Checkout gestalten: Schritte, Felder, Gastbestellung
Kurz gesagt
Streichen Sie jedes Feld, das die Bestellung nicht braucht, und stellen Sie die Pflichtangaben davor: Deutschland und Österreich verlangen bei einem elektronisch geschlossenen Verbrauchervertrag mit Zahlungspflicht, dass der Verbraucher die Zahlungspflicht ausdrücklich bestätigt und eine Schaltfläche oder ähnliche Funktion, über die bestellt wird, gut lesbar nur „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechend eindeutige Formulierung trägt, dazu die Angaben nach dem jeweiligen Recht unmittelbar davor (§ 312j Abs. 2 und 3 BGB, § 8 Abs. 1 und 2 FAGG); die Schweiz verlangt den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Franken (Art. 3 Abs. 1 PBV). Messen Sie danach jeden Schritt des Trichters mit derselben Ereignisdefinition.
Das Wichtigste
- Deutschland: Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der zur Zahlung verpflichtet, muss der Verbraucher mit der Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet; erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, trägt diese gut lesbar nichts anderes als „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechend eindeutige Formulierung. Erfüllt der Unternehmer diese Pflicht nicht, kommt der Vertrag nicht zustande (§ 312j Abs. 3 und 4 BGB).
- Österreich: Bei einem elektronisch, aber nicht ausschließlich per elektronischer Post oder vergleichbarem individuellem Kommunikationsmittel geschlossenen Fernabsatzvertrag mit Zahlungspflicht muss der Verbraucher die Zahlungspflicht ausdrücklich bestätigen; erfordert der Bestellvorgang eine Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion, trägt diese gut lesbar ausschließlich „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine gleichartige, eindeutige Formulierung, sonst ist der Verbraucher nicht gebunden (§ 8 Abs. 2 FAGG).
- Schweiz: Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Franken Pflicht (Art. 3 Abs. 1 PBV); Versandkosten dürfen separat bekanntgegeben werden, sind dann aber zu beziffern (Art. 4 Abs. 1 PBV).
- Gastbestellung: Keine der in diesem Artikel geöffneten Normen verlangt ein Kundenkonto; Erhebung und Voreinstellung bleiben auf den Zweck beschränkt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 25 Abs. 2 DSGVO; Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 DSG).
- Baymard Institute: durchschnittliche Abbruchquote 70,22 Prozent, errechnet aus 50 gesammelten Studien (Stand 22. September 2025).
- Messplan: ein Ereignis je Trichterschritt und dieselbe Definition in allen Berichten; ein Analysewerkzeug, das Informationen auf dem Endgerät speichert oder darauf zugreift, braucht in Deutschland die Einwilligung des Endnutzers (§ 25 Abs. 1 TDDDG), in Österreich die aktive Einwilligung nach klarer und umfassender Information für die Ermittlung der Daten (§ 165 Abs. 3 Satz 2 TKG 2021); beide Normen nennen Ausnahmen.
Jeder Checkout hat zwei Ebenen: die Angaben, die das Land vor der Bestellung verlangt, und die Felder, die Ihr Ablauf zusätzlich abfragt. Die erste Ebene ist nicht verhandelbar, die zweite ist eine Entscheidung, die Sie für jedes Feld einzeln treffen.
Was Sie vorab brauchen
- die Feldliste Ihres heutigen Checkouts, Schritt für Schritt ausgedruckt
- für jedes Land, in das Sie liefern, die Angaben, die vor dem Bestellbutton stehen müssen
- die Bedingungen Ihrer Zahlungs- und Versandarten und die Fälle, in denen sie scheitern
- einen Testzugang für Bestellungen je Zahlungsart, Lieferart und Land
- Zugriff auf Shopsystem und Webanalyse für denselben Zeitraum
- einen Einwilligungstext für die Messung, getrennt vom Bestellvorgang
Der Feldbestand: Pflicht, optional, streichen
Ein Feld bleibt nur, wenn Sie seinen Zweck benennen können: Lieferung, Rechnung, Zahlung oder die gesetzliche Bestätigung des Vertrags. Die Tabelle ordnet die Felder ein, die dieser Artikel behandelt; die Spalte „Bedingung“ nennt Land und Fall, in dem die Zuordnung gilt.
