Haftung für Nutzerinhalte im Shop in Österreich
Kurz gesagt
Für Bewertungen und Kommentare, die Kunden in Ihrem österreichischen Shop veröffentlichen, haften Sie nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste, DSA) nicht, solange Sie keine tatsächliche Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte haben und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche keiner Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen die Rechtswidrigkeit offensichtlich hervorgeht; das Hosting-Privileg des § 16 ECG ist mit 17. Februar 2024 entfallen. Wird Ihnen ein rechtswidriger Inhalt so gemeldet, dass er sich ohne eingehende rechtliche Prüfung als rechtswidrig erkennen lässt, entfällt der Haftungsausschluss, wenn Sie nicht zügig entfernen oder sperren (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSA), und die meldende Person informieren Sie unverzüglich (Art. 16 Abs. 4 und 5 DSA); unberührt bleibt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde von Ihnen verlangen kann, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern (Art. 6 Abs. 4 DSA).
Das Wichtigste
- Seit 17. Februar 2024 gilt Art. 6 DSA; das Hosting-Privileg des § 16 ECG in der bis 16. Februar 2024 geltenden Fassung ist entfallen.
- Ohne tatsächliche Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte und ohne Bewusstsein von Tatsachen oder Umständen, aus denen die Rechtswidrigkeit offensichtlich hervorgeht (dieses Bewusstsein betrifft Schadenersatzansprüche), haften Sie nicht; nach erlangter Kenntnis bleibt der Ausschluss nur erhalten, wenn Sie zügig den Zugang sperren oder den Inhalt entfernen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und b DSA).
- Empfangsbestätigung unverzüglich, wenn die Meldung eine elektronische Kontaktangabe enthält; Mitteilung der Entscheidung unverzüglich (Art. 16 Abs. 4 und 5 DSA); entschieden wird zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv, der Einsatz automatisierter Mittel ist offenzulegen (Abs. 6).
- Der betroffene Nutzer erhält eine klare und spezifische Begründung spätestens ab dem Tag der Beschränkung, wenn dem Anbieter seine elektronischen Kontaktangaben bekannt sind; nicht bei irreführendem umfangreichem kommerziellem Inhalt (Art. 17 Abs. 1 und 2 DSA) und nicht für Anordnungen nach Art. 9 DSA, etwa eine gerichtliche oder behördliche Entfernungs- oder Sperranordnung (Art. 17 Abs. 5 DSA).
- Keine allgemeine Überwachungspflicht (Art. 8 DSA); ein Verlangen von Justiz- oder Verwaltungsbehörden, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern, bleibt möglich (Art. 6 Abs. 4 DSA).
- Verstöße gegen Art. 16 und 17 DSA ahndet die KommAustria mit bis zu 6 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Anbieters im vorangegangenen Geschäftsjahr (§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 2 KDD-G).
Was seit 17. Februar 2024 in Österreich gilt
Mit 17. Februar 2024 hat sich die Rechtsgrundlage für die Haftung des Shopbetreibers geändert: Seit diesem Tag gilt für von Kunden bereitgestellte Inhalte die Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste, DSA); § 16 des E-Commerce-Gesetzes (ECG) in der bis dahin geltenden Fassung ist an diesem Tag außer Kraft getreten. Er trug die Überschrift „Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Speicherung fremder Inhalte (Hosting)“. § 28 Abs. 5 ECG hält die Änderung fest: §§ 17 bis 19 und § 24 ECG traten mit Ablauf des 16. Februar 2024 außer Kraft, §§ 13 bis 16, § 25 und § 26a ECG in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes (BGBl. I Nr. 182/2023) mit 17. Februar 2024 in Kraft.
