Sperrgut und Spedition: Große Ware im Onlineshop versenden
Kurz gesagt
Ob Sie Sperrgut über eine Spedition oder einen Paketdienst versenden, bestimmen die Annahmebedingungen des jeweiligen Dienstleisters und der vereinbarte Leistungsumfang: Pakete sind im deutschen Postgesetz adressierte Sendungen bis 31,5 Kilogramm (§ 3 Nr. 14 PostG); der Universaldienst umfasst adressierte Pakete, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PostG); muss die Ware aufgebaut werden, ist ein Dienstleister mit Montageleistung das Auswahlkriterium, weil die Montage über die Zustellung hinausgeht. Die Wahl zwischen Kerbside-, Schwellen- und Montagedelivery bestimmt Kosten und Prozess. In Deutschland und Österreich geht die Gefahr beim Verbrauchsgüterkauf erst mit der Übergabe an den Kunden über; geht sie in Deutschland bereits mit der Übergabe an den Beförderer über, wenn der Kunde diesen beauftragt hat und der Unternehmer ihn nicht benannt hat (§ 475 Abs. 2 BGB), in Österreich, wenn der Kunde den Beförderungsvertrag selbst geschlossen hat, ohne eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nutzen (§ 7b KSchG). In der Schweiz gehen Nutzen und Gefahr mit Vertragsabschluss auf den Erwerber über, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen; ist die Ware nur der Gattung nach bestimmt, erst, wenn sie ausgeschieden und zur Versendung abgegeben ist (Art. 185 OR).
Das Wichtigste
- Pakete sind im Postgesetz adressierte Sendungen bis 31,5 Kilogramm (§ 3 Nr. 14 PostG); der Universaldienst umfasst adressierte Pakete, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PostG). Ob darüber hinaus eine Spedition beauftragt wird, bestimmen die Annahmebedingungen des jeweiligen Dienstleisters.
- Deutschland: Gefahrübergang beim Verbrauchsgüterkauf erst mit Übergabe an den Verbraucher, außer der Verbraucher hat den Beförderer beauftragt und der Unternehmer ihn nicht benannt (§ 475 Abs. 2 BGB); gesetzliche Lieferzeit ohne Vereinbarung unverzüglich, spätestens 30 Tage (§ 475 Abs. 1 BGB).
- Österreich: Gefahrübergang erst bei Ablieferung beim Verbraucher, außer der Verbraucher hat den Beförderungsvertrag selbst geschlossen, ohne eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nutzen (§ 7b KSchG); Lieferzeit ohne Vereinbarung ohne unnötigen Aufschub, spätestens 30 Tage (§ 7a KSchG).
- Schweiz: Nutzen und Gefahr gehen, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, mit Vertragsabschluss auf den Erwerber über; bei Gattungsware erst nach Ausscheidung und Abgabe zur Versendung (Art. 185 OR); ein gesetzliches Widerrufsrecht für Onlinekäufe besteht nicht (Art. 40b OR).
- Die ADSp 2017 gelten nur bei Einbeziehung und nicht für Verkehrsverträge mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB (Ziffer 2.4); der Ausschluss für Schwer- oder Großraumtransporte, deren Durchführung eine verkehrsrechtliche Transporterlaubnis erfordert, sowie für Kranleistungen und damit zusammenhängende Montagearbeiten gilt nur für Geschäfte, die ausschließlich diese Leistungen zum Gegenstand haben (Ziffern 2.3, 2.3.5).
Ein Sofa, ein Regal, eine Matratze: Solche Artikel passen nicht in die Paketlogistik, wenn ihr Gewicht, ihre Maße oder der vereinbarte Leistungsumfang die Annahmebedingungen des jeweiligen Dienstleisters überschreiten. Dann entscheidet, ob ein Paketdienst oder eine Spedition die Sendung übernimmt. Die Wahl der Lieferart bestimmt, was die Sendung kostet und wie der Ablauf beim Kunden aussieht. Daneben gelten je nach Land unterschiedliche Regeln für Gefahrübergang, Lieferzeit, Widerruf und Haftung, die Sie kennen sollten, bevor Sie sperrige Ware online anbieten.
