Lieferschein und Beilagen: Was ins Paket gehört
Kurz gesagt
Pflichtbeilagen nach der GPSR, die in Deutschland und Österreich gilt, sind die Anleitung und die Sicherheitsinformationen zum Produkt, wenn das Produkt ohne sie nicht sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann (Art. 9 Abs. 7, Art. 11 Abs. 4 GPSR); Name, Handelsname oder Handelsmarke und die Kontaktdaten mit Post- und elektronischer Adresse des Herstellers und, bei eingeführten Produkten, zusätzlich die des Einführers gehören vorrangig auf das Produkt selbst und nur, wenn das Anbringen dort nicht möglich ist, auf die Verpackung oder in eine beigefügte Unterlage (Art. 9 Abs. 6, Art. 11 Abs. 3 GPSR); die Kontaktdaten der in der Union verantwortlichen Person dürfen nach Art. 16 Abs. 3 GPSR auch auf dem Paket oder in einer Begleitunterlage stehen. Verbraucher im Fernabsatz erhalten spätestens mit der Lieferung eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (§ 312f Abs. 2 BGB in Deutschland, § 7 Abs. 3 FAGG in Österreich). Die GPSR gilt in Deutschland und Österreich, in Deutschland in deutscher Sprache (§ 6 ProdSG); Produkte mit spezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind von Kapitel IIa, Kapitel III Abschnitt 1 (Hersteller und Einführer), den Kapiteln V und VII und den Kapiteln IX bis XI ausgenommen, für die von diesen Vorschriften nicht erfassten Aspekte und Risiken gilt sie weiter (Art. 2 Abs. 1 GPSR); in der Schweiz gilt statt ihrer die PrSV, und zwar subsidiär: ihre Vorschriften gelten für alle Produkte, soweit nicht entsprechende Vorschriften nach Art. 4 PrSG oder nach gleichartigen Gesetzesvorschriften über die Produktesicherheit festgelegt worden sind (Art. 6 PrSV). Eine Beilagenpflicht für den Lieferschein haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden.
Das Wichtigste
- Deutschland und Österreich: Anleitung und Sicherheitsinformationen sind nach Art. 9 Abs. 7 GPSR (Hersteller) und Art. 11 Abs. 4 GPSR (Einführer) beizufügen, wenn das Produkt ohne sie nicht sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann; die GPSR gilt seit 13. Dezember 2024; Produkte mit spezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind von Kapitel IIa, Kapitel III Abschnitt 1, den Kapiteln V und VII und den Kapiteln IX bis XI ausgenommen, für die davon nicht erfassten Aspekte und Risiken gilt die Verordnung weiter (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 Buchst. b GPSR).
- Deutschland: Anweisungen, Sicherheitsinformationen und Warnhinweise in deutscher Sprache (§ 6 ProdSG, in Kraft seit 19. Februar 2026).
- Schweiz: Die GPSR gilt nicht; subsidiär nach Art. 6 PrSV müssen Anleitungen und Informationsbroschüren in der Amtssprache des Landesteils abgefasst sein und die darin enthaltenen Warn- und Sicherheitshinweise in allen drei Amtssprachen, wofür Symbole genügen; für Installation und Instandhaltung durch Fachpersonal des Herstellers gilt Art. 8 Abs. 3 PrSV (Art. 8 Abs. 1 bis 3, Art. 11 PrSV, soweit keine produktspezifischen Vorschriften nach Art. 4 PrSG bestehen).
- Deutschland und Österreich: Verbrauchern schulden Sie in Fernabsatzverträgen spätestens mit der Lieferung eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger; die Angaben nach Art. 246a EGBGB beziehungsweise nach § 4 Abs. 1 FAGG muss sie nur dann enthalten, wenn diese Informationen nicht schon vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wurden (§ 312f Abs. 2 BGB; § 7 Abs. 3 FAGG).
- Lieferschein: keine Beilagenpflicht in den geöffneten Quellen; ein Dokument, mit dem über die Leistung abgerechnet wird, ist eine Rechnung und muss die Angaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten, für Kleinbeträge bis 250 Euro und für steuerfreie Kleinunternehmerumsätze genügen die Angaben nach § 33 und § 34a UStDV; § 33 UStDV gilt nicht bei Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 6 UStG; § 33 Satz 3 UStDV).
