendungen nach Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind. Mit dem IOSS gilt der Pauschalzoll unabhängig vom Ursprung und ein Ursprungsnachweis senkt ihn nicht; ohne IOSS und mit Ursprungsnachweis für präferenzberechtigte Ware gilt der Präferenzzoll.

Das Wichtigste

  • Beide Richtungen: Zollanmeldung und Handelsrechnung je Warensendung; der Ausfuhrnachweis belegt die Steuerbefreiung im Ausfuhrland.
  • Schweiz: Einfuhrsteuer 8,1 Prozent, für Grundbedarf 2,6 Prozent; eine gewöhnliche Warensendung ist befreit, wenn der Steuerbetrag je Veranlagung 5 Franken nicht übersteigt (Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG; Art. 53 Abs. 1 nennt weitere Befreiungen, etwa für Reiseverkehr und Geschenke).
  • Die Schweizer Wertfreigrenze von 150 Franken gilt nur im Reiseverkehr, nicht für bestellte Pakete.
  • EU: Die Zollbefreiung bis 150 Euro ist seit 1. Juli 2026 aufgehoben. Bei Fernverkäufen bis 150 Euro Sachwert gilt vorläufig 3 Euro Zoll je Position, vorgesehen bis 1. Juli 2028; er fällt an, wenn die Einfuhr nach Art. 143 Abs. 1 Bst. ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist (IOSS) oder die Waren Waren in Postsendungen nach Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind. Waren unter einer Präferenzmaßnahme sind von den Waren in Postsendungen ausgenommen; ohne IOSS gilt für sie mit Ursprungsnachweis der Präferenzzoll. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2026/382 sieht einen Vorschlag zur Verlängerung vor, wenn die zentrale IT-Infrastruktur der Union nicht bis 1. Juli 2028 betriebsbereit ist.
  • Ursprungsnachweis (WVB EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung bis 6000 Euro) sichert den Präferenzzoll des Freihandelsabkommens Schweiz–EU, aber nur für die von Art. 2 erfassten Ursprungserzeugnisse und nur, wenn der Import-One-Stop-Shop nicht genutzt wird; bei IOSS fällt der Zoll von 3 Euro unabhängig vom Ursprung an.
  • Schweizer Shops können die Mehrwertsteuer des EU-Landes über den Import-One-Stop-Shop abführen, wenn die Sendung höchstens 150 Euro Sachwert hat und keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne des Unionsrechts enthält (Art. 369l der Richtlinie 2006/112/EG); ein Unternehmer ohne Sitz oder feste Niederlassung in der Union braucht dafür einen in der Union ansässigen Vermittler (Art. 369m Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie; Durchführungsbeschluss (EU) 2021/942 nennt als Drittland mit Amtshilfeabkommen nur Norwegen).

Was an der Grenze passiert

Waren, die über die Zollgrenze verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen angemeldet werden (Art. 7 und Art. 25 des Zollgesetzes, ZG, für die Schweiz; Art. 158 des Zollkodex der Union für die EU). Die Schweiz und die EU bilden kein gemeinsames Zollgebiet: Jede Sendung wird im Einfuhrland veranlagt, auch wenn der Verkauf im Ausfuhrland von der Mehrwertsteuer befreit war.

Das EU-Zollrecht hat die Befreiung für Sendungen mit geringem Wert abgeschafft. Bis zum 30. Juni 2026 waren Sendungen bis 150 Euro Gesamtwert einfuhrzollfrei (Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009). Seit dem 1. Juli 2026 ist dieses Kapitel gestrichen (Art. 1 der Verordnung (EU) 2026/382). An seine Stelle tritt vorläufig ein Zoll von 3 Euro je Ware, vorgesehen bis zum 1. Juli 2028; nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung schlägt die Kommission eine Verlängerung vor, wenn die zentrale IT-Infrastruktur der Union bis dahin nicht betriebsbereit ist. Der Zoll fällt in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro an, wenn die Einfuhr nach Art. 143 Abs. 1 Bst. ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist (IOSS) oder die Waren Waren in Postsendungen nach Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind (Art. 2 der Verordnung (EU) 2026/382).

