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B2B-Versand: Paletten, Speditionen, Zeitfenster

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Versand an Geschäftskunden organisieren Sie um die Ladungseinheit herum: Ein Paket ist in Deutschland eine adressierte Sendung bis 31,5 Kilogramm (§ 3 Nr. 14 PostG), darüber entscheiden Palette, Teilladung und Empfängerausstattung über den Preis. Zeitfenster, Entladezeit und Standgeld gehören in den Auftrag, weil die ADSp 2017 nur bei Einbeziehung gelten und den Palettentausch ohne Vereinbarung nicht umfassen; ohne ADSp schulden Sie nach deutschem Frachtrecht eine angemessene Vergütung als Standgeld, wenn der Frachtführer über die Lade- oder Entladezeit hinaus wartet, weil das vertraglich vereinbart ist oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind (§ 412 Abs. 3 HGB). Die Haftung ist je Land zu prüfen: 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Rohgewicht in Deutschland (§ 431 Abs. 1 HGB) und im CMR-Bereich, den Österreich über § 439a Abs. 1 UGB auch im Inland anwendet (Art. 23 Z 3 CMR), in der Schweiz der volle Wert, wenn der Frachtführer sich nicht entlastet (Art. 447 Abs. 1 OR).

Das Wichtigste

  • In Deutschland ist ein Paket eine adressierte Sendung bis 31,5 Kilogramm Einzelgewicht (§ 3 Nr. 14 PostG).
  • Gefahrübergang beim Verkauf an Unternehmer in Deutschland: mit der Auslieferung an den Beförderer, wenn der Käufer die Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verlangt (§ 447 Abs. 1 BGB); im Verbrauchsgüterkauf bleibt die Gefahr bis zur Übergabe beim Unternehmer, vorzeitig nur bei einem vom Käufer beauftragten, vom Unternehmer nicht zuvor benannten Beförderer (§ 475 Abs. 2 BGB).
  • Die ADSp 2017 gelten nur bei Einbeziehung und nicht für Verkehrsverträge mit Verbrauchern (Ziffer 2.4); ohne ausdrückliche Vereinbarung umfassen sie weder Gestellung und Tausch von Paletten oder sonstigen Lademitteln (Ziffer 4.8.1) noch die Ver- und Entladung, es sei denn, aus den Umständen oder der Verkehrssitte ergibt sich etwas anderes (Ziffer 4.8.2).
  • Bei vereinbartem oder avisiertem Zeitpunkt oder Zeitfenster: höchstens zwei Stunden Lade- oder Entladezeit je Lade- oder Entladestelle bei Komplettladungen mit 40 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, nicht bei schüttbaren Massengütern; bei leichteren Fahrzeugen verkürzt sie sich einzelfallbezogen, und bei vereinbarter Gestellungszeit beginnt sie nicht vor der vereinbarten Uhrzeit (ADSp 2017, Ziffern 11.2 und 11.3).
  • Standgeld: Sind die ADSp 2017 einbezogen, schuldet der Auftraggeber das vereinbarte, sonst ein angemessenes Standgeld, wenn die Lade- oder Entladezeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen überschritten wird, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind (Ziffer 11.4); ohne ADSp hat der Frachtführer nach deutschem Frachtrecht aus denselben Gründen nach § 412 Abs. 3 HGB Anspruch auf eine angemessene Vergütung, für die Lade- und Entladezeit selbst auf keine besondere Vergütung (§ 412 Abs. 2 HGB).
  • Haftungsgrenze bei Verlust oder Beschädigung: 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Rohgewicht in Deutschland (§ 431 Abs. 1 HGB) und im CMR-Bereich, in Österreich nach § 439a Abs. 1 UGB auch im Inland (Art. 23 Z 3 CMR); in der Schweiz schuldet der Frachtführer den vollen Wert, wenn er sich nicht entlastet (Art. 447 Abs. 1 OR), abweichende Vereinbarungen bleiben nach Art. 447 Abs. 3 OR vorbehalten.

