Spenden und Zusatzbeträge im Checkout: Zulässigkeit
Kurz gesagt
Zusatzbeträge wie Trinkgeld, Spende, Aufrundung oder Zusatzgarantie dürfen Sie im Checkout anbieten. In Deutschland und Österreich darf kein Betrag vorausgewählt sein: Der Verbraucher muss ausdrücklich zustimmen, sonst wird der Betrag nicht Vertragsbestandteil (§ 312a Abs. 3 BGB, § 6c Abs. 1 KSchG). In der Schweiz gehören nicht frei wählbare Zuschläge in den Detailpreis (Art. 4 Abs. 1 PBV), und die Trinkgeldregel des Art. 12 PBV gilt nur für die in Art. 10 Abs. 1 PBV genannten Dienstleistungen; bei Flugpreisen verlangt Art. 11c Abs. 4 PBV die ausdrückliche Bestätigung fakultativer Zusatzkosten.
Das Wichtigste
- Deutschland: Zusatzbetrag nur durch ausdrückliche Vereinbarung, im elektronischen Geschäftsverkehr nie durch Voreinstellung.
- Österreich: Eine Voreinstellung, die der Verbraucher abwählen müsste, ist keine Zustimmung; gezahlte Beträge sind zu erstatten.
- EU-Recht: Art. 22 der Richtlinie 2011/83/EU verlangt die ausdrückliche Zustimmung zu jeder Extrazahlung über das vereinbarte Entgelt hinaus, bevor der Verbraucher gebunden ist, und bei einer Voreinstellung einen Erstattungsanspruch; umgesetzt in Deutschland durch § 312a Abs. 3 BGB und in Österreich durch § 6c KSchG.
- Schweiz: Nicht frei wählbare Zuschläge gehören in den Detailpreis (Art. 4 Abs. 1 PBV); die Trinkgeldregel des Art. 12 PBV gilt nur für die in Art. 10 Abs. 1 PBV genannten Dienstleistungen; bei Flugpreisen ist die Annahme fakultativer Zusatzkosten ausdrücklich zu bestätigen (Art. 11c Abs. 4 PBV).
- Deutschland: Gesetzlich bestehende Rechte als Besonderheit des Angebots darzustellen ist stets unzulässig (Anhang Nr. 10 zu § 3 Abs. 3 UWG).
- Kommt die Zusatzvereinbarung nicht zustande, bleibt der übrige Vertrag in Deutschland wirksam (§ 312a Abs. 6 BGB).
Vor dem Bestellknopf entscheidet der Shop, ob auf die Rechnung noch ein Betrag kommt, den der Kunde nicht bestellt hat: Trinkgeld, Spende, Aufrundung, Zusatzgarantie. Solche Positionen sind erlaubt. In Deutschland und Österreich brauchen sie eine zweite Vereinbarung neben dem Kaufvertrag, und die entsteht nicht durch den Ausgangszustand des Formulars.
Was einen Zusatzbetrag ausmacht
Zusatzbeträge sind alle Beträge über den vereinbarten Preis der Hauptleistung hinaus: Trinkgeld, Spendenanteil, Aufrundung, Zusatzgarantie, Versicherung, teurere Versand- oder Zahlungsart. Sie stehen neben Warenpreis und vereinbartem Versand.
Jeden Zusatzbetrag prüfen Sie an drei Punkten; die Punkte 1 und 2 sind in Deutschland und Österreich gesetzlich vorgegeben, in der Schweiz sind sie unsere Empfehlung:
- Der Kunde stimmt dieser Position selbst zu.
- Er ist nicht schon durch den Ausgangszustand des Formulars gebunden.
- Der Betrag ist vor der Bestellung im Gesamtpreis zu sehen.
In Deutschland und Österreich braucht der Zusatzbetrag dafür eine ausdrückliche Vereinbarung, die eine Voreinstellung nicht ersetzt (§ 312a Abs. 3 BGB, § 6c Abs. 1 KSchG). Für die Schweiz haben wir in der am 14. Oktober 2026 geöffneten Fassung von PBV (SR 942.211) und UWG (SR 241) keine Vorschrift gefunden, die beim Verkauf von Waren eine Vorauswahl verbietet oder für Trinkgeld, Spende, Aufrundung oder Zusatzgarantie eine ausdrückliche Zustimmung verlangt; die PBV verlangt eine ausdrückliche Bestätigung nur in eng umgrenzten Bereichen (Mehrwertdienste nach Art. 11a Abs. 6 und Art. 11b Abs. 2 PBV, fakultative Zusatzkosten von Flugpreisen nach Art. 11c Abs. 4 PBV). Nach Art. 1 Abs. 2 OR (SR 220) kann die übereinstimmende Willensäusserung ausdrücklich oder stillschweigend sein. Ein Standardwert von null und ein aktives Opt-in sind für den Warenverkauf dort deshalb unsere redaktionelle Empfehlung, kein belegtes gesetzliches Verbot. Punkt 3 folgt in Deutschland und Österreich aus den Preisangabe- und Informationspflichten (§ 3 Abs. 1 PAngV; § 9 Abs. 1 PrAG, § 8 Abs. 1 FAGG), in der Schweiz aus der Preisbekanntgabeverordnung. Gegenüber einem Unternehmer als Kunden greifen die Verbrauchervorschriften nicht.