Waren in Postsendungen sind seit dem 1. Juli 2026 Waren in einer Sendung mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 Euro, die in Fernverkäufen eingeführter Gegenstände im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG verkauft werden. Ausgenommen sind Waren, deren Einfuhr nach Art. 143 Abs. 1 Bst. ca befreit ist, und Waren unter einer Präferenzmaßnahme, etwa aus einem Zollunionsabkommen (Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022). Auf eine Beförderung durch einen Postbetreiber kommt es bei diesem Begriff nicht an; die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022 ersetzt ihn für Postbeförderungen durch „unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Waren“ (Erwägungsgrund 7). Folge: Ohne IOSS fällt der Pauschalzoll für präferenzberechtigte Ware nicht an; sie wird mit Ursprungsnachweis in der Anmeldung H1 zum Präferenzzoll angemeldet (Leitfaden der Kommission vom 5. Oktober 2026, Abschnitte 5.4 und 6.2). Bei der Pauschalbehandlung selbst bleibt der Ursprung der Waren unberücksichtigt (Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EU) 2026/382).

Welche Papiere zu jeder Sendung gehören

Die Übersicht nennt die Dokumente je Sendung. Anmelden muss, wer die Ware über die Grenze bringt oder bringen lässt (Art. 26 ZG). Bei Post- und Kuriersendungen in die EU meldet der Transporteur für den Empfänger an; massgebend sind die elektronisch übermittelten Daten, nicht die Zollinhaltserklärung auf dem Paket (Generalzolldirektion).

Dokument Schweizer Seite EU-Seite
Handelsrechnung Warenwert, Warenbezeichnung, Tarifnummer, Ursprungsland, Gewicht; Grundlage der Einfuhrsteuer (Art. 54 MWSTG) Grundlage der Zollanmeldung; bei Fernverkäufen bis 150 Euro Sachwert genügt der reduzierte Datensatz H7 nach Art. 143a UZK-DA, sofern die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen und nicht verbrauchsteuerpflichtig sind; für eine Präferenz ohne IOSS ist H1 erforderlich (Leitfaden der Kommission, Abschnitt 6.2)
Zollanmeldung der Einfuhr elektronisch (Art. 28 ZG, Art. 105 ZV); die vereinfachte Anmeldung nach Art. 105a ZV steht dem zugelassenen Empfänger offen und setzt unter anderem einen einzelnen Absender, höchstens 1000 Franken Mehrwertsteuerwert und 1000 Kilogramm Rohmasse voraus Zollanmeldung nach Art. 158 des Zollkodex; wer bei Fernverkäufen anmelden darf, steht in Art. 85 Abs. 2 des neuen Zollkodex
Ausfuhrnachweis elektronische Ausfuhrveranlagungsverfügung aus dem Ausfuhrverfahren (Nachweis nach Art. 23 Abs. 2 Z 1 MWSTG); die Ausfuhranmeldung läuft in Passar, das e-dec Export abgelöst hat Ausfuhranmeldung nach Art. 269 des Zollkodex; in Deutschland Beleg für die Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG
Ursprungsnachweis Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung (Art. 17 und 18 des PEM-Übereinkommens) derselbe Nachweis für den Präferenzzoll bei der Einfuhr, sofern der Import-One-Stop-Shop nicht genutzt wird
Kennungen ZAZ-Konto für die Zahlung; die Frist von 60 Tagen ab Rechnungsausstellung gilt, wenn die Einfuhrsteuer über das ZAZ beglichen wird (Art. 56 Abs. 2 MWSTG) EORI-Nummer (Art. 9 des Zollkodex); IOSS-Nummer (Art. 369l der Richtlinie 2006/112/EG)

Beispielsendung: zwei Richtungen

Die Zahlen sind erfunden, angenommen ist ein Kurs von 1 Euro = CHF 0.95.