- Rechnungspflicht in Deutschland nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG in dessen drei Fällen, jeweils innerhalb von sechs Monaten und nur, soweit der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist; daneben stehen die zusätzlichen Ausstellungspflichten des § 14a UStG, unter anderem für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 14 Abs. 2 Satz 4, § 14a Abs. 3 UStG), nicht aber für im Inland ausgeführte Lieferungen im Sinne des § 3c Abs. 1 UStG, wenn der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG teilnimmt (§ 14a Abs. 2 UStG); als elektronische Rechnung nur die Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, wenn beide Seiten im Inland ansässig sind, und dort für Umsätze bis Ende 2026 noch wahlweise auf Papier (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 1 UStG); ein Warenkauf durch Verbraucher ist nicht darunter, und in Österreich ist eine elektronische Rechnung nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig (§ 11 Abs. 2 UStG 1994); besteht keine Ausstellungspflicht, ist die Wahl des Formats frei: Die Rechnung kann als elektronische Rechnung oder vorbehaltlich des Absatzes 2 als sonstige Rechnung übermittelt werden, und die Übermittlung in einem elektronischen Format bedarf der Zustimmung des Empfängers, soweit keine Verpflichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG besteht (§ 14 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5 UStG).
Ein Paket enthält selten nur die Ware. Dazu kommen Papiere mit unterschiedlichem Zweck: Nachweise, die eine Vorschrift verlangt, Beilagen, die den Ablauf erleichtern, und Werbung für den nächsten Einkauf. Die drei Gruppen auseinanderzuhalten spart Material, Gewicht und Zeit.
Was ins Paket gehört
Die Übersicht ordnet jede Beilage einer der drei Gruppen zu und nennt die Grundlage. Die Länderangaben in der letzten Spalte sind nötig, weil sich die Pflichten zwischen Deutschland und Österreich einerseits und der Schweiz andererseits unterscheiden.
| Beilage | Einordnung | Wann sie beiliegt | Grundlage und Land |
|---|---|---|---|
| Anleitung und Sicherheitsinformationen zum Produkt | Pflicht | wenn das Produkt ohne sie nicht sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann | Art. 9 Abs. 7 GPSR (Hersteller), Art. 11 Abs. 4 GPSR (Einführer), in Deutschland und Österreich; in Deutschland deutsch (§ 6 ProdSG); Produkte mit spezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind von Kapitel IIa, Kapitel III Abschnitt 1, den Kapiteln V und VII und den Kapiteln IX bis XI ausgenommen (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b GPSR) |
| Name, Handelsname oder Handelsmarke und Kontaktdaten des Herstellers, bei eingeführten Produkten zusätzlich die des Einführers | Pflicht | auf dem Produkt oder, wenn das Anbringen dort nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage | Art. 9 Abs. 6, Art. 11 Abs. 3 GPSR (einschliesslich der elektronischen Adresse); Kontaktdaten der verantwortlichen Person auch auf dem Paket oder in einer Begleitunterlage (Art. 16 Abs. 3 GPSR); Produkte mit spezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind von Kapitel IIa, Kapitel III Abschnitt 1, den Kapiteln V und VII und den Kapiteln IX bis XI ausgenommen (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b GPSR) |
| Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger | Pflicht gegenüber Verbrauchern in Fernabsatzverträgen | spätestens mit der Lieferung der Ware oder vor Beginn der Dienstleistung | § 312f Abs. 2 BGB (Deutschland, Angaben nach Art. 246a EGBGB), § 7 Abs. 3 FAGG (Österreich, Angaben nach § 4 Abs. 1 FAGG); die Angaben selbst sind nur nötig, wenn sie nicht schon vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wurden |
| Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular | Pflichtangabe gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz, wenn ein Widerrufs- beziehungsweise Rücktrittsrecht besteht; als Papierbeilage freiwillig | mit der Vertragsbestätigung oder vorher | Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB (Deutschland, Muster in Anlage 1 und 2), § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG (Österreich, Anhang I Teil B; die Norm greift bei Bestehen eines Rücktrittsrechts); besteht in Deutschland kein Widerrufsrecht oder kann es vorzeitig erlöschen, hat der Unternehmer auch darüber zu informieren (Art. 246a § 1 Abs. 3 EGBGB), in Österreich stehen die Ausnahmen in § 18 FAGG |
| Anleitung und Warnhinweise für den Schweizer Markt | Pflicht | subsidiär, also bei Produkten ohne produktspezifische Vorschriften nach Art. 4 PrSG (Art. 6 PrSV) | Art. 8 Abs. 1 und 2 PrSV (Schweiz): Anleitungen in der Amtssprache des Landesteils, Warn- und Sicherheitshinweise in allen drei Amtssprachen, Symbole zulässig; für Installation und Instandhaltung durch Fachpersonal des Herstellers genügt dessen Sprache (Art. 8 Abs. 3 PrSV) |
| Lieferschein | sinnvoll | bei Teilsendungen, Geschenksendungen und wenn Preise nicht sichtbar sein sollen | keine Beilagenpflicht in den geöffneten Quellen (UStG, BGB, EGBGB, FAGG, GPSR, PrSV, OR) |
| Rechnung | sinnvoll, bei Kauf auf Rechnung oder Nachnahme | wenn der Kunde bei Lieferung zahlt oder auf Rechnung kauft | Ausstellungspflicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG in den Fällen Nr. 1 bis 3 und nur, soweit der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist (Deutschland), beziehungsweise nach § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 (Österreich), jeweils innerhalb von sechs Monaten; daneben die zusätzlichen Ausstellungspflichten des § 14a UStG, unter anderem für innergemeinschaftliche Lieferungen, nicht aber für im Inland ausgeführte Lieferungen im Sinne des § 3c Abs. 1 UStG, wenn Sie an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG teilnehmen (§ 14a Abs. 2 Satz 2 UStG); in Deutschland im Fall der Nr. 1 als elektronische Rechnung, für Umsätze bis Ende 2026 noch wahlweise auf Papier (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 1 UStG); Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Kleinunternehmerrechnungen dauerhaft als sonstige Rechnung (§ 33 Satz 4, § 34a Satz 4 UStDV; § 33 UStDV gilt nicht für Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG, § 33 Satz 3 UStDV) |
| Retourenlabel und Rücksendehinweise | sinnvoll; Pflicht in den geöffneten Quellen nicht gefunden | freiwillig | Deutschland: Verbraucher im Fernabsatz haben 14 Tage Widerrufsrecht, mit den Ausnahmen des § 312g Abs. 2 BGB (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB); Österreich: 14 Tage Rücktritt für Verbraucher, mit den Ausnahmen des § 18 FAGG (§ 11 Abs. 1 FAGG); in der Schweiz gibt es für Onlinekäufe kein gesetzliches Widerrufsrecht, ein Rückgaberecht können Sie freiwillig auf vertraglicher Basis einräumen (Widerruf nur bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen, Art. 40a bis 40f OR) |
| Gutschein, Katalog, Bewertungskarte, Warenprobe | Werbung | freiwillig | redaktionelle Einschätzung |
Wann eine Beilage Pflicht ist
Die GPSR gilt seit dem 13. Dezember 2024 für Produkte, die auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt werden. Sie nimmt einzelne Warengruppen aus, etwa Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel sowie lebende Pflanzen und Tiere, und lässt bei Produkten mit produktspezifischen Harmonisierungsvorschriften nur die nicht erfassten Aspekte und Risiken gelten (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 GPSR); solche Produkte sind von Kapitel III Abschnitt 1, in dem die Pflichten der Hersteller und Einführer stehen, sowie von Kapitel IIa, den Kapiteln V und VII und den Kapiteln IX bis XI ausgenommen (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b GPSR). In Deutschland und Österreich gilt sie unmittelbar, in der Schweiz nicht. Was sie im Einzelnen verlangt, steht in den Artikeln Produktsicherheit und GPSR in Deutschland und Produktsicherheit und GPSR in der Schweiz.