Deutschland: ausdrückliche Vereinbarung statt Voreinstellung
§ 312a Abs. 3 Satz 1 BGB lässt eine Vereinbarung über eine Zahlung, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgeht, nur ausdrücklich zu. Satz 2 verschärft das für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr: Die Vereinbarung wird nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer sie nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt. Ein angehaktes Kästchen oder ein vorbelegtes Trinkgeldfeld genügt dafür nicht.
Die Regel gilt für Verbraucherverträge ab dem 13. Juni 2014 (Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB); für ältere Verträge gilt die frühere Fassung. Kommt die Zusatzvereinbarung nicht zustande, bleibt der übrige Vertrag wirksam (§ 312a Abs. 6 BGB).
Hinzu kommt die Preisangabe. Gesamtpreis und alle zusätzlichen Kosten gehören in die Informationen nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 7 EGBGB und sind nach § 312j Abs. 2 BGB unmittelbar vor der Bestellung hervorzuheben; § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 und 2 PAngV verlangen den Gesamtpreis und bei Fernabsatz zusätzlich den Hinweis, ob sonstige Kosten anfallen, samt Höhe. Wie die Bestellübersicht aufgebaut sein muss, steht unter Bestellbutton und Bestellübersicht in Deutschland und Preisangaben im Onlineshop in Deutschland.
Bei einer Zusatzgarantie kommt § 479 Abs. 1 BGB hinzu: Im Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB muss die Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein und die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers, Name und Anschrift des Garantiegebers, das Verfahren der Geltendmachung, die Ware sowie Dauer und räumlichen Geltungsbereich nennen. Eine Garantie, die nur die gesetzliche Gewährleistung wiederholt, erweckt den Eindruck, gesetzliche Rechte seien eine Besonderheit des Angebots; nach Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist das gegenüber Verbrauchern stets unzulässig.
Österreich: eine Voreinstellung ist keine Zustimmung
§ 6c Abs. 1 KSchG verlangt für eine Vereinbarung, mit der sich ein Verbraucher neben dem Entgelt für die Hauptleistung zu weiteren Zahlungen verpflichtet, seine ausdrückliche Zustimmung. Satz 2 regelt genau diesen Fall: Eine Zustimmung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Verbraucher eine Voreinstellung des Unternehmers ablehnen müsste, um keine weitere Vertragserklärung abzugeben, und das unterlässt.
Ohne Zustimmung hat der Unternehmer zusätzliche Zahlungen zurückzuerstatten (§ 6c Abs. 2 KSchG); der Verbraucher kann die Vereinbarung später durch ausdrückliche Zustimmung wirksam machen (§ 6c Abs. 3 KSchG). § 6c Abs. 4 nimmt die in § 5a Abs. 2 Z 3 bis 8, 10 bis 12, 14 und 15 KSchG genannten Verträge aus. § 6c KSchG ist seit dem 13. Juni 2014 in Kraft (BGBl. I Nr. 33/2014).
Preise sind einschließlich Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen, also als Bruttopreise (§ 9 Abs. 1 PrAG); was der Kunde nicht wählen kann, gehört in den ausgezeichneten Preis. Der Bestellvorgang folgt § 8 Abs. 2 FAGG: Der Verbraucher muss ausdrücklich bestätigen, dass die Bestellung zahlungspflichtig ist, und der Button ist mit “zahlungspflichtig bestellen” oder einer gleichartigen Formulierung zu beschriften. Siehe Bestellbutton und Bestellübersicht in Österreich.
Schweiz: Detailpreis, Zuschläge und Trinkgeld
Wer Konsumenten Waren zum Kauf anbietet, muss stets den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizerfranken bekanntgeben (Art. 3 Abs. 1 PBV). In diesen Detailpreis gehören überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen und weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeder Art, namentlich für Reservation, Service oder Bearbeitung; Versandkosten dürfen separat bekanntgegeben werden, dann aber beziffert (Art. 4 Abs. 1 PBV). Für die in Art. 10 Abs. 1 PBV aufgeführten Dienstleistungen, etwa Gastgewerbe und Hotellerie, gilt dieselbe Pflicht, und nicht frei wählbare Zuschläge müssen im Preis enthalten sein (Art. 10 Abs. 1 und 2 PBV).