| Feld | Zuordnung | Bedingung (Land, Fall) | Zweck |
|---|---|---|---|
| E-Mail-Adresse | Pflicht als gewählter Weg für Bestätigung und Versand | Deutschland: der Zugang der Bestellung ist elektronisch zu bestätigen (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB) · Österreich: ebenso (§ 10 Abs. 2 ECG), dazu die Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (§ 7 Abs. 3 FAGG) | die Normen verlangen die Bestätigung, nicht die Erhebung einer E-Mail-Adresse; gewählter Weg für Bestellbestätigung und Versandnachricht |
| Name und Lieferanschrift | Pflicht | Deutschland, Österreich und Schweiz, sobald Sie versenden | ohne diese Angaben keine Zustellung |
| Land | Pflicht | Deutschland, Österreich und Schweiz, sobald Versandkosten, Versandart oder Abgaben davon abhängen | steuert Versandart und Preisangaben |
| Ankündigung der Zahlungsmittel und Lieferbeschränkungen | Pflicht, vor dem ersten Schritt | gegenüber Verbrauchern: Deutschland § 312j Abs. 1 BGB · Österreich § 8 Abs. 3 FAGG | die Kundschaft weiß vor dem Ausfüllen, was möglich ist |
| abweichende Rechnungsadresse | optional | nur wenn die Rechnung nicht an die Lieferanschrift geht | ein Häkchen statt eines zweiten Adressformulars |
| Telefonnummer | optional | nur wenn eine Zahlungs- oder Versandart sie braucht, etwa für einen Zustellhinweis | Rückfrage vor der Auslieferung |
| Firma und USt-IdNr. | optional | nur bei Geschäftskunden, deren Rechnung darauf ausgestellt wird | Zuordnung des Vorgangs |
| Kundenkonto mit Passwort | optional, nach der Bestellung | Deutschland, Österreich und Schweiz: erst bestellen, dann Konto anbieten | Bestellhistorie und Adressbuch für Wiederholungskäufe |
| Geburtsdatum | streichen | außer Sie müssen für ein Produkt ein Mindestalter prüfen | keine Verwendung im übrigen Ablauf |
| Anrede, Titel, Geschlecht | streichen | außer Sie brauchen die Angabe im Schriftverkehr | keine Verwendung im übrigen Ablauf |
| Newsletter-Häkchen | streichen aus dem Bestellablauf (redaktioneller Vorschlag) | Deutschland und Österreich: Wird die Einwilligung zur Bedingung des Vertrags gemacht, ist ihre Freiwilligkeit nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO zu prüfen · Schweiz: Massenwerbung per E-Mail ist nur zulässig, wenn die Kunden vorher eingewilligt haben, der Absender korrekt angegeben ist und auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wird; ohne Einwilligung zulässig ist nur Werbung für eigene ähnliche Angebote an Kunden aus einem Verkauf, und auch dann nur, wenn beim Erhalt der Kontaktinformationen auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurde (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG) | Werbung getrennt vom Vertrag |
| Gutscheincode | optional, hinter einem Link | Deutschland, Österreich und Schweiz | hält das Formular kurz, wenn kein Code vorliegt |
| Freitextfeld für Anmerkungen | optional | nur wenn Ihre Abwicklung den Text liest | Sonderwünsche, die Sie erfüllen können |
Wie sich die Reihenfolge „Pflicht vor optional“ begründet, zeigt die Baymard-Erhebung von 2026 unter 1.083 erwachsenen Onlinekäufern in den USA: 42 Prozent gaben an, den Warenkorb verlassen zu haben, weil sie nur schauten oder noch nicht kaufbereit waren. Klammert man dieses Segment aus, verteilen sich die übrigen Nennungen so: 40 Prozent zu hohe Zusatzkosten, 19 Prozent fehlendes Vertrauen in die Kartenzahlung, 18 Prozent die Pflicht, ein Konto anzulegen, und 12 Prozent, dass die Gesamtkosten nicht vorab sichtbar waren (Mehrfachnennungen möglich). Die durchschnittliche Abbruchquote der von Baymard gesammelten 50 Studien liegt bei 70,22 Prozent (Stand 22. September 2025); sie ist ein Durchschnitt über sehr unterschiedliche Messungen und kein Zielwert für Ihren Shop.
Was vor dem Bestellbutton stehen muss
Deutschland
Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der zur Zahlung verpflichtet, sind die Angaben nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15 EGBGB unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise bereitzustellen (§ 312j Abs. 2 BGB). Das sind die wesentlichen Eigenschaften, der Gesamtpreis, der Hinweis auf einen auf automatisierter Entscheidungsfindung beruhenden personalisierten Preis, die zusätzlichen Versand- und sonstigen Kosten, die Kosten eines Abonnements, eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren, wenn der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt (dann sind die Garantie, ihre Dauer und ein Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht in hervorgehobener Weise mit der harmonisierten Kennzeichnung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 mitzuteilen), die Laufzeit und die Mindestdauer der Verpflichtung. Für Verträge, die ausschließlich über individuelle Kommunikation geschlossen werden, gilt das nicht (Abs. 5).
Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, trägt diese gut lesbar nichts anderes als „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechend eindeutige Formulierung (Abs. 3 Satz 2); ist die Pflicht aus Abs. 3 nicht erfüllt, kommt der Vertrag nicht zustande (Abs. 4). Zusätzlich muss der Kunde bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr Eingabefehler vor der Bestellung erkennen und berichtigen können (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB), und der Zugang der Bestellung ist unverzüglich elektronisch zu bestätigen (Nr. 3). Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, kommen die Angaben nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB hinzu: Bedingungen, Fristen und Verfahren, das Muster-Widerrufsformular und gegebenenfalls die Rückversandkosten. Einzelheiten: Bestellbutton in Deutschland.
Österreich
Für den elektronisch geschlossenen Fernabsatzvertrag mit Zahlungspflicht verlangt § 8 Abs. 1 FAGG einen klaren und hervorgehobenen Hinweis auf die Angaben nach § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 12a, 14 und 15 FAGG, ebenfalls unmittelbar vor der Vertragserklärung. Fehlen die Angaben zu den zusätzlichen Kosten oder zu den Rücksendekosten, hat der Verbraucher sie nach § 4 Abs. 5 FAGG nicht zu tragen; der vollständige Preis ist damit auch ein Haftungsthema und nicht nur eine Gestaltungsfrage.
Der Bestellvorgang muss die Zahlungsverpflichtung ausdrücklich bestätigen lassen; erfordert er eine Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion, trägt diese gut lesbar ausschließlich „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine gleichartige, eindeutige Formulierung (§ 8 Abs. 2 FAGG); sonst ist der Verbraucher an den Vertrag nicht gebunden. Ein Verstoß ist nach § 19 Abs. 1 Z 4a FAGG verwaltungsstrafbar. Bei bestehendem Rücktrittsrecht gehören die Angaben nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG mit dem Muster-Widerrufsformular in den Ablauf; der Verbraucher kann binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten (§ 11 Abs. 1 FAGG). Die technischen Schritte und die Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern sind nach § 9 Abs. 1 Z 1 und 3 ECG mitzuteilen; § 10 Abs. 1 ECG verlangt die Mittel selbst, Abs. 2 die unverzügliche Bestätigung des Zugangs.
Schweiz
Mit dem Angebot an Konsumentinnen und Konsumenten ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken bekanntzugeben (Detailpreis, Art. 3 Abs. 1 PBV). Nicht frei wählbare Zuschläge gehören in den Detailpreis; Versandkosten dürfen separat bekanntgegeben werden, sind dann aber zu beziffern (Art. 4 Abs. 1 PBV). Eine Beschriftung des Bestellbuttons mit dem Hinweis auf die Zahlungspflicht verlangt die PBV nur für Mehrwertdienste im Fernmeldebereich, und auch dort nur als eine von zwei zulässigen Gestaltungen (Art. 11abis Abs. 2 PBV); für den übrigen Onlineshop regelt sie die Bekanntgabe des Preises.
Der Kauf über eine Website steht nicht in der Aufzählung des Art. 40b Abs. 1 OR, die den Widerruf an bestimmte Abschlusssituationen bindet; Art. 40a Abs. 1 OR begrenzt den Geltungsbereich zusätzlich auf Verträge für den persönlichen oder familiären Gebrauch. Ein gesetzliches Widerrufsrecht entsteht bei einem über eine Website geschlossenen Kauf daher nicht; räumt der Händler eines ein, ist es ein vertragliches Recht. Ein Rückgaberecht im Checkout ist damit eine freiwillige Zusage, an die Sie sich halten sollten. Mehr zur Rechtslage: Kundenkonto und Gastbestellung.
Schritt für Schritt: den Checkout aufbauen
Schritt 1: Felder nach Zweck sortieren
Gehen Sie die Feldliste durch und schreiben Sie hinter jedes Feld den Zweck. Was keinen Zweck hat, fällt weg oder wird optional. Erheben und voreinstellen dürfen Sie nur, was der Zweck verlangt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 25 Abs. 2 DSGVO, anwendbar in Deutschland und Österreich ab 25. Mai 2018 nach Art. 99 Abs. 2 DSGVO; Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 DSG für die Schweiz). Die DSGVO erfasst auch einen Verantwortlichen ausserhalb der EU, wenn er betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anbietet (Art. 3 Abs. 2 Buchst. a DSGVO); ein Schweizer Shop, der in die EU verkauft, muss das prüfen.
