DE · AT · CHAnleitung

Warenkorbabbrecher zurückgewinnen: Maßnahmen und Rechtsrahmen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Vor allem zählt der Checkout selbst: Pflichtfelder ausdünnen, Gesamtkosten und Lieferzeit früh zeigen, Gastbestellung anbieten. Eine Erinnerung an Abbrecher per E-Mail oder SMS ist in Deutschland und Österreich Werbung und braucht grundsätzlich vorherige ausdrückliche Einwilligung. Ohne Einwilligung ist der Versand nur zulässig, wenn die Adresse aus einem früheren Verkauf an den Kunden stammt und sämtliche Ausnahmebedingungen erfüllt sind: eigene ähnliche Waren, kein Widerspruch, Hinweis bei Erhebung und bei jeder Verwendung, in Österreich keine Ablehnung über die Liste nach § 7 Abs. 2 ECG. Wurde die Adresse erst beim abgebrochenen Checkout erhoben, fehlt dieser Verkauf und die Ausnahme greift nicht. In der Schweiz gilt Opt-in: Ohne Einwilligung dürfen Sie nur Abbrecher anschreiben, deren Adresse aus einem früheren Kauf eigener ähnlicher Waren stammt und die beim Kauf auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurden; korrekter Absender und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit gehören in jede Nachricht.

Das Wichtigste

  • Erinnerung an Abbrecher: Deutschland § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und Österreich § 174 Abs. 3 TKG 2021 verlangen grundsätzlich vorherige ausdrückliche Einwilligung (elektronische Post, in Österreich einschließlich SMS). Die Bestandskundenausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG und § 174 Abs. 4 TKG 2021 ersetzt die Einwilligung nur, wenn die Adresse im Zusammenhang mit einem früheren Verkauf erhoben wurde und alle Ausnahmebedingungen erfüllt sind; bei einer erst beim abgebrochenen Checkout erhobenen Adresse fehlt dieser Verkauf.
  • Die Ausnahme für Bestandsdaten greift nur, wenn die Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhoben wurde (§ 7 Abs. 3 UWG; § 174 Abs. 4 TKG 2021); bei einer Adresse, die erst beim abgebrochenen Checkout erhoben wurde, fehlt dieser Verkauf.
  • Schweiz: Massenwerbung per E-Mail braucht vorherige Einwilligung (Opt-in, Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG); ohne Einwilligung zulässig nur an Kunden, deren Kontaktinformationen beim Verkauf eigener ähnlicher Waren erhalten wurden und die dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurden; in jeder Nachricht sind korrekter Absender und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit zwingend.
  • Tracking des Warenkorbs mit Cookie oder Zählpixel: Deutschland § 25 Abs. 1 TDDDG, Österreich § 165 Abs. 3 TKG 2021; in der Schweiz darf die Bearbeitung die Persönlichkeit nicht widerrechtlich verletzen (Art. 30 Abs. 1 DSG); einen Rechtfertigungsgrund braucht nicht jede Bearbeitung, sondern nur eine Persönlichkeitsverletzung, die widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 31 Abs. 1 DSG).
  • Nach abgeschlossenem Kauf ist Werbung ohne Einwilligung nur zulässig, wenn alle Ausnahmebedingungen erfüllt sind: eigene ähnliche Waren, kein Widerspruch, Hinweis bei Erhebung und bei jeder Verwendung, in Österreich keine Ablehnung durch die Liste nach § 7 Abs. 2 ECG (§ 7 Abs. 3 UWG; § 174 Abs. 4 TKG 2021; Art. 3 Abs. 1 lit. o Satz 2 UWG).
  • Die unwahre Angabe, ein Angebot gelte nur für sehr begrenzte Zeit, ist in Deutschland stets unzulässig (Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG).

Warenkorbabbrüche lassen sich an zwei Stellen angehen: im Bestellprozess selbst und danach mit Nachrichten an die Kundschaft. Beim Erinnerungsversand gelten in Deutschland, Österreich und der Schweiz unterschiedliche Regeln, und der Unterschied beginnt schon beim Ausfüllen des Checkouts. Dieser Artikel führt durch den Ablauf und nennt je Schritt die Rechtsgrundlage.