Trinkgeld regelt Art. 12 PBV, und zwar im 3. Kapitel über Dienstleistungen. Die Vorschrift gilt damit nur für die in Art. 10 Abs. 1 PBV genannten Dienstleistungen, etwa Gastgewerbe und Hotellerie, Taxi oder Coiffeur, und nicht für den Verkauf von Waren. Dort muss das Trinkgeld im Preis inbegriffen oder deutlich als Trinkgeld bezeichnet und beziffert sein (Art. 12 Abs. 1 PBV). Ein Hinweis wie “Trinkgeld nicht inbegriffen” ohne Zahlenangabe ist unzulässig (Art. 12 Abs. 2 PBV); ebenso ist es unzulässig, ein Trinkgeld über den bekanntgegebenen Preis oder über das bezifferte Mass hinaus zu verlangen (Art. 12 Abs. 3 PBV).
Preise prüft die Schweiz auch am UWG: Unrichtige oder irreführende Angaben über Preise sind unlauter (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG), ebenso die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch besonders aggressive Verkaufsmethoden (Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG). Eine Vorschrift, die beim Verkauf von Waren eine Vorauswahl verbietet oder für diese Zusatzbeträge eine ausdrückliche Zustimmung verlangt, habe ich in der am 14. Oktober 2026 geöffneten Fassung von PBV und UWG nicht gefunden. Ausdrückliche Bestätigungen verlangt die PBV nur in eng umgrenzten Bereichen: bei Mehrwertdiensten über den Schwellen nach Art. 11a Abs. 6 PBV und für Push-Dienste nach Art. 11b Abs. 2 PBV sowie für fakultative Zusatzkosten, die zu Beginn jedes Buchungsvorgangs mitzuteilen und ausdrücklich zu bestätigen sind, wenn in der Schweiz Flugpreise für Flüge ab einem Flughafen in der Schweiz oder der Europäischen Union angeboten werden (Art. 11c Abs. 1 und 4 PBV). Nach Art. 1 Abs. 2 OR (SR 220) kann die übereinstimmende Willensäusserung der Parteien ausdrücklich oder stillschweigend sein. Einen Standardwert von null prüfen Sie in der Schweiz deshalb als unsere Empfehlung, nicht als gesetzliches Verbot. Für den Bestellvorgang gilt Bestellbutton und Bestellübersicht.
Zulässig und unzulässig: Zustimmung gegen Vorauswahl
| Zusatzbetrag | Land | Dos (Opt-in) | Don’ts (Vorauswahl) |
|---|---|---|---|
| Trinkgeld | DE, AT | Der Kunde gibt den Betrag ein oder klickt einen Vorschlag an; ohne Auswahl bleibt die Position null (§ 312a Abs. 3 BGB, § 6c Abs. 1 KSchG). | Ein vorbelegter Prozentsatz, den der Kunde abwählen müsste. |
| Trinkgeld | CH (Dienstleistungen nach Art. 10 Abs. 1 PBV) | Im Preis enthalten oder als Trinkgeld bezeichnet und beziffert (Art. 12 Abs. 1 PBV). | “Trinkgeld nicht inbegriffen” ohne Zahlenangabe; Trinkgeld über den bekanntgegebenen Preis oder über das bezifferte Mass hinaus verlangen (Art. 12 Abs. 3 PBV). |
| Spende | DE, AT | Eigenes Kästchen oder eigene Zeile, nicht vorausgewählt, mit Betrag und Empfänger. | Spendenanteil in die Bestellsumme einkalkulieren, ohne dass der Kunde zustimmt. |
| Aufrundung | DE, AT | Der Kunde wählt die Aufrundung selbst; die Differenz steht als eigene Zeile. | Aufrundung, die nur durch Abwahl vermieden werden kann. |
| Zusatzgarantie | DE, AT | Eigenes Angebot mit Preis, Laufzeit und Umfang; Erklärung mit den Angaben nach § 479 Abs. 1 BGB (DE). | Zusatzposition ohne Zustimmung im Vertrag; gesetzliche Rechte als Garantie bewerben. |
| Versand- oder Zahlungsart | DE, AT | Der Kunde wählt die Versandart aktiv. | Teurere Option vorauswählen, damit die günstigere abgewählt werden muss. |
| Servicezuschlag | CH | Im Detailpreis enthalten (Art. 4 Abs. 1 PBV). | Zuschlag zusätzlich zum Detailpreis verlangen. |
| Fakultative Zusatzkosten bei Flugpreisen | CH | Zu Beginn jedes Buchungsvorgangs klar mitteilen und die Annahme ausdrücklich bestätigen lassen (Art. 11c Abs. 1 und 4 PBV). | Fakultative Zusatzkosten vorauswählen oder die Annahme unterstellen. |
Beispielrechnung: was eine Vorauswahl bewegt
Ein Warenkorb über 47,60 Euro mit drei vorausgewählten Positionen (alle Zahlen erfunden):
| Position | Betrag |
|---|---|
| Warenwert | 47,60 Euro |
| Aufrundung auf den nächsten Euro | 0,40 Euro |
| Trinkgeld, 5 Prozent des Warenwerts | 2,38 Euro |
| Zusatzgarantie, 12 Monate | 6,90 Euro |
| Bestellsumme mit Vorauswahl | 57,28 Euro |
| Bestellsumme ohne die drei Positionen | 47,60 Euro |
Die Differenz beträgt 9,68 Euro je Bestellung. Wählt kein Kunde ab, trägt die Kundschaft bei 2.000 Bestellungen im Monat 19.360 Euro, die keiner von ihnen angeklickt hat. In Österreich sind solche Beträge nach § 6c Abs. 2 KSchG zurückzuerstatten, sobald die Zustimmung fehlt; in Deutschland wird die Vereinbarung nach § 312a Abs. 3 BGB nicht Vertragsbestandteil. Wie Sie den Bestellvorgang aufbauen, steht unter Checkout gestalten.
