Kaufpsychologie im Shop: Wirksame Nudges und ihre rechtlichen Grenzen
Kurz gesagt
Verkaufsimpulse sind in Deutschland, Österreich und der Schweiz zulässig, wenn ihre Angaben stimmen und kein Druck ausgeübt wird: Unwahre Angaben zur Verfügbarkeit oder zu einer Frist sind unzulässig (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG; § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 UWG 1984; Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG Schweiz); die unwahre Behauptung einer nur sehr begrenzten zeitlichen Verfügbarkeit ist zusätzlich in Deutschland stets unzulässig und in Österreich jedenfalls irreführend, wenn sie den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung veranlassen soll, für die er keine Zeit und Gelegenheit hat, sich anhand von Informationen zu entscheiden (Anhang Nr. 7 UWG; Anhang Z 7 UWG 1984). Gefälschte Bewertungen und falsche Echtheitsbehauptungen sind ebenso unzulässig (Anhang Nr. 23b und Nr. 23c UWG; Anhang Z 23b und Z 23c UWG 1984). Unabhängig von der Richtigkeit der Angabe sind aggressive Geschäftspraktiken unzulässig, etwa unverhältnismäßige Hindernisse beim Kündigen (§ 4a Abs. 2 Nr. 4 UWG; § 1a Abs. 2 Z 4 UWG 1984). Online-Plattformen müssen seit 17. Februar 2024 zusätzlich Art. 25 DSA beachten, der manipulative Oberflächen verbietet; Kleinst- und Kleinunternehmen nimmt Art. 19 Abs. 1 DSA davon aus, und für Praktiken, die unter die Richtlinie 2005/29/EG oder die DSGVO fallen, gilt das Verbot nach Art. 25 Abs. 2 DSA nicht.
Das Wichtigste
- Deutschland: die unwahre Behauptung, ein Angebot sei nur sehr begrenzt zeitlich verfügbar, ist stets unzulässig, wenn sie den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung veranlassen soll, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden (Anhang Nr. 7 UWG); eine unwahre Bestandszahl ist eine irreführende Angabe über die Verfügbarkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
- Österreich: die unrichtige Behauptung einer sehr begrenzten zeitlichen Verfügbarkeit ist jedenfalls irreführend, wenn sie den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung verleiten soll, so dass er weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen (Anhang Z 7 UWG 1984); unrichtige Angaben zur Verfügbarkeit beurteilen sich nach § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 UWG 1984.
- Schweiz: Angaben zur vorrätigen Menge dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG).
- Eine wahre Angabe macht die Gestaltung nicht zulässig: aggressive Praktiken wie unverhältnismäßige Hindernisse beim Kündigen oder Wechseln sind unabhängig davon verboten (§ 4a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 UWG; § 1a Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 UWG 1984).
- Online-Plattformen: Art. 25 DSA verbietet täuschende und manipulative Oberflächen seit 17. Februar 2024, nicht aber Praktiken, die unter die Richtlinie 2005/29/EG oder die DSGVO fallen (Art. 25 Abs. 2 DSA); Anbieter, die Kleinst- oder Kleinunternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG sind, nimmt Art. 19 Abs. 1 DSA aus.
- Geldbußen in Deutschland und Österreich nur bei weitverbreitetem Verstoß und nur in koordinierten Durchsetzungsmaßnahmen.
Verkaufsimpulse wie ein Hinweis auf den Restbestand, eine ablaufende Frist oder eine Bewertungszahl sollen eine Entscheidung beschleunigen. Entscheidend ist nicht, ob eine Gestaltung wirkt, sondern woher die Zahl kommt, die sie anzeigt. Geprüft werden deshalb Datenquelle, Aktualität und Wortlaut jeder Angabe.
