DeutschlandRecht

Haftung für Nutzerinhalte im Shop in Deutschland

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Für Kundenbewertungen und Kommentare in Ihrem deutschen Shop haften Sie nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste, DSA) nicht, solange Sie keine tatsächliche Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte haben und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche keiner Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen die Rechtswidrigkeit offensichtlich hervorgeht. Wird Ihnen ein rechtswidriger Inhalt so gemeldet, dass er sich ohne eingehende rechtliche Prüfung als rechtswidrig erkennen lässt, müssen Sie zügig entfernen oder sperren. Unterlassung und Beseitigung bleiben möglich.

Das Wichtigste

  • Seit 17. Februar 2024 gilt für Kundeninhalte Art. 6 DSA; § 7 Abs. 1 DDG verweist auf die Haftungsregeln der Art. 4 bis 8 DSA.
  • Ohne tatsächliche Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte und ohne Bewusstsein von Tatsachen oder Umständen, aus denen die Rechtswidrigkeit offensichtlich hervorgeht, haften Sie nicht; nach erlangter Kenntnis müssen Sie zügig den Zugang sperren oder den Inhalt entfernen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und b DSA).
  • Empfangsbestätigung und Mitteilung der Entscheidung gehen unverzüglich hinaus (Art. 16 Abs. 4 und 5 DSA); der Verfasser erhält die Begründung spätestens ab dem Tag der Beschränkung, wenn dem Anbieter seine elektronischen Kontaktangaben bekannt sind (Art. 17 Abs. 1 und 2 DSA).
  • Kleinst- und Kleinunternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG, die keine sehr große Online-Plattform nach Art. 33 DSA sind, müssen den Transparenzbericht nach Art. 15 DSA nicht veröffentlichen (Art. 15 Abs. 2 DSA).
  • Eigene Inhalte und der Fall eines beaufsichtigten Nutzers sind vom Ausschluss nicht erfasst (Art. 6 Abs. 1 und 2 DSA).
  • Verstöße gegen Art. 16, 17 und 20 DSA sind in Deutschland Ordnungswidrigkeiten; die Geldbuße beträgt bis zu 300.000 Euro (§ 33 Abs. 5 Nr. 8, 10 und 11, Abs. 6 Nr. 1 Buchst. b DDG).

Was seit dem 17. Februar 2024 für Kundeninhalte gilt

Bewertungen, Kommentare, Fragen und Produktfotos, die Kunden in Ihrem Shop veröffentlichen, sind fremde Informationen. Für sie gilt seit dem 17. Februar 2024 die Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste, DSA) unmittelbar; für Deutschland verweist § 7 Abs. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) vom 6. Mai 2024, in Kraft seit dem 14. Mai 2024, für alle Diensteanbieter auf die Haftungsregeln der Art. 4 bis 8 DSA. Ein Hostingdiensteanbieter, der solche Informationen im Auftrag eines Nutzers speichert, haftet nicht, solange er keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder den rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen die Rechtswidrigkeit offensichtlich hervorgeht (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSA). Nach erlangter Kenntnis muss er zügig tätig werden und den Zugang sperren oder den Inhalt entfernen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSA).

Der Ausschluss hat zwei Grenzen. Nach der Rechtsprechung zum früheren § 10 TMG betraf er nur die Straf- und die Schadenersatzhaftung; Unterlassung und Beseitigung bleiben auch unter dem DSA möglich (BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20), und Anordnungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden zur Entfernung oder Sperrung bleiben nach § 8 Abs. 4 Satz 2 DDG selbst bei beschränkter Verantwortlichkeit nach Art. 4 bis 6 DSA unberührt (Art. 6 Abs. 4 DSA). Er greift zudem nicht, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird (Art. 6 Abs. 2 DSA) — für eine Bewertung, die ein Mitarbeiter Ihres Betriebs einstellt, also nicht.

§ 7 Abs. 3 DDG geht für die reine Durchleitung nach Art. 4 DSA weiter: Wer danach nicht haftet, kann auch nicht auf Schadenersatz, Beseitigung oder Unterlassung und nicht auf deren Kosten in Anspruch genommen werden. Den Shop, der Kundeninhalte speichert, erfasst diese Erweiterung nicht.

Eine allgemeine Pflicht, die gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Rechtsverstößen zu forschen, besteht nicht (Art. 8 DSA); freiwillige Untersuchungen auf Eigeninitiative lassen den Haftungsausschluss unberührt (Art. 7 DSA).

