Produktsicherheit und GPSR im Shop in Österreich
Kurz gesagt
Seit 13. Dezember 2024 gilt in Österreich die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) unmittelbar. Wer Produkte im Anwendungsbereich der GPSR online anbietet, muss im Angebot Name und Postanschrift des Herstellers, eine elektronische Adresse, eine Abbildung und Produktidentifikatoren sowie die vorgeschriebenen Warnhinweise nennen (Art. 19 GPSR); ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, kommen Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person hinzu (Art. 19 Buchst. b GPSR). Nicht erfasst sind die in Art. 2 Abs. 2 GPSR aufgeführten Waren, etwa Lebensmittel und Arzneimittel. Das Produktsicherheitsgesetz 2004 gilt nur in den Teilen weiter, die die GPSR nicht ersetzt.
Das Wichtigste
- In Österreich gilt die GPSR seit 13. Dezember 2024 unmittelbar (Art. 52 Abs. 2 GPSR).
- Art. 19 GPSR gilt für Onlineangebote von Produkten im Anwendungsbereich der GPSR, auch für Produkte mit eigenen Harmonisierungsvorschriften der Union; Art. 2 Abs. 2 GPSR nimmt unter anderem Lebensmittel und Arzneimittel aus.
- Herstellerangaben: Name, Handelsname oder Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse (Art. 19 Buchst. a GPSR).
- Hersteller außerhalb der EU: Das Angebot nennt zusätzlich Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person in der Union (Art. 19 Buchst. b GPSR).
- Auf die Produktseite gehören Abbildung, Art und Produktidentifikatoren sowie die vorgeschriebenen Warnhinweise (Art. 19 Buchst. c und d GPSR).
- Das PSG 2004 nennt eine Geldstrafe bis 25.000 Euro, wenn ein In-Verkehr-Bringer gefährliche Produkte in Verkehr bringt, deren Gefährdungspotenzial bekannt war oder bei angemessener Sorgfalt hätte erkannt werden müssen und die eine ernste Gefahr für Leben und Gesundheit von Verbrauchern darstellen (§ 25 PSG 2004).
Was die GPSR verlangt
Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) bindet unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und braucht keine Umsetzung in nationales Recht (Art. 52 Abs. 2 GPSR, Anwendung ab 13. Dezember 2024). Sie verpflichtet die Wirtschaftsakteure, nur sichere Produkte bereitzustellen (Art. 5 GPSR), und verteilt die Pflichten nach der Rolle in der Lieferkette.
Für den Fernabsatz enthält Art. 19 GPSR eine eigene Angabepflicht: Wer Produkte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, online auf dem Markt bereitstellt, muss im Angebot vier Angaben eindeutig und gut sichtbar machen.
Für wen die Pflichten in Österreich gelten
Ob ein Produkt erfasst ist, entscheidet nicht der Käufer, sondern die Bestimmung des Gegenstands (Art. 3 Nr. 1 GPSR): Erfasst sind Gegenstände, die für Verbraucher bestimmt sind oder die Verbraucher unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich benutzen, auch wenn sie nicht für sie bestimmt sind. Ein Investitionsgut, das Verbraucher nicht verwenden, fällt nicht darunter.
Welche Pflichten Sie treffen, hängt von Ihrer Rolle ab. Das PSG 2004 fasst Hersteller, Importeure und Händler als In-Verkehr-Bringer zusammen (§ 3 Z 7 PSG 2004); die GPSR unterscheidet Hersteller (Art. 9), Bevollmächtigte (Art. 10), Einführer (Art. 11), Händler (Art. 12) und die verantwortliche Person (Art. 16). Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt, gilt als Hersteller und trägt die Pflichten des Art. 9 GPSR (Art. 13 Abs. 1 GPSR).