Fall A: Schweizer Shop liefert nach Deutschland. Warenwert 120 Euro, Versand 10 Euro, drei Positionen, Teilnahme am IOSS. Der Kunde zahlt 130 Euro (120 Euro Ware, 10 Euro Versand). Auf der Schweizer Seite entsteht kein Zoll, weil der Generaltarif keine Exportansätze ausweist, und die Lieferung ist bei Ausfuhr von der Inlandsteuer befreit (Art. 23 Abs. 2 Z 1 MWSTG); Beleg ist die Ausfuhrveranlagungsverfügung. In der EU löst der Fernverkauf den Zoll von 3 Euro je Position aus, also 9 Euro; bei IOSS gilt er unabhängig vom Ursprung der Ware. Den Zoll schuldet der Anmelder, bei Nutzung des IOSS zuerst der IOSS-Nutzer (Leitfaden der Kommission, Abschnitte 6.4 und 7.2). Im IOSS-Verfahren ist die Einfuhr von der Einfuhrumsatzsteuer befreit (Art. 143 Abs. 1 Buchst. ca der Richtlinie 2006/112/EG); an ihre Stelle tritt die Umsatzsteuer auf die Lieferung, die der Shop über den IOSS abführt. Ihre Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das der Shop vom Kunden erhält, einschliesslich der Versandkosten (Art. 73 und Art. 78 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie). Bei einem Bruttopreis von 130 Euro sind darin 20,76 Euro Steuer enthalten (130 ÷ 1,19 × 0,19). Verrechnet der Shop die 9 Euro Zoll dem Kunden weiter, steigt das Entgelt auf 139 Euro und die darin enthaltene Steuer auf 22,19 Euro (139 ÷ 1,19 × 0,19).

Fall B: Deutscher Shop liefert in die Schweiz. Warenwert 130 Euro, Versand 15 Euro, zusammen CHF 137.75; angenommen sind zusätzlich Verzollungskosten des Transporteurs von CHF 12.00, die dem Empfänger in Rechnung gestellt werden. Der Generaltarif weist für Bekleidung der Tarifnummern 6109 und 6203 den Ansatz 0.00 aus, Zoll fällt also keiner an. In Rechnung gestellte Verzollungskosten gehören zur Bemessungsgrundlage (Art. 54 Abs. 3 Bst. b MWSTG; Richtlinie R-69-02, Ziffer 2.4). Die Einfuhrsteuer beträgt 8,1 Prozent von CHF 149.75, also CHF 12.13; sie liegt über 5 Franken und wird zusammen mit den Verzollungskosten erhoben.

Fall C: kleine Sendung in die Schweiz. Warenwert 40 Euro, Versand 5 Euro, zusammen CHF 42.75; angenommen ist, dass der Transporteur keine Verzollungskosten in Rechnung stellt. Die Einfuhrsteuer von 8,1 Prozent auf CHF 42.75 beträgt CHF 3.46 und bleibt unter 5 Franken, die Sendung ist befreit (Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG; Art. 1 Bst. d SR 641.204). Werden Verzollungskosten verrechnet, erhöhen sie die Bemessungsgrundlage (Richtlinie R-69-02, Ziffer 2.4).

Was an der Schweizer Grenze anfällt

Die Einfuhrsteuer beträgt 8,1 Prozent, für Grundbedarfsartikel wie Lebensmittel, Medikamente oder Druckerzeugnisse 2,6 Prozent (Art. 55 MWSTG). Zur Bemessungsgrundlage gehören auch Versand-, Verpackungs- und Versicherungskosten bis zum Bestimmungsort, die Verzollungskosten des Transporteurs sowie ausländische Steuern und Abgaben, soweit sie nicht bereits im Entgelt enthalten sind (Art. 54 Abs. 3 Bst. a und b MWSTG). Verzollungskosten bleiben bei der Prüfung der 5-Franken-Grenze nur dann ausser Betracht, wenn die Sendung vereinfacht angemeldet wird, gestützt auf diese Grenze steuerfrei ist und der zugelassene Empfänger keine Verzollungskosten in Rechnung stellt (Richtlinie R-69-02, Ziffer 2.4).