Ein Geschäftskunde kann Kartons, Rollwagen oder Paletten bestellen, und sein Wareneingang erwartet eine Anlieferung, die er mit Rampe, Hubwagen und Personal annehmen kann. Ob die Sendung als Paket oder als Ladung läuft, entscheidet über Fracht, Termin und Haftung. Wer den Geschäftskundenvertrieb aufbaut, findet die Anforderungen an Sortiment, Preise und Kundenkonto unter B2B-Onlineshop aufbauen.

Was sich beim Versand an Geschäftskunden ändert

Zwei Verträge sind zu trennen. Der Kaufvertrag entscheidet über den Gefahrübergang: Verlangt der Käufer die Versendung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, geht die Gefahr in Deutschland schon mit der Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person über (§ 447 Abs. 1 BGB). Beim Verkauf an einen Verbraucher gilt das nur eingeschränkt: Dort geht die Gefahr erst mit der Übergabe an ihn über, vorzeitig nur, wenn er den Beförderer beauftragt hat und der Unternehmer ihm diesen nicht zuvor benannt hat (§ 475 Abs. 2 BGB). In der Schweiz gehen Nutzen und Gefahr, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, mit dem Abschluss des Vertrages über; ist die Sache nur der Gattung nach bestimmt, muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein (Art. 185 Abs. 1 und 2 OR).

Der zweite Vertrag ist der Beförderungsvertrag. Als Rahmen können Sie die ADSp 2017 vereinbaren; sie gelten aber nicht von selbst: Es sind unverbindliche Empfehlungen mehrerer Verbände zur Anwendung ab dem 1. Januar 2017, die als Standardvertragsklauseln nur bei Einbeziehung wirken. Auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB finden sie keine Anwendung (Ziffer 2.4), ebenso wenig auf Schwer- oder Großraumtransporte mit verkehrsrechtlicher Transporterlaubnis, auf Kranleistungen und damit zusammenhängende Montagearbeiten (Ziffer 2.3.5). Großformatige Ware ohne Palette behandelt Sperrgut und Spedition.

Der Geschäftskunde muss seinen Wareneingang beschreiben, bevor der erste Auftrag läuft: Abladestelle, Ansprechpartner, Annahmezeit und die Frage, ob Rampe oder Hubwagen vorhanden sind, gehören in den Kundenstamm.

Paket, Palette oder Teilladung

Die Ladungseinheit gibt den Rahmen vor. In Deutschland sind Pakete auf 31,5 Kilogramm Einzelgewicht begrenzt (§ 3 Nr. 14 PostG); schwerere Stücke und zusammengefasste Ladungen gehören in den Paletten- und Ladungsverkehr.

Einheit Was sie ausmacht Was der Empfänger braucht Wann sie passt
Paket adressierte Sendung bis 31,5 kg Einzelgewicht (§ 3 Nr. 14 PostG) Empfang an der Anschrift; Zustellung durch Aushändigung an den Empfänger, sonst an einen Ersatzempfänger (§ 13 Abs. 1 PostG), ein anderer Zustellweg nur auf Weisung des Empfängers oder nach Vereinbarung (§ 13 Abs. 2 PostG) wenige Kartons, leichte Ware, Adresse ohne Wareneingang
Ladeeinheit auf Palette gestapelte Kartons auf einer Europalette mit 800 mal 1.200 Millimetern Grundfläche, 144 Millimetern Höhe und 1.500 Kilogramm Tragfähigkeit (Produktdatenblatt der European Pallet Association) Rampe oder Hebebühne und Hubwagen, Ansprechpartner, Zeitfenster mehrere Kartons je Auftrag, Wareneingang mit Abladestelle
Teilladung und Komplettladung mehrere Ladeeinheiten eines Auftrags im Sammelgut- oder Ladungsverkehr Rampe, Entladezeit und festes Zeitfenster im Auftrag große Mengen, Terminware, mehrere Paletten

Was Paket und Palette je Ladungseinheit kosten

Der Vergleich gehört auf dieselbe Bezugsgröße: Kartons je Auftrag mal Paketpreis gegen den Palettenpreis plus alles, was die Palette zusätzlich auslöst. Fünf Posten gehören in die Rechnung: Fracht je Einheit, Zuschläge für Avisierung und Hebebühne, Wartezeit und Standgeld, Lademittel samt Ersatz für verlorene Paletten sowie der Rückweg für Retouren und Leergut.