Wer fremde Markenware weiterverkauft und sie nicht selbst aus einem Drittland in die Union verbringt, ist Händler: Er muss sich vor dem Bereitstellen vergewissern, dass Hersteller und Einführer die Anforderungen nach Art. 9 Abs. 5, 6 und 7 sowie Art. 11 Abs. 3 und 4 GPSR erfüllt haben (Art. 12 Abs. 1 GPSR), und darf ein Produkt nicht anbieten, wenn er annehmen muss, dass es ihnen nicht entspricht (Art. 12 Abs. 3 GPSR). Wer Ware aus einem Drittland selbst einführt, ist dagegen Einführer und trägt die Pflichten des Art. 11 GPSR (Art. 3 Nr. 10 GPSR). Für Produkte im Anwendungsbereich, die keiner produktspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschrift unterliegen, muss ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur für die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 verantwortlich sein (Art. 16 Abs. 1 GPSR); auf Produkte unter solchen Harmonisierungsrechtsvorschriften ist Art. 16 nach Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b GPSR nicht anzuwenden. Wer diese Rolle übernehmen kann, steht unter EU-Verantwortlicher für Drittlandhändler.
Eigener Shop und Online-Marktplatz sind nicht dasselbe: Ein Shop, in dem Ihr Unternehmen auf eigenen Namen und eigene Rechnung verkauft, ist selbst kein Online-Marktplatz; die besonderen Pflichten des Art. 22 GPSR treffen ihn nicht. Unberührt bleiben die Angabepflicht des Art. 19 GPSR und die Pflichten, die sich aus der Rolle als Hersteller, Einführer oder Händler ergeben (Art. 9 bis 13 GPSR). Für eine Schnittstelle, über die andere Wirtschaftsakteure ihre Produkte anbieten, gilt Art. 22 GPSR.
Zu beachten ist eine Ausnahme: Für Produkte mit eigenen Harmonisierungsvorschriften der Union — etwa Spielzeug oder Elektrogeräte — gilt Kapitel III Abschnitt 1, also Art. 9 bis 18 GPSR, nach Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b GPSR nicht; Art. 19 GPSR bleibt anwendbar.
Ganz aus dem Anwendungsbereich fallen nach Art. 2 Abs. 2 GPSR unter anderem Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel und Pflanzenschutzmittel.
Für Verkäufe an Kunden in Deutschland gilt eine eigene Rechtslage: Produktsicherheit und GPSR im Shop in Deutschland.
Was die Produktseite zeigen muss
Die folgende Übersicht gilt für Onlineangebote an Verbraucher in Österreich. Grundlage ist die unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2023/988.
| Angabe im Angebot | Was sie enthalten muss | Bedingung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Hersteller | Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers | gilt für Produkte im Anwendungsbereich der GPSR | Art. 19 Buchst. a GPSR |
| Anschrift und Kontakt | Postanschrift und elektronische Adresse, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann | gilt für Produkte im Anwendungsbereich der GPSR | Art. 19 Buchst. a GPSR |
| Verantwortliche Person | Name, Postanschrift und elektronische Adresse der Person nach Art. 16 Abs. 1 GPSR oder Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 | nur, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist | Art. 19 Buchst. b GPSR |
| Produktidentifikation | Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, darunter eine Abbildung des Produkts, seine Art und sonstige Produktidentifikatoren | gilt für Produkte im Anwendungsbereich der GPSR | Art. 19 Buchst. c GPSR |
| Warnhinweise und Sicherheitsinformationen | die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, die nach GPSR oder den anwendbaren Harmonisierungsvorschriften auf dem Produkt oder der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind | soweit für das Produkt solche Angaben vorgeschrieben sind | Art. 19 Buchst. d GPSR |
Die Berichtigung im Amtsblatt L 90192 vom 19. Dezember 2023 hat in Art. 19 den Ausdruck E-Mail-Adresse durch elektronische Adresse ersetzt.
Beispiel (erfundene Angaben): So kann eine Produktseite die vier Angaben tragen.
