ÖsterreichRecht

Lieferfrist und Gefahrübergang im Shop in Österreich

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Verträgen mit Verbrauchern in Österreich haben Sie, mangels anderer vertraglicher Vereinbarung, die Ware ohne unnötigen Aufschub, spätestens 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen – ist die Übersendung vereinbart, beim Verbraucher abzuliefern (§ 7a KSchG, in Kraft seit 13. Juni 2014). Übersenden Sie die Ware, geht die Gefahr für Verlust oder Beschädigung erst bei Ablieferung beim Kunden auf ihn über; hat er selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne eine von Ihnen vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, schon bei Aushändigung (§ 7b KSchG).

Das Wichtigste

  • 30-Tage-Frist: mangels anderer vertraglicher Vereinbarung Ware ohne unnötigen Aufschub, spätestens 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen; bei vereinbarter Übersendung beim Verbraucher abzuliefern (§ 7a KSchG).
  • Gefahrübergang: bei Übersendung durch den Unternehmer erst bei Ablieferung beim Verbraucher (§ 7b KSchG).
  • Verbraucher schließt selbst Beförderungsvertrag, ohne Ihre Auswahlmöglichkeit zu nützen: Gefahr geht schon bei Aushändigung an den Beförderer über (§ 7b KSchG).
  • Verzug: Nachfrist setzen, dann Rücktritt (§ 7c KSchG); Fixgeschäft: sofortiger Rücktritt (§ 7c Abs. 2 KSchG); Rückzahlung nach Rücktritt unverzüglich (§ 7c Abs. 3 KSchG).
  • Gilt seit 13. Juni 2014 (§§ 7a, 7b KSchG); § 7c KSchG seit 1. Jänner 2022.

Was gilt?

Zwei Regeln bestimmen, wie ein Onlineshop in Österreich mit Verbrauchern liefert und wer das Versandrisiko trägt. Die eine setzt die Zeit, die andere den Moment, in dem das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware auf den Kunden übergeht. Beide stehen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und gelten seit 13. Juni 2014.

Wer ist betroffen, wer nicht?

Die Fristen- und Risikoregeln des § 7a bis 7c KSchG gelten für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 1 KSchG) – also auch im Onlineshop, nicht nur dort. Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis zum Zustandekommen des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden (§ 3 Z 2 FAGG); typisch ist der Onlineshop.

Gegenüber Geschäftskunden greifen die KSchG-Regeln nicht. Dort gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB): Ist keine Zeit bestimmt, kann die Leistung sogleich, ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden (§ 904 ABGB). Und die Gefahr geht bei Übersendung mit Willen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort mit der Übergabe an den Beförderer auf den Käufer über, sofern die Art der Übersendung der getroffenen Vereinbarung, mangels einer solchen der Verkehrsübung entspricht (§ 429, § 905 Abs. 3 ABGB).

Bis wann müssen Sie liefern?

§ 7a KSchG setzt die Grenze: Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung haben Sie die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder – wenn die Übersendung vereinbart ist – beim Verbraucher abzuliefern. Die 30 Tage sind eine Obergrenze, keine Zielmarke; Sie dürfen und sollen früher liefern.

Vereinbaren Sie eine konkrete Lieferzeit, geht diese vor. Die 30-Tage-Frist gilt nur, wenn keine abweichende Frist vereinbart ist.

Vor der Bestellung müssen Sie dem Verbraucher die Lieferzeit mitteilen. § 4 Abs. 1 Z 7 FAGG verlangt die Angabe der Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, einschließlich des Zeitraums, innerhalb dessen nach der Zusage des Unternehmers die Ware geliefert wird.

Wer trägt das Risiko beim Versand?

Das Risiko (die “Gefahr”) für Verlust oder Beschädigung der Ware während des Transports richtet sich nach § 7b KSchG:

  • Übersendung durch Sie: Die Gefahr geht erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an ihn oder an einen von ihm bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Bis dahin tragen Sie das Risiko.
  • Beförderungsvertrag vom Verbraucher selbst geschlossen: Hat der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne eine von Ihnen vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer auf ihn über.

Mangels anderer Vereinbarung erwirbt der Verbraucher zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware (§ 7b Satz 3 KSchG).