Beispielrechnung mit erfundenen Nettopreisen: 24 Kartons zu je 10 Kilogramm brutto auf einer Palette mit 25 Kilogramm Eigengewicht, Abladestelle mit Rampe. Angenommen werden 5,20 Euro je Paket bis 10 Kilogramm, 95,00 Euro je avisierter Palette bis 400 Kilogramm, 40,00 Euro Standgeld je angefangene halbe Stunde und 16,00 Euro Ersatz für eine nicht getauschte Palette.

Position Versand als Pakete Versand als Palette
Fracht 24 mal 5,20 = 124,80 Euro 95,00 Euro
Standgeld (eine Stunde, Beispiel) 0,00 Euro 80,00 Euro
Ersatzpalette (eine, Beispiel) 0,00 Euro 16,00 Euro
Summe 124,80 Euro 191,00 Euro

Allein die Fracht spricht für die Palette: 95,00 Euro gegen 124,80 Euro, also 29,80 Euro weniger, und ab dem 19. Karton (95,00 geteilt durch 5,20) ist die Fracht je Einheit günstiger. Mit einer Stunde Wartezeit und einer verlorenen Palette kostet dieselbe Sendung 191,00 Euro und damit 66,20 Euro mehr als 24 Einzelpakete. Rechnen Sie mit den aktuellen Bedingungen; worauf es dabei ankommt, steht unter Paketdienste vergleichen.

Zeitfenster, Entladezeit und Standgeld

Ein Zeitfenster ist nach den ADSp 2017 der vereinbarte Leistungszeitraum für die Ankunft des Spediteurs an der Lade- oder Entladestelle (Ziffer 1.18), ein Zeitpunkt die dafür vereinbarte Uhrzeit (Ziffer 1.19). Wird im Straßengüterverkehr für die Gestellung eines Fahrzeugs ein Zeitpunkt oder Zeitfenster vereinbart oder vom Spediteur avisiert und widerspricht niemand, beträgt die Lade- oder Entladezeit bei Komplettladungen höchstens zwei Stunden je Lade- oder Entladestelle, und zwar bei Fahrzeugen mit 40 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht; bei leichteren Fahrzeugen verkürzt sie sich einzelfallbezogen (Ziffer 11.2). Schüttbare Massengüter sind ausgenommen.

Die Frist beginnt mit der Ankunft des Fahrzeugs, etwa mit der Meldung beim Pförtner, und endet, wenn Auftraggeber oder Empfänger den Pflichten aus dem Auftrag vollständig nachgekommen sind; bei vereinbarter Uhrzeit beginnt sie nicht früher (Ziffer 11.3). Wird sie aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus einem Grund überschritten, der nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen ist, schuldet der Auftraggeber das vereinbarte, sonst ein angemessenes Standgeld (Ziffer 11.4), auch wenn der Spediteur entlädt und der Empfänger nur entgegennimmt (Ziffer 11.5). Ohne Einbeziehung der ADSp gilt nach deutschem Frachtrecht der gesetzliche Rahmen des § 412 HGB: Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemisst, kann der Frachtführer keine besondere Vergütung verlangen (Absatz 2); wartet er darüber hinaus, weil das vertraglich vereinbart ist oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung als Standgeld (Absatz 3). Eine Höhe nennt das Gesetz nicht. Die Ablieferungsquittung hat der Spediteur vom Empfänger zu fordern (Ziffer 8.3); Sie können ihre Herausgabe ein Jahr lang verlangen. Was der Sendung beiliegt, steht unter Lieferschein und Beilagen.

