Wertsendungen und versicherter Versand sinnvoll einsetzen
Kurz gesagt
Versicherter Versand lohnt sich, wenn der Ersatz, den der Beförderer nach dem anwendbaren Transportrecht schuldet, klar unter dem Warenwert liegt und ein Verlust den Betrieb trifft. In Deutschland ist die Entschädigung im Frachtvertrag nach §§ 407 ff. HGB auf 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht begrenzt (§ 431 Abs. 1 HGB); in Österreich gilt für die entgeltliche Straßenbeförderung über § 439a Abs. 1 UGB die CMR mit derselben Grenze (Art. 23 Z 3 CMR); im schweizerischen Frachtvertrag schuldet der Frachtführer bei Verlust den vollen Wert, sofern er sich nicht entlastet (Art. 447 Abs. 1 OR). Rechnen Sie die Prämie gegen den ungedeckten Betrag.
Das Wichtigste
- Deutschland: Bei Verlust oder Beschädigung im Frachtvertrag nach §§ 407 ff. HGB ist die Entschädigung des Frachtführers auf 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht begrenzt; Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds, umgerechnet mit dem Wert am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an einem vereinbarten Tag (§ 431 Abs. 1 und 4 HGB).
- Deutschland: Vorformulierte Bedingungen dürfen 2 bis 40 Rechnungseinheiten je Kilogramm vorsehen, wenn der Verwender darauf hinweist (§ 449 Abs. 2 HGB).
- Österreich: Über § 439a Abs. 1 UGB gilt die CMR für die entgeltliche Straßenbeförderung auch bei inländischem Übernahme- und Ablieferungsort mit 8,33 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Rohgewicht (Art. 23 Z 3 CMR); eine höhere Entschädigung setzt eine Wertangabe im Frachtbrief (Art. 24 CMR) oder ein angegebenes besonderes Interesse an der Lieferung (Art. 26 CMR) voraus (Art. 23 Z 6 CMR).
- Schweiz: Der Frachtführer ersetzt bei Verlust den vollen Wert, sofern er sich nicht entlastet; Abreden über mehr oder weniger als den vollen Wert bleiben vorbehalten (Art. 447 Abs. 1 und 3 OR).
- Transportversicherung in Deutschland: Versicherungswert ist der gemeine Handelswert am Ort der Absendung bei Beginn der Versicherung, in dessen Ermangelung der gemeine Wert, zuzüglich Versicherungskosten, der Kosten bis zur Annahme der Güter durch den Beförderer und der endgültig bezahlten Fracht (§ 136 Abs. 1 VVG).
- Deutschland: Eine Versicherungssumme, die erheblich unter dem Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles liegt, kürzt die Leistung anteilig (§ 75 VVG).
Ein Paket mit Ware für 2.000 Euro ist im Schadensfall nicht 2.000 Euro wert: Ersetzt wird höchstens nach der Haftungsgrenze des Beförderers, und die richtet sich nach dem anwendbaren Transportrecht, dem Vertragstyp und dem Gewicht. Ob Zusatzdeckung sinnvoll ist, entscheidet deshalb das Verhältnis von Warenwert, Rohgewicht, Prämie und Schadenshäufigkeit.
Worauf es ankommt
Drei Größen tragen die Entscheidung: der Ersatz, den der Beförderer im Höchstfall leistet, die Lücke zwischen diesem Ersatz und dem Wert, den Sie verlieren, und der Preis der Zusatzdeckung. Den Ersatz bestimmen das Rohgewicht der Sendung, die Rechtsgrundlage der Beförderung und der Betrag je Kilogramm, den Gesetz oder Vertrag vorsehen.
Ein Paket mit 5 Kilogramm Rohgewicht und 2.000 Euro Warenwert zeigt die Größenordnung. In Deutschland begrenzt § 431 Abs. 1 HGB die Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung im Frachtvertrag auf 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm Rohgewicht; Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds, umgerechnet mit dem Wert am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an einem von den Parteien vereinbarten Tag (§ 431 Abs. 4 HGB). Bei 5 Kilogramm sind das 41,65 Rechnungseinheiten, nach der Annahme dieser Beispielrechnung von 1,20 Euro je Sonderziehungsrecht rund 50 Euro. Der ungedeckte Betrag liegt damit bei rund 1.950 Euro.