Für gewöhnliche steuerpflichtige Warensendungen ist die Einfuhr befreit, wenn der Steuerbetrag je Veranlagungsverfügung 5 Franken nicht übersteigt (Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG; Art. 1 Bst. d SR 641.204). Diese 5 Franken sind der Steuerbetrag, nicht der Warenwert: Bei 8,1 Prozent entspricht das rund 62 Franken steuerbarem Wert, bei 2,6 Prozent rund 192 Franken. Art. 53 Abs. 1 MWSTG und Art. 1 SR 641.204 nennen daneben weitere Befreiungen, etwa für Waren des Reiseverkehrs und für Geschenke. Die Wertfreigrenze von 150 Franken, die Reisende kennen, gilt nur für Waren, die jemand selbst über die Grenze bringt (Art. 1 Bst. c SR 641.204).

Sogenannte Geschenksendungen sind bis 100 Franken je Sendung steuerfrei, ausgenommen Tabakwaren und alkoholische Getränke; Sender und Empfänger müssen Privatpersonen sein (Art. 1 Bst. a SR 641.204).

Die Schweiz hat die Industriezölle auf den 1. Januar 2024 aufgehoben: Der Generaltarif, gültig ab diesem Datum, weist für Bekleidung der Tarifnummern 6109 und 6203 sowie für Schuhe der Tarifnummer 6403 den Ansatz 0.00 aus. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse weist er weiterhin Ansätze aus, etwa für Käse der Tarifnummer 0406 zwischen 21.00 und 442.00 Franken je 100 Kilogramm (Generaltarif, Seiten 40 und 41).

Was an der EU-Grenze anfällt

Für die Einfuhr in die EU ist die Zollbefreiung unter 150 Euro Sachwert seit dem 1. Juli 2026 weggefallen; bis 150 Euro Sachwert gilt bei einem Fernverkauf der Zoll von 3 Euro je Position, wenn der IOSS genutzt wird oder die Waren Waren in Postsendungen sind, darüber der normale Zolltarif. Eine Ursprungs- oder Warenverkehrserklärung lässt sich nach dem Leitfaden der Kommission nur als Präferenz anmelden, wenn der IOSS nicht verwendet wurde. Für Geschenke von Privatperson an Privatperson bis 45 Euro Sachwert bleibt die Zollbefreiung bestehen, wenn die Einfuhr nicht kommerziell ist (Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009).

Eine Mehrwertsteuerbefreiung für geringe Werte gibt es seit dem 1. Juli 2021 nicht mehr. Die Einfuhrumsatzsteuer wird auf dem Zollwert berechnet, vermehrt um Beförderungs-, Verpackungs- und Versicherungskosten bis zum Bestimmungsort sowie die Einfuhrzölle (Art. 85 und 86 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG; in Deutschland § 11 UStG). Es gilt der Satz des Einfuhrlandes, in Deutschland 19 Prozent, für die in Anlage 2 bezeichneten Waren 7 Prozent (§ 12 UStG). Im IOSS-Verfahren ist die Einfuhr befreit und der Verkäufer erklärt die Steuer (Art. 143 Abs. 1 Buchst. ca der Richtlinie).

Bei Fernverkäufen darf bis zum 30. Juni 2028 eine der folgenden Personen anmelden (Art. 85 Abs. 2 des neuen Zollkodex, anwendbar seit dem 20. September 2026): wer den IOSS nutzen darf, oder sein indirekter Vertreter; wer die Regelung nach Titel XII Kapitel 7 nutzen darf, oder sein indirekter Vertreter; sonst der indirekte Vertreter des Einführers; trifft nichts davon zu, jede andere Person, die alle für das Verfahren nötigen Angaben beibringen und die Waren gestellen kann oder gestellen lässt (Buchstabe d). Die Ansässigkeit des Anmelders und ihre Ausnahmen regeln Art. 85 Abs. 3 und 4 erst ab dem 21. September 2027; bis dahin gilt Art. 170 Abs. 2 und 3 des bisherigen Zollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Fehlt danach die Ansässigkeit und greift keine Ausnahme, brauchen Sie eine Niederlassung in der Union oder einen indirekten Vertreter. Die Steuerseite eines Schweizer Shops behandelt Versandhandel aus der Schweiz.