Verlegen Sie das Zeitfenster in eine zulässige Fahrzeit. In Deutschland dürfen an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten nicht geführt werden, mit Ausnahmen (§ 30 Abs. 3 StVO). In Österreich ist an Samstagen von 15 bis 24 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 22 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 Tonnen beträgt, und ebenso mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, jeweils mit Ausnahmen (§ 42 Abs. 1 und 2 StVO 1960).

Haftung und Reklamation in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Land Grenze bei Verlust oder Beschädigung Besonderheit
Deutschland 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Rohgewicht (§ 431 Abs. 1 HGB); bei Überschreitung der Lieferfrist höchstens das Dreifache der Fracht (§ 431 Abs. 3 HGB) Vorformulierte Grenzen zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten je Kilogramm sind mit geeignetem Hinweis zulässig (§ 449 Abs. 2 Nr. 1 HGB); die Grenzen gelten nicht bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (§ 435 HGB)
Österreich 8,33 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Rohgewicht (Art. 23 Z 3 CMR); bei Überschreitung der Lieferfrist höchstens die Fracht (Art. 23 Z 5 CMR) § 439a Abs. 1 UGB wendet die CMR auch dann an, wenn Übernahme- und Ablieferungsort im Inland liegen; eine höhere Entschädigung nur über eine Wertangabe im Frachtbrief gegen Zuschlag oder ein angegebenes besonderes Interesse an der Lieferung (Art. 23 Z 6, Art. 24 und Art. 26 CMR); die Begrenzungen entfallen bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden (Art. 29 Z 1 CMR)
Schweiz voller Wert, sofern der Frachtführer sich nicht entlastet (Art. 447 Abs. 1 OR); ohne besondere Verabredung höchstens wie bei gänzlichem Verlust (Art. 448 Abs. 2 OR) Nach Art. 447 Abs. 3 OR können Sie eine höhere oder niedrigere als die volle Entschädigung vereinbaren; gilt für die Beförderung die CMR, kommen eine Wertangabe im Frachtbrief gegen Zuschlag (Art. 23 Z 6 und Art. 24 CMR) oder ein angegebenes besonderes Interesse an der Lieferung (Art. 26 CMR) hinzu

Für grenzüberschreitende Straßenbeförderungen gilt die CMR, wenn Übernahme- und Ablieferungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen und mindestens einer Vertragsstaat ist (Art. 1 Z 1 CMR); Deutschland, Österreich und die Schweiz sind Vertragsstaaten.

Sind die ADSp einbezogen, ist bei einer Straßenbeförderung ohne Seebeförderung und ohne verfügte Lagerung die Haftung bei Güterschäden in der Obhut des Spediteurs auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm begrenzt, wenn er Frachtführer, Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur oder Obhutsspediteur ist, und zusätzlich je Schadenfall auf 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungsrechte je Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Ziffern 23.1 und 23.1.1 sowie 23.1.3). Hat der Auftraggeber einen Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung geschlossen und ist der Schadenort unbekannt, gilt stattdessen die Grenze von 2 Sonderziehungsrechten je Kilogramm (Ziffer 23.1.2). Ziffer 27.1 hebt die Begrenzungen der Ziffer 23.1 nicht auf; § 435 HGB bleibt unberührt (Ziffer 27.3). Auf diese Begrenzungen darf sich der Spediteur nur berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Versicherungsschutz vorhält (Ziffer 28.3); die Versicherung des Gutes hat er zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt (Ziffer 21.2). Für hochwertige Ware hilft eine höhere Entschädigung, die Sie vorher vereinbaren: in Deutschland durch eine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung (§ 449 Abs. 1 HGB), für Beförderungen im CMR-Bereich durch eine Wertangabe im Frachtbrief gegen Zuschlag (Art. 23 Z 6 und Art. 24 CMR) oder ein angegebenes besonderes Interesse an der Lieferung (Art. 26 CMR), in der Schweiz durch eine Vereinbarung über mehr oder weniger als den vollen Wert (Art. 447 Abs. 3 OR); daneben bleibt eine eigene Transportversicherung. Die Grenzen behandelt Haftung bei Paketverlust.