Wann die Paketlogistik an ihre Grenzen stößt
Im deutschen Postgesetz sind Pakete adressierte Sendungen bis 31,5 Kilogramm (§ 3 Nr. 14 PostG). Zum Universaldienst gehört die Beförderung adressierter Pakete, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PostG). Übersteigt die Ware diese Grenzen, oder ist sie wegen ihrer Maße für die Paketlogistik ungeeignet, entscheiden die Annahmebedingungen des jeweiligen Dienstleisters, wer die Sendung übernimmt; ein Paketdienst muss sie nicht annehmen, eine Spedition kann sie nach ihren Bedingungen übernehmen. Auch der Montagebedarf ist ein Auswahlkriterium: Muss die Ware aufgebaut werden, wählen Sie einen Dienstleister mit Montageleistung, weil die Montage über die Zustellung hinausgeht.
Eine Spedition ist ein Unternehmen, das die Versendung von Gütern für andere besorgt (§ 453 HGB); die Durchführung des Transports durch die Spedition selbst ist eine mögliche zusätzliche Leistung. Sie übernimmt die Abholung, den Transport und die Zustellung, je nach Vereinbarung auch das Tragen und den Aufbau. Die Kosten richten sich nach Gewicht, Maßen, Lieferart und Strecke.
Die drei Lieferarten im Überblick
Die drei Lieferarten unterscheiden sich im Leistungsumfang, im Prozess und in den Kosten. Die folgende Tabelle zeigt beispielhaft, welchen Leistungsumfang eine Spedition übernehmen kann, wie der Ablauf beim Kunden verläuft und was das kostet. Weder die Bezeichnungen der Lieferstufen noch ihr Umfang sind in den geöffneten Rechtsquellen definiert: Der Umfang folgt der Vereinbarung, und § 453 Abs. 1 HGB verpflichtet den Spediteur nur, die Versendung des Gutes zu besorgen; Trageort, Personalzahl und Mitnahme der Verpackung regelt er nicht. Was die Spedition konkret übernimmt, steht in Ihrem Angebot und im Vertrag. Die Kosten sind Annahmen, keine amtlichen Preise; Sie erhalten sie im Angebot der Spedition.
| Lieferart | Leistungsumfang (Beispiel) | Prozess beim Kunden | Kosten (Annahme) | Wann sinnvoll |
|---|---|---|---|---|
| Kerbside Delivery | Zustellung bis zur Bordsteinkante, kein Tragen vereinbart | Spedition liefert an die Bordsteinkante, Kunde trägt die Ware selbst hinein | 30–80 Euro je Sendung | Ware ist leicht tragbar, Kunde ist anwesend |
| Schwellenlieferung | Zustellung bis zur Wohnungstür; Trageort, Personalzahl und Aufbau laut Angebot | Spedition bringt die Ware bis zur vereinbarten Stelle, Kunde öffnet die Tür | 50–150 Euro je Sendung | Möbel, die nicht montiert werden müssen |
| Montagedelivery | Zustellung plus Aufbau; Aufbau und Mitnahme der Verpackung laut Angebot | Spedition liefert, Monteure bauen auf und nehmen die Verpackung mit, wenn das vereinbart ist | 100–300 Euro je Sendung plus Material | Möbel, die montiert werden müssen, z. B. Regale, Küchen |
Was die Spedition übernimmt, folgt aus dem Angebot und dem Vertrag. Endet die vereinbarte Leistung an der Bordsteinkante, trägt der Kunde die Ware von dort selbst hinein; ist das Tragen bis zur Wohnung oder bis zum Aufstellort vereinbart, übernimmt es die Spedition. Die Regeln zum Gefahrübergang im nächsten Abschnitt knüpfen in Deutschland und Österreich an die Übergabe an den Verbraucher an.