Wann ein Ursprungsnachweis den Zoll senkt

Das Freihandelsabkommen von 1972 beseitigt die Einfuhrzölle für die von ihm erfassten Ursprungserzeugnisse (Art. 3 des Abkommens, SR 0.632.401). Es gilt aber nicht für jede Ware: Art. 2 begrenzt den Anwendungsbereich auf Erzeugnisse der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren, auf die in Anhang II genannten Waren und auf die Waren nach Protokoll Nr. 2 mit dessen Sonderregelungen; landwirtschaftliche Erzeugnisse sind danach nur zollfrei, soweit sie erfasst sind. Die Ursprungsregeln richten sich nach dem regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Als Nachweis dient eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (Art. 17). Eine Ursprungserklärung darf jeder Ausführer bis 6000 Euro Wert je Sendung abgeben, darüber nur ein ermächtigter Ausführer (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19). Die Bescheinigung EUR.1 lässt sich in der Schweiz über Passar digital erstellen; das Verfahren regelt die Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen. Eine Präferenz lässt sich nach dem Leitfaden der Kommission nur anmelden, wenn der IOSS nicht verwendet wurde (Abschnitt 5.4); bei IOSS fällt der Zoll von 3 Euro unabhängig vom Ursprung an. Ohne Nachweis gilt für präferenzberechtigte Ware der normale Zolltarif.

Was sich in der EU ändert

Der neue Zollkodex der Union (Verordnung (EU) 2026/2108) ist am 20. September 2026 in Kraft getreten und gilt ab dem 21. September 2027; einzelne Bestimmungen, darunter Art. 85 Abs. 2, gelten nach Art. 287 Abs. 3 schon seit dem 20. September 2026.

Art. 20 Abs. 2 dieses Kodex sieht für Fernverkäufe eine Bearbeitungsgebühr der Union je Warenposition vor. Nach dem Leitfaden der Kommission vom 5. Oktober 2026 ist sie mit 2 Euro je Position veranschlagt und soll ab dem 1. November 2026 erhoben werden; die Höhe legt die Kommission in einem delegierten Rechtsakt fest, der am 5. Oktober 2026 noch geprüft wurde, und die Gebühr gilt erst zehn Tage nach dessen Inkrafttreten (Art. 20 Abs. 10 und Art. 287 Abs. 4).

Die Produktkennung ist dagegen bereits beschlossen: Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022 sind für Waren im Fernverkauf je Position eine Händler- und eine nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung anzugeben und, wenn vorhanden, eine standardisierte Hersteller-Produktkennung; diese Angaben gelten ab dem 1. November 2026, freiwillig schon ab dem 1. Juli 2026 (Art. 2 Abs. 3 und Anhang Nr. 2 Bst. a und b).

Checkliste für Ihren Shop

  1. Prüfen Sie je Sendung Sachwert und Empfänger: Der Fernverkauf an eine Privatperson bis 150 Euro löst in der EU den Zoll von 3 Euro je Position aus, wenn Sie den IOSS nutzen oder die Waren unter die Waren in Postsendungen fallen; präferenzberechtigte Ware ohne IOSS ist davon ausgenommen, wenn Sie einen Ursprungsnachweis beilegen.
  2. Entscheiden Sie vor dem Start über den IOSS; mit IOSS führen Sie die Mehrwertsteuer des Bestimmungslandes ab, können aber keine Präferenz anmelden: Der Zoll von 3 Euro je Position fällt dann auch für präferenzberechtigte Ware an. Ein Schweizer Unternehmer ohne Niederlassung in der Union braucht dafür einen in der Union ansässigen Vermittler (Art. 369m Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG).
  3. Legen Sie den Ursprungsnachweis bei, wenn Ihre Ware Ursprung in der Schweiz oder der EU hat und Sie ohne IOSS liefern; bis 6000 Euro genügt die Erklärung auf der Rechnung.
  4. Prüfen Sie für die EU-Anmeldung die Ansässigkeit: Ohne Niederlassung im Zollgebiet der Union und ohne Ausnahme brauchen Sie einen indirekten Vertreter (bis zum 21. September 2027 nach Art. 170 Abs. 2 und 3 des bisherigen Zollkodex, danach nach Art. 85 Abs. 3 und 4 des neuen). Begleichen Sie die Schweizer Einfuhrsteuer über das ZAZ, haben Sie 60 Tage ab Rechnungsausstellung (Art. 56 Abs. 2 MWSTG).
  5. Sichern Sie die Ausfuhrnachweise ab; ohne sie bleibt die Lieferung in der Schweiz steuerbar.
  6. Prüfen Sie den Zollansatz Ihrer Ware im Zolltarif, statt von einem pauschalen Ansatz auszugehen; für Sendungen in die Schweiz gehört auch die Verzollungspauschale des Transporteurs in die Bemessungsgrundlage (Richtlinie R-69-02, Ziffer 2.4).