Die Haftungsbefreiung steht seither in Art. 6 Abs. 1 DSA. Wer als Hostingdiensteanbieter von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag speichert, haftet für diese Informationen nicht, solange er keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder den rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen die Rechtswidrigkeit offensichtlich hervorgeht (Buchst. a). Sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, muss er zügig tätig werden, um den Zugang zu sperren oder die Inhalte zu entfernen (Buchst. b). Die Kenntnis allein beendet den Ausschluss nicht; er bleibt bestehen, solange der Anbieter nach erlangter Kenntnis zügig sperrt oder entfernt. Eine allgemeine Pflicht, die gespeicherten Inhalte zu überwachen oder aktiv nach Rechtsverstößen zu forschen, legt die Verordnung nicht auf (Art. 8 DSA).
§ 16 ECG hat heute einen anderen Inhalt. Bei einer erheblichen Ehrenbeleidigung einer natürlichen Person in einem elektronischen Kommunikationsnetz hat der Nutzer, der den verletzenden Inhalt bereitgestellt hat, auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten; der Anspruch auf Ersatz nach anderen Bestimmungen bleibt unberührt. Anspruchsgegner dieser Entschädigung ist der Verfasser des Inhalts, nicht der Shop. Beim Dazwischentreten eines Medieninhabers richtet sich die Verantwortung für solche Verletzungen in einem Medium allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes (BGBl. Nr. 314/1981) in der jeweils geltenden Fassung.
Für wen der Haftungsausschluss gilt und für wen nicht
Der Ausschluss reicht so weit, wie Ihr Shop Informationen speichert, die ein Kunde bereitgestellt hat und deren Speicherung er verlangt hat (Art. 3 Buchst. g Z iii DSA): Kundenbewertungen, Kommentare, Fragen und Antworten, Fotos von Kunden, in einem Marktplatz die Angebote fremder Händler. Für einen Text Ihrer Mitarbeitenden greift er nicht — Abs. 1 gilt nicht, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird (Art. 6 Abs. 2 DSA). Betreibt Ihr Shop keinen Bewertungs- oder Kommentarbereich und speichert er keine von Kunden bereitgestellten Inhalte, ist er in dieser Hinsicht kein Hostingdiensteanbieter; das Meldeverfahren nach Art. 16 DSA trifft ihn dann nicht.
Die frühere Fassung des § 16 ECG knüpfte daran an, welchen Eindruck der Nutzer gewinnen muss. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu entschieden: Eine Vorabprüfung macht fremde Beiträge nicht zu eigenen. Werden alle Beiträge vor der Freigabe automatisch und bei Bedarf manuell auf Auffälligkeiten geprüft, liegt darin keine Identifizierung mit dem Inhalt (OGH 6 Ob 12/17h, 6 Ob 156/19p). Wer selbst Inhalte zur Verfügung stellt, kann sich auf den Ausschluss nicht berufen (OGH 6 Ob 190/03i; Rechtssatz RS0118734). Diese Entscheidungen ergingen zu § 16 ECG in der bis 16. Februar 2024 geltenden Fassung; ihre Übertragung auf Art. 6 DSA ist nicht durch eine Entscheidung geklärt.
Ob Ihr Shop Online-Plattform nach Art. 3 Buchst. i DSA ist, entscheidet nicht über diesen Ausschluss, wohl aber über weitere Pflichten. Ein Hostingdienst, der Informationen im Auftrag eines Nutzers speichert und öffentlich verbreitet, ist Online-Plattform, sofern das nicht nur eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes ist. Verbreiten Sie Angebote fremder Händler öffentlich und ist das keine solche Nebenfunktion, treffen Sie die Pflichten des Abschnitts 3 in Kapitel III (Art. 19 bis 28 DSA); für Anbieter, die Kleinst- oder Kleinunternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG sind, gilt dieser Abschnitt nicht, ausgenommen bleibt die Pflicht nach Art. 24 Abs. 3 DSA, dem Koordinator am Niederlassungsort und der Kommission auf Verlangen die Angaben über die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer in der Union zu übermitteln (Art. 19 Abs. 1 DSA); auf Anbieter, die nach Art. 33 DSA als sehr große Online-Plattform eingestuft wurden, ist er unabhängig davon anzuwenden (Art. 19 Abs. 2 DSA). Ermöglichen Sie Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern, kommen die Pflichten des Abschnitts 4 hinzu (Art. 29 bis 32 DSA), etwa die Prüfung der Händlerangaben nach Art. 30 DSA; auch dieser Abschnitt gilt nicht für Kleinst- und Kleinunternehmen (Art. 29 Abs. 1 DSA), jedoch für Anbieter, die nach Art. 33 DSA als sehr große Online-Plattform eingestuft sind (Art. 29 Abs. 2 DSA). Diese Pflichten binden den Plattformbetreiber, nicht den einzelnen Händler (Digital Services Act für Händler auf Plattformen).