Schritt 2: Bestellübersicht und Button bauen
Die Übersicht zeigt Warenkorb, Gesamtpreis mit Versandkosten, Lieferzeit und die Angaben, die das Land verlangt (Deutschland: § 312j Abs. 2 BGB; Österreich: § 8 Abs. 1 FAGG; Schweiz: Art. 3 Abs. 1 PBV). Darunter steht der Button nach der Beschriftung des Landes. Prüfen Sie danach die Korrekturmöglichkeit: Der Kunde muss mit angemessenen, wirksamen und zugänglichen technischen Mitteln seine Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen können (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB; § 10 Abs. 1 ECG). Einen bestimmten Ort dafür schreiben die Normen nicht vor; als redaktioneller Vorschlag gehört jede Position so in die Übersicht, dass sie sich von dort aus ändern lässt, ohne durch die vorherigen Schritte zurückzugehen.
Schritt 3: Gastbestellung als Standard setzen
Die Bestellung läuft ohne Konto; das Konto bieten Sie auf der Bestätigungsseite an. Halten Sie die Passwortregeln für diesen zweiten Weg bereit. Wer die Anmeldung erzwingt, macht sie zur Bedingung des Kaufs; in der Baymard-Erhebung von 2026 nannten – nach Ausklammerung des Segments, das nur schaute – 18 Prozent der Befragten die Pflicht, ein Konto anzulegen, als Abbruchgrund. Wie viel Konto sinnvoll ist, beschreibt Kundenkonto und Login.
Schritt 4: Zahlungsarten ohne Sackgasse einbauen
Kündigen Sie die akzeptierten Zahlungsmittel spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs an (Deutschland § 312j Abs. 1 BGB; Österreich § 8 Abs. 3 FAGG). Scheitert eine Zahlung, muss der Ablauf eine zweite Wahl anbieten, ohne die Bestellung neu auszufüllen. Welche Arten zu welchem Warenkorb passen, zeigt Zahlungsarten im Onlineshop; die Anbieter bewertet der Artikel nicht.
Schritt 5: Messpunkte festlegen und einbauen
Legen Sie für jeden Schritt ein Ereignis und eine Zählweise fest, bevor Sie den nächsten Test starten, und legen Sie fest, wo die Zählung entsteht: Ein Analysewerkzeug, das Informationen auf dem Endgerät speichert oder auf dort gespeicherte Informationen zugreift, braucht dafür in Deutschland die Einwilligung des Endnutzers (§ 25 Abs. 1 Satz 1 TDDDG). In Österreich ist die Ermittlung der Daten, über die der Anbieter informieren muss, nur nach einer aktiv und auf Grundlage von klaren und umfassenden Informationen erteilten Einwilligung zulässig (§ 165 Abs. 3 Satz 2 TKG 2021). Beide Normen nennen Ausnahmen: In Deutschland entfällt die Einwilligung für die Nachrichtenübertragung und für die unbedingt erforderliche Speicherung oder den unbedingt erforderlichen Zugriff zur Bereitstellung eines vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienstes (§ 25 Abs. 2 TDDDG); in Österreich für die Nachrichtenübertragung und den unbedingt erforderlichen Zugriff für den ausdrücklich gewünschten Dienst (§ 165 Abs. 3 Satz 3 TKG 2021). Aufbau: Webanalyse im Shop.
Schritt 6: Testbestellungen durchspielen
Spielen Sie jede Kombination aus Land, Versandart und Zahlungsart einmal bis zur Bestellbestätigung durch, dazu den Abbruch, eine abgelehnte Zahlung und eine Rücksendung. Die Zustände sind damit belegt und nicht nur beschrieben: Testbestellungen vor dem Start.
So messen Sie den Trichter
Der Messplan übersetzt jeden Schritt in ein Ereignis, eine Kennzahl und eine Quelle. Ein Ereignisname und seine Definition gelten für alle Berichte gleich; sonst sind Zahlen aus zwei Berichten nicht vergleichbar.