Für die EU-Seite siehe Importe aus Drittländern, für die deutsche Sicht Zoll und Ausfuhr aus Deutschland.

Häufige Fragen

Wer bezahlt Zoll und Einfuhrsteuer, wenn mein Schweizer Shop in die EU liefert?

Ohne eigene Anmeldung treffen die Abgaben den Empfänger als Einführer. Führt Ihr Shop die Mehrwertsteuer über den Import-One-Stop-Shop ab, ist er selbst Schuldner dieser Steuer und kann als Anmelder auftreten; den Zoll von 3 Euro je Position bei Sendungen bis 150 Euro schuldet der Anmelder und er fällt auch dann an, wenn Sie den IOSS nutzen. Nach dem geltenden Zollkodex muss der Anmelder im Zollgebiet der Union ansässig sein (Art. 170 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013) oder einen indirekten Vertreter einsetzen, sofern keine Ausnahme nach Absatz 3 greift; solche Ausnahmen sind eine nur gelegentliche Anmeldung, ein Verfahren des Versands oder der vorübergehenden Verwendung und die Anmeldung durch eine Person aus einem angrenzenden Land an einer Grenzzollstelle (Art. 170 Abs. 3). Für die Ansässigkeitsregeln des neuen Zollkodex gilt der 21. September 2027.

Bleibt eine Sendung in die Schweiz bis 150 Franken steuerfrei?

Nein. Die Wertfreigrenze von 150 Franken gilt nur für Reisende, die ihre Ware selbst über die Grenze bringen (Art. 1 Bst. c SR 641.204). Für bestellte Pakete ist massgebend, ob der Steuerbetrag 5 Franken übersteigt: Bei 8,1 Prozent liegt diese Grenze bei rund 62 Franken steuerbarem Wert; in die Bemessungsgrundlage gehören Versandkosten und Verzollungskosten des Transporteurs, soweit sie nicht schon im Entgelt enthalten sind (Art. 54 Abs. 3 MWSTG).

Brauche ich für jede Sendung in die EU eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1?

Nein. Bis zu einem Wert von 6000 Euro je Sendung kann jeder Ausführer eine Ursprungserklärung auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier abgeben (Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Anlage I des PEM-Übereinkommens). Darüber hinaus darf nur ein ermächtigter Ausführer erklären, oder Sie lassen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen. Ohne Nachweis gilt für präferenzberechtigte Ware der normale Zolltarif; nutzen Sie den IOSS, bleibt es ohnehin beim Pauschalzoll von 3 Euro je Position, unabhängig vom Ursprung.

