GPSR (Produktsicherheitsverordnung der EU)
Kurz gesagt
Die GPSR ist die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit; sie gilt seit 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und verteilt die Pflichten auf Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Anbieter von Online-Marktplätzen. Für Produkte im Anwendungsbereich verlangt Art. 19 die Pflichtangaben im Onlineangebot und Art. 16 Abs. 1 eine verantwortliche Person in der Union; für Produkte unter produktspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchst. b von Kapitel III Abschnitt 1 und damit von Art. 16 ausnimmt, nennt Art. 19 Buchst. b als Alternative die verantwortliche Person nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020. Beides gilt nicht für die nach Art. 2 Abs. 2 ausgenommenen Warengruppen; in der Schweiz gilt die Verordnung nicht.
Das Wichtigste
- Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR); Art. 52 Abs. 2 nennt als Anwendungsbeginn den 13. Dezember 2024.
- Nicht erfasst sind unter anderem Lebensmittel, Arzneimittel, Futtermittel und Pflanzenschutzmittel (Art. 2 Abs. 2).
- Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister sind Wirtschaftsakteure (Art. 3 Nr. 8 bis 13).
- Art. 19 trifft jeden Wirtschaftsakteur, der Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereitstellt (nicht aber die nach Art. 2 Abs. 2 ausgenommenen Warengruppen).
- Ohne verantwortliche Person in der Union darf ein Produkt, für das Kapitel III Abschnitt 1 gilt, nicht in Verkehr gebracht werden (Art. 16 Abs. 1); für Produkte unter produktspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ist dieser Abschnitt nach Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchst. b nicht anwendbar, dort nennt Art. 19 Buchst. b als Alternative die verantwortliche Person nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020.
Definition
Die GPSR (Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit) ist die unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten geltende Verordnung über die Sicherheit von Verbraucherprodukten und die Pflichten der Wirtschaftsakteure (Art. 9 bis 21).
Wann sie im Shop greift
Erfasst ist Ware, die für Verbraucher bestimmt ist oder von Verbrauchern vorhersehbar benutzt wird (Art. 3 Nr. 1). Ausgenommen bleiben nach Art. 2 Abs. 2 unter anderem Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, Pflanzenschutzmittel und Antiquitäten; für Produkte unter produktspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gilt die Verordnung nach Art. 2 Abs. 1 nur für die Aspekte und Risiken, die diese Vorschriften nicht erfassen, und Kapitel III Abschnitt 1 (Art. 9 bis 18) ist auf sie nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchst. b).
Für Produkte im Anwendungsbereich muss das Angebot im Online- oder sonstigen Fernabsatz den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie Postanschrift und elektronische Adresse enthalten (Art. 19 Buchst. a), bei einem Hersteller außerhalb der Union dieselben Angaben zur verantwortlichen Person nach Art. 16 Abs. 1 GPSR oder nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 (Buchst. b), dazu die Produktidentifikation mit Abbildung, Art und sonstigen Produktidentifikatoren (Buchst. c) und die vorgeschriebenen Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen (Buchst. d).
Die Rollen und ihre Pflichten
Art. 3 Nr. 8 bis 13 fasst die Beteiligten als Wirtschaftsakteure zusammen; die Rolle bestimmt die Pflicht. Die Pflichten von Hersteller, Einführer und Händler stehen in Kapitel III Abschnitt 1 (Art. 9 bis 18); dieser Abschnitt ist nach Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchst. b auf Produkte unter produktspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht anwendbar; für sie nennt Art. 19 Buchst. b als Alternative die verantwortliche Person nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020.
| Rolle | Wer das ist (Art. 3 GPSR) | Kernpflicht |
|---|---|---|
| Hersteller | wer herstellt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke vermarktet (