Nach Art. 9 Abs. 7 GPSR muss der Hersteller dem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen beifügen, und zwar in einer Sprache, die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt bereitgestellt wird. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann. Für Einführer steht dieselbe Pflicht in Art. 11 Abs. 4 GPSR. In Deutschland sind diese Informationen und die Warnhinweise nach Art. 19 Buchst. d GPSR in deutscher Sprache abzufassen (§ 6 ProdSG, in Kraft seit 19. Februar 2026).
Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse gibt der Hersteller auf dem Produkt an, oder, wenn das dort nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage (Art. 9 Abs. 6 GPSR); für Einführer gilt Art. 11 Abs. 3 GPSR entsprechend, und jede zusätzliche Kennzeichnung darf die vorgeschriebenen Informationen nicht verdecken. Die Kontaktdaten der verantwortlichen Person dürfen nach Art. 16 Abs. 3 GPSR auch auf dem Paket stehen. Wer die Ware nur verkauft, stellt diese Beilagen nicht her, muss sich aber vor dem Bereitstellen vergewissern, dass Hersteller und gegebenenfalls Einführer die Anforderungen erfüllt haben (Art. 12 Abs. 1 GPSR).
In der Schweiz gilt die GPSR nicht. Die Vorschriften der PrSV gelten nach Art. 6 PrSV subsidiär, also für alle Produkte, soweit nicht entsprechende Vorschriften nach Art. 4 PrSG oder nach gleichartigen Gesetzesvorschriften über die Produktesicherheit festgelegt worden sind. Für sie müssen die Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen sowie die Informationsbroschüren in der Amtssprache des Landesteils abgefasst sein, in dem das Produkt voraussichtlich verwendet wird, und die darin enthaltenen Warn- und Sicherheitshinweise in Textform in allen drei Amtssprachen; anstelle der Textform dürfen auch Symbole verwendet werden, wenn damit eine genügende Information sichergestellt ist (Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 11 PrSV). Werden Installation und Instandhaltung eines Produkts ausschliesslich von Fachpersonal des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters ausgeführt, kann die Anleitung zu diesen Arbeiten in der Sprache dieses Fachpersonals abgefasst sein (Art. 8 Abs. 3 PrSV).
Unabhängig von der Produktsicherheit schulden Sie Verbrauchern in Fernabsatzverträgen eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger: in Deutschland innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens bei der Lieferung der Ware (§ 312f Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Bestätigung selbst ist Pflicht; sie muss die Angaben nach Art. 246a EGBGB nur enthalten, wenn Sie diese nicht schon vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt haben (Satz 2). In Österreich gilt die Bestätigungspflicht spätestens mit der Lieferung ebenfalls, mit den Angaben nach § 4 Abs. 1 FAGG (§ 7 Abs. 3 FAGG); das Muster-Widerrufsformular steht dort in Anhang I Teil B. Ein dauerhafter Datenträger ist auch ein PDF per E-Mail; ein Blatt im Paket ist eine Möglichkeit, keine vorgeschriebene Form.
Über das Widerrufsrecht müssen Sie in Deutschland nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB mit dem Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 unterrichten, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht; steht es ihm nicht zu oder kann es vorzeitig erlöschen, haben Sie auch darüber zu unterrichten (Art. 246a § 1 Abs. 3 EGBGB). Ohne diese Unterrichtung beginnt die 14-tägige Frist nicht und endet spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 3 und 4 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). In Österreich beträgt die Rücktrittsfrist ebenfalls 14 Tage ohne Angabe von Gründen, bei Waren ab dem Besitz an der Ware (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 FAGG). Die Einzelheiten stehen im Artikel Widerrufsrecht im Onlineshop in Deutschland.
Lieferschein oder Rechnung?
Ein Lieferschein ist eine Liste der gelieferten Positionen, die den Empfang abgleicht. Eine Vorschrift, die ihn im Paket verlangt, haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden. Die Rechnung ist dagegen geregelt: Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG ist jedes Dokument eine Rechnung, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Entscheidend ist damit, dass das Blatt die Leistung abrechnet, nicht sein Name. Trifft das zu, muss es die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten; die auf § 14 Abs. 6 UStG gestützte UStDV lässt für Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro Gesamtbetrag die Angaben nach § 33 UStDV und für Rechnungen über steuerfreie Kleinunternehmerumsätze die Angaben nach § 34a UStDV genügen, bei Kleinbeträgen aber nicht für Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG (§ 33 Satz 3 UStDV).