Wer trägt die Gefahr: Deutschland, Österreich, Schweiz
Die Regeln für Gefahrübergang, Lieferzeit, Widerruf und Rücksendekosten unterscheiden sich je nach Land. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Punkte für den Verbrauchsgüterkauf.
| Punkt | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Gefahrübergang | Übergabe an den Verbraucher, außer vom Verbraucher beauftragter, nicht benannter Beförderer (§ 475 Abs. 2 BGB) | Ablieferung beim Verbraucher, außer vom Verbraucher selbst geschlossener Beförderungsvertrag ohne Nutzung einer vom Unternehmer vorgeschlagenen Auswahlmöglichkeit (§ 7b KSchG) | Vertragsabschluss, sofern keine Ausnahme; bei Gattungsware erst nach Ausscheidung und Abgabe zur Versendung (Art. 185 OR) |
| Lieferzeit ohne Vereinbarung | unverzüglich, spätestens 30 Tage (§ 475 Abs. 1 BGB) | ohne unnötigen Aufschub, spätestens 30 Tage (§ 7a KSchG) | sofort, keine gesetzliche Obergrenze (Art. 75 OR) |
| Widerrufsrecht | 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB) | 14 Tage (§ 11 FAGG) | kein gesetzliches Recht (Art. 40b OR) |
| Rücksendekosten | Verbraucher nach Unterrichtung, nicht bei freiwilliger Kostenübernahme oder unterlassener Unterrichtung; bei nicht postversandfähiger Ware mit Angabe der Kostenhöhe (§ 357 Abs. 5 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB) | Verbraucher nach Unterrichtung, nicht bei freiwilliger Kostenübernahme oder unterlassener Unterrichtung; bei nicht postversandfähiger Ware mit Angabe der Kostenhöhe (§ 15 Abs. 2 FAGG; § 4 Abs. 1 Z 9 FAGG) | nach AGB |
| Gewährleistung | Grundfrist 2 Jahre ab Ablieferung; 5 Jahre bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; Verlängerung um 12 Monate bei Nachbesserung für Verträge ab 31. Juli 2026 (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB; § 475e Abs. 5 BGB; Art. 229 § 72 EGBGB) | Grundfrist 2 Jahre ab Übergabe der Ware; Verlängerung um 1 Jahr nach Verbesserung für Verträge ab 1. Oktober 2026 (§ 10 Abs. 1 und 2a VGG; § 29 Abs. 4 VGG) | Grundfrist 2 Jahre ab Ablieferung; 5 Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben (Art. 210 Abs. 1 und 2 OR) |
In Deutschland und Österreich geht die Gefahr beim Verbrauchsgüterkauf erst mit der Übergabe an den Verbraucher über. Liefert der Unternehmer mit dem von ihm gewählten Beförderer, bleibt die Gefahr bis zur Übergabe bei ihm; geht sie bereits mit der Übergabe an den Beförderer über, wenn der Verbraucher diesen beauftragt hat und der Unternehmer ihn nicht zuvor benannt hat (Deutschland, § 475 Abs. 2 BGB) beziehungsweise der Verbraucher den Beförderungsvertrag selbst geschlossen hat, ohne eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nutzen (Österreich, § 7b KSchG). In der Schweiz gehen Nutzen und Gefahr, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, mit dem Vertragsabschluss auf den Erwerber über; ist die Ware nur der Gattung nach bestimmt, erst nach Ausscheidung und Abgabe zur Versendung (Art. 185 OR). Das bedeutet: In der Schweiz trägt der Kunde grundsätzlich das Risiko des Transports, in Deutschland und Österreich der Händler.
Haftung und Schadensanzeige
Die Haftung des Spediteurs richtet sich nach dem Vertrag und dem Land. In Deutschland gelten die ADSp 2017 nur, wenn die Parteien sie in den Vertrag einbeziehen; sie finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB (Ziffer 2.4). Auch Schwer- oder Großraumtransporte, deren Durchführung eine verkehrsrechtliche Transporterlaubnis erfordert, sowie Kranleistungen und damit zusammenhängende Montagearbeiten sind ausgenommen, aber nur, wenn das Geschäft ausschließlich diese Leistungen zum Gegenstand hat (Ziffern 2.3, 2.3.5). Für Verkehrsverträge mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB gelten die gesetzlichen Haftungsgrenzen, z. B. 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm bei einem Frachtvertrag (§ 431 HGB).