Reklamieren Sie sofort. Im deutschen Frachtgeschäft wird ohne Anzeige bei der Ablieferung vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert wurde; bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden gilt die Vermutung, wenn die Anzeige nicht binnen sieben Tagen nach der Ablieferung erfolgt, und Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen ohne Anzeige binnen 21 Tagen (§ 438 Abs. 1 bis 3 HGB). Ansprüche aus der Beförderung verjähren in einem Jahr, bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden in drei Jahren (§ 439 Abs. 1 HGB); nach der CMR, die in Österreich über § 439a Abs. 1 UGB auch im Inland gilt, ebenfalls in einem Jahr oder, bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden, in drei Jahren (Art. 32 Z 1 CMR). Die Frist beginnt im deutschen Recht mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde, und bei nicht abgeliefertem Gut mit Ablauf des Tages, an dem es hätte abgeliefert werden müssen (§ 439 Abs. 2 HGB); nach der CMR mit dem Tag der Ablieferung, bei gänzlichem Verlust mit dem 30. Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, wenn eine Lieferfrist nicht vereinbart worden ist, mit dem 60. Tag nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer (Art. 32 Z 1 Buchst. b CMR).

Typische Fehler

  • Nur die Fracht vergleichen: Standgeld, Avisierung und Palettenverlust fehlen, und im Beispiel dreht die Palette von 29,80 Euro Vorteil auf 66,20 Euro Nachteil.
  • Ohne ADSp annehmen, Wartezeit sei nicht geregelt: Wartet der Frachtführer über die Lade- oder Entladezeit hinaus, weil das vertraglich vereinbart ist oder aus Gründen außerhalb seines Risikobereichs, hat er nach deutschem Frachtrecht aus § 412 Abs. 3 HGB Anspruch auf eine angemessene Vergütung als Standgeld, auch wenn der Auftrag keinen Standgeldsatz nennt.
  • Die Abladestelle offen lassen: Ohne Rampe und Hubwagen entstehen Wartezeit, Umladung oder Rückfracht, und der Termin beim Kunden platzt.
  • Den Palettentausch nicht regeln: Ohne ausdrückliche Vereinbarung umfasst der Auftrag Gestellung und Tausch von Paletten und sonstigen Lademitteln nicht (Ziffer 4.8.1); Umlauf und Ersatz bleiben Ihre Aufgabe.
  • Das Gewicht ohne Verpackung und Lademittel angeben: Der Auftraggeber muss das Rohgewicht einschließlich Verpackung und gestellter Lademittel mitteilen (Ziffer 3.1.1), sonst stimmt die Frachtbasis nicht.

So gehen Sie vor

  1. Ladungsprofil rechnen: Kartons je Auftrag, Bruttogewicht je Karton, Volumen und Stapelbarkeit; daraus ergeben sich Paketmenge und Palettenanzahl.
  2. Empfänger klären: Abladestelle, Rampe oder Hebebühne, Hubwagen, Ansprechpartner, Annahmezeiten und Wunschzeitfenster abfragen und im Kundenstamm festhalten.
  3. Auftrag schriftlich fassen: Zeitfenster oder Zeitpunkt, Dauer der Entladung, Avisierung, Standgeldsatz und Abladehilfsmittel mit dem Spediteur vereinbaren; ohne ADSp greift nach deutschem Frachtrecht sonst nur die angemessene Vergütung nach § 412 Abs. 3 HGB, die eine Überschreitung aus vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen außerhalb des Risikobereichs des Frachtführers voraussetzt.
  4. Lademittel regeln: Tausch- oder Einwegpalette, Ersatzpreis, Rückgabe und Umlauf dokumentieren.
  5. Kosten je Ladungseinheit neu rechnen: Fracht plus Zuschläge plus Standgeld plus Lademittel, mindestens einmal jährlich mit den aktuellen Bedingungen.
  6. Haftung und Wert abstimmen: Haftungsgrenze des Landes prüfen, bei hohem Warenwert eine höhere Entschädigung vereinbaren (in Deutschland im Einzelnen ausgehandelt, § 449 Abs. 1 HGB; im CMR-Bereich über eine Wertangabe im Frachtbrief gegen Zuschlag oder ein angegebenes Lieferinteresse, Art. 23 Z 6, Art. 24 und Art. 26 CMR; in der Schweiz nach Art. 447 Abs. 3 OR) oder eine Transportversicherung abschließen, Schadensanzeige und Fristen in die Wareneingangsroutine aufnehmen. Ob Lager und Versand im eigenen Haus oder beim Dienstleister laufen, behandelt Fulfillment: selbst oder Dienstleister.

