Geoblocking-Verordnung: Was Händler beim Verkauf in der EU beachten
Kurz gesagt
Nein, grundsätzlich nicht. Die Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 verbietet es Anbietern, Kunden aus anderen Mitgliedstaaten den Zugang zum Onlineshop zu sperren, ihnen in den Fällen des Art. 4 Abs. 1 andere Bedingungen für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen zu stellen oder sie bei der Zahlung zu benachteiligen (Art. 3, 4, 5). Ausnahmen gelten, wenn ein Recht den Verkauf verbietet oder der Vorgang rein inländisch ist. Dass Sie in ein Land nicht liefern, erlaubt nur, die Lieferung dorthin nicht anzubieten, nicht aber den Zugang zum Shop zu sperren.
Das Wichtigste
- Gilt seit 3. Dezember 2018 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne nationale Umsetzung (Art. 11 Abs. 1).
- Betroffen: jeder gewerbliche Anbieter; geschützt sind Verbraucher mit Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die in der Union ausschließlich zur Endnutzung kaufen (Art. 2 Nr. 13).
- Verboten: Sperren des Shop-Zugangs, andere Bedingungen für den Zugang in den Fällen des Art. 4 Abs. 1, Zahlungsbenachteiligung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung (Art. 3, 4, 5).
- Zulässig: die Lieferung in ein Land nicht anbieten (der Zugang zum Shop bleibt erlaubt), rechtlich gebotene Beschränkungen, nichtdiskriminierende Preis- und Bedingungsdifferenzen je Gebiet (Art. 4 Abs. 2, Erwägungsgrund 28).
- Rein inländische Sachverhalte fallen nicht unter die Verordnung (Art. 1 Abs. 2).
- Keine eigenen Bußgelder in der Verordnung; die Mitgliedstaaten legen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen fest (Art. 7 Abs. 2).
Was die Geoblocking-Verordnung verbietet
Die Geoblocking-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/302) verbietet Anbietern, Kunden aus anderen Mitgliedstaaten den Zugang zu ihrer Online-Benutzeroberfläche zu sperren oder zu beschränken (Art. 3 Abs. 1). Sie verbietet es ihnen ferner, in den Fällen des Art. 4 Abs. 1 für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen anzuwenden (Art. 4 Abs. 1) und bei der Zahlung unterschiedliche Bedingungen zu stellen (Art. 5 Abs. 1). Die Unterscheidungsgründe, die das Verbot auslösen, sind die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz oder der Ort der Niederlassung des Kunden. Die Verordnung gilt seit 3. Dezember 2018 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass nationale Umsetzungsgesetze nötig wären.
Für wen die Verordnung gilt
Die Verordnung trifft den Anbieter, also jede natürliche oder juristische Person, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit tätig wird (Art. 2 Nr. 18). Ein Onlineshop fällt darunter, unabhängig von seiner Größe. Die Verordnung ist nicht auf Anbieter mit Sitz in der Union beschränkt: Nach den Erwägungsgründen 4 und 5 können sich die diskriminierenden Praktiken auch aus Handlungen von in Drittländern niedergelassenen Anbietern ergeben.
Geschützt ist der Kunde. Das ist ein Verbraucher, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt oder dort seinen Wohnsitz hat, oder ein Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, und der innerhalb der Union Waren erwirbt oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder dies anstrebt, ausschließlich zur Endnutzung (Art. 2 Nr. 13). Die Verordnung schützt also auch Geschäftskunden, nicht nur Verbraucher.
Das Verbot erfasst auch mittelbare Diskriminierung. Es greift, wenn der Anbieter auf andere Kriterien abstellt, die zum selben Ergebnis führen wie die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz oder der Ort der Niederlassung, etwa auf die IP-Adresse, die für die Lieferung angegebene Anschrift, die Wahl der Sprache oder den Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstrument ausgestellt wurde (Erwägungsgrund 6).