Was ein Nudge ist und wo die Grenze verläuft
Ein Nudge ist eine Gestaltung, die eine bestimmte Entscheidung wahrscheinlicher macht, ohne sie zu erzwingen: Vorauswahl, Reihenfolge, Hinweis, Zeitangabe. Das Recht verbietet diese Gestaltung nicht. Es verbietet unwahre Angaben, aggressiven Druck und eine Reihe von Praktiken, die ohne Prüfung des Einzelfalls unzulässig sind.
Für die Praxis zählt deshalb eine Frage: Lässt sich die Angabe mit einer Quelle belegen, die Sie im Shop selbst führen? Der Restbestand muss dem verfügbaren Bestand entsprechen, die Frist muss ablaufen. Bewertungen dürfen nicht als von Käufern stammend bezeichnet werden, ohne dass angemessen und verhältnismäßig geprüft wurde, ob sie tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen (Anhang Nr. 23b UWG; in Österreich Anhang Z 23b UWG 1984); in Deutschland verlangt § 5b Abs. 3 UWG zusätzlich die Information, ob und wie der Unternehmer das sicherstellt. Ungeprüfte Bewertungen sind damit nicht schon unzulässig; unzulässig ist die Echtheitsbehauptung ohne Prüfung.
Die Grenze verläuft in allen drei Ländern gleich, die Fundstellen unterscheiden sich. In Deutschland und Österreich greifen drei Ebenen: das Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG; § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 UWG 1984), die Listen der Praktiken, die ohne Prüfung des Einzelfalls unzulässig sind und an Verbraucher adressiert sind (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG; Anhang zum UWG 1984), und das Verbot aggressiver Geschäftspraktiken (§ 4a UWG; § 1a UWG 1984). Gegenüber Unternehmen greifen die Listen nicht: Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG gilt nach seinem Wortlaut für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern, und die hier einschlägigen Ziffern des österreichischen Anhangs (Z 7, Z 23b und Z 23c) stellen auf den Verbraucher ab. Dort bleibt es beim Irreführungsverbot, das in Deutschland und Österreich auch sonstige Marktteilnehmer schützt (§ 5 Abs. 1 UWG; § 2 Abs. 1 UWG 1984), und beim Verbot aggressiver Geschäftspraktiken, das nicht auf Verbraucher beschränkt ist (§ 4a Abs. 1 UWG: Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer; § 1a Abs. 1 UWG 1984: Marktteilnehmer). Unabhängig davon, ob eine Angabe stimmt, ist eine aggressive Gestaltung unzulässig: Wer die Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung erheblich beeinträchtigt und den Kunden dadurch zu einer Entscheidung veranlasst, die er sonst nicht getroffen hätte, handelt unlauter (§ 4a Abs. 1 UWG; § 1a Abs. 1 UWG 1984). Als Umstände zählen dabei unter anderem Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer, drohende oder beleidigende Formulierungen und belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte – etwa zu kündigen oder zu wechseln – zu hindern versucht (§ 4a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 UWG; in Österreich § 1a Abs. 2 Z 1, 2 und 4 UWG 1984, dessen Absatz 2 in Z 3 und Z 4 an den Verbraucher anknüpft). In der Schweiz richtet sich die Beurteilung nach dem Grundsatz des Art. 2 UWG und nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, der ausdrücklich die vorrätige Menge nennt; für besonders aggressive Verkaufsmethoden gilt Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG.
Für Online-Plattformen kommt das Unionsrecht hinzu. Art. 25 Abs. 1 DSA verbietet es, die Online-Schnittstelle so zu gestalten, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder in ihrer Fähigkeit zu einer freien und informierten Entscheidung maßgeblich beeinträchtigt werden. Abs. 2 nimmt Praktiken aus, die unter die Richtlinie 2005/29/EG oder die DSGVO fallen; Abs. 3 nennt Beispiele, zu denen die Kommission Leitlinien erlassen kann: stärker hervorgehobene Auswahlmöglichkeiten, wiederholtes Nachfragen nach einer bereits getroffenen Auswahl und ein erschwerter Weg zur Beendigung eines Dienstes. Die Verordnung gilt seit 17. Februar 2024 (Art. 93 Abs. 2 DSA). Nach Art. 19 Abs. 1 DSA gilt dieser Abschnitt – und damit auch Art. 25 – nicht für Anbieter von Online-Plattformen, die Kleinst- oder Kleinunternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG sind; geht dieser Status verloren, bleibt die Ausnahme für weitere zwölf Monate bestehen, es sei denn, der Anbieter ist eine sehr große Online-Plattform nach Art. 33. Auf als sehr groß eingestufte Plattformen ist der Abschnitt unabhängig von der Größe anzuwenden (Art. 19 Abs. 2 DSA).