§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG verpflichtet zur Ausstellung nur in drei Fällen und nur, soweit der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist: bei einer Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, bei einer Leistung an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, und bei einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück; ein gewöhnlicher Warenverkauf an einen Verbraucher ist nicht darunter. In diesen Fällen haben Sie die Rechnung jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen. Besteht keine Ausstellungspflicht, weil der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist oder weil Sie an einen Verbraucher verkaufen, ist die Wahl des Formats frei: Eine Rechnung kann als elektronische Rechnung oder vorbehaltlich des Absatzes 2 als sonstige Rechnung übermittelt werden, und die Übermittlung in einem elektronischen Format bedarf der Zustimmung des Empfängers, soweit keine Verpflichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG besteht (§ 14 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5 UStG); eine freiwillig ausgestellte Rechnung über einen steuerfreien Umsatz kann deshalb ebenso eine strukturierte elektronische Rechnung sein wie eine sonstige Rechnung. Als elektronische Rechnung auszustellen ist nur die Rechnung im ersten Fall, also bei einer Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, und nur dann, wenn Sie und Ihr Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführt werden, dürfen Sie die Rechnung übergangsweise bis zum 31. Dezember 2026 noch auf Papier übermitteln oder mit Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das dem strukturierten Format nicht entspricht (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 1 UStG); Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro Gesamtbetrag und über steuerfreie Kleinunternehmerumsätze dürfen Sie abweichend davon immer als sonstige Rechnung, also auch auf Papier, übermitteln (§ 33 Satz 4, § 34a Satz 4 UStDV). In Österreich gilt die Sechsmonatsfrist nach § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 für Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen und an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist; für Privatkunden besteht keine Ausstellungspflicht, außer bei der im Gesetz genannten Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück. Eine elektronische Rechnung ist in Österreich nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig (§ 11 Abs. 2 UStG 1994). § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG stellt klar, dass § 14a UStG unberührt bleibt; dort stehen zusätzliche Ausstellungspflichten, unter anderem für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 14a Abs. 3 UStG) und für im Inland ausgeführte Lieferungen im Sinne des § 3c Abs. 1 UStG (§ 14a Abs. 2 Satz 1 UStG); diese Pflicht trifft nach § 14a Abs. 2 Satz 2 UStG nicht, wer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG teilnimmt. Wie Sie Rechnungen aus dem Shop erzeugen, steht im Artikel Rechnungen im Onlineshop; was bei Sendungen in Drittländer mitkommt, im Artikel International versenden.
Was die Beilagen kosten
Die Zahlen sind erfunden und dienen nur der Rechnung. Angenommen werden 0,025 Euro je bedrucktem A4-Blatt, 40 Euro Personalstunde und 5 Sekunden Einlegezeit je Beilage.
| Position | Menge je Sendung | Ansatz | Kosten je Sendung |
|---|---|---|---|
| Lieferschein | 1 Blatt | 0,025 Euro je Blatt | 0,03 Euro |
| Vertragsbestätigung und Widerrufsbelehrung | 4 Blatt | 0,025 Euro je Blatt | 0,10 Euro |
| Anleitung und Sicherheitsinformationen | 2 Blatt | 0,025 Euro je Blatt | 0,05 Euro |
| Retourenlabel | 1 Blatt A5 | 0,04 Euro | 0,04 Euro |
| Werbebeilage (Flyer) | 1 Blatt A5 | 0,06 Euro | 0,06 Euro |
| Einlegen, acht Beilagen | 8 × 5 Sekunden | 40 Euro je Stunde, 0,011 Euro je Sekunde | 0,44 Euro |
| Einlegen mit Werbebeilage | 9 × 5 Sekunden | 40 Euro je Stunde | 0,50 Euro |
| Summe ohne Werbebeilage | 8 Beilagen | 0,22 + 0,44 Euro | 0,66 Euro |
| Summe mit Werbebeilage | 9 Beilagen | 0,28 + 0,50 Euro | 0,78 Euro |
Die Werbebeilage kostet damit 0,12 Euro je Sendung; bei 2.000 Sendungen im Monat sind das 240 Euro. Rechnen Sie das Gewicht mit: acht Blatt A4-Papier mit 80 Gramm je Quadratmeter wiegen rund 40 Gramm. Liegt eine Sendung knapp unter einer Gewichtsstufe Ihres Versandvertrags, schiebt jede weitere Beilage sie möglicherweise in die nächste Stufe.