Grenzen des Anwendungsbereichs: Die Verordnung gilt nicht für rein inländische Sachverhalte, bei denen sich alle wesentlichen Bestandteile der Transaktion auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken (Art. 1 Abs. 2). Sie gilt auch nicht für die in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG genannten Tätigkeiten, darunter audiovisuelle Dienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Finanzdienstleistungen (Art. 1 Abs. 3).
Welche Einschränkungen zulässig sind und welche nicht
Die folgende Übersicht ordnet typische Praktiken eines Onlineshops ein. Maßgeblich bleibt der Einzelfall.
| Praxis | Zulässig? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Zugang zum Shop für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten sperren, etwa über die IP-Adresse | Nein | Art. 3 Abs. 1 |
| Kunden ohne deren ausdrückliche Zustimmung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung auf eine andere Version der Shop-Oberfläche umleiten | Nein | Art. 3 Abs. 2 |
| Lieferung in ein Mitgliedstaat verweigern, in den der Shop nach seinen Bedingungen liefert | Nein | Art. 4 Abs. 1 Buchst. a |
| Aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen anwenden, etwa bei der Lieferung an einen Ort, in den der Shop liefert, oder beim Preis | Nein | Art. 4 Abs. 1; Art. 4 Abs. 2 erlaubt nichtdiskriminierende Differenzen je Gebiet |
| Zahlung aus einem anderen Mitgliedstaat innerhalb derselben Zahlungsmarke und -kategorie ablehnen, wenn die Zahlungsmethode akzeptiert wird, die Währung akzeptiert ist und die Authentifizierungsanforderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt sind | Nein | Art. 5 Abs. 1 Buchst. a bis c |
| In ein Mitgliedstaat gar nicht liefern, weil der Shop dort keine Lieferung anbietet (der Zugang zum Shop bleibt erlaubt) | Ja | Erwägungsgrund 28 |
| Preis- und Bedingungsdifferenzen je Gebiet, die dort allen Kunden in nichtdiskriminierender Weise angeboten werden | Ja | Art. 4 Abs. 2 |
| Zugang sperren oder Verkauf verweigern, wenn Unionsrecht oder mitgliedstaatliches Recht es verlangt, etwa Altersgrenzen oder Produktverbote | Ja | Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 5 |
| Lieferung zurückhalten, bis bestätigt ist, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde, bei objektiven Gründen | Ja | Art. 5 Abs. 2 |
| Entgelte für kartengebundene Zahlungsinstrumente erheben, deren Interbankenentgelte nicht durch die Verordnung (EU) 2015/751 festgelegt sind, und für Zahlungsdienste außerhalb der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, soweit das Mitgliedstaatenrecht das nicht verbietet; die Entgelte dürfen die unmittelbaren Kosten nicht übersteigen | Ja | Art. 5 Abs. 3 |
| Rein inländischer Vorgang, bei dem alle wesentlichen Bestandteile in einem Mitgliedstaat liegen | Verordnung gilt nicht | Art. 1 Abs. 2 |
Seit wann die Verordnung gilt
Die Verordnung wurde am 28. Februar 2018 verabschiedet und am 2. März 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. L 60 I). Sie ist am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten und gilt ab dem 3. Dezember 2018 (Art. 11 Abs. 1). Für Bestimmungen von Vereinbarungen, die vor dem 2. März 2018 geschlossen wurden und dem Verbot des Art. 101 AEUV entsprechen, gilt Art. 6 erst ab dem 23. März 2020 (Art. 11 Abs. 2).
Wann eine Beschränkung erlaubt bleibt
Die Verbote der Artikel 3, 4 und 5 sind nicht absolut. Eine Beschränkung bleibt in folgenden Fällen zulässig:
- Keine Lieferung in ein Land. Die Verordnung begründet keine Pflicht, Waren grenzüberschreitend in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, wenn der Anbieter seinen Kunden eine solche Lieferung ohnehin nicht anbietet (Erwägungsgrund 28). Sie verpflichtet auch nicht, Versand-, Transport-, Auf- und Abbaukosten zu übernehmen, die über das vertraglich Vereinbarte hinausgehen. Das erlaubt nicht, den Zugang zum Shop für Kunden aus diesem Land zu sperren (Art. 3 Abs. 1).