Diese Techniken und ihre Grenzen
Die Übersicht ordnet sechs Techniken nach Land und nennt für jede eine Alternative, die ohne erfundene Signale auskommt. Die drei Rechtsspalten nennen die Fundstelle; die Spalte “Alternative ohne Täuschung” ist eine redaktionelle Empfehlung und keine Rechtspflicht.
| Technik | Deutschland | Österreich | Schweiz | Alternative ohne Täuschung |
|---|---|---|---|---|
| Restbestand (“nur noch 2 auf Lager”) | unwahre Angabe zur Verfügbarkeit: § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG | unrichtige Angabe: § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 UWG 1984 | unrichtige oder irreführende Angabe über die vorrätige Menge: Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG | den Bestand zum Abfragezeitpunkt anzeigen oder auf die Zahl verzichten |
| Countdown und Aktionsfrist | unwahre Behauptung einer sehr begrenzten zeitlichen Verfügbarkeit, um eine sofortige Entscheidung zu veranlassen, für die keine Zeit und Gelegenheit zur Information bleibt: Anhang Nr. 7 UWG | unrichtige Behauptung einer sehr begrenzten zeitlichen Verfügbarkeit, um zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten, für die keine Zeit und Gelegenheit zur Information bleibt: Anhang Z 7 UWG 1984 | unrichtige oder irreführende Angabe: Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG | Frist mit Datum nennen und die Aktion danach tatsächlich beenden |
| Nachfragesignal (“14 Personen kaufen gerade”) | irreführende Angabe zur Verfügbarkeit oder zum Anlass: § 5 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWG | irreführende Angabe: § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 UWG 1984 | unrichtige oder irreführende Angabe: Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG | gemessene Zahl mit Zeitraum nennen oder weglassen |
| Bewertungen und Sterne | falsche Echtheitsbehauptung und gefälschte Bewertungen ohne Einzelfallprüfung unzulässig: Anhang Nr. 23b und Nr. 23c UWG; Information nach § 5b Abs. 3 UWG | falsche Echtheitsbehauptung und gefälschte Bewertungen jedenfalls irreführend: Anhang Z 23b und Z 23c UWG 1984 | unrichtige oder irreführende Angabe: Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG | Herkunft der Bewertungen prüfen und die Prüfung benennen (redaktionelle Empfehlung) |
| Kostenpflichtige Zusatzleistung mit Voreinstellung | Zahlung über die Hauptleistung hinaus nur ausdrücklich; Voreinstellung unzulässig: § 312a Abs. 3 BGB | Vereinbarung über weitere Zahlungen nur bei ausdrücklicher Zustimmung, die nicht abgelehnte Voreinstellung genügt nicht, sonst Erstattung: § 6c Abs. 1 und 2 KSchG | eine Vorschrift zur Voreinstellung haben wir in SR 241 nicht gefunden; täuschende Gestaltung beurteilt sich nach Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG | Kästchen bleibt leer, die Zusatzleistung wird aktiv dazugebucht |
| Erschwerter Ausstieg (Kündigung, Kontolöschung) | unverhältnismäßige Hindernisse bei der Ausübung vertraglicher Rechte: § 4a Abs. 2 Nr. 4 UWG | belastende Hindernisse, auch beim Kündigen oder Wechseln: § 1a Abs. 2 Z 4 UWG 1984 | über Art. 2 UWG und die besonders aggressiven Verkaufsmethoden nach Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG zu beurteilen; eine dem § 4a Abs. 2 Nr. 4 UWG entsprechende Aufzählung haben wir in SR 241 nicht gefunden | Beenden im gleichen Klickpfad wie der Abschluss |