In Österreich gilt für die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, ausgenommen Umzugsgut, die CMR; die Haftung ist auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm begrenzt (§ 439a UGB; Art. 23 CMR). In der Schweiz haftet der Frachtführer für den vollen Wert des Gutes, sofern er nicht beweist, dass der Verlust durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht wurde oder auf Umständen beruhte, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten (Art. 447 OR); Vereinbarungen über mehr oder weniger als den vollen Wert bleiben vorbehalten (Art. 447 Abs. 3 OR).
Bei einem Schaden ist die Anzeige wichtig. In Deutschland gilt: Ist der Schaden äußerlich erkennbar, muss er spätestens bei Ablieferung angezeigt werden; ist er nicht erkennbar, binnen sieben Tagen (§ 438 HGB). Ohne rechtzeitige Anzeige wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert wurde; die Vermutung ist widerlegbar (§ 438 Abs. 1 HGB). In Österreich gilt dasselbe nach Art. 30 CMR; die sieben Tage werden ohne Sonn- und gesetzliche Feiertage berechnet, und der Vorbehalt bei nicht erkennbarem Schaden muss schriftlich sein. In der Schweiz erlöschen die Ansprüche durch vorbehaltlose Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht, ausgenommen die Fälle absichtlicher Täuschung und grober Fahrlässigkeit; bei nicht erkennbarem Schaden muss der Empfänger den Frachtführer sofort nach der Entdeckung benachrichtigen, spätestens acht Tage nach der Ablieferung (Art. 452 OR).
Typische Fehler
- Falsche Lieferart gewählt. Ist bei schwerer Ware nur die Zustellung bis zur Bordsteinkante vereinbart, trägt der Kunde die Ware von dort selbst hinein. Das ist problematisch, wenn die Ware schwer oder sperrig ist.
- Keine Schadensanzeige. Wird ein äußerlich erkennbarer Schaden nicht bei der Ablieferung angezeigt, wird vermutet, dass das Gut unbeschädigt geliefert wurde (§ 438 HGB; Art. 30 CMR). Die Vermutung ist widerlegbar; der Anspruch geht nicht automatisch verloren.
- Widerrufsfrist nicht beachtet. In Deutschland und Österreich haben Verbraucher 14 Tage Zeit, den Kauf zu widerrufen (§ 355 Abs. 2 BGB; § 11 FAGG). Die Rücksendung sperriger Ware verursacht Kosten; wer die Frist nicht kennt, kalkuliert die Kosten falsch.
- Gefahrübergang falsch verstanden. In der Schweiz geht die Gefahr, sofern keine Ausnahme vorliegt, mit dem Vertragsabschluss über, bei Gattungsware erst nach Ausscheidung und Abgabe zur Versendung (Art. 185 OR). Wer das nicht weiß, trägt das Risiko des Transports, obwohl er es dem Kunden zuschieben will.
So gehen Sie vor
- Bestimmen Sie die Lieferart: Kerbside, Schwellen oder Montage. Das hängt von Gewicht, Maßen und Montagebedarf ab.
- Holen Sie ein Angebot der Spedition ein. Geben Sie Gewicht, Maße, Lieferart und Strecke an.
- Verpacken Sie die Ware. Verwenden Sie eine Palette und eine Umverpackung, die der Ware standhält.
- Buchen Sie die Abholung und die Zustellung. Vereinbaren Sie die Lieferart und den Termin.
- Übergeben Sie die Ware der Spedition. Lassen Sie sich die Übergabe bestätigen.
- Verfolgen Sie die Sendung. Bei einem Schaden: zeigen Sie ihn sofort an, bei erkennbarem Schaden bei der Ablieferung.