Wofür Ihr Shop einsteht — und wofür nicht

Der Haftungsausschluss gilt nur für Informationen, die ein Nutzer bereitgestellt hat und die Sie in seinem Auftrag speichern (Art. 3 Buchst. g Z iii und Art. 6 Abs. 1 DSA). Für Ihre eigenen Inhalte — Produktbeschreibungen, Sortimentstexte, Ihre Antwort auf eine Bewertung — haften Sie nach den allgemeinen Gesetzen.

Fremde Inhalte werden zu eigenen, wenn Sie sie sich zu Eigen machen, also nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung übernehmen oder den Anschein erwecken, sich mit dem Inhalt zu identifizieren (BGH, Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 94/13, Rn. 25 und 27). Ein automatischer Wortfilter, eine anschließende manuelle Durchsicht zur Kontrolle der Nutzungsbedingungen und die statistische Auswertung der Noten zu einem Durchschnittswert begründen diese Identifikation nicht (I ZR 94/13, Rn. 26, 34 und 36).

Betreibt Ihr Shop keinen Bewertungs- oder Kommentarbereich und speichert er keine Kundeninhalte, ist er in dieser Hinsicht kein Hostingdiensteanbieter; das Meldeverfahren nach Art. 16 DSA trifft ihn dann nicht. Für Shops in anderen Staaten gelten eigene Regeln, auch wenn die Verordnung dort ebenso gilt (Haftung für Nutzerinhalte im Shop in Österreich). Bei einer Online-Plattform, die Verbrauchern Fernabsatzverträge mit Unternehmern ermöglicht, gilt der Ausschluss außerdem nicht für die verbraucherschutzrechtliche Haftung, wenn die Darstellung beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck erweckt, das Produkt stamme von der Plattform selbst oder von einem von ihr beaufsichtigten Nutzer (Art. 6 Abs. 3 DSA).

Der Ablauf von der Meldung bis zur Entscheidung

Die Art. 16 und 17 DSA nennen für die Entscheidung über eine Meldung keine Stundenzahl und keine Tageszahl; sie verlangen „unverzüglich“, „zeitnah“ und „zügig“. Die Tabelle ordnet jeden Schritt seinem Maßstab und seiner Vorschrift zu.

Schritt Was zu tun ist Frist oder Maßstab Grundlage
Meldung ermöglichen Verfahren bereithalten, mit dem Personen oder Einrichtungen rechtswidrige Einzelinformationen melden können; leicht zugänglich, benutzerfreundlich, ausschließlich elektronisch dauernd Art. 16 Abs. 1 DSA
Angaben ermöglichen Meldungen mit Begründung, genauer elektronischer Fundstelle (URL), Name und E-Mail-Adresse der meldenden Person und der Erklärung des guten Glaubens ermöglichen und erleichtern dauernd Art. 16 Abs. 2 Buchst. a bis d DSA
Kenntnis feststellen Die Meldung begründet tatsächliche Kenntnis, wenn sie einem sorgfältig handelnden Anbieter ohne eingehende rechtliche Prüfung die Feststellung der Rechtswidrigkeit ermöglicht bei Eingang der Meldung Art. 16 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSA
Eingang bestätigen Empfangsbestätigung an die meldende Person, wenn die Meldung eine elektronische Kontaktangabe enthält unverzüglich Art. 16 Abs. 4 DSA
Verfasser anhören Bei einer beanstandeten Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig zunächst die Beanstandung an den Verfasser weiterleiten und ihn zur Stellungnahme auffordern; bleibt die Stellungnahme innerhalb der Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der Eintrag zu löschen Frist nach den Umständen angemessen BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, Rn. 27; Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20, Rn. 31
Prüfen und entscheiden Meldung bearbeiten und über die gemeldeten Informationen entscheiden; Einsatz automatisierter Mittel in der Mitteilung offenlegen zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür, objektiv Art. 16 Abs. 6 DSA
Entfernen oder sperren Zugang zu dem Inhalt sperren oder den Inhalt entfernen zügig nach erlangter Kenntnis Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSA
Meldende Person informieren Entscheidung mitteilen und auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen sie hinweisen unverzüglich Art. 16 Abs. 5 DSA
Verfasser informieren Klare und spezifische Begründung mit Maßnahme, räumlichem Geltungsbereich und Dauer, Tatsachen, Einsatz automatisierter Mittel, Rechtsgrundlage oder Vertragsbestimmung und Rechtsbehelfen spätestens ab dem Tag, an dem die Beschränkung verhängt wird, wenn dem Anbieter die elektronischen Kontaktangaben des Verfassers bekannt sind; nicht bei irreführendem umfangreichem kommerziellem Inhalt Art. 17 Abs. 1 bis 3 DSA
Anordnung ausführen Anordnung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde zum Vorgehen gegen bestimmte rechtswidrige Inhalte ausführen und die erlassende Behörde darüber informieren, ob und wann ausgeführt wurde Information unverzüglich; eine allgemeine Ausführungsfrist enthält Art. 9 nicht Art. 9 Abs. 1 DSA