| Trichterschritt | Ereignis (Beispielname) | Kennzahl | Quelle |
|---|---|---|---|
| Produktseite gesehen | product_view | Sitzungen mit Produktansicht | Webanalyse |
| In den Warenkorb gelegt | add_to_cart | Warenkorbrate = add_to_cart ÷ product_view | Webanalyse |
| Checkout begonnen | checkout_start | Startrate = checkout_start ÷ add_to_cart | Webanalyse, Shopsystem |
| Liefer- und Kontaktdaten gespeichert | checkout_step_delivery | Schrittquote je Formular | Shopsystem |
| Zahlungsart gewählt | payment_selected | Verteilung und Abbruch je Zahlungsart | Shopsystem |
| Bestellung bestätigt | order_confirmed | Kaufrate = order_confirmed ÷ checkout_start | Shopsystem |
| Abgebrochen | checkout_abandon | Abbruchquote = 1 − Kaufrate | Shopsystem |
| Grund der Abgabe | survey_answered | Antwortquote, Nennungen je Grund | eigenes Umfrageformular |
Das Umfrageformular zeigen Sie freiwillig, etwa auf der Seite, die nach einem Abbruch erscheint; Pflichtfragen gehören nicht hinein. Werten Sie Feldprüfungen mit: Ein Feld, das die Eingabe mehrfach zurückweist, hält den Ablauf an einer Stelle auf, die kein Schritt-Ereignis sichtbar macht.
Eine Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen zeigt, wo die Lücke liegt: 4.000 Aufrufe einer Produktseite, 400 Warenkörbe, 200 begonnene Checkouts, 140 Bestellungen. Die Warenkorbrate beträgt 10 Prozent (400 ÷ 4.000), die Startrate 50 Prozent (200 ÷ 400), die Kaufrate je begonnenem Checkout 70 Prozent (140 ÷ 200) und die Kaufrate über den ganzen Trichter 3,5 Prozent (140 ÷ 4.000). Die größte relative Lücke liegt zwischen Produktansicht und Warenkorb: Hier gehen 90 Prozent verloren, zwischen Warenkorb und Checkout-Start 50 Prozent und zwischen Checkout-Start und Bestellung 30 Prozent; der nächste Test gehört an die größte Lücke, an die Produktansicht und den Weg in den Warenkorb. Wie Sie Tests planen und auswerten, steht in Conversion-Optimierung, die Kennzahl selbst im Glossar Conversion-Rate.
So prüfen Sie das Ergebnis
- In Deutschland und Österreich bestätigt der Verbraucher die Zahlungsverpflichtung ausdrücklich, und die Schaltfläche, über die bestellt wird, trägt die vorgeschriebene oder eine entsprechend eindeutige Beschriftung.
- Die Bestellübersicht zeigt in Deutschland und Österreich die hervorgehobenen Angaben unmittelbar vor der Bestellung, in der Schweiz den Detailpreis in Franken mit bezifferten Versandkosten.
- Jedes Feld hat einen benannten Zweck; Telefonnummer, Geburtsdatum, Anrede und Titel sind gestrichen oder optional.
- Eine Bestellung ist ohne Konto durchgespielt und funktioniert; der Weg zum Konto steht danach.
- Jeder Trichterschritt hat ein Ereignis, und die Übergangsquote lässt sich aus zwei Zahlen des Berichts nachrechnen.
- Eine abgelehnte Zahlung führt zu einer zweiten Auswahl, nicht in eine Sackgasse.
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Behebung |
|---|---|---|
| Kundschaft fragt nach dem Endpreis | Versandkosten erscheinen erst nach der Adresseingabe; in Deutschland und Österreich gehören sie zu den Angaben vor der Bestellung | Versandkosten mit Betrag oder Regel in die Bestellübersicht aufnehmen (§ 312j Abs. 2 BGB mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB; § 8 Abs. 1 FAGG mit § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG) |
| Abbrüche auf der Kontoseite | Anmeldung ist Pflicht, bevor bestellt werden kann | Gastbestellung als Standard, Konto danach |
| Bestellungen kommen ohne Bestätigung an | Die Zugangsbestätigung fehlt oder landet im Spam | Bestätigung anstoßen (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB; § 10 Abs. 2 ECG) und den Versand prüfen |
| Zahlung schlägt fehl, Kunde bricht ab | keine zweite Zahlungsart im selben Ablauf | Alternativen an der Fehlermeldung anbieten, Angaben behalten |
| Messwerte widersprechen sich | zwei Berichte zählen denselben Schritt verschieden | Ereignisdefinition und Zählweise in einem Dokument festhalten |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Lassen Sie Texte mit rechtlicher Wirkung von einer fachkundigen Stelle erstellen, insbesondere die Widerrufsbelehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB in Deutschland und die Angaben nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG in Österreich. Auch die Fragen, ob eine Zahlungsart für Ihr Sortiment zulässig ist und wie eine Rücksendung abzurechnen ist, gehören zur Steuer- und Rechtsberatung. Für den Feinschliff im Ablauf hilft ein Blick auf Warenkorbabbrecher zurückgewinnen und Express-Checkout und Gastbestellung.