Typische Fehler
- Das Kästchen ist im Template vorbelegt. Ein Standardwert im Formular erzeugt in Deutschland und Österreich eine Zusatzposition ohne wirksame Vereinbarung.
- Die Vorschlagsbuttons für Trinkgeld kennen nur Prozentwerte und kein “Kein Trinkgeld”. Ist in Deutschland oder Österreich einer der Werte vorausgewählt, fehlt die Zustimmung (§ 312a Abs. 3 BGB, § 6c Abs. 1 KSchG); werden die Werte nur angeboten und keiner ist vorausgewählt, ist das dort zulässig. In der Schweiz ist das Angebot ohne Vorauswahl für den Warenverkauf unsere Empfehlung; bei Flugpreisen verlangt Art. 11c Abs. 4 PBV die ausdrückliche Bestätigung fakultativer Zusatzkosten.
- Die Spende steht nur in der Endsumme, nicht als eigene Zeile. Rechtlich muss die Preisinformation den Gesamtpreis und alle zusätzlichen Kosten nennen (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 7 EGBGB, § 3 Abs. 1 PAngV); den Spendenbetrag als eigene Zeile auszuweisen, ist unsere Empfehlung, damit der Betrag prüfbar bleibt.
- Die “Zusatzgarantie” wiederholt die gesetzliche Gewährleistung. Nach Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist das in Deutschland stets unzulässig.
- Der Shop kündigt eine Spende an und leitet sie nicht weiter. Die Ankündigung ist eine Angabe über den Unternehmer und seine Beweggründe; sie muss zutreffen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
So gehen Sie vor
- Trennen Sie Ware, Versand und Zusatzbeträge in drei Blöcke; jeder Zusatzbetrag bekommt eine eigene Zeile mit Betrag.
- Setzen Sie jeden Standardwert für Zusatzbeträge auf null; in Deutschland und Österreich ist das gesetzlich vorgegeben (§ 312a Abs. 3 BGB, § 6c Abs. 1 KSchG), in der Schweiz unsere Empfehlung. Prüfen Sie die Vorlage, das Warenkorb-Template und das Zahlungsformular.
- Gestalten Sie die Zustimmung in Deutschland und Österreich als aktive Handlung: leeres Betragsfeld, nicht angehaktes Kästchen oder eigenes Produkt mit Preis; in der Schweiz ist das unsere Empfehlung.
- Zeigen Sie die Summe mit allen zusätzlichen Kosten unmittelbar vor dem Bestellbutton (§ 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 7 EGBGB; § 8 Abs. 1 FAGG für Österreich, der auf den Gesamtpreis nach § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG verweist).
- Prüfen Sie in der Schweiz jeden nicht frei wählbaren Zuschlag im Detailpreis (Art. 4 Abs. 1 PBV), bei Angeboten der Dienstleistungen nach Art. 10 Abs. 1 PBV jede Trinkgeldangabe auf die Zahlenangabe (Art. 12 PBV) und bei Flugpreisen die ausdrückliche Bestätigung fakultativer Zusatzkosten (Art. 11c Abs. 4 PBV).
- Prüfen Sie bei jeder Garantie, ob sie über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht und ob die Erklärung die Angaben nach § 479 Abs. 1 BGB enthält; für Österreich gilt zusätzlich Garantie- und Gewährleistungslabel.