- Rechtlich gebotene Beschränkungen. Die Verbote gelten nicht, wenn die Sperrung, Beschränkung oder Umleitung erforderlich ist, um rechtliche Anforderungen im Unionsrecht oder im mitgliedstaatlichen Recht zu erfüllen (Art. 3 Abs. 3). Gleiches gilt, wenn eine bestimmte Vorschrift dem Anbieter untersagt, bestimmten Kunden oder Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten Waren zu verkaufen (Art. 4 Abs. 5). Bei Sperrung, Zugangsbeschränkung oder Weiterleitung muss der Anbieter dem Kunden klar und deutlich erläutern, aus welchen Gründen die Maßnahme erforderlich ist, in der Sprache der ursprünglich aufgerufenen Oberfläche (Art. 3 Abs. 3).
- Nichtdiskriminierende Differenzen je Gebiet. Der Anbieter darf allgemeine Geschäftsbedingungen, einschließlich Nettoverkaufspreisen, anbieten, die sich von einem Mitgliedstaat zum anderen oder innerhalb eines Mitgliedstaats unterscheiden, sofern sie Kunden in einem bestimmten Gebiet oder bestimmten Kundengruppen in nichtdiskriminierender Weise angeboten werden (Art. 4 Abs. 2).
- Zahlung. Der Anbieter darf die Ware oder Dienstleistung zurückhalten, bis er die Bestätigung erhalten hat, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde, soweit objektive Gründe das rechtfertigen (Art. 5 Abs. 2). Er darf Entgelte für die Nutzung von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten erheben, deren Interbankenentgelte nicht durch Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 festgelegt werden, sowie für Zahlungsdienste, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht anwendbar ist, es sei denn, das Verbot oder die Einschränkung des Rechts, Entgelte für die Verwendung von Zahlungsinstrumenten gemäß Artikel 62 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu erheben, wurde in das Recht des Mitgliedstaats eingeführt, dem die Tätigkeit des Anbieters unterliegt; diese Entgelte dürfen die unmittelbaren Kosten nicht übersteigen (Art. 5 Abs. 3).
Was bei einem Verstoß droht
Die Verordnung selbst nennt keine Bußgelder. Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Stellen, die für eine angemessene und wirksame Durchsetzung zuständig sind (Art. 7 Abs. 1). Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Maßnahmen, die bei Verstößen anwendbar sind; diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Art. 7 Abs. 2). Die konkreten Sanktionen richten sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats.
Jeder Mitgliedstaat benennt ferner eine Stelle, die Verbrauchern bei Streitigkeiten mit Anbietern praktische Unterstützung bietet (Art. 8).
Checkliste für Ihren Shop
- Prüfen Sie, dass Ihr Shop den Zugang nicht über IP-Adresse, Lieferadresse oder Zahlungsinstrument nach Ländern sperrt. Wenn Sie in ein Land nicht liefern, bleibt der Zugang zum Shop für Kunden aus diesem Land erlaubt (Art. 3 Abs. 1).
- Stellen Sie sicher, dass Sie in alle Mitgliedstaaten liefern, in denen Sie Lieferung anbieten, und dass Sie keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung des Kunden anwenden (Art. 4 Abs. 1).
- Dokumentieren Sie jede Beschränkung, die auf einer rechtlichen Anforderung beruht; bei Sperrung, Zugangsbeschränkung oder Weiterleitung erläutern Sie dem Kunden die Gründe in der Sprache der aufgerufenen Oberfläche (Art. 3 Abs. 3).
- Prüfen Sie, dass Preis- und Bedingungsdifferenzen je Gebiet allen Kunden dort in nichtdiskriminierender Weise angeboten werden.
- Halten Sie die Zahlungsmethoden innerhalb derselben Marke und Kategorie für alle Kunden in der Union gleich.
- Kennzeichnen Sie rein inländische Vorgänge, die nicht unter die Verordnung fallen.