Kundenbewertungen im Shop in Österreich: Was erlaubt ist
Kurz gesagt
Wer in Österreich Kundenbewertungen zeigt, muss angeben, ob und wie er sicherstellt, dass sie von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich verwendet oder erworben haben (§ 2 Abs. 6b UWG). Die Behauptung, die gezeigten Bewertungen stammten von Verbrauchern, die das Produkt tatsächlich verwendet oder erworben haben, ist jedenfalls irreführend, wenn keine angemessenen und verhältnismäßigen Prüfschritte gesetzt werden (Anhang Z 23b); dasselbe gilt für gefälschte Bewertungen und dafür, andere mit ihrer Abgabe zu beauftragen (Anhang Z 23c). Beide Regeln gelten seit 20. Juli 2022.
Das Wichtigste
- Adressat sind Unternehmer gegenüber Verbrauchern in Österreich; Grundlage ist § 2 UWG 1984.
- Anhang Z 23b UWG: Prüfbehauptung ohne angemessene und verhältnismäßige Schritte ist jedenfalls irreführend.
- Anhang Z 23c UWG: gefälschte Bewertungen abzugeben, andere mit der Abgabe gefälschter Bewertungen zu beauftragen oder Verbraucherbewertungen in sozialen Medien zu Verkaufsförderungszwecken falsch darzustellen, ist jedenfalls irreführend.
- Beide Ziffern gelten seit 20. Juli 2022 (Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2022).
- Die Ziffern des Anhangs greifen nur gegenüber Verbrauchern, im Geschäft mit Unternehmen gilt § 2 Abs. 1 UWG.
- Folgen: Unterlassung nach § 14 UWG, Schadenersatz nach § 16 UWG, Geldstrafe nur bei weitverbreitetem Verstoß (§ 22 UWG).
Was bei Bewertungen im Shop zu entscheiden ist
Ein Bewertungsbereich verlangt drei Entscheidungen: was Sie einsammeln, was Sie davon zeigen und in welcher Reihenfolge. § 2 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) regelt sie gestuft.
Abs. 1 erfasst unrichtige Angaben über das Produkt, zu dem nach Z 2 auch die wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen gehören. Abs. 2 erklärt die im Anhang genannten Geschäftspraktiken ohne Prüfung des Einzelfalls für irreführend. Abs. 4 erfasst das Vorenthalten, Verheimlichen und die unklare oder nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen. Abs. 6b bestimmt die wesentliche Information bei Bewertungen und knüpft sie an das Zugänglichmachen, nicht an die Erhebung: Schon wer fremde Bewertungen in die eigenen Produktseiten einbindet, muss die Herkunftsfrage offenlegen.
Im Anhang stehen zwei einschlägige Ziffern. Z 23b erfasst die Behauptung, Bewertungen stammten von Verbrauchern, die das Produkt tatsächlich verwendet oder erworben haben, wenn keine angemessenen und verhältnismäßigen Schritte zur Überprüfung gesetzt werden. Z 23c erfasst gefälschte Bewertungen und Empfehlungen von Verbrauchern, deren Beauftragung und die falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung. Über Abs. 2 sind beide ohne Einzelfallprüfung unzulässig.
Für wen die Regeln gelten
Adressat ist der Unternehmer, der eine Geschäftspraktik gegenüber Verbrauchern setzt. Verbraucher ist nach § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, wer das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens abschließt; Unternehmer ist nach Z 1, für wen es zum Betrieb gehört. Produkt ist nach § 1 Abs. 4 Z 1 UWG jede Ware oder Dienstleistung.
Zwei Abgrenzungen sind zu beachten. Die Ziffern 23b und 23c des Anhangs setzen eine Geschäftspraktik gegenüber Verbrauchern voraus; die umgesetzte Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken betrifft den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (§ 45 Z 1 UWG). Gegenüber Geschäftskunden bleiben unrichtige Angaben nach § 2 Abs. 1 und Abs. 4 UWG unzulässig. Und die Angabe nach Abs. 6b schuldet der Unternehmer unabhängig davon, wer die Bewertungen erhoben hat: Bindet Ihr Shop Bewertungen eines Portals ein, sind Sie für die Herkunftsangabe verantwortlich, auch wenn die Prüfung dort erfolgt.