Produkt: Wärmflasche Naturkautschuk, 1,8 Liter
Titel: Wärmflasche Naturkautschuk 1,8 l, Modell WH-1800
Hersteller: Beispiel Handels GmbH, Musterstraße 4, 4020 Linz,
elektronische Adresse: shop@beispiel.at
Produktidentifikation: Abbildung Vorder- und Rückseite, Art. Nr. WH-1800,
Charge 2026-04, EAN 9000000000000
Warnhinweise und Sicherheitsinformationen: Nicht mit kochendem Wasser
befüllen. Vor direkter Hitze und Sonnenlicht schützen.
Im Beispiel deckt die erste Zeile Art. 19 Buchst. a ab, die zweite Buchst. c; Buchst. b entfällt, weil der Hersteller in Österreich sitzt. Die letzte Zeile steht für Buchst. d und zeigt beispielhaft, wie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen im Angebot aussehen können; ob sie für ein konkretes Produkt die vorgeschriebenen Angaben vollständig wiedergibt, ist anhand der für dieses Produkt geltenden Vorschriften zu prüfen.
Was Hersteller, Importeure und Händler zusätzlich tun müssen
Hersteller müssen ihr Produkt mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Identifikationselement kennzeichnen und Namen, Handelsnamen oder Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse auf dem Produkt oder, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage angeben (Art. 9 Abs. 5 und 6 GPSR). Klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der vom Mitgliedstaat festgelegten Sprache gehören dem Produkt bei, sofern es nicht auch ohne sie sicher verwendet werden kann (Art. 9 Abs. 7 GPSR).
Hinzu kommen eine interne Risikoanalyse mit technischen Unterlagen, die zehn Jahre bereitzuhalten sind (Art. 9 Abs. 2 und 3 GPSR), interne Verfahren zur Produktsicherheit (Art. 14 GPSR) sowie Korrekturmaßnahmen bis zum Rückruf mit Meldung über das Safety-Business-Gateway (Art. 9 Abs. 8 GPSR).
Einführer geben ihre eigenen Kontaktdaten an und halten eine Kopie der technischen Unterlagen zehn Jahre bereit (Art. 11 Abs. 3 und 6 GPSR); Händler tragen die Prüf-, Informations- und Korrekturpflichten des Art. 12 GPSR. Auf Verlangen nennen alle Wirtschaftsakteure die Wirtschaftsakteure, von denen sie das Produkt oder einen eingebetteten Teil, eine Komponente oder Software bezogen haben, und die, an die sie es geliefert haben; diese Angaben müssen sie sechs Jahre ab dem Bezug oder ab der Lieferung vorlegen können (Art. 15 Abs. 3 und 5 GPSR).
Bei einem Rückruf oder einer Sicherheitswarnung sind alle betroffenen Verbraucher, die der Wirtschaftsakteur ermitteln kann, direkt und unverzüglich zu unterrichten (Art. 35 Abs. 1 GPSR); lassen sich nicht alle ermitteln, ist über andere geeignete Kanäle eine klare und sichtbare Rückrufanzeige oder Sicherheitswarnung zu verbreiten (Art. 35 Abs. 4 GPSR). Die schriftliche Rückrufanzeige folgt der Vorlage der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435.
Seit wann die GPSR gilt
Die GPSR gilt ab dem 13. Dezember 2024 (Art. 52 Abs. 2 GPSR). Mit Wirkung vom selben Tag wurden die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und die Richtlinie 87/357/EWG aufgehoben (Art. 50 Abs. 1 GPSR). Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden und der alten Richtlinie entsprachen, dürfen weiter bereitgestellt werden (Art. 51 GPSR); nach Auskunft des Sozialministeriums dürfen sie unbefristet abverkauft werden.
Geändert wurde die GPSR durch die Verordnung (EU) 2024/2748 vom 9. Oktober 2024. Sie ergänzt Notfallverfahren für einen Binnenmarkt-Notfall (neues Kapitel IIa) und passt Art. 2 Abs. 1 an; Art. 19 blieb unverändert.