Für Online-Plattformen, die Verbrauchern Fernabsatzverträge mit Unternehmern ermöglichen, greift der Ausschluss außerdem nicht für die verbraucherschutzrechtliche Haftung, wenn Ihre Darstellung beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck erweckt, die Information oder das Produkt stamme von Ihnen oder von einem Nutzer, den Sie beaufsichtigen (Art. 6 Abs. 3 DSA).
Der Ablauf von der Meldung bis zur Entscheidung
Die Verordnung schreibt den Ablauf vor, nennt für die Entscheidung aber keine Stundenzahl und keine Tageszahl; sie verlangt „unverzüglich“, „zeitnah“ und „zügig“. Die Tabelle ordnet jeden Schritt seinem Maßstab und seiner Vorschrift zu.
| Schritt | Was zu tun ist | Frist oder Maßstab | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Meldung ermöglichen | Verfahren bereithalten, mit dem Personen oder Einrichtungen rechtswidrige Einzelinformationen melden können; leicht zugänglich, benutzerfreundlich, ausschließlich elektronisch | dauernd | Art. 16 Abs. 1 DSA |
| Angaben ermöglichen | Meldungen mit Begründung, genauer elektronischer Fundstelle (URL), Name und E-Mail-Adresse der meldenden Person und Erklärung des guten Glaubens ermöglichen und erleichtern; Name und E-Mail-Adresse nicht bei gemeldeten Straftaten nach Art. 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU (sexueller Missbrauch von Kindern) | dauernd | Art. 16 Abs. 2 Buchst. a bis d DSA |
| Kenntnis feststellen | Die Meldung begründet tatsächliche Kenntnis, wenn sie einem sorgfältig handelnden Anbieter ohne eingehende rechtliche Prüfung die Feststellung der Rechtswidrigkeit ermöglicht | bei Eingang der Meldung | Art. 16 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSA |
| Eingang bestätigen | Empfangsbestätigung an die meldende Person oder Einrichtung, wenn die Meldung eine elektronische Kontaktangabe enthält | unverzüglich | Art. 16 Abs. 4 DSA |
| Prüfen und entscheiden | Meldung bearbeiten und über die gemeldeten Informationen entscheiden; Einsatz automatisierter Mittel in der Mitteilung offenlegen | zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür, objektiv | Art. 16 Abs. 6 DSA |
| Entfernen oder sperren | Zugang zu den Inhalten sperren oder die Inhalte entfernen | zügig nach Erlangung der Kenntnis | Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSA |
| Meldende informieren | Entscheidung mitteilen und auf die möglichen Rechtsbehelfe hinweisen | unverzüglich | Art. 16 Abs. 5 DSA |
| Verfasser informieren | Klare und spezifische Begründung mit Maßnahme, räumlichem Geltungsbereich und Dauer, Tatsachen, automatisierter Entscheidungsfindung, Rechtsgrundlage oder Vertragsbestimmung und Rechtsbehelfen | spätestens ab dem Tag, an dem die Beschränkung verhängt wird, wenn dem Anbieter die elektronischen Kontaktangaben des Verfassers bekannt sind; nicht bei irreführendem umfangreichem kommerziellem Inhalt | Art. 17 Abs. 1, 2 und 3 DSA; Art. 17 gilt nicht für Anordnungen nach Art. 9 DSA (Abs. 5) |
| Anordnung ausführen | Anordnung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde zum Vorgehen gegen bestimmte rechtswidrige Inhalte ausführen und die erlassende Behörde darüber informieren, ob und wann ausgeführt wurde | Information unverzüglich; eine allgemeine Ausführungsfrist enthält Art. 9 nicht | Art. 9 Abs. 1 DSA |
Was „zügig“ bedeutet, zeigt eine OGH-Entscheidung: In einem Online-Gästebuch löschte der Betreiber den gemeldeten Beitrag sofort, ließ aber einen Beitrag, der die Äußerung als wahr bestätigte, trotz Aufforderung mindestens eine Woche lang stehen. Der OGH bejahte eine besondere Prüfpflicht, die mit der ersten Meldung entstanden war, und bestätigte den Unterlassungsanspruch (OGH 6 Ob 178/04a). Eine Woche war in diesem Fall zu lang.