Sammeln, filtern und anzeigen: Was zulässig ist und was nicht
Wer keine Verbraucherbewertungen von Produkten zugänglich macht, hat die Angabe nach § 2 Abs. 6b UWG nicht zu machen. Für Shops mit Bewertungsbereich ordnet die Tabelle jeden Schritt der Rechtslage zu; sie gilt für Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern in Österreich.
| Schritt | Zulässig | Nicht zulässig | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Sammeln | Bewertungen offen einsammeln, etwa über ein Formular im Kundenkonto | Bewertungen schreiben, die von einem Kunden stammen sollen | § 2 Abs. 2 UWG, Anhang Z 22 und Z 23c |
| Sammeln | Feedback von tatsächlichen Verwendern oder Käufern einholen | Gefälschte Bewertungen in Auftrag geben, etwa bei einem Dienstleister | § 2 Abs. 2 UWG, Anhang Z 23c |
| Sammeln | Die Käufereigenschaft mit angemessenen und verhältnismäßigen Schritten prüfen, etwa über die Bestellnummer | „Verifizierter Kauf“ behaupten, ohne dass ein solcher Prüfschritt stattfindet | § 2 Abs. 2 UWG, Anhang Z 23b |
| Sammeln | Kunden nach dem Kauf anschreiben, wenn eine Einwilligung vorliegt oder die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 TKG 2021 erfüllt sind | Bewertungsanfrage per E-Mail zu Werbezwecken ohne Einwilligung und außerhalb dieser Ausnahme | § 174 Abs. 3 und 4 TKG 2021 |
| Filtern | Eine rechtswidrige Bewertung entfernen | Nur positive Bewertungen behalten und negative entfernen, sodass die Anzeige ein falsches Bild ergibt | § 2 Abs. 1 UWG; Erwägungsgrund 49 der Richtlinie (EU) 2019/2161 |
| Filtern | Die Auswahlregel neben den Bewertungen nennen | Verschweigen, dass nur ein Teil der Bewertungen gezeigt wird | § 2 Abs. 4 UWG; redaktionelle Empfehlung |
| Anzeigen | Die Herkunftsangabe nach § 2 Abs. 6b UWG setzen | Eine Prüfung der Herkunft behaupten, die nicht stattfindet | § 2 Abs. 6b und Abs. 4 UWG |
| Anzeigen | Gesponserte oder mit einem Anreiz verbundene Bewertungen kennzeichnen | Eine bezahlte Bewertung als unabhängige Kundenstimme zeigen | § 2 Abs. 4 Z 2 UWG; für bezahlte Inhalte in Medien Anhang Z 11 |
| Anzeigen | Eine Durchschnittsnote aus den tatsächlich gezeigten Bewertungen berechnen | Eine ausgewählte Note als Gesamtnote aller Bewertungen darstellen | § 2 Abs. 1 UWG; redaktionelle Empfehlung |
| Anzeigen | Bewertungen aus mehreren Quellen zusammenführen und die Quellen benennen | Fremde Bewertungen als geprüfte Kundenbewertungen des eigenen Shops ausgeben | § 2 Abs. 6b UWG, Anhang Z 23b |
Beispiel mit angenommenen Werten: Ein Shop weist aus, dass die gezeigten Bewertungen über die Bestellnummer zugeordnet sind und 180 der letzten 200 veröffentlicht werden. Zulässig ist diese Anzeige nur, wenn die Angaben stimmen und die Auswahl sie nicht wieder entkräftet. Wer nur positive Bewertungen zeigt und negative zurückhält, erzeugt ein falsches Bild von den Bewertungen des Produkts; Erwägungsgrund 49 der Richtlinie (EU) 2019/2161 nennt das Löschen negativer Bewertungen ausdrücklich als untersagte Manipulation, und Erwägungsgrund 47 derselben Richtlinie hält eindeutige Informationen darüber für nötig, wie mit Bewertungen umgegangen wird, etwa ob alle Bewertungen – positive wie negative – veröffentlicht werden. Würden gefälschte Bewertungen bei einem Dienstleister in Auftrag gegeben und weiter als Kundenbewertungen ausgewiesen, verstieße der Shop gegen Z 23b und Z 23c.
Diese Angaben gehören zu den Bewertungen
- Die Angabe, ob die gezeigten Bewertungen geprüft sind und wie die Prüfung abläuft (§ 2 Abs. 6b UWG). Fehlt ein Prüfschritt, nennen Sie das, statt eine Prüfung zu suggerieren.
- Die Angabe, ob die Note aus allen veröffentlichten Bewertungen oder aus einer Auswahl berechnet ist, und nach welcher Regel ausgewählt wird (§ 2 Abs. 4 UWG).
- Der Hinweis, wenn Bewertungen gesponsert oder durch ein Vertragsverhältnis beeinflusst sind; das Verschweigen des kommerziellen Zwecks ist nach § 2 Abs. 4 Z 2 UWG irreführend (Erwägungsgrund 47 der Richtlinie (EU) 2019/2161).