Häufige Fragen

Muss ich einem Geschäftskunden die Anlieferung avisieren?

Vereinbaren Sie die Avisierung im Auftrag, und zwar mit Datum und Zeitraum: Nach den ADSp 2017 gilt eine vom Spediteur avisierte Gestellung, der niemand widerspricht, als vereinbarte Leistungszeit; die Lade- oder Entladezeit beträgt dann bei Komplettladungen mit 40 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht höchstens zwei Stunden je Lade- oder Entladestelle, nicht bei schüttbaren Massengütern, und verkürzt sich bei leichteren Fahrzeugen einzelfallbezogen (Ziffern 11.2 und 11.3). Ohne Avisierung und ohne Zeitfenster steht nur der konkrete Ankunftszeitraum nicht fest: Eine Lieferfrist kann unabhängig davon vereinbart sein und beträgt mangels Vereinbarung die Frist, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (§ 423 HGB); den einbezogenen ADSp 2017 zufolge hat der Spediteur, der die vereinbarte oder eine angemessene Leistungszeit nicht einhalten kann, Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen (Ziffer 13.2).

Wer zahlt das Standgeld, wenn die Rampe besetzt ist?

Sind die ADSp 2017 einbezogen, zahlt der Auftraggeber: Er schuldet das vereinbarte, sonst ein angemessenes Standgeld, wenn die Lade- oder Entladezeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus einem Grund überschritten wird, der nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen ist (Ziffer 11.4). Ohne ADSp bleibt es nach deutschem Frachtrecht beim gesetzlichen Auffangtatbestand: Wartet der Frachtführer über die Lade- oder Entladezeit hinaus, weil das vertraglich vereinbart ist oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung als Standgeld (§ 412 Abs. 3 HGB); Schuldner ist Ihr Unternehmen, wenn es den Frachtvertrag als Absender geschlossen hat. Für die Lade- und Entladezeit selbst, die mangels abweichender Vereinbarung eine den Umständen angemessene Frist ist, kann er keine besondere Vergütung verlangen (§ 412 Abs. 2 HGB). Das Gesetz nennt keine Höhe; legen Sie einen Satz vor der ersten Anlieferung fest.

Gilt die CMR auch für Fahrten innerhalb eines Staates?

Nach ihrem eigenen Anwendungsbereich nein: Sie gilt, wenn der Ort der Übernahme und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen und mindestens einer ein Vertragsstaat ist (Art. 1 Z 1 CMR). Österreich hat die CMR über § 439a Abs. 1 UGB auch auf Straßenbeförderungen anwendbar gemacht, deren Übernahme- und Ablieferungsort im Inland liegen. Deutschland, Österreich und die Schweiz sind Vertragsstaaten.

Was passiert mit Tauschpaletten beim Kunden?

Mangels ausdrücklicher Vereinbarung nichts: Der Auftrag umfasst die Gestellung und den Tausch von Paletten und sonstigen Lademitteln nicht (ADSp 2017, Ziffer 4.8.1). Vereinbaren Sie Verfahren, Umlauf und Ersatzpreis schriftlich; im Beispiel dieses Artikels kostet eine nicht getauschte Palette 16,00 Euro.