Der Schritt „Verfasser anhören“ stammt aus der deutschen Störerhaftung bei einer beanstandeten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Welche Meldung die Kenntnis auslöst, bestimmt der Bundesgerichtshof mit demselben Maßstab, den Art. 16 Abs. 3 DSA verwendet. Die Beanstandung muss so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung bejaht werden kann (VI ZR 93/10, Rn. 26; VI ZR 34/15, Rn. 24); der verlangte Prüfaufwand darf den Betrieb weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren (VI ZR 34/15, Leitsatz d).

Für Bewertungen über Ihren Betrieb gilt zusätzlich: Die Rüge, der Bewertung liege kein Kundenkontakt zugrunde, reicht aus, um die Prüfpflichten auszulösen, und der Bewertete ist zu näheren Darlegungen grundsätzlich nicht verpflichtet (Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20). Bestreitet der Verfasser substantiiert, teilen Sie das dem Bewerteten mit und verlangen Nachweise; bleiben sie aus, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst (VI ZR 93/10, Rn. 27).

Zwei Pflichten treffen einen Shop auch ohne konkreten Einzelfall. In Ihre Nutzungsbedingungen gehören die Beschränkungen für von Nutzern bereitgestellte Informationen und die Werkzeuge der Inhaltsmoderation samt den Verfahrensregeln des internen Beschwerdemanagements (Art. 14 Abs. 1 DSA). Hostingdiensteanbieter veröffentlichen zudem mindestens einmal jährlich einen maschinenlesbaren Bericht, unter anderem mit der Anzahl der Meldungen nach Art. 16 DSA und der Mediandauer bis zur Maßnahme (Art. 15 Abs. 1 Buchst. b DSA); sind sie Kleinst- oder Kleinunternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG und keine sehr große Online-Plattform nach Art. 33 DSA, gilt diese Berichtspflicht nicht (Art. 15 Abs. 2 DSA).

Wann zusätzlich die Pflichten einer Online-Plattform greifen

Ob Ihr Bewertungsbereich Online-Plattform nach Art. 3 Buchst. i DSA ist, entscheidet nicht über den Haftungsausschluss, wohl aber über weitere Pflichten. Online-Plattform ist ein Hostingdienst, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet — es sei denn, das ist nur eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen Dienst genutzt werden kann.

Für Anbieter von Online-Plattformen, die keine Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, kommt das interne Beschwerdemanagementsystem hinzu. Erfasst sind Entscheidungen, die damit begründet worden sind, dass die von den Nutzern bereitgestellten Informationen rechtswidrige Inhalte darstellen oder mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform unvereinbar sind: Der Nutzer erhält mindestens sechs Monate ab der Kenntnisgabe der Entscheidung Zugang zu einem kostenlosen, elektronisch nutzbaren Beschwerdeweg gegen Entscheidungen, ob die Information entfernt, der Zugang zu ihr gesperrt oder ihre Anzeige beschränkt wird, gegen die vollständige oder teilweise Aussetzung oder Beendigung des Dienstes, gegen die Aussetzung oder Schließung des Kontos und gegen die Aussetzung oder Beendigung von Geldzahlungen im Zusammenhang mit Nutzerinformationen (Art. 20 Abs. 1 Buchst. a bis d und Abs. 2 DSA). Entschieden wird unter der Aufsicht angemessen qualifizierten Personals und nicht allein mit automatisierten Mitteln (Art. 20 Abs. 6 DSA). Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DSA gilt dieser Abschnitt nicht für Anbieter von Online-Plattformen, die Kleinst- oder Kleinunternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG sind; nach dem Verlust dieses Status gilt er nach Satz 2 für weitere zwölf Monate nicht, es sei denn, der Anbieter ist eine sehr große Online-Plattform nach Art. 33 DSA, für die der Abschnitt nach Art. 19 Abs. 2 DSA unabhängig von der Unternehmensgröße anwendbar ist.