Quellen

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  2. Zollverordnung (ZV, SR 631.01), Fassung vom 1. Oktober 2024, Art. 105, 105a und 105bSchweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  3. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20), Fassung vom 31. März 2025, Art. 23, 51, 53, 54, 55 und 56Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  4. Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag (SR 641.204), Stand am 1. Januar 2025, Art. 1 und 2; Fassung Stand 1. Juli 2014Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  5. Zolltarifgesetz (ZTG, SR 632.10), Fassung vom 1. März 2025, Art. 1 und 25; Verordnung über die Änderung des Zolltarifs in den Anhängen 1 und 2 zum Zolltarifgesetz vom 15. Februar 2023 (AS 2023 86)Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  6. Schweizerischer Generaltarif, gültig ab 1. Januar 2024 (Zollansätze, Auszug Tarifnummern 0406, 6109, 6203 und 6403)Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) · abgerufen am
  7. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 (SR 0.632.401), Stand am 29. März 2005, Art. 2 und 3Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  8. Regionales Übereinkommen vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (SR 0.946.31), Fassung vom 1. Januar 2025, Anlage I Art. 17 bis 21Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  9. Verordnung vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen (VAU, SR 946.32), Fassung vom 1. Januar 2022Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  10. Einfuhrsteuer: Steuerobjekt und Steuersätze; Bemessungsgrundlagen; Post- und KuriersendungenBundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) · abgerufen am
  11. Mehrwertsteuer: Steuerbefreite Lieferung wegen Ausfuhr (Nachweis der Ausfuhr); Vereinfachte Zollanmeldung von Kleinsendungen; Interneteinkauf, Post- und Kuriersendungen: Allgemeine Informationen zur Einfuhr; Wertfreigrenze 150 FrankenBundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) · abgerufen am
  12. Richtlinie R-69-02 Steuerbefreiungen, Mehrwertsteuer auf der Einfuhr (Einfuhrsteuer), Ziffer 2.4 Steuerbetrag je Veranlagungsverfügung nicht mehr als fünf Franken, Ausgabe 12/26 vom 1. Mai 2026, Seiten 7 und 8Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) · abgerufen am
  13. Passar Warenverkehrssystem; Passar Ausfuhr (Passar 1.0); Richtlinie R-10-10 AusfuhrzollveranlagungsverfahrenBundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) · abgerufen am
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  16. Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, konsolidierte Fassung vom 14. April 2025, Art. 60, 70, 85, 86, 143, 369l und 369mAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  17. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/942 der Kommission vom 10. Juni 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Erstellung der Liste der Drittländer, mit denen die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat (ABl. L 205 vom 11.6.2021), Art. 1Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  18. Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, konsolidierte Fassung 02013R0952 — DE — 12.12.2022 — 004.005, Art. 9, 18, 158, 170 und 269Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  19. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 18k Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro, Absatz 1Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  20. Verordnung (EU) 2026/2108 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2026 zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 2026/2108 vom 19. September 2026), Art. 20, 85 und 287Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  21. Leitfaden der Europäischen Kommission zum vorübergehenden Zoll von 3 Euro und zur Bearbeitungsgebühr der Union, Version vom 5. Oktober 2026 (Generaldirektion Steuern und Zollunion, Taxud/A2; Kopie der Generalzolldirektion)Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion · abgerufen am
  22. Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022 der Kommission vom 30. April 2026 (Amtsblattfassung vom 1. Juli 2026 mit dem Datum 30. Juni 2026, berichtigt durch ABl. 2026/90556 vom 3. Juli 2026) zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Begriffsbestimmungen, Zollanmeldungen und Datenelemente im Zusammenhang mit dem vorübergehend erhobenen Zoll von 3 EUR (ABl. L vom 1.7.2026), Art. 1 Nr. 1, 5 bis 11 und Art. 2 Abs. 3; Anhang Nr. 2Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  23. Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022 der Kommission vom 30. Juni 2026 (ABl. L, 2026/1022, 1. Juli 2026), Seite 1 und Seite 5: Das Datum des Erlasses lautet 30. April 2026 (ABl. 2026/90556 vom 3. Juli 2026)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  24. Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze (Verordnung (EU) 2026/382, Bearbeitungsgebühr der Union, Produktkennung)Generalzolldirektion, zoll.de · abgerufen am
  25. Post- oder Kuriersendungen an Unternehmen; Post- und Kuriersendungen: Verfahren; Fragen und Antworten zu Sendungen aus einem Nicht-EU-StaatGeneralzolldirektion, zoll.de · abgerufen am
  26. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 6 Ausfuhrlieferung, § 11 Bemessungsgrundlage im Fall der Einfuhr, § 12 Steuersätze, § 21 EinfuhrumsatzsteuerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am