Was Sie vorab brauchen

  • eine Klärung, welche E-Mails Ihres Shops Transaktionsmails und welche Werbung sind; die Abgrenzung behandelt der Artikel Transaktionsmail oder Werbung
  • eine Einwilligungs-Box im Checkout, getrennt von den AGB und nicht vorausgefüllt, mit Dokumentation von Zeitpunkt und Wortlaut (Art. 7 Abs. 1 DSGVO)
  • den Bestellstatus je Warenkorb im Shop, damit das System zwischen abgeschlossenem Kauf und Abbruch unterscheidet
  • ein Cookie-Banner, wenn Zählpixel oder Analysewerkzeuge den Warenkorb verfolgen; in Deutschland und Österreich setzt das eine Einwilligung voraus (TDDDG; § 165 Abs. 3 TKG 2021), in der Schweiz ist sie eine redaktionelle Empfehlung
  • ein Versandwerkzeug, das Absenderangabe und Abmeldelink in jede Mail setzt und Widersprüche sofort aus dem Verteiler nimmt

Schritt für Schritt: Erinnerungen an Warenkorbabbrecher

Die Tabelle zeigt den Ablauf vom Ausfüllen des Checkouts bis zur letzten möglichen Nachricht. Jede Zeile nennt die Maßnahme und die Rechtsgrundlage des beteiligten Landes.

Schritt Situation Maßnahme Rechtsgrundlage
1 Kunde gibt im Checkout die E-Mail-Adresse ein Adresse für die Bestellabwicklung erheben; für die spätere Erinnerung eine gesonderte Einwilligung einholen DE, AT: vorherige ausdrückliche Einwilligung für Werbung per elektronischer Post (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG; § 174 Abs. 3 TKG 2021); CH: Opt-in, vorherige Einwilligung erforderlich; ohne Einwilligung zulässig nur an Kunden, deren Kontaktinformationen beim Verkauf eigener ähnlicher Waren erhalten wurden und die dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurden; in jeder Nachricht korrekter Absender und problemlose kostenlose Ablehnungsmöglichkeit (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG); Rechtsgrundlage der Datenbearbeitung in der Schweiz: keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung (Art. 30 DSG); einen Rechtfertigungsgrund braucht nur eine Persönlichkeitsverletzung (Art. 31 Abs. 1 DSG)
2 Shop verfolgt den Warenkorb mit Cookie oder Zählpixel DE und AT: Einwilligung einholen, bevor etwas am Endgerät gespeichert oder ausgelesen wird; CH: redaktionelle Empfehlung, vorab einzuwilligen; einen Rechtfertigungsgrund braucht dort nur eine Persönlichkeitsverletzung (Art. 30 DSG; Art. 31 Abs. 1 DSG) DE: § 25 Abs. 1 TDDDG, Ausnahmen nur nach Abs. 2; AT: § 165 Abs. 3 TKG 2021, Ausnahmen für Nachrichtenübertragung und unbedingt erforderliche Zugriffe; CH: Bearbeitung darf die Persönlichkeit nicht widerrechtlich verletzen (Art. 30 Abs. 1 DSG); eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung, überwiegendes Interesse oder Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 31 Abs. 1 DSG)
3 Kauf wird abgeschlossen Keine Erinnerung; Bestell- und Versandmails ohne Einwilligung, solange sie keinen Werbeanteil tragen DE, AT: Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO für die Auftragsabwicklung; CH: Bearbeitung der Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit Abschluss oder Abwicklung des Vertrags ist ein Fall, in dem ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen nach dem Gesetz insbesondere in Betracht fällt; die Bearbeitung darf die Persönlichkeit nicht widerrechtlich verletzen (Art. 30 Abs. 1 DSG; Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a DSG)
4 Kauf bleibt liegen, Einwilligung liegt vor Eine Erinnerung senden, mit erkennbarem Absender und gültiger Antwortadresse DE: Absender darf nicht verschleiert sein und es muss eine gültige Adresse für Einstellungsverlangen bestehen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 lit. a und c UWG); AT: Absender darf nicht verschleiert oder verheimlicht werden und eine authentische Adresse für Einstellungsverlangen muss bestehen (§ 174 Abs. 5 TKG 2021); CH: korrekter Absender und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit in der Nachricht (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG)
5 Kauf bleibt liegen, keine Einwilligung In DE und AT keine E-Mail und keine SMS an den Abbrecher, dessen Adresse erst beim abgebrochenen Checkout erhoben wurde; für Bestandskunden aus früheren Käufen alle Ausnahmebedingungen prüfen; in CH ohne Einwilligung nur unter der Verkaufsausnahme (Kontaktdaten aus einem Verkauf unter Hinweis auf die Ablehnungsmöglichkeit erhalten), und auch dann mit korrektem Absender und problemloser kostenloser Ablehnungsmöglichkeit DE: § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG; AT: § 174 Abs. 3 TKG 2021; CH: Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG mit Art. 30 und 31 DSG zur Datenbearbeitung
6 Kunde kauft später, ohne je eingewilligt zu haben Werbung für eigene ähnliche Waren nur zulässig, wenn alle Bedingungen erfüllt sind: kein Widerspruch des Kunden, Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit bei Erhebung und bei jeder Verwendung, in Österreich zusätzlich keine vorab erklärte Ablehnung durch die Liste nach § 7 Abs. 2 ECG DE: § 7 Abs. 3 UWG; AT: § 174 Abs. 4 TKG 2021; CH: Art. 3 Abs. 1 lit. o Satz 2 UWG