Was bei einem Verstoß droht

Verstöße gegen das Melde- und das Begründungsverfahren sind in Deutschland Ordnungswidrigkeiten (§ 33 Abs. 5 DDG): Nr. 8 erfasst ein fehlendes, unrichtiges oder unvollständiges Meldeverfahren nach Art. 16 Abs. 1 und 2 DSA, Nr. 9 die fehlende Mitteilung an die meldende Person nach Art. 16 Abs. 5 DSA, Nr. 10 die fehlende Begründung nach Art. 17 DSA und Nr. 11 das fehlende interne Beschwerdemanagementsystem nach Art. 20 DSA. Die Geldbuße beträgt bis zu 300.000 Euro für die Nummern 8, 10 und 11 (§ 33 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. b DDG) und bis zu 100.000 Euro für Nummer 9 (§ 33 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b DDG); gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5 Millionen Euro kann sie für die Nummern 8, 10 und 11 bis zu 6 Prozent des Gesamtumsatzes erreichen (§ 33 Abs. 7 DDG). Für eine nicht frei von Willkür oder nicht objektiv getroffene Entscheidung nach Art. 16 Abs. 6 Satz 1 DSA gilt § 33 Abs. 4 DDG nur bei Wiederholung. Verwaltungsbehörde ist die Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur in Bonn (§ 33 Abs. 10 Nr. 1, § 14 Abs. 1 DDG).

Zivilrechtlich bleibt es bei Unterlassung und Beseitigung: Wer durch eine Bewertung in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt wird, kann nach § 823 Abs. 1 und § 1004 Abs. 1 BGB vorgehen (BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20). Ist die Handlung nach § 3 UWG unzulässig, stehen Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG auch Mitbewerbern und den in § 8 Abs. 3 UWG genannten Verbänden zu.

Checkliste für Ihren Shop

  • Meldestelle einrichten: nur elektronisch erreichbar, mit Feldern für Begründung, genaue URL, Name, E-Mail-Adresse und die Erklärung des guten Glaubens (Art. 16 Abs. 1 und 2 DSA).
  • Den Ablauf festlegen: unverzügliche Empfangsbestätigung und Mitteilung, zeitnahe Prüfung, Offenlegung automatisierter Entscheidungsfindung (Art. 16 Abs. 4 bis 6 DSA).
  • Bei einer hinreichend konkreten Beanstandung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, etwa einer Bewertung, regelmäßig zunächst den Verfasser zur Stellungnahme auffordern und ihm eine nach den Umständen angemessene Frist setzen; bleibt die Stellungnahme aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen, und der Eintrag ist zu löschen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, Rn. 26 und 27).
  • Dem Verfasser die Begründung spätestens ab dem Tag der Beschränkung vorlegen, wenn seine elektronischen Kontaktangaben bekannt sind (Art. 17 Abs. 1 und 2 DSA).
  • Nutzungsbedingungen um die Beschränkungen und die Werkzeuge der Moderation ergänzen und jährlich den Bericht nach Art. 15 Abs. 1 DSA veröffentlichen, sofern Sie kein Kleinst- oder Kleinunternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG sind (Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2 DSA).
  • Prüfen, ob der Bewertungsbereich Online-Plattform ist, und dann das Beschwerdemanagement nach Art. 20 DSA einrichten, sofern Sie kein Kleinst- oder Kleinunternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG sind und die Entscheidung damit begründet ist, dass die Nutzerinformationen rechtswidrige Inhalte darstellen oder gegen Ihre Nutzungsbedingungen verstoßen (Art. 3 Buchst. i, Art. 19 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 DSA); nach dem Verlust des Kleinst- oder Kleinunternehmerstatus gilt der Abschnitt für weitere zwölf Monate nicht, sofern Sie keine sehr große Online-Plattform nach Art. 33 DSA sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 DSA).

Häufige Fragen

Muss ich Bewertungen vor der Veröffentlichung prüfen?

Nein, eine allgemeine Pflicht zur Vorabkontrolle besteht nicht: Art. 8 DSA legt keine Pflicht auf, gespeicherte Informationen zu überwachen oder aktiv nach Rechtsverstößen zu forschen. Auch die Rechtsprechung verlangt keine Kontrolle vor der Freigabe, sondern knüpft an die Kenntnis an (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10). Prüfen Sie Bewertungen trotzdem vorab, kosten diese freiwilligen Untersuchungen den Haftungsausschluss nicht (Art. 7 DSA).

Wie lange habe ich für das Löschen einer gemeldeten Bewertung?

Art. 16 DSA nennt keine feste Tages- oder Stundenzahl. Der Inhalt ist zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv zu prüfen (Art. 16 Abs. 6 DSA) und nach erlangter Kenntnis zügig zu entfernen oder zu sperren (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSA). Aus der deutschen Störerhaftung tritt bei einer beanstandeten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein regelmäßiges Prüfverfahren hinzu: Die Beanstandung ist zunächst an den Verfasser zur Stellungnahme weiterzuleiten; bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der Eintrag zu löschen. Bestreitet der Verfasser die Berechtigung substantiiert, teilen Sie das der beanstandenden Person mit und verlangen von ihr einen Nachweis; ergibt sich auch dann eine rechtswidrige Verletzung, ist zu löschen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, Rn. 27).

Muss ich eine negative Bewertung löschen, wenn der Kunde das verlangt?

Nein, nicht allein deshalb. Art. 6 DSA und die deutsche Störerhaftung knüpfen an rechtswidrige Inhalte an, nicht an eine schlechte Beurteilung. Eine zulässige Kritik dürfen Sie stehen lassen; ob Sie sie überhaupt löschen dürfen, hängt von Ihren Nutzungsbedingungen und dem Vertragsverhältnis ab. Wie Sie Bewertungen auswählen und anzeigen dürfen, steht im Artikel [Kundenbewertungen im Shop in Deutschland](/recht/fake-bewertungen-recht-onlineshop-deutschland/).

Muss ich den Namen des Verfassers herausgeben?

Nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 TDDDG und nur nach vorheriger gerichtlicher Anordnung, die der Verletzte beantragt (§ 21 Abs. 3 TDDDG); für Inhalte, die den Tatbestand der §§ 185 bis 187 StGB erfüllen, sind Sie dann zur Auskunft über die vorhandenen Bestandsdaten verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Werturteil die §§ 186 und 187 StGB nicht erfüllen kann (Beschluss vom 11. März 2025 – VI ZB 79/23).

Verliere ich den Haftungsausschluss, wenn ich Bewertungen filtere?

Nein. Ein automatischer Wortfilter, eine anschließende manuelle Durchsicht zur Kontrolle der Nutzungsbedingungen und die statistische Auswertung der Noten machen fremde Bewertungen nicht zu Ihren eigenen Inhalten (BGH, Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 94/13). Auch freiwillige Untersuchungen auf Eigeninitiative kosten den Ausschluss nicht (Art. 7 DSA). Nehmen Sie aber keine inhaltlich-redaktionelle Bearbeitung vor und bestätigen Sie den Wahrheitsgehalt nicht.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), Art. 3, 4, 6, 7, 8, 9, 11, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21 und 93, konsolidierte Fassung 02022R2065 (DE) 27.10.2022, Version 000.009, mit den Berichtigungen ABl. L 310 vom 1.12.2022, S. 17, ABl. L 90880 vom 5.11.2025, S. 1, ABl. L 90109 vom 11.2.2026, S. 1 und ABl. L 90210 vom 16.3.2026, S. 1Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 7 Beschränkte Verantwortlichkeit, § 8 Anspruch auf Sperrung bei RechtsverletzungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 14 Errichtung und Ausstattung der Koordinierungsstelle für digitale Dienste, § 33 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), Gesamtausgabe mit Inkrafttretens- und Änderungsangaben (Fußnote: Textnachweis ab 14.5.2024; Vollzitat DDG vom 6. Mai 2024, BGBl. 2024 I Nr. 149)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10 (Blog-Eintrag; Hostprovider, Störerhaftung, zumutbare Prüfpflichten, Stellungnahmefrist, BGHZ 191, 219)Bundesgerichtshof, Entscheidungen online · abgerufen am
  6. Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15 (Arztbewertungsportal; Umfang der Prüfungspflichten des Hostproviders, BGHZ 209, 139)Bundesgerichtshof, Entscheidungen online · abgerufen am
  7. Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20 (Hotelbewertungsportal; Rüge ohne Kundenkontakt löst Prüfpflichten aus)Bundesgerichtshof, Entscheidungen online · abgerufen am
  8. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 94/13 (Hotelbewertungsportal; kein Zu-Eigen-Machen fremder Bewertungen durch Wortfilter und statistische Auswertung)Bundesgerichtshof, Entscheidungen online · abgerufen am
  9. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. März 2025 – VI ZB 79/23 (§ 21 Abs. 2 TDDDG: Bestandsdatenauskunft setzt die Erfüllung einer dort genannten Strafvorschrift voraus; Werturteile erfüllen §§ 186, 187 StGB nicht)Bundesgerichtshof, Entscheidungen online · abgerufen am
  10. Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), § 21 BestandsdatenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 823 Schadensersatzpflicht, § 1004 Beseitigungs- und UnterlassungsanspruchBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen, § 8 Beseitigung und UnterlassungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am