Art. 22 der Richtlinie 2011/83/EU gilt für Verträge, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen werden (Art. 28); er verlangt die ausdrückliche Zustimmung zu jeder Zahlung über die Hauptleistung hinaus und gibt bei einer Voreinstellung einen Erstattungsanspruch. In Deutschland gilt für Verbraucherverträge § 312a Abs. 3 BGB: Eine Vereinbarung über eine über das Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung wird im elektronischen Geschäftsverkehr nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer sie nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt. In Österreich gilt für Verbraucherverträge § 6c Abs. 1 KSchG: Eine Vereinbarung über weitere Zahlungen kommt nur wirksam zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich zustimmt; eine Zustimmung durch Unterlassen der Abwahl einer Voreinstellung genügt nicht, und ohne die Zustimmung sind geleistete Zahlungen zu erstatten (§ 6c Abs. 2 KSchG). Ausgenommen sind nach § 6c Abs. 4 KSchG die in § 5a Abs. 2 Z 3 bis 8, 10 bis 12, 14 und 15 KSchG genannten Verträge. Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union; die Richtlinie gehört nicht zum schweizerischen Recht, und eine Bestimmung über vorausgewählte kostenpflichtige Zusatzleistungen haben wir im Text von SR 241 (Stand 1. Januar 2025) nicht gefunden.
Was die Aufsicht gefunden hat
Die Europäische Kommission prüft zusammen mit den nationalen Verbraucherbehörden in “Sweeps” ganze Marktsegmente. In der Prüfung zu Preisen im Onlineshop, die zwischen November und Dezember 2025 lief, wurden in 25 Ländern 314 Händler kontrolliert. Nach dem Bericht der Kommission nutzten 18 Prozent von ihnen Drucktechniken wie Knappheitsangaben oder Countdown-Timer, und in mehr als der Hälfte dieser Fälle erschienen diese Angaben irreführend. Mindestens 30 Prozent der geprüften Händler hielten die Regeln zur Preisminderung nicht ein. Bei diesen Zahlen handelt es sich um eine Stichprobe der teilnehmenden Länder, nicht um eine Aussage über alle Onlineshops.
Die Zahlen sagen nichts über einen einzelnen Shop. Sie zeigen aber, worauf die Behörden bei Aktionsseiten und Produktseiten sehen, wenn sie prüfen: auf die Bestandsangabe, auf die Frist und auf die Frage, ob der Hinweis aus Daten stammt oder aus einer Vorlage.
Die Europäische Kommission bereitet daneben ein Gesetz über digitale Fairness vor, das nach ihren Angaben unter anderem dunkle Muster, aufmerksamkeitsbindende Gestaltung und unfaire Personalisierung adressieren soll. Nach dem Stand vom 14. Oktober 2026 befand sich das Vorhaben in Vorbereitung; ein Vorschlag ist damit noch kein geltendes Recht.
Typische Fehler
- Bestandszahl aus dem falschen Topf. Die Anzeige zieht den Bestand aus dem Warenwirtschaftssystem, dort liegen aber Lieferanten- und Reservierungspositionen. Angezeigt werden drei Stück, versendbar ist eines. Damit ist die Angabe über die Verfügbarkeit unwahr.
- Countdown ohne Ende. Der Timer startet mit jedem Seitenaufruf neu. Dann behauptet der Shop eine Frist, die es nicht gibt. Das ist eine unrichtige Fristangabe (in Deutschland § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, in Österreich § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 UWG 1984, in der Schweiz Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG) und als unwahre Behauptung einer sehr begrenzten zeitlichen Verfügbarkeit, die zu einer sofortigen Entscheidung veranlassen soll, in Deutschland stets unzulässig und in Österreich jedenfalls irreführend (Anhang Nr. 7 UWG; Anhang Z 7 UWG 1984).