Für Geschäftskunden gilt die allgemeine Regel des ABGB: Wird die Sache mit Willen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort übersendet, gilt sie bereits mit der Aushändigung an den Beförderer als übergeben, sofern die Art der Übersendung der getroffenen Vereinbarung, mangels einer solchen der Verkehrsübung entspricht (§ 429 ABGB); die Gefahr geht mit diesem Zeitpunkt auf den Käufer über (§ 905 Abs. 3 ABGB).

Zeitleiste: von der Bestellung bis zum Rücktritt

Die Tabelle zeigt die Stufen eines typischen Fernabsatzkaufs in Österreich mit einem Verbraucher, wer in jeder Stufe das Versandrisiko trägt und welche Fristen laufen.

Stufe Ereignis Rechtsgrundlage Wer trägt das Versandrisiko
1. Vertragsabschluss Vertrag kommt zustande; mangels anderer vertraglicher Vereinbarung müssen Sie die Ware ohne unnötigen Aufschub, spätestens 30 Tage bereitzustellen – bei vereinbarter Übersendung abliefern § 7a KSchG Sie (Unternehmer)
2. Übersendung durch Sie Sie übergeben die Ware dem Beförderer § 7b Satz 1 KSchG Sie (Unternehmer)
3. Ablieferung beim Verbraucher Ware wird an den Verbraucher oder von ihm bestimmten Dritten (nicht Beförderer) abgeliefert § 7b Satz 1 KSchG Übergang: ab jetzt der Verbraucher
3a. Beförderungsvertrag vom Verbraucher selbst geschlossen Verbraucher schließt selbst Beförderungsvertrag, ohne Ihre Auswahl zu nützen § 7b Satz 2 KSchG Übergang: ab Aushändigung an den Beförderer der Verbraucher
4. Nach 30 Tagen ohne Lieferung (mangels anderer Vereinbarung) Sie sind in Verzug; der Verbraucher kann eine angemessene Nachfrist setzen § 7c Abs. 1 KSchG; § 918 ABGB —
5. Nach Ablauf der Nachfrist ohne Leistung Der Verbraucher kann vom Vertrag zurücktreten § 7c Abs. 1 KSchG; § 918 ABGB —
6. Fixgeschäft Lieferung zu einem bestimmten Zeitpunkt für den Verbraucher von wesentlicher Bedeutung; bei nicht fristgerechter Leistung sofortiger Rücktritt § 7c Abs. 2 KSchG; § 919 ABGB —

Verzug und Nachfrist

Liefern Sie nicht fristgerecht, geraten Sie in Verzug. Der Verbraucher kann Sie zur Leistung innerhalb einer den Umständen angemessenen Nachfrist auffordern; leisten Sie innerhalb dieser Nachfrist nicht, kann er vom Vertrag zurücktreten (§ 7c Abs. 1 KSchG). Tritt er zurück, müssen Sie die empfangenen Zahlungen unverzüglich zurückzahlen (§ 7c Abs. 3 KSchG).

Ein Fixgeschäft liegt vor, wenn vereinbart wurde oder aus den den Vertragsabschluss begleitenden Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass die Leistungserbringung binnen einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt für den Verbraucher von wesentlicher Bedeutung ist. In diesem Fall kann der Verbraucher bei nicht fristgerechter Leistung sofort zurücktreten, ohne Nachfrist (§ 7c Abs. 2 KSchG). Zu einem sofortigen Rücktritt ist er auch berechtigt, wenn Sie erklärt haben oder aus den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass Sie die Leistung nicht erbringen werden (§ 7c Abs. 2 KSchG).

Für Geschäftskunden gilt die allgemeine Verzugsregel des ABGB: Der Gläubiger kann Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt erklären (§ 918 ABGB). Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit bei sonstigem Rücktritt bedungen, muss der Rücktrittsberechtigte, wenn er auf der Erfüllung bestehen will, das nach Ablauf der Zeit ohne Verzug anzeigen (§ 919 ABGB).

Beispielfälle

Beispiel 1 – Verlust im Transport, Sie versenden: Sie versenden eine Bestellung mit Ihrem Beförderer. Die Ware geht im Transport verloren. Das Risiko tragen Sie, weil die Gefahr erst bei Ablieferung beim Verbraucher übergeht (§ 7b Satz 1 KSchG). Der Verbraucher kann die Ware erneut verlangen oder, nach Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten.

Beispiel 2 – Verlust im Transport, Verbraucher schließt Beförderungsvertrag selbst: Der Verbraucher bestellt und schließt selbst einen Beförderungsvertrag ab, ohne Ihre Auswahlmöglichkeit zu nützen. Die Ware geht im Transport verloren. Das Risiko trägt der Verbraucher, weil die Gefahr bereits mit der Aushändigung an den Beförderer überging (§ 7b Satz 2 KSchG).