Für welche Adressen die Bestandsdaten-Ausnahme greift

§ 7 Abs. 3 UWG und § 174 Abs. 4 TKG 2021 gestatten Werbung ohne Einwilligung nur, wenn der Unternehmer die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat. Wurde die Adresse erst beim abgebrochenen Checkout erhoben, ist dieser Verkauf nicht zustande gekommen; die Klausel setzt also etwas voraus, das in diesem Fall fehlt. Stammt die Adresse dagegen aus einem früheren abgeschlossenen Kauf, kann die Ausnahme greifen; prüfen Sie dann sämtliche Bedingungen: eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen, kein Widerspruch des Kunden, Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit bei Erhebung und bei jeder Verwendung, und in Österreich zusätzlich, dass der Kunde die Zusendung nicht vorab über die Liste nach § 7 Abs. 2 ECG abgelehnt hat. Für die Schweiz gilt Entsprechendes: Art. 3 Abs. 1 lit. o Satz 2 UWG schützt die Werbung ohne Einwilligung nur an Kunden, deren Kontaktinformationen beim Verkauf erhalten wurden und die dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurden.

Redaktionelle Empfehlung: Arbeiten Sie deshalb einwilligungsbasiert. Wer die Einwilligung im Checkout sauber einholt, kann Schritt 4 fahren; Abbrecher ohne Einwilligung bleiben für den Mailversand tabu, außer sie erfüllen sämtliche Bedingungen der Ausnahme, und werden über die Maßnahmen im Checkout gehalten.

Was im Checkout erlaubt ist

Folgende Maßnahmen sind keine Werbung und brauchen keine Einwilligung; sie sind als redaktionelle Empfehlungen zu verstehen, deren Wirkung Sie an Ihren eigenen Abbruchdaten prüfen:

  • Pflichtfelder auf das Minimum begrenzen und eine Gastbestellung ohne Kundenkonto anbieten
  • Gesamtkosten, Versandkosten und Lieferzeit anzeigen, bevor der Kunde in den Warenkorb legt; die Pflichtangaben je Land behandelt der Artikel Checkout gestalten
  • Verfügbare Zahlungsarten sichtbar machen, damit die Zahlart nicht erst am Ende abspringen lässt

Grenzen stehen in den Wettbewerbs- und Datenschutzregeln:

  • Eine Einwilligungsbox darf nicht vorausgefüllt sein. Einwilligung setzt nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO eine eindeutige bestätigende Handlung voraus; Schweigen und bereits angekreuzte Kästchen genügen danach nicht.
  • Die unwahre Angabe, ein Angebot sei nur für sehr begrenzte Zeit verfügbar, um den Kunden zu einer sofortigen Entscheidung zu drängen, ist in Deutschland als Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stets unzulässig. Ein Abschluss-Countdown ohne wahre zeitliche Grundlage fällt darunter. Mehr Beispiele nennt der Artikel Kaufpsychologie im Shop.
  • Das Nachverfolgen der Abbrecher mit personalisierter Retargeting-Werbung setzt in Deutschland die Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TDDDG und in Österreich die Einwilligung nach § 165 Abs. 3 TKG 2021 voraus, soweit eine Werbeanzeige oder ein Zählpixel dabei Informationen auf dem Endgerät speichert oder auf dort gespeicherte Informationen zugreift; ausgenommen bleiben die Fälle des § 25 Abs. 2 TDDDG und des § 165 Abs. 3 Satz 3 TKG 2021 (Nachrichtenübertragung, unbedingt erforderlicher Zugriff für den ausdrücklich gewünschten Dienst). In der Schweiz ist sie eine redaktionelle Empfehlung: dort braucht nur eine Persönlichkeitsverletzung einen Rechtfertigungsgrund (Art. 30, 31 DSG). Ohne die Einwilligung drohen in Deutschland Geldbußen bis zu 300.000 Euro (§ 28 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 2 TDDDG).

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Die Einwilligungs-Box ist nicht vorausgefüllt, von den AGB getrennt und ihre Erteilung ist mit Zeitpunkt und Wortlaut nachweisbar (Art. 7 Abs. 1 DSGVO).
  • Ohne dokumentierte Einwilligung verlässt keine Erinnerung an einen Abbrecher, dessen Adresse erst beim abgebrochenen Checkout erhoben wurde, das System, wenn Kunden in Deutschland oder Österreich beliefert werden.
  • Sendungen an Abbrecher aus der Schweiz beruhen auf einer dokumentierten Einwilligung oder auf der Verkaufsausnahme für eigene ähnliche Waren an Kunden, deren Kontaktinformationen beim Verkauf unter Hinweis auf die Ablehnungsmöglichkeit erhoben wurden, und jede Nachricht trägt den korrekten Absender und einen Hinweis auf die problemlose, kostenlose Ablehnung (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG).
  • Jede Erinnerung enthält eine gültige Absender- und Antwortadresse (DE: § 7 Abs. 2 Nr. 3 lit. a und c UWG; AT: § 174 Abs. 5 TKG 2021); in der Schweiz ist der Absender korrekt genannt und die Ablehnungsmöglichkeit problemlos und kostenlos (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG).
  • Nach abgeschlossenem Kauf geht eine Werbemail ohne Einwilligung nur an Kunden, die nicht widersprochen haben und nicht in der österreichischen Ablehnungsliste stehen, umfasst nur eigene, ähnliche Waren oder Dienstleistungen und trägt den Widerspruchshinweis bei Erhebung und jeder Verwendung (DE: § 7 Abs. 3 UWG; AT: § 174 Abs. 4 TKG 2021; CH: Art. 3 Abs. 1 lit. o Satz 2 UWG).
  • Widersprüche aus jeder Mail entfernen die Adresse unverzüglich und dauerhaft aus allen Verteilern.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Behebung
Abbrecher erhalten keine Erinnerung Bei einer Adresse, die erst beim abgebrochenen Checkout erhoben wurde, fehlt der Verkauf, den die Ausnahme voraussetzt; ohne dokumentierte Einwilligung ist der Versand nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und § 174 Abs. 3 TKG 2021 unzulässig, und die Bestandskundenausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG und § 174 Abs. 4 TKG 2021 greift nur bei einem früheren Verkauf eigener ähnlicher Waren und Erfüllung aller weiteren Bedingungen Einwilligungs-Box im Checkout sichtbarer platzieren und begründen; Abbrecher ohne Einwilligung über die Maßnahmen im Checkout halten; bei Adressen aus früheren Käufen alle Ausnahmebedingungen prüfen
Das System kennt die liegengebliebenen Warenkörbe nicht In Deutschland und Österreich läuft das Tracking nicht, weil die Einwilligung fehlt oder abgelehnt wurde In Deutschland und Österreich ohne Einwilligung nichts am Endgerät speichern oder auslesen; ausgenommen bleiben nach § 25 Abs. 2 TDDDG und § 165 Abs. 3 Satz 3 TKG 2021 allein die Nachrichtenübertragung und der unbedingt erforderliche Zugriff für den ausdrücklich gewünschten Dienst; den Abbruch stattdessen ohne Endgerätdaten erkennen, etwa am leeren Bestellstatus
Widersprochene Kunden erhalten weitere Mails Der Widerspruch wurde nur im Newsletterwerkzeug, nicht im gesamten Verteiler umgesetzt Widersprüche sofort systemweit sperren und vor jeder Kampagne abgleichen
Die Werbemail nach dem Kauf geht an Kunden mit ganz anderem Sortiment § 7 Abs. 3 UWG und § 174 Abs. 4 TKG 2021 erlauben nur eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen Zielgruppen auf die beim Kauf gekauften Warengruppen begrenzen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Verstöße gegen § 7 UWG können Unterlassungsansprüche auslösen; § 8 Abs. 1 und Abs. 3 UWG nennt die Anspruchsberechtigten, unter anderem Mitbewerber und qualifizierte Verbände. Holen Sie rechtlichen Rat, wenn Sie Mails an Abbrecher ohne Einwilligung bereits versendet haben, wenn Sie in mehrere Länder mit gemischten Verteilern liefern oder wenn Ihre Consent-Einwilligungsdokumentation Lücken zeigt; die Bewertung hängt vom Einzelfall ab, den dieser Artikel nicht kennen kann.