- Zahl aus der Marketing-Vorlage. “14 Personen kaufen gerade” ist ein Textbaustein und keine Messung. Eine solche Angabe ist irreführend, weil sie eine Nachfrage behauptet, die niemand belegt hat; dieselbe Angabe kann eine unzutreffende Aussage über die Verfügbarkeit sein.
- Sterne aus einer Testphase oder gefälscht. Testerbewertungen sind nicht schon deshalb unzulässig, weil sie aus einer Testphase stammen. Unzulässig ist die Behauptung, die Bewertungen stammten von Verbrauchern, die die Ware tatsächlich erworben oder genutzt haben, wenn das nicht angemessen und verhältnismäßig geprüft wurde (Anhang Nr. 23b UWG; Anhang Z 23b UWG 1984); gefälschte Bewertungen und die Beauftragung dazu sind es ebenso (Anhang Nr. 23c UWG; Anhang Z 23c UWG 1984). Nr. 23c erfasst damit gefälschte Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern und die falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen in sozialen Medien; die Bezahlung allein erfüllt keinen dieser Tatbestände. In der Schweiz greift bei unrichtiger oder irreführender Angabe Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG.
- Vorausgewähltes Extrafeld. Die Versandversicherung im Warenkorb ist angehakt. In Deutschland ist eine solche Voreinstellung im elektronischen Geschäftsverkehr unzulässig, wenn sie eine Zahlung über die Hauptleistung hinaus begründet (§ 312a Abs. 3 BGB); in Österreich kommt eine Vereinbarung über weitere Zahlungen nach § 6c Abs. 1 KSchG ohne ausdrückliche Zustimmung nicht wirksam zustande, und die nicht abgelehnte Voreinstellung genügt dafür nicht.
So gehen Sie vor
- Listen Sie jede dynamische Angabe in Ihrem Shop auf: Bestand, Frist, Anzahl Nachfragen, Bewertungszahl, Preisvorteil.
- Notieren Sie zu jeder Angabe die Datenquelle und wie alt sie sein darf.
- Legen Sie fest, was erscheint, wenn die Daten fehlen. Eine leere Stelle ist zulässig. Eine als solche erkennbare Schätzung oder Spanne ist nicht schon deshalb unzulässig, weil sie keine Messung ist; als gemessener Bestand darf sie nicht erscheinen. Unzulässig ist die Angabe, wenn sie über die Verfügbarkeit täuscht (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG; § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 UWG 1984; Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG).
- Stellen Sie vorausgewählte Kästchen auf eine leere Auswahl um und lassen Sie Extras bewusst zubuchen (Deutschland: § 312a Abs. 3 BGB; Österreich: § 6c Abs. 1 KSchG).
- Führen Sie Kündigung, Widerruf und Kontolöschung durch dieselbe Zahl von Schritten wie den Abschluss; Hindernisse können als aggressive Praktik unzulässig sein (§ 4a Abs. 2 Nr. 4 UWG; § 1a Abs. 2 Z 4 UWG 1984).
- Halten Sie Screenshots und Systemauszüge fest, damit Sie im Streitfall zeigen können, welche Zahl wann angezeigt wurde.
Prüfen Sie die Herkunft Ihrer Bewertungen und benennen Sie die Prüfung; die Anforderungen an die Bewertungsanzeige stehen im Beitrag Kundenbewertungen sammeln und anzeigen. Wer Preisnachlässe und personalisierte Preise einsetzt, findet die Informationspflichten im Beitrag zu dynamischen und personalisierten Preisen; für Aktionstage mit hohem Bestelldruck liefert die Planung der Saisonaktionen die Fristen.