Beispiel 3 – Keine Lieferung nach 40 Tagen: Sie liefern nicht. Nach 40 Tagen setzt der Verbraucher eine Nachfrist von 7 Tagen. Sie liefern innerhalb der Nachfrist nicht. Der Verbraucher tritt vom Vertrag zurück und verlangt die unverzügliche Rückzahlung (§ 7c KSchG).

Checkliste für Ihren Shop

  • Vereinbaren Sie eine konkrete Lieferzeit und halten Sie sie ein; ohne abweichende Vereinbarung ist die 30-Tage-Obergrenze nach § 7a KSchG Ihr äußerster Rahmen.
  • Weisen Sie im Bestellvorgang die Lieferzeit aus (§ 4 Abs. 1 Z 7 FAGG).
  • Klären Sie, wer den Beförderer wählt: Wählen Sie ihn, tragen Sie das Versandrisiko bis zur Ablieferung (§ 7b Satz 1 KSchG).
  • Wenn der Verbraucher den Beförderer selbst wählt, prüfen Sie, dass er den Beförderungsvertrag selbst geschlossen hat, und dokumentieren Sie, dass er Ihre Auswahlmöglichkeit nicht genutzt hat (§ 7b Satz 2 KSchG).
  • Reagieren Sie auf Verzögerungen: Informieren Sie den Verbraucher, bevor die Frist abläuft.
  • Bei Fixgeschäften – wenn die Lieferung zu einem bestimmten Zeitpunkt für den Verbraucher von wesentlicher Bedeutung ist – achten Sie auf die Frist; der Rücktritt ist dort sofort möglich (§ 7c Abs. 2 KSchG).

Häufige Fragen

Gilt die 30-Tage-Frist auch für Geschäftskunden?

Nein. § 7a KSchG gilt für Verträge mit Verbrauchern, nicht für Verträge mit Unternehmern. Gegenüber Unternehmern gilt die allgemeine Regel des ABGB: Ist keine Zeit bestimmt, kann die Leistung sogleich, ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden (§ 904 ABGB). Eine vertraglich vereinbarte Lieferzeit geht in beiden Fällen vor.

Wer trägt das Risiko, wenn der Kunde den Paketdienst selbst wählt?

Das hängt davon ab, wie der Kunde den Beförderer bestimmt. Hat der Verbraucher den Beförderungsvertrag selbst geschlossen, ohne eine von Ihnen vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer auf ihn über (§ 7b Satz 2 KSchG). Wählt er dagegen nur aus einer von Ihnen vorgeschlagenen Auswahlmöglichkeit, tragen Sie das Risiko bis zur Ablieferung.

Was passiert, wenn ich nicht fristgerecht liefere?

Der Verbraucher kann Sie zur Leistung innerhalb einer angemessenen Nachfrist auffordern; leisten Sie nicht, kann er vom Vertrag zurücktreten und die empfangenen Zahlungen unverzüglich zurückverlangen (§ 7c Abs. 1 und 3 KSchG). Bei einem Fixgeschäft – wenn vereinbart wurde oder aus den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass die Lieferung zu einem bestimmten Zeitpunkt für den Verbraucher von wesentlicher Bedeutung ist – kann er bei nicht fristgerechter Leistung sofort zurücktreten; ebenso, wenn Sie erklärt haben oder aus den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass Sie die Leistung nicht erbringen werden (§ 7c Abs. 2 KSchG). Ein bloßer Festtermin allein genügt nicht; die Lieferung muss zu diesem Zeitpunkt für den Verbraucher von wesentlicher Bedeutung sein.

Gilt die 30-Tage-Frist auch bei digitaler Lieferung?

§ 7a KSchG bezieht sich auf die Ware, also auf den physischen Verkauf. Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen gilt § 17 VGG: Der Unternehmer hat die digitale Leistung, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unverzüglich nach Vertragsabschluss bereitzustellen. Die 30-Tage-Obergrenze des § 7a KSchG greift dort nicht.

Quellen

  1. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), §§ 1, 7a, 7b, 7c, tagesaktuelle Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), §§ 429, 904, 905, 918, 919, tagesaktuelle Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), §§ 3, 4 Abs. 1 Z 7, tagesaktuelle Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), § 17, tagesaktuelle Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am