Häufige Fragen

Ist eine Erinnerung an den Warenkorb Werbung?

Behandeln Sie sie in Deutschland und Österreich so: § 7 Abs. 3 UWG und § 174 Abs. 4 TKG 2021 setzen voraus, dass die Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhoben wurde. Wurde die Adresse erst beim abgebrochenen Checkout erhoben, fehlt dieser Verkauf und die Ausnahme für Bestandsdaten greift nicht. Stammt die Adresse aus einem früheren Kauf, prüfen Sie alle Ausnahmebedingungen. Mit einer vorherigen Einwilligung aus dem Checkout ist die Erinnerung zulässig.

Wie viele Erinnerungen darf ich senden?

Das Gesetz nennt keine Höchstzahl; die Zahl der Mails ist eine redaktionelle Entscheidung. Jede E-Mail braucht in allen drei Ländern eine erkennbare Absenderangabe; in Deutschland und Österreich zusätzlich eine gültige beziehungsweise authentische Adresse für Einstellungsverlangen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 lit. a und c UWG; § 174 Abs. 5 TKG 2021). Widersprüche müssen Sie vor jeder weiteren Sendung aus dem Verteiler entfernen.

Brauche ich eine Einwilligung für Retargeting nach dem Abbruch?

Ja, wenn Werbeanzeige oder Zählpixel Daten auf dem Endgerät speichern oder auslesen: in Deutschland nach § 25 Abs. 1 TDDDG, in Österreich nach § 165 Abs. 3 TKG 2021. In der Schweiz darf die Bearbeitung der Personendaten die Persönlichkeit nicht widerrechtlich verletzen (Art. 30 Abs. 1 DSG); einen Rechtfertigungsgrund braucht nicht jede Bearbeitung, sondern nur eine Persönlichkeitsverletzung, die widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 31 Abs. 1 DSG). Einzelheiten zu Bannern und Bußgeldern stehen im Artikel zur Cookie-Einwilligung.

Quellen

  1. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 7 Unzumutbare Belästigungen, konsolidierte Fassung zuletzt geändert durch Art. 6 G vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Gesamtausgabe mit Anhang zu § 3 Absatz 3, konsolidierte Fassung zuletzt geändert durch Art. 6 G vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten (TDDDG), § 25 Schutz der Privatsphäre bei EndeinrichtungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. TDDDG, § 28 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), § 174 Unerbetene Nachrichten, Fassung vom 14.10.2026, in Kraft seit 1. November 2021Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  6. TKG 2021, § 165 Datenschutz – Allgemeines, Fassung vom 14.10.2026, in Kraft seit 1. November 2021Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  7. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 4 Nr. 11, Art. 6 und Art. 7, deutsche FassungAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  8. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), Art. 3 Absatz 1 lit. o, Konsolidierung Stand am 1. Januar 2025; lit. o in Kraft seit 1. April 2007Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  9. Wann ist der Massenversand erlaubt? (Erläuterung zu Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG, Opt-in-System, veröffentlicht am 2. Juli 2021)Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Schweiz · abgerufen am
  10. Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), Art. 30 und 31, Konsolidierung Stand am 7. Juli 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am