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Paketverlust und Haftung: Wer zahlt bei Schäden im Versand?

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Im Verkauf an Verbraucher trägt der Shop die Gefahr in Deutschland bis zur Übergabe und in Österreich bis zur Ablieferung; schon mit der Auslieferung an den Beförderer geht sie über, wenn der Kunde diesen in Deutschland selbst beauftragt hat und der Shop ihm ihn nicht zuvor benannt hat oder wenn er in Österreich den Beförderungsvertrag selbst geschlossen hat, ohne eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nutzen (§ 475 Abs. 2 BGB, § 7b KSchG). In der Schweiz trägt der Erwerber die Gefahr ab Vertragsabschluss, bei Gattungsware ab Ausscheidung und Abgabe zur Versendung (Art. 185 OR), sofern nicht besondere Verhältnisse oder Abreden eine Ausnahme begründen. Die Anzeige eines Verlusts oder einer Beschädigung beim Frachtführer ist in Deutschland keine Anspruchsvoraussetzung; ohne Anzeige bei der Ablieferung oder, bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden, ohne Anzeige binnen sieben Tagen nach der Ablieferung wird nur vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert wurde, und Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen ohne Anzeige binnen 21 Tagen (§ 438 HGB). Ansprüche gegen den Frachtführer verjähren in Deutschland und in der Schweiz nach einem Jahr und in Österreich nach einem Jahr, soweit die CMR nach § 439a Abs. 1 UGB auf die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, ausgenommen Umzugsgut, anzuwenden ist; in Deutschland und in der CMR beträgt die Frist bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden drei Jahre, in der Schweiz bleiben Arglist und grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers vorbehalten (§ 439 Abs. 1 HGB, Art. 32 Z 1 CMR, Art. 454 Abs. 1 und 3 OR).

Das Wichtigste

  • Deutschland: Im Verbrauchsgüterkauf bleibt die Gefahr bis zur Übergabe an den Verbraucher beim Shop; sie geht schon mit der Auslieferung an den Beförderer über, wenn der Verbraucher diesen beauftragt hat und der Shop ihn ihm nicht zuvor benannt hat (§ 475 Abs. 2 BGB).
  • Österreich: Beim Versand an Verbraucher geht die Gefahr erst mit der Ablieferung über; hat der Verbraucher den Beförderungsvertrag selbst geschlossen, ohne eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nutzen, schon mit der Aushändigung an den Beförderer (§ 7b KSchG).
  • Schweiz: Die Gefahr geht ab Vertragsabschluss auf den Erwerber über, bei Gattungsware erst ab Ausscheidung und Abgabe zur Versendung, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Abreden eine Ausnahme begründen (Art. 185 OR).
  • Deutschland: Die Anzeige von Verlust oder Beschädigung ist keine Anspruchsvoraussetzung; ohne Anzeige bei der Ablieferung, bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden ohne Anzeige binnen sieben Tagen nach der Ablieferung, wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert wurde, und Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen ohne Anzeige binnen 21 Tagen; Verjährung ein Jahr, bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden drei Jahre (§ 438, § 439 HGB).
  • Österreich: Auf die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, ausgenommen Umzugsgut, ist die CMR über § 439a Abs. 1 UGB anzuwenden; Vorbehalt bei Ablieferung, bei nicht erkennbarem Schaden schriftlich binnen sieben Tagen ohne Sonn- und gesetzliche Feiertage, bei Überschreitung der Lieferfrist schriftlich binnen 21 Tagen; Verjährung ein Jahr, bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden drei Jahre (Art. 30, Art. 32 Z 1 CMR).
  • Schweiz: Vorbehaltlose Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht lassen die Ansprüche erlöschen, ausgenommen absichtliche Täuschung und grobe Fahrlässigkeit sowie einen äußerlich nicht erkennbaren Schaden, den der Empfänger innerhalb der Zeit entdeckt, in der ihm nach den Umständen die Prüfung möglich oder zuzumuten war, und den er sofort nach der Entdeckung, spätestens acht Tage nach der Ablieferung, meldet; Ersatzklagen verjähren in einem Jahr, Arglist und grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers vorbehalten (Art. 452, Art. 454 OR).

Ein verlorenes Paket berührt zwei Vertragsverhältnisse. Ihr Shop schuldet dem Kunden die bestellte Ware, der Paketdienst schuldet Ihnen die Beförderung. Wer den Schaden wirtschaftlich trägt, hängt davon ab, wann die Gefahr auf den Kunden übergeht und ob Sie den Schaden gegenüber dem Frachtführer fristgerecht anzeigen; in Deutschland genügt für eine Anzeige nach der Ablieferung die rechtzeitige Absendung, nicht der Zugang (§ 438 Abs. 4 HGB).

Wer trägt das Risiko gegenüber dem Kunden?

Gegenüber dem Kunden haften Sie aus dem Kaufvertrag; ob der Verlust Ihren Gewinn oder den Kunden trifft, entscheidet der Gefahrübergang. Er richtet sich nach dem Land, nach der Person des Kunden und danach, wer den Beförderer ausgewählt hat.

Land und Geschäft Wer die Gefahr auf dem Transportweg trägt Grundlage
Deutschland, Verkauf an einen Verbraucher Der Unternehmer bis zur Übergabe an den Verbraucher. Schon mit der Auslieferung an den Beförderer trägt sie der Verbraucher, wenn er diesen beauftragt hat und der Unternehmer ihm ihn nicht zuvor benannt hatte § 446 Satz 1, §§ 474 Abs. 1, 475 Abs. 2 BGB
Deutschland, Verkauf an einen Unternehmer Der Käufer, sobald die Ware dem Beförderer ausgeliefert ist, wenn der Käufer den Versand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verlangt § 447 Abs. 1 BGB
Österreich, Verkauf an einen Verbraucher Der Unternehmer bis zur Ablieferung an den Verbraucher oder an einen von ihm bestimmten, nicht als Beförderer tätigen Dritten. Hat der Verbraucher den Beförderungsvertrag selbst geschlossen, ohne eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nutzen, trägt er die Gefahr ab der Aushändigung an den Beförderer § 7b KSchG
Schweiz Der Erwerber, mit dem Abschluss des Vertrages und bei Gattungsware erst mit der Ausscheidung und der Abgabe zur Versendung, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Abreden eine Ausnahme begründen Art. 185 Abs. 1 und 2 OR

Befindet sich der Kunde in Deutschland im Annahmeverzug, steht dieser der Übergabe gleich (§ 446 Satz 3 BGB).

Vom Schaden zur Regressforderung

Der Weg ist in allen drei Ländern gleich aufgebaut; er unterscheidet sich in den Fristen und im Vertragspartner.

  1. Nehmen Sie die Meldung des Kunden auf: Tag der Zustellung, Sendungsnummer, Fotos von Paket und Ware.
  2. Prüfen Sie den Gefahrübergang nach der Tabelle oben. Liegt die Gefahr bei Ihnen, tragen Sie den Schaden: Der Kunde muss die Ware nicht bezahlen oder erhält Gezahltes zurück; ob Sie erneut liefern müssen, prüfen Sie getrennt. In Deutschland wird Ihre Leistung bei einer individuell bestimmten oder nach § 243 Abs. 2 BGB auf die versandte Sache beschränkten Sache durch den Verlust unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB); der Kaufpreisanspruch entfällt (§ 326 Abs. 1 BGB), und Gezahltes kann nach § 326 Abs. 4 BGB zurückgefordert werden. Der Regress gegen den Paketdienst läuft daneben.
  3. Zeigen Sie den Schaden dem Frachtführer innerhalb der Fristen aus der nächsten Tabelle an und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Die Anzeige ist in Deutschland und in der CMR keine Anspruchsvoraussetzung, sondern begründet bei fehlender Anzeige die Vermutung, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert wurde beziehungsweise im Zustand des Frachtbriefs ankam (§ 438 Abs. 1 und 2 HGB, Art. 30 Z 1 CMR); Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist setzen die Anzeige binnen 21 Tagen voraus, in der CMR einen schriftlichen Vorbehalt (§ 438 Abs. 3 HGB, Art. 30 Z 3 CMR).
  4. Rechnen Sie den Höchstbetrag nach. Beispielrechnung: Ein Paket mit 5 Kilogramm Rohgewicht ergibt in Deutschland eine Haftungsobergrenze von 5 × 8,33 = 41,65 Rechnungseinheiten. Ersetzt wird bei Verlust der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung, bei Beschädigung der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten und dem Wert des beschädigten Gutes (§ 429 Abs. 1 und 2 HGB); diese Obergrenze für die Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung gilt, wenn keine abweichende Vereinbarung nach § 449 HGB getroffen ist und die Begrenzung nicht nach § 435 HGB entfällt; wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt (§ 431 Abs. 1 und 3 HGB). Die Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds (§ 431 Abs. 4 HGB).
  5. Reklamieren Sie in Textform. In Deutschland hemmt eine Erklärung in Textform die Verjährung, bis der Frachtführer die Erfüllung ablehnt, wobei auch die Ablehnung der Textform bedarf (§ 439 Abs. 3 HGB); in der CMR hemmt die schriftliche Reklamation bis zu dem Tag, an dem der Frachtführer sie schriftlich zurückweist und die Belege zurücksendet, und eine weitere Reklamation über denselben Anspruch hemmt nicht erneut (Art. 32 Z 2 CMR).

Der Absender ist Partei des Frachtvertrages und schuldet die Fracht (§ 407 Abs. 1 und 2 HGB). Der Anspruch aus dem Frachtvertrag steht ihm zu; der Empfänger kann ihn nach § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB auch im eigenen Namen geltend machen, wenn das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert wurde oder verlorengegangen ist.

Fristen und Höchstbeträge je Beförderungsart

Die Tabelle stellt drei Fristenarten nebeneinander: die Anzeige des Schadens, die Verjährung des Anspruchs und den gesetzlichen Höchstbetrag. Die Beträge sind Regelgrenzen ohne abweichende Vereinbarung; sie entfallen nach § 435 HGB bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit im Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, und nach Art. 29 Z 1 CMR bei Vorsatz oder einem nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden.

Beförderung Schadensanzeige Verjährung Höchstbetrag
Straßenbeförderung im Inland, Deutschland Äußerlich erkennbaren Verlust oder Schaden spätestens bei der Ablieferung anzeigen, äußerlich nicht erkennbaren binnen 7 Tagen nach der Ablieferung; die Anzeige ist keine Anspruchsvoraussetzung, ohne sie wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert wurde; Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen ohne Anzeige binnen 21 Tagen; Anzeige nach Ablieferung in Textform, rechtzeitige Absendung genügt (§ 438 HGB) 1 Jahr ab Ablieferung, bei nicht abgeliefertem Gut ab dem Tag, an dem hätte abgeliefert werden müssen; 3 Jahre bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden (§ 439 Abs. 1 und 2 HGB) 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht der nach § 429 HGB zu leistenden Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung; berechnet wird bei Verlust der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung, bei Beschädigung der Wertunterschied, Umrechnung am Tag der Übernahme; bei Überschreitung der Lieferfrist das Dreifache der Fracht (§ 429 Abs. 1 und 2, § 431 Abs. 1, 3 und 4 HGB)
Entgeltliche Straßenbeförderung in Österreich mittels Fahrzeugen, ohne Umzugsgut, CMR über § 439a UGB Vorbehalt bei äußerlich erkennbarem Verlust oder Schaden spätestens bei Ablieferung, bei nicht erkennbarem binnen 7 Tagen ohne Sonn- und gesetzliche Feiertage und schriftlich; ohne Vorbehalt wird vermutet, dass das Gut im Zustand des Frachtbriefs ankam; Reklamation wegen Überschreitung der Lieferfrist schriftlich binnen 21 Tagen nach Bereitstellung (Art. 30 Z 1 und 3 CMR) 1 Jahr, 3 Jahre bei Vorsatz oder einem nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden; Beginn ab Ablieferung, bei gänzlichem Verlust ab dem 30. Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, ohne vereinbarte Lieferfrist, ab dem 60. Tag nach Übernahme des Gutes (Art. 32 Z 1 CMR) Bei Verlust 8,33 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Rohgewicht, bei Beschädigung der Betrag der Wertverminderung, jedoch nicht mehr, als bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre; höhere Entschädigung nur bei Angabe des Wertes oder eines besonderen Interesses an der Lieferung, bei Überschreitung der Lieferfrist höchstens die Fracht (Art. 23 Z 3, 5 und 6, Art. 25 CMR)
Entgeltliche grenzüberschreitende Straßenbeförderung mittels Fahrzeugen in Europa, CMR (nicht für Beförderungen nach internationalen Postübereinkommen, für Leichen und für Umzugsgut, Art. 1 Z 1 und 4 CMR) Wie in Österreich (Art. 30 CMR) Wie in Österreich (Art. 32 CMR) Wie in Österreich (Art. 23 Z 3, 5 und 6, Art. 25 CMR)
Beförderung durch einen Frachtführer in der Schweiz Vorbehaltlose Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht lassen alle Ansprüche gegen den Frachtführer erlöschen, ausgenommen absichtliche Täuschung und grobe Fahrlässigkeit; äußerlich nicht erkennbarer Schaden, entdeckt innerhalb der Zeit, in der die Prüfung nach den Umständen möglich oder zuzumuten war, sofort nach der Entdeckung, spätestens 8 Tage nach Ablieferung zu melden (Art. 452 OR) 1 Jahr ab dem Tag, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen, bei Beschädigung ab der Übergabe an den Adressaten; Arglist und grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers vorbehalten (Art. 454 OR) Voller Wert bei Verlust, sofern der Frachtführer nicht eine Ursache nach Art. 447 Abs. 1 und 2 OR nachweist; Abreden über mehr oder weniger als den vollen Wert bleiben vorbehalten; ohne besondere Verabredung bei Verspätung, Beschädigung und teilweisem Untergang höchstens wie bei gänzlichem Verlust (Art. 447 und 448 OR)

Die CMR gilt für Verträge über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen und mindestens einer ein Vertragsstaat ist; sie gilt nicht für Beförderungen nach internationalen Postübereinkommen, für die Beförderung von Leichen und für Umzugsgut (Art. 1 Z 1, 2 und 4 CMR); in Österreich ordnet § 439a Abs. 1 UGB sie für die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, ausgenommen Umzugsgut, auch für Beförderungen im Inland an. Die Begrenzungen entfallen nach Art. 29 Z 1 CMR bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden und nach § 435 HGB bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Fristen in Beförderungsbedingungen

Prüfen Sie Fristen in Allgemeinen Beförderungsbedingungen gegen das Gesetz: In Deutschland kann von den Haftungsvorschriften der §§ 425 bis 438 HGB nur durch eine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung abgewichen werden; das gilt nicht, wenn der Frachtvertrag die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat (§ 449 Abs. 1 HGB). Ohne Aushandlung ist eine vorformulierte Begrenzung der Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung nur zulässig, wenn der Betrag zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender in geeigneter Weise darauf hinweist, dass ein anderer als der gesetzlich vorgesehene Betrag gilt, oder wenn die Begrenzung für den Verwender ungünstiger ist als der gesetzliche Betrag (§ 449 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HGB); außerdem kann die vom Absender nach § 414 HGB zu leistende Entschädigung vorformuliert der Höhe nach beschränkt werden (§ 449 Abs. 2 Satz 2 HGB). Die Verjährung lässt sich nur durch eine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung erleichtern oder erschweren (§ 439 Abs. 4 HGB). Ist der Absender ein Verbraucher, ist eine Abweichung zu seinem Nachteil ausgeschlossen, außer bei Briefen und briefähnlichen Sendungen (§ 449 Abs. 3 HGB); das betrifft den Privatkunden, der selbst ein Paket aufgibt, nicht Ihren Shop.

Typische Fehler

  • Die Schadensanzeige wird nach der Ablieferung erst nach sieben Tagen abgesendet. In Deutschland greift dann die Vermutung, dass vollständig und unbeschädigt abgeliefert wurde; auf den Zugang kommt es nicht an, denn zur Wahrung der Frist genügt nach § 438 Abs. 4 HGB die rechtzeitige Absendung (§ 438 Abs. 2 HGB).
  • Die Reklamation läuft telefonisch. In Deutschland verlangt § 438 Abs. 4 HGB für eine Anzeige nach der Ablieferung die Textform; in Österreich sind bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden der Vorbehalt und bei Überschreitung der Lieferfrist die Reklamation nach Art. 30 Z 1 und 3 CMR schriftlich.
  • Der Kunde in der Schweiz nimmt das Paket vorbehaltlos an und bezahlt die Fracht. Damit erlöschen die Ansprüche gegen den Frachtführer, ausgenommen absichtliche Täuschung und grobe Fahrlässigkeit (Art. 452 Abs. 1 OR); ein äußerlich nicht erkennbarer Schaden ist sofort nach der Entdeckung, spätestens acht Tage nach der Ablieferung zu melden, und die Entdeckung muss innerhalb der Zeit liegen, in der die Prüfung nach den Umständen möglich oder zuzumuten war (Art. 452 Abs. 2 und 3 OR).
  • Der erwartete Betrag liegt über der Haftungsgrenze. Beispielrechnung: Bei einem Paket mit 5 Kilogramm Rohgewicht liegt die deutsche Haftungsobergrenze bei 41,65 Rechnungseinheiten; ersetzt wird bei Verlust höchstens der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und bei Beschädigung höchstens die Wertminderung (§ 429 Abs. 1 und 2, § 431 Abs. 1 HGB), im gesetzlichen Regelfall ohne Vereinbarung nach § 449 HGB und ohne Wegfall der Begrenzung nach § 435 HGB.

So gehen Sie vor

  1. Halten Sie in den Versandbedingungen fest, was ein Kunde bei einem Transportschaden melden muss und bis wann.
  2. Legen Sie je Sendungsart den letzten Tag für die Anzeige fest; bei erkennbaren Schäden ist es der Ablieferungstag.
  3. Fordern Sie das Haftungskapitel der Beförderungsbedingungen an: Grenze, Ausschlüsse, Weg der Geltendmachung, Fristen. In Deutschland gehören die Haftungsregelungen zu den wesentlichen Produktinformationen, die Anbieter mit allgemein gültigen Bedingungen und Entgelten gegenüber Endkunden bereitstellen müssen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PostG).
  4. Prüfen Sie jährlich, welche Sendungen über der Haftungsgrenze liegen; für hochwertige Ware ist der unversicherte Weg ein bewusstes Risiko (Wertsendungen und versicherter Versand).
  5. Vergleichen Sie die Haftungskapitel zweier Anbieter mit derselben Kriterienmatrix für Paketdienste.

Häufige Fragen

Mein Kunde sagt, das Paket sei nie angekommen. Muss ich trotzdem leisten?

Zu trennen sind zwei Fragen: Wer den Verlust wirtschaftlich trägt, und ob Sie die Ware erneut liefern. In Deutschland trägt die Gefahr im Verbrauchsgüterkauf bis zur Übergabe an den Verbraucher der Shop; sie geht schon mit der Auslieferung an den Beförderer über, wenn der Verbraucher diesen beauftragt hat und Sie ihm ihn nicht zuvor benannt hatten (§ 475 Abs. 2 BGB). In Österreich endet die Gefahr des Unternehmers erst mit der Ablieferung; sie geht schon mit der Aushändigung an den Beförderer über, wenn der Verbraucher den Beförderungsvertrag selbst geschlossen hat, ohne eine von Ihnen vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nutzen (§ 7b KSchG). Trägt der Shop die Gefahr, muss der Kunde die Ware nicht bezahlen oder bekommt Gezahltes zurück. Ob Sie erneut liefern müssen, richtet sich zusätzlich nach dem Leistungsstörungsrecht: Schulden Sie eine individuell bestimmte Sache, oder hat sich das Schuldverhältnis nach § 243 Abs. 2 BGB auf die versandte Sache beschränkt, wird Ihre Leistung durch den Verlust unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB); der Kaufpreisanspruch entfällt (§ 326 Abs. 1 BGB), und bereits Gezahltes kann nach § 326 Abs. 4 BGB zurückgefordert werden. Eine nur der Gattung nach bestimmte Sache bleibt geschuldet, solange sich das Schuldverhältnis nicht nach § 243 Abs. 2 BGB beschränkt hat (§ 243 Abs. 1 BGB). In der Schweiz trägt der Erwerber die Gefahr nach Art. 185 OR ab Vertragsabschluss und bei Gattungsware ab Ausscheidung und Abgabe zur Versendung, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Abreden eine Ausnahme begründen.

Wie lange habe ich Zeit, den Schaden beim Paketdienst zu melden?

In Deutschland zeigen Sie einen äußerlich erkennbaren Verlust oder eine erkennbare Beschädigung spätestens bei Ablieferung an, einen nicht erkennbaren binnen sieben Tagen nach der Ablieferung; sonst wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert wurde. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn Sie die Überschreitung nicht binnen 21 Tagen nach der Ablieferung anzeigen (§ 438 Abs. 1 bis 3 HGB). In Österreich gilt nach § 439a Abs. 1 UGB die CMR für die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, ausgenommen Umzugsgut: Vorbehalt spätestens bei der Ablieferung, bei nicht erkennbarem Schaden schriftlich binnen sieben Tagen ohne Sonn- und gesetzliche Feiertage, bei Überschreitung der Lieferfrist schriftlich binnen 21 Tagen nach Bereitstellung (Art. 30 Z 1 und 3 CMR). Bei gänzlichem Verlust gibt es keine Ablieferung; die Verjährung beginnt dann mit dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen (§ 439 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Reicht ein Anruf beim Paketdienst?

Für eine Anzeige nach der Ablieferung nicht: In Deutschland ist sie nach § 438 Abs. 4 HGB in Textform zu erstatten, und für die Fristwahrung genügt dort die rechtzeitige Absendung. In Österreich sind der Vorbehalt bei einem äußerlich nicht erkennbaren Schaden und die Reklamation wegen Überschreitung der Lieferfrist nach Art. 30 Z 1 und 3 CMR schriftlich zu erstatten; lassen Sie sich den Eingang in beiden Fällen bestätigen.

Bekomme ich den vollen Warenwert ersetzt?

Nicht zwingend in voller Höhe, und bei Beschädigung nicht in Höhe des Warenwerts: Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust wird der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung ersetzt (§ 429 Abs. 1 HGB, Art. 23 Z 1 CMR); liegt dieser Wert unter der Haftungsgrenze, wird er in dieser Höhe vollständig ersetzt, erst darüber begrenzt die Grenze den Ersatz. Bei Beschädigung wird der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert, den das beschädigte Gut gehabt hätte, ersetzt (§ 429 Abs. 2 HGB), in der CMR der Betrag der Wertverminderung (Art. 25 Z 1 CMR); in Deutschland und in der CMR ist die Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung auf 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht begrenzt, in der CMR die Entschädigung wegen Beschädigung außerdem auf den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre (§ 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Z 3 und Art. 25 Z 2 CMR). In der CMR ist eine höhere Entschädigung nur bei Angabe des Wertes des Gutes oder eines besonderen Interesses an der Lieferung möglich (Art. 23 Z 6 CMR); bei Überschreitung der Lieferfrist ist sie auf die Fracht begrenzt (Art. 23 Z 5 CMR). In Deutschland entfallen die Begrenzungen bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (§ 435 HGB), in der CMR bei Vorsatz oder einem nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden (Art. 29 Z 1 CMR). In der Schweiz schuldet der Frachtführer bei Verlust den vollen Wert, Abreden über mehr oder weniger als den vollen Wert bleiben jedoch vorbehalten (Art. 447 OR); ohne besondere Verabredung ist bei Verspätung, Beschädigung oder teilweisem Untergang nicht mehr als bei gänzlichem Verlust zu begehren (Art. 448 OR).

Quellen

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  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 447 Gefahrübergang beim VersendungskaufBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 474 Verbrauchsgüterkauf, § 475 Anwendbare VorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 243 GattungsschuldBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 275 Ausschluss der LeistungspflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der LeistungspflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Handelsgesetzbuch (HGB), § 407 FrachtvertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Handelsgesetzbuch (HGB), § 421 Rechte des Empfängers. ZahlungspflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Handelsgesetzbuch (HGB), § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung, § 428 Haftung für andereBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Handelsgesetzbuch (HGB), § 429 WertersatzBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Handelsgesetzbuch (HGB), § 431 HaftungshöchstbetragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Handelsgesetzbuch (HGB), § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Handelsgesetzbuch (HGB), § 438 SchadensanzeigeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Handelsgesetzbuch (HGB), § 439 VerjährungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. Handelsgesetzbuch (HGB), § 449 Abweichende Vereinbarungen über die HaftungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  16. Handelsgesetzbuch (HGB), Gesamtausgabe mit Vollzitat und Stand (zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 4. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 33)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  17. Postgesetz (PostG), § 31 InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  20. CMR, Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, Art. 1 (Kapitel I Geltungsbereich), Fassung vom 14.10.2026RIS, Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  21. CMR, Art. 23 (Kapitel IV Haftung des Frachtführers), Entschädigung, Fassung vom 14.10.2026RIS, Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  22. CMR, Art. 25 (Kapitel IV Haftung des Frachtführers), Haftung bei Beschädigung, Fassung vom 14.10.2026RIS, Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  23. CMR, Art. 29 (Kapitel IV Haftung des Frachtführers), Wegfall der Haftungsbegrenzungen, Fassung vom 14.10.2026RIS, Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  24. CMR, Art. 30 (Kapitel V Reklamationen und Klagen), Fassung vom 14.10.2026RIS, Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  25. CMR, Art. 32 (Kapitel V Reklamationen und Klagen), Verjährung, Fassung vom 14.10.2026RIS, Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  26. Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 185, 440, 447, 448, 452 und 454, Stand am 1. Oktober 2026Fedlex, Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft · abgerufen am