Wer haftet, wenn eine Palette unterwegs beschädigt wird?

Der Frachtführer, aber begrenzt: In Deutschland 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Rohgewicht (§ 431 Abs. 1 HGB), in Österreich 8,33 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Rohgewicht, weil § 439a Abs. 1 UGB die CMR auch für inländische Beförderungen anwendbar macht (Art. 23 Z 3 CMR), in der Schweiz der volle Wert, sofern der Frachtführer sich nicht entlastet (Art. 447 Abs. 1 OR). Über diese Grenzen hinaus kommen Sie bei hochwertiger Ware mit einer höheren Entschädigung, die Sie vorher vereinbaren: in Deutschland durch eine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung (§ 449 Abs. 1 HGB), im CMR-Bereich durch eine Wertangabe im Frachtbrief gegen Zuschlag (Art. 23 Z 6 und Art. 24 CMR) oder ein angegebenes besonderes Interesse an der Lieferung (Art. 26 CMR), in der Schweiz durch eine Vereinbarung über mehr oder weniger als den vollen Wert (Art. 447 Abs. 3 OR); eine eigene Transportversicherung bleibt daneben möglich. Die Grenzen entfallen von Gesetzes wegen bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden (§ 435 HGB; Art. 29 Z 1 CMR).

Quellen

  1. ADSp 2017 (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen), Ziffern 1.7, 1.10, 1.18, 1.19, 2.3.5, 2.4, 3.1.1, 4.8.1, 4.8.2, 8.3, 11.2, 11.3, 11.4, 11.5, 13.2, 13.3, 13.4, 13.5, 21.2, 23.1, 23.1.1, 23.1.2, 23.1.3, 27.1, 27.3 und 28.3Deutscher Speditions- und Logistikverband (DSLV) · abgerufen am
  2. Postgesetz (PostG), § 3 Begriffsbestimmungen, Nummer 14Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Postgesetz (PostG), § 13 Zustellung von PaketenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 447 Gefahrübergang beim VersendungskaufBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 475 Anwendbare Vorschriften (Verbrauchsgüterkauf), Absatz 2: Gefahrübergang beim Versendungskauf an einen VerbraucherBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Handelsgesetzbuch (HGB), § 431 Haftungshöchstbetrag, § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen, § 438 Schadensanzeige, § 439 Verjährung und § 449 Abweichende VereinbarungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Handelsgesetzbuch (HGB), § 412 Verladen und Entladen, VerordnungsermächtigungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Handelsgesetzbuch (HGB), § 423 LieferfristBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 30 Umweltschutz, Sonn- und FeiertagsfahrverbotBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Straßenverkehrsordnung 1960, § 42 Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  11. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 439a Anwendung des Beförderungsvertrages im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  12. Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), Art. 1 Geltungsbereich, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  13. Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), Art. 23 Haftungshöchstbetrag, Art. 24 Wertangabe, Art. 26 Besonderes Interesse an der Lieferung, Art. 29 Wegfall der Haftungsbegrenzungen und Art. 32 Verjährung, SR 0.741.611, Stand am 10. Februar 2021Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  14. Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), Art. 32 Verjährung, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  15. Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), Art. 23 Haftungshöchstbetrag, Art. 24 Wertangabe, Art. 26 Besonderes Interesse an der Lieferung und Art. 29 Wegfall der Haftungsbegrenzungen, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  16. Obligationenrecht (OR), Art. 185 Nutzen und Gefahr, Art. 447 und 448 Haftung des Frachtführers, SR 220, Stand am 1. Oktober 2026Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  17. Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road (CMR), Geneva, 19 May 1956, Status of Treaties, Chapter XI B. Road Traffic, No. 11United Nations Treaty Collection · abgerufen am
  18. EPAL Europalette: Produktdatenblatt, Ausgabe PB 05/2025 DEEuropean Pallet Association e.V. · abgerufen am