- Eine ausdrückliche Pflicht zur Nennung der Auswahlregel enthalten die hier geöffneten Vorschriften (§ 2 UWG und Anhang) nicht; sie ist hier als redaktionelle Empfehlung gekennzeichnet.
Seit wann die Regeln gelten
§ 2 Abs. 6b UWG und die Ziffern 23b und 23c des Anhangs gelten seit 20. Juli 2022. Sie beruhen auf dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2022; nach § 44 Abs. 13 UWG traten die betroffenen Bestimmungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 45 Z 4 UWG nennt als umgesetzte Unionsvorschrift die Richtlinie (EU) 2019/2161 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7), die den Erlass bis 28. November 2021 und die Anwendung ab 28. Mai 2022 vorgab (Artikel 7 Abs. 1).
§ 2 UWG steht in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2026 (in Kraft seit 27. September 2026, § 44 Abs. 16 UWG). Die Novelle ergänzte die Anhang-Ziffern 2a, 4a bis 4c, 10a, 23d bis 23j und 29 zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Softwareaktualisierungen und Umweltaussagen; § 2 Abs. 6b und die Ziffern 23b und 23c blieben unverändert. Stand der Prüfung: 14. Oktober 2026.
Was bei einem Verstoß droht
Nach § 14 Abs. 1 UWG können Mitbewerber, Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Bundeswettbewerbsbehörde und bei irreführenden Geschäftspraktiken nach § 2 UWG auch der Verein für Konsumenteninformation auf Unterlassung klagen. Diese Fassung gilt seit 20. Juli 2022.
Schadenersatz schuldet nach § 16 Abs. 1 UWG, wer eine im Anhang unter Z 1 bis 31 genannte oder sonst nach § 2 unlautere Praktik anwendet und Verbraucher dadurch zu einer Entscheidung veranlasst, die sie sonst nicht getroffen hätten; Z 23b und Z 23c liegen in dieser Aufzählung. Mitbewerbern schuldet der Handelnde nach Abs. 2 Schadenersatz und entgangenen Gewinn.
§ 22 Abs. 1 UWG bedroht die wissentliche Verletzung von Verbraucherinteressen durch offensichtlich irreführende Praktiken nach § 2 UWG mit einer Geldstrafe bis 4 Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten, ohne Angaben zum Jahresumsatz bis zwei Millionen Euro. Die Strafe setzt einen weitverbreiteten Verstoß nach Art. 3 Z 3 oder Art. 3 Z 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 und eine Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 dieser Verordnung voraus. Sie trifft damit nicht den einzelnen unzulässigen Bewertungshinweis.
Personendaten in Bewertungen und rechtswidrige Inhalte
Sobald Namen, Fotos oder eine Bestellnummer in einer Bewertung stehen, sind das personenbezogene Daten. Als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung kommt das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Betracht; wer bewertet hat, kann nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO die Löschung verlangen. Was in die Datenschutzerklärung gehört, steht im Artikel Datenschutzerklärung im Onlineshop in Österreich.
Bewertungen, die Kunden selbst veröffentlichen, sind fremde Inhalte; wann der Shop nach einem Hinweis tätig werden muss, beschreibt Haftung für Nutzerinhalte im Shop in Österreich. Zum praktischen Umgang mit Bewertungsanfragen siehe Kundenbewertungen sammeln und anzeigen, zur deutschen Rechtslage Kundenbewertungen im Shop in Deutschland.
Checkliste für Ihren Shop
- Steht an jeder Anzeige von Bewertungen die Angabe, ob und wie Sie die Herkunft von tatsächlichen Verwendern oder Käufern sicherstellen (§ 2 Abs. 6b UWG)?
- Passt diese Angabe zum tatsächlichen Ablauf: Kundenkonto, Bestellnummer, Kaufbestätigung oder kein Prüfschritt?
- Stehen Wörter wie „verifiziert“ oder „geprüft“ nur dort, wo wirklich ein angemessener und verhältnismäßiger Prüfschritt erfolgt (Anhang Z 23b)?
- Gibt niemand in Ihrem Auftrag gefälschte Bewertungen ab (Anhang Z 23c)?
- Sind gesponserte oder mit einem Anreiz verbundene Bewertungen gekennzeichnet (§ 2 Abs. 4 Z 2 UWG)?
- Ist geregelt, was mit beleidigenden, unwahren oder sonst rechtswidrigen Bewertungen geschieht, und wird die Entscheidung dokumentiert?
- Stützen sich Bewertungsanfragen per E-Mail auf eine Einwilligung oder auf die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 TKG 2021?