Typische Fehler
- Preise auf dem Lieferschein: Rechnet das Blatt über die Leistung ab, ist es eine Rechnung und muss die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten, auch wenn es Lieferschein heißt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG); für Kleinbeträge bis 250 Euro und für steuerfreie Kleinunternehmerumsätze genügen die Angaben nach § 33 und § 34a UStDV; § 33 UStDV gilt nicht bei Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG (§ 33 Satz 3 UStDV).
- Anleitung nur in einer Fremdsprache: In Deutschland sind Anweisungen, Sicherheitsinformationen und Warnhinweise nach § 6 ProdSG deutsch; in der Schweiz gilt Art. 8 Abs. 1 und 2 PrSV subsidiär nach Art. 6 PrSV, mit der Ausnahme nach Art. 8 Abs. 3 PrSV für Fachpersonal des Herstellers.
- Angaben nur auf der Shopseite: Verbrauchern im Fernabsatz schulden Sie die Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger für den einzelnen Kunden, nicht nur eine Seite im Shop (§ 312f Abs. 2 BGB; § 7 Abs. 3 FAGG).
- Rechnungsformat: Bei einer Leistung an einen anderen inländischen Unternehmer für dessen Unternehmen stellen Sie die Rechnung als elektronische Rechnung aus, soweit der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist; für Umsätze bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Sie noch Papier übermitteln, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro Gesamtbetrag und Kleinunternehmerrechnungen dauerhaft, wobei die Erleichterung für Kleinbetragsrechnungen nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG gilt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG; § 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 1 UStG; § 33 Satz 3 und 4, § 34a Satz 4 UStDV).
- Aufkleber und Beilagen über Pflichtangaben: Nach Art. 11 Abs. 3 Satz 3 GPSR darf zusätzliche Kennzeichnung die vorgeschriebenen Informationen nicht verdecken; für Beilagen ist das eine redaktionelle Empfehlung, keine eigene Vorschrift.
- Beilagen ohne Gewichtsprüfung: Papier wiegt wenig, kann aber die Gewichtsstufe und damit das Porto ändern.
So gehen Sie vor
- Sortieren Sie Ihre Beilagen nach der Tabelle in Pflicht, sinnvoll und Werbung.
- Prüfen Sie die Pflichtbeilagen je Produkt und je Zielland: GPSR in Deutschland und Österreich, wobei Anleitung und Sicherheitsinformationen nur beizufügen sind, wenn das Produkt ohne sie nicht sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann (Art. 9 Abs. 7, Art. 11 Abs. 4 GPSR), und Produkte mit spezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union von Kapitel IIa, Kapitel III Abschnitt 1, den Kapiteln V und VII und den Kapiteln IX bis XI ausgenommen sind (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b GPSR), PrSV in der Schweiz, deutschsprachige Informationen nach § 6 ProdSG.
- Legen Sie für die Bestätigung des Vertrags gegenüber Verbrauchern fest, welcher dauerhafte Datenträger sie trägt, Papier im Paket oder PDF per E-Mail, und wer sie auslöst.
- Trennen Sie Lieferschein und Rechnung. Bei einer Leistung an einen anderen inländischen Unternehmer für dessen Unternehmen stellen Sie die Rechnung als elektronische Rechnung aus, soweit der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist; für Umsätze bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Sie noch Papier übermitteln, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro Gesamtbetrag und Kleinunternehmerrechnungen dauerhaft, wobei die Erleichterung für Kleinbetragsrechnungen nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG gilt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG; § 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 1 UStG; § 33 Satz 3 und 4, § 34a Satz 4 UStDV).
- Rechnen Sie Druckkosten, Einlegezeit und Gewicht der freiwilligen Beilagen und streichen Sie, was sich nicht rechnet.
- Kontrollieren Sie am fertigen Paket, dass keine Beilage und kein Aufkleber eine Pflichtangabe verdeckt.