Was bei einem Verstoß droht
Die Marktüberwachung liegt in Österreich nach § 13 Abs. 1 PSG 2004 beim Landeshauptmann, der dafür Produktsicherheits-Aufsichtsorgane einsetzt; mit der Vollziehung ist nach § 32 Abs. 1 PSG 2004 der zuständige Bundesminister betraut, heute das Sozialministerium. Verbraucher können gefährliche Produkte der Anlaufstelle des Sozialministeriums melden (§ 19 Abs. 1 PSG 2004).
Nach Art. 23 GPSR gelten für Produkte im Anwendungsbereich der GPSR die Marktüberwachungsbefugnisse der Verordnung (EU) 2019/1020; die Behörde kann Maßnahmen bis zur Rücknahme vom Markt und zum Rückruf anordnen. Eigene Geldbeträge nennt die GPSR nicht; nach Art. 44 GPSR müssen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen und sie der Kommission bis zum 13. Dezember 2024 mitteilen.
Die österreichischen Strafbestimmungen stehen im PSG 2004. Bringt ein In-Verkehr-Bringer gefährliche Produkte in Verkehr, deren Gefährdungspotenzial bekannt war oder bei angemessener Sorgfalt hätte erkannt werden müssen und die eine ernste Gefahr für Leben und Gesundheit von Verbrauchern darstellen, verhängt die Bezirksverwaltungsbehörde eine Geldstrafe bis 25.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen (§ 25 PSG 2004). Bis 25.000 Euro kosten auch Verstöße gegen Maßnahmen nach §§ 11 oder 16 PSG 2004 (§ 26), bis 3.000 Euro unter anderem die unterlassene Meldung an die Behörde oder die fehlende Zusammenarbeit mit ihr (§ 27 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 PSG 2004).
Das PSG 2004 steht in der Stammfassung BGBl. I Nr. 16/2005 (in Kraft seit 2. April 2005) und wurde zuletzt durch BGBl. I Nr. 32/2018 geändert (RIS, Fassung vom 14. Oktober 2026). Nach den Informationen des Sozialministeriums bleibt es vorläufig anwendbar, soweit die GPSR seine Bestimmungen nicht verdrängt; ein neues Produktsicherheitsgesetz ist in Vorbereitung (Stand der Seite: 15. Oktober 2025). Das Haftungsrecht lässt die GPSR unberührt (Art. 43 Abs. 1 GPSR).
Checkliste für Ihre Produktseiten
- Für Produkte im Anwendungsbereich der GPSR stehen Name, Handelsname oder Handelsmarke sowie Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers im Angebot (Art. 19 Buchst. a GPSR).
- Bei einem Hersteller außerhalb der EU nennen Sie zusätzlich Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person in der Union (Art. 19 Buchst. b GPSR).
- Für Produkte im Anwendungsbereich, die keiner produktspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschrift unterliegen, ist ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur für die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 GPSR); auf Produkte unter solchen Harmonisierungsrechtsvorschriften ist Art. 16 nach Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b GPSR nicht anzuwenden.
- Für Produkte im Anwendungsbereich der GPSR zeigt das Angebot eine Abbildung und mindestens einen Produktidentifikator, etwa die Artikel- oder Chargennummer (Art. 19 Buchst. c GPSR).
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, die nach der GPSR oder den anwendbaren Harmonisierungsvorschriften auf dem Produkt oder der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind, stehen im Angebot (Art. 19 Buchst. d GPSR).
- Verkaufen Sie unter eigener Marke, prüfen Sie die Herstellerpflichten nach Art. 9 GPSR (Art. 13 Abs. 1 GPSR).
- Kaufen Sie fremde Markenware ein und verbringen sie nicht selbst aus einem Drittland in die Union, vergewissern Sie sich vor dem Anbieten, dass Hersteller und Einführer die Kennzeichnung erfüllt haben (Art. 12 Abs. 1 GPSR); wer Ware selbst aus einem Drittland einführt, ist Einführer und trägt die Pflichten des Art. 11 GPSR (Art. 3 Nr. 10 GPSR).
- Für Spielzeug und Elektrogeräte gelten zusätzlich die Kennzeichnungspflichten der Harmonisierungsvorschrift (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b GPSR).