Weitere Pflichten hängen am Meldeweg: In Ihre Nutzungsbedingungen gehören die Beschränkungen für von Nutzern bereitgestellte Informationen und alle Werkzeuge der Inhaltsmoderation samt den Verfahrensregeln des internen Beschwerdemanagements (Art. 14 Abs. 1 DSA). Bei Verdacht auf eine Straftat mit Gefahr für Leben oder Sicherheit informieren Sie unverzüglich die Strafverfolgungs- oder Justizbehörden (Art. 18 Abs. 1 DSA).
In Österreich hat das Gericht eine Entfernungsanordnung zum Schutz der Würde einzelner Menschen auf Antrag nach Art. 9 DSA unverzüglich nach Erlassung vorerst nur auf elektronischem Weg an die Kontaktstelle des Vermittlungsdiensteanbieters zu übermitteln; der Antrag ist in zwei Verfahrenssituationen vorgesehen — das Verfahren richtet sich nur gegen den Vermittlungsdiensteanbieter, und die Anordnung kann ohne Anhörung des Gegners erlassen werden, oder das Verfahren richtet sich (auch) gegen den Nutzer, der den Inhalt bereitgestellt hat, und es wird die Übermittlung an einen nicht verfahrensbeteiligten Vermittlungsdiensteanbieter beantragt (§ 15 Abs. 1 Z 1 und 2 ECG). Die Übermittlung muss die Mindestanforderungen des Art. 9 Abs. 2 DSA erfüllen und darf keine Verpflichtung zum Kostenersatz enthalten; das Gericht verständigt den Antragsteller unverzüglich nach Einlangen einer Rückmeldung, spätestens aber 14 Tage nach der elektronischen Übermittlung, ob und gegebenenfalls welche Rückmeldung eingelangt ist (§ 15 Abs. 2 ECG).
Was Sie nicht tun müssen
Die Verordnung verpflichtet Sie nicht, jede Äußerung zu prüfen, und sie verpflichtet Sie nicht, jede negative Bewertung zu entfernen. Sie knüpft an rechtswidrige Inhalte an (Art. 6 Abs. 1 DSA). Ob eine Äußerung rechtswidrig ist, beurteilen § 1330 Abs. 1 ABGB (Ehrenbeleidigung) und Abs. 2 (Verbreiten unwahrer Tatsachen, die Kredit, Erwerb oder Fortkommen eines anderen gefährden). Freiwillige Untersuchungen auf Eigeninitiative kosten den Ausschluss nicht (Art. 7 DSA). Wie Sie Bewertungen auswählen und anzeigen dürfen, steht im Artikel Kundenbewertungen im Shop in Österreich.
Namen und Adressen Ihrer Nutzer geben Sie nicht auf Zuruf heraus. Nach § 13 Abs. 3 ECG müssen Sie als Vermittlungsdiensteanbieter den Namen und die Adresse eines Nutzers, mit dem Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung von Informationen bestehen, auf Verlangen Dritter übermitteln, wenn diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts und überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis für die Rechtsverfolgung wesentlich ist. Über diesen Anspruch entscheidet der Handelsgerichtshof im Verfahren außer Streitsachen (§ 14 ECG); nach dem Rechtssatz RS0129335 genügt eine grobe Prüfung, und das Begehren muss die konkreten Nutzer bezeichnen.
Was bei einem Verstoß droht
Verstöße gegen die Melde- und Begründungspflichten der Art. 16 und 17 DSA sind in Österreich Verwaltungsübertretungen. § 5 Abs. 2 des Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetzes (KDD-G) erfasst unter anderem das fehlende Meldeverfahren, die fehlende Empfangsbestätigung, die fehlende Mitteilung an die meldende Person und die fehlende Begründung gegenüber dem betroffenen Nutzer. Nach § 6 Abs. 1 Z 2 KDD-G ist eine Geldstrafe bis zu 6 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Anbieters im vorangegangenen Geschäftsjahr zu verhängen; § 6 Abs. 4 KDD-G nennt die Bemessungskriterien, etwa Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des Verstoßes.
Zuständig für einen in Österreich niedergelassenen Anbieter ist die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) als Koordinatorin für digitale Dienste nach Art. 49 Abs. 1 und 2 DSA (§ 2 Abs. 1 KDD-G); die Aufsicht über die Verordnung führt nach Art. 56 Abs. 1 DSA der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung befindet. Nutzer können sich mit einer Beschwerde an den Koordinator ihres Aufenthalts- oder Niederlassungsstaats wenden (Art. 53 DSA).
Der zivilrechtliche Weg bleibt daneben offen. Art. 6 Abs. 4 DSA lässt unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern. Der OGH hat zum früheren § 16 Abs. 1 ECG entschieden, dass das damalige Privileg nur eine allfällige Schadenersatzhaftung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschloss, nicht verschuldensunabhängige Unterlassungsansprüche nach § 1330 ABGB (Rechtssatz RS0118734). Den Entschädigungsanspruch nach § 16 ECG wegen erheblicher Ehrenbeleidigung im Netz hat die betroffene Person gegen den Nutzer, der den verletzenden Inhalt bereitgestellt hat, nicht gegen Sie; beim Dazwischentreten eines Medieninhabers richtet sich die Verantwortung für solche Verletzungen in einem Medium allein nach dem Mediengesetz.
Checkliste für Ihren Shop
- Steht in den Nutzungsbedingungen, welche Inhalte Sie einschränken und wie Sie moderieren (Art. 14 Abs. 1 DSA)?
- Gibt es eine leicht auffindbare Meldestelle, die Meldungen ausschließlich elektronisch annimmt (Art. 16 Abs. 1 DSA)?
- Erfasst die Meldestelle Begründung, genaue URL, Name und E-Mail-Adresse der meldenden Person und die Erklärung des guten Glaubens — Name und E-Mail-Adresse ausgenommen bei Meldungen zu Straftaten nach Art. 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU (Art. 16 Abs. 2 Buchst. a bis d DSA)?
- Geht die Empfangsbestätigung ohne Verzug hinaus, wenn die Meldung eine elektronische Kontaktangabe enthält (Art. 16 Abs. 4 DSA)?
- Wird die Meldung zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv entschieden, und ist festgehalten, ob automatisierte Mittel mitgewirkt haben (Art. 16 Abs. 6 DSA)? Eine menschliche Kontrolle jeder Meldung verlangt die Verordnung nicht — sie erlaubt automatisierte Bearbeitung und Entscheidung mit Offenlegung; eine benannte Person für jede Meldung ist eine redaktionelle Empfehlung.
- Enthält die Mitteilung an die meldende Person die Entscheidung und den Hinweis auf die Rechtsbehelfe (Art. 16 Abs. 5 DSA)?
- Erhält der Verfasser die Begründung spätestens ab dem Tag der Beschränkung, wenn seine elektronischen Kontaktangaben bekannt sind, mit Maßnahme, räumlichem Geltungsbereich und Dauer, Tatsachen, Rechtsgrundlage oder Vertragsbestimmung und Rechtsbehelfen — ausgenommen Anordnungen nach Art. 9 DSA, für die Art. 17 nicht gilt (Art. 17 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 DSA)?
- Ist geregelt, wer bei Verdacht auf eine Straftat mit Gefahr für Leben oder Sicherheit die Behörden informiert (Art. 18 DSA)?