Ersetzt wird der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung (§ 429 Abs. 1 HGB): der Marktpreis, sonst der gemeine Wert; war das Gut unmittelbar vor der Übernahme verkauft, gilt der Rechnungspreis abzüglich der Beförderungskosten vermutet als Marktpreis (§ 429 Abs. 3 HGB). Der Versicherungswert nach § 136 Abs. 1 VVG ist eine andere Größe: Er enthält auch die Versicherungskosten, die Kosten bis zur Annahme des Gutes durch den Beförderer und die endgültig bezahlte Fracht.
Die Transportversicherung deckt Ihr Interesse als Absender. Ob Sie dem Kunden die Ware erneut schicken müssen, entscheidet der Gefahrübergang, den Paketverlust und Haftung nach Land und Kundengruppe trennt.
Die Haftungsgrenzen des Beförderers
Die Tabelle stellt vier Vertragsarten nebeneinander: Grenze für Verlust und Beschädigung und Weg zu höherem Ersatz.
| Land und Vertrag | Grenze für Verlust und Beschädigung | Höherer Ersatz |
|---|---|---|
| Deutschland, Frachtvertrag (§§ 407 ff. HGB) | 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht (§ 431 Abs. 1 HGB); vorformulierte Bedingungen dürfen 2 bis 40 Rechnungseinheiten je Kilogramm vorsehen, wenn der Verwender darauf hinweist (§ 449 Abs. 2 Nr. 1 HGB) | Vereinbarung, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch über die gesetzliche Grenze hinaus (§ 449 Abs. 1 HGB) |
| Deutschland, Speditionsvertrag mit einbezogenen ADSp 2017 | 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm, wenn der Spediteur Frachtführer, Selbsteintrittsspediteur, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur oder Obhutsspediteur ist (Ziffer 23.1.1); 2 Sonderziehungsrechte statt 8,33 bei multimodaler Beförderung mit Seestrecke und unbekanntem Schadenort (Ziffer 23.1.2); übersteigt die Haftung daraus 1,25 Millionen Euro je Schadenfall, ist sie außerdem auf 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungsrechte je Kilogramm begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Ziffer 23.1.3); bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei grenzüberschreitenden Beförderungen der für diese Beförderung gesetzlich festgelegte Haftungshöchstbetrag (Ziffer 23.2); in den von den Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen 2 Sonderziehungsrechte je Kilogramm bei einer Seebeförderung oder einer Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung (Ziffer 23.3.1) und 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm bei allen anderen Verkehrsverträgen (Ziffer 23.3.2), außerdem höchstens 1,25 Millionen Euro je Schadenfall (Ziffer 23.3.3) | Wertangabe gegen Zuschlag nur bei verfügter Lagerung (Ziffer 24.2); im Verkehrsvertrag braucht eine höhere Grenze eine Vereinbarung (§ 449 Abs. 1 HGB), vorformuliert sind 2 bis 40 Rechnungseinheiten je Kilogramm mit Hinweis möglich (§ 449 Abs. 2 Nr. 1 HGB) |
| Österreich, entgeltliche Straßenbeförderung über § 439a Abs. 1 UGB (CMR) | 8,33 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Rohgewicht (Art. 23 Z 3 CMR); bei Überschreitung der Lieferfrist höchstens die Fracht (Art. 23 Z 5 CMR) | Wertangabe im Frachtbrief gegen Zuschlag (Art. 24 CMR) oder besonderes Interesse an der Lieferung (Art. 26 CMR); ohne eine dieser Angaben bleibt es bei der Grenze (Art. 23 Z 6 CMR) |
| Schweiz, Frachtvertrag (Art. 440 ff. OR) | voller Wert bei Verlust, sofern der Frachtführer sich nicht entlastet (Art. 447 Abs. 1 OR); ohne besondere Verabredung bei Verspätung, Beschädigung und teilweisem Untergang nicht mehr als bei gänzlichem Verlust (Art. 448 Abs. 2 OR) | Verabredung eines höheren oder eines geringeren Ersatzes (Art. 447 Abs. 3 OR) |
Der Wegfall der Begrenzung ist je Rechtsgrundlage geregelt, nicht einheitlich. Im deutschen Frachtvertrag gelten die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (§ 435 HGB). In der CMR kann sich der Frachtführer auf die Haftungsausschlüsse, Haftungsbegrenzungen und Beweislastumkehrungen des Kapitels nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat (Art. 29 Z 1 CMR); das gilt auch bei entsprechendem Verschulden seiner Bediensteten und der Personen, deren er sich bei der Ausführung bedient, wenn sie in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln (Art. 29 Z 2 CMR). Die ADSp 2017 lassen ihre Ausschlüsse und Begrenzungen nur für die dort genannten Ziffern entfallen – 22.2, 22.3, 23.3, 23.4 in Verbindung mit 23.5, 24 und 26 –, und zwar bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, im letzten Fall begrenzt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden (Ziffer 27.1). Die Haftungsbegrenzungen der Ziffern 24.1 und 24.2 für die verfügte Lagerung entfallen bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten abweichend davon erst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (Ziffer 27.2). Im schweizerischen Frachtvertrag ist eine zum Voraus getroffene Verabredung nichtig, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde (Art. 100 Abs. 1 OR).
Die Grenze gegenüber dem Beförderer ist außerdem nicht die gegenüber dem Kunden: Ist der Absender ein Verbraucher, kann zu seinem Nachteil in keinem Fall von den in § 449 Abs. 1 Satz 1 HGB genannten Haftungsvorschriften abgewichen werden; das gilt nicht, wenn der Frachtvertrag die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat (§ 449 Abs. 3 HGB). In Ihrem Versand ist Absender der Betrieb, nicht der Privatkunde.
Die ADSp 2017 sind keine Rechtsnorm; sie gelten nur bei Einbeziehung und nicht für Verkehrsverträge mit Verbrauchern (Ziffer 2.4). Für große Packstücke beschreibt Sperrgut und Spedition die Fälle, in denen die ADSp nicht gelten.
Welche Wege zu höherem Ersatz führen
| Weg | Was er leistet | Wofür er passt |
|---|---|---|
| Gesetzliche Haftung hinnehmen | Ersatz bis zur Grenze je Kilogramm, ohne Zusatzkosten | wenn die Grenze über dem Warenwert liegt oder der ungedeckte Betrag verkraftbar ist |
| Höhere Haftung des Beförderers | in der CMR ein im Frachtbrief angegebener Wert gegen Zuschlag zur Fracht (Art. 24 CMR) oder ein besonderes Interesse an der Lieferung (Art. 26 CMR); in Deutschland eine einzelne Vereinbarung (§ 449 Abs. 1 HGB) | wenn nur das Transportrisiko und nur der Warenwert abzusichern sind |
| Transportversicherung | alle Gefahren der Beförderung und der damit verbundenen Lagerung in Deutschland (§ 130 Abs. 1 VVG), auf Basis des Versicherungswerts nach § 136 Abs. 1 VVG | wenn mehrere Beförderer, mehrere Strecken und ein einzelner Verlust den Betrieb treffen |
| Eigene Rücklage | keine Prämie, der ungedeckte Betrag bleibt im Betrieb | wenn die eigene Schadensquote unter der Break-even-Quote liegt und die Rücklage tatsächlich gebildet wird |
Fragen Sie im Angebot nach Selbstbehalt, Ausschlüssen, Wertbasis, der Grenze je Sendung und dem Beginn des Schutzes: ab der Verladung im Betrieb oder erst ab der Übergabe an den Beförderer. Die Haftungskapitel zweier Anbieter vergleichen Sie mit der Kriterienmatrix für Paketdienste.
Beispielrechnung: Prämie und Break-even
Die Break-even-Quote ist der Punkt, an dem die Prämie so hoch ist wie der erwartete Ersatz; sie rechnet sich als Prämie ÷ (Warenwert − Ersatz des Beförderers). Die Tabelle gilt für den vollständigen Verlust einer deutschen Sendung. In Österreich gilt die Grenze aus Art. 23 Z 3 CMR; dort richtet sich die Umrechnung in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichts nach dem Wert am Tag des Urteils oder an einem von den Parteien vereinbarten Tag (Art. 23 Z 7 CMR), in der Schweiz ist bei Verlust der volle Wert nach Art. 447 Abs. 1 OR anzusetzen, sofern sich der Frachtführer nicht entlastet.
| Sendung (Rohgewicht / Warenwert) | Ersatz des Beförderers in Deutschland (§ 431 HGB; RE = Rechnungseinheit) | Ungedeckter Betrag | Prämie (Annahme 0,5 Prozent) | Break-even-Quote |
|---|---|---|---|---|
| 1 kg / 1.000 Euro | 8,33 RE, rund 10,00 Euro | 990,00 Euro | 5,00 Euro | 0,51 Prozent |
| 5 kg / 2.000 Euro | 41,65 RE, rund 49,98 Euro | 1.950,02 Euro | 10,00 Euro | 0,51 Prozent |
| 20 kg / 2.000 Euro | 166,60 RE, rund 199,92 Euro | 1.800,08 Euro | 10,00 Euro | 0,56 Prozent |
| 30 kg / 5.000 Euro | 249,90 RE, rund 299,88 Euro | 4.700,12 Euro | 25,00 Euro | 0,53 Prozent |
Annahmen: 1 Sonderziehungsrecht = 1,20 Euro, Prämie 0,5 Prozent des Warenwerts, kein Selbstbehalt, keine weiteren Kosten; der Umrechnungstag nach § 431 Abs. 4 HGB ist der Tag der Übernahme zur Beförderung.
Weil der Ersatz des Beförderers bei diesen Gewichten klein bleibt, liegt die Quote nahe am Prämiensatz: Die Versicherung zahlt erst ab einer Schadensquote von rund einem halben Prozent je Sendung mehr aus, als sie kostet. Diese Quote trägt nur den vollständigen Verlust und ist nur mit einer entsprechenden Häufigkeit vergleichbar. Für Ihre eigene Quote der letzten zwölf Monate zählen Sie deshalb die Zahl der Totalverluste geteilt durch die Zahl der Sendungen. Beschädigungen haben einen kleineren ungedeckten Betrag: Bei Beschädigung schuldet der Frachtführer den Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert, den das beschädigte Gut gehabt hätte, jeweils am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung (§ 429 Abs. 2 HGB). Diese Vorschrift bestimmt, was der Beförderer ersetzt, nicht die Höhe der Deckungslücke: Ungedeckt bleibt die Wertminderung abzüglich des Ersatzes, den der Beförderer tatsächlich schuldet und leistet. Wollen Sie Beschädigungen einbeziehen, setzen Sie je Sendung diesen tatsächlich ungedeckten Betrag an, nicht den Warenwert. Dass die Prämie die erwarteten Schäden und die Kosten des Versicherers decken muss, ist redaktionelle Einschätzung.
Was die Versicherung nicht zahlt
Nach deutschem Versicherungsvertragsrecht trägt der Versicherer bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern sowie der damit verbundenen Lagerung alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind (§ 130 Abs. 1 VVG). Das Gesetz macht davon Ausnahmen und nennt dazu Gegenausnahmen.
Werden die Güter mit einem Beförderungsmittel anderer Art befördert als vereinbart oder werden sie umgeladen, obwohl direkter Transport vereinbart ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet; das gilt auch, wenn ausschließlich ein bestimmtes Beförderungsmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart ist (§ 133 Abs. 1 VVG). Der Versicherer bleibt aber zur Leistung verpflichtet, wenn nach Beginn der Versicherung die Beförderung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers oder infolge eines versicherten Ereignisses geändert oder aufgegeben wird; die Versicherung umfasst dann auch die Kosten der Umladung oder der einstweiligen Lagerung und die Mehrkosten der Weiterbeförderung (§ 133 Abs. 2 und 3 VVG, § 132 VVG).
Ist kein bestimmtes Beförderungsmittel vereinbart, hat der Versicherungsnehmer, soweit er auf die Auswahl Einfluss hat, ein für die Beförderung geeignetes Mittel einzusetzen (§ 134 Abs. 1 VVG). Verletzt er diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet; das gilt nicht, wenn die Verletzung für den Eintritt des Versicherungsfalles oder für den Umfang der Leistungspflicht nicht ursächlich war (§ 134 Abs. 2 VVG). Ebenso entfällt die Leistung, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt (§ 137 Abs. 1 VVG).
Eine zu niedrige Versicherungssumme wirkt anteilig: Ist sie erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, zahlt der Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert (§ 75 VVG). Der Versicherungswert ist nach § 136 Abs. 1 VVG zu bilden.
Typische Fehler
- Die Prämie ohne den ungedeckten Betrag vergleichen. Bei 5 Kilogramm und 2.000 Euro Warenwert trägt der Beförderer nach § 431 Abs. 1 HGB rund 50 Euro. Die Prämie muss sich am Rest messen.
- Die Schadensquote zu breit erheben. Die Break-even-Quote ist aus Totalverlusten gerechnet; eine ungewichtete Quote aus Verlusten und Beschädigungen zusammen ist damit nicht vergleichbar. Bei Beschädigung ist ungedeckt nur die Wertminderung abzüglich des Ersatzes, den der Beförderer tatsächlich schuldet; § 429 Abs. 2 HGB bestimmt diesen Ersatz, nicht die Höhe der Deckungslücke.
- Den Versicherungswert mit dem Verkaufspreis gleichsetzen. § 136 Abs. 1 VVG nimmt den gemeinen Handelswert am Ort der Absendung bei Beginn der Versicherung, in dessen Ermangelung den gemeinen Wert, zuzüglich Versicherungskosten, Kosten bis zur Annahme des Gutes durch den Beförderer und endgültig bezahlter Fracht. Ein zu niedrig gemeldeter Wert kürzt die Leistung über § 75 VVG anteilig.
- Die Wertangabe beim Beförderer vergessen. Ohne Wertangabe im Frachtbrief und ohne angegebenes besonderes Interesse an der Lieferung bleibt es in der CMR bei 8,33 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm (Art. 23 Z 3 und 6 CMR).
- Den Umrechnungstag übertragen. In Deutschland ist der Kurs nach § 431 Abs. 4 HGB am Tag der Übernahme zur Beförderung maßgeblich; in der CMR wird der Betrag erst nach dem Wert am Tag des Urteils oder an einem vereinbarten Tag umgerechnet (Art. 23 Z 7 CMR).
- Im Vertrag nicht gelesen, wo der Schutz beginnt. Die Deckung für die mit der Beförderung verbundene Lagerung sieht das deutsche Versicherungsvertragsrecht vor (§ 130 Abs. 1 VVG); den Beginn nennt der Vertrag.
So gehen Sie vor
- Listen Sie Ihre Versandarten mit durchschnittlichem Rohgewicht und Warenwert; nehmen Sie die drei teuersten Positionen einzeln heraus.
- Rechnen Sie je Position den Ersatz des Beförderers aus. In Deutschland: Rohgewicht × 8,33, umgerechnet mit dem Kurs am Tag der Übernahme (§ 431 Abs. 1 und 4 HGB). In Österreich über § 439a Abs. 1 UGB: dieselbe Grenze nach Art. 23 Z 3 CMR, dazu die Wertangabe nach Art. 24 CMR, das besondere Interesse an der Lieferung nach Art. 26 CMR und die Grenze von höchstens der Fracht bei Fristüberschreitung nach Art. 23 Z 5 CMR; die Umrechnung in Euro richtet sich nach Art. 23 Z 7 CMR. In der Schweiz: voller Wert nach Art. 447 Abs. 1 OR, vorbehalten bleiben abweichende Verabredungen nach Art. 447 Abs. 3 OR.
- Bilden Sie den ungedeckten Betrag als Warenwert minus Ersatz und notieren Sie ihn je Position.
- Erheben Sie die Zahl der Totalverluste der letzten zwölf Monate geteilt durch die Zahl der Sendungen und rechnen Sie die Break-even-Quote als Prämie geteilt durch den ungedeckten Betrag. Wollen Sie Beschädigungen mitzählen, setzen Sie deren tatsächlich ungedeckten Betrag je Sendung an: die Wertminderung nach § 429 Abs. 2 HGB abzüglich des Ersatzes, den der Beförderer tatsächlich schuldet.
- Entscheiden Sie je Position: höhere Haftung beim Beförderer einkaufen, eine Transportversicherung anschließen oder den ungedeckten Betrag selbst tragen und dafür eine Rücklage bilden.
- Halten Sie Gefahrübergang, Fristen der Schadensanzeige und den Ablauf bei einem Transportschaden in den Versandbedingungen fest; die Kalkulation der Kosten zeigt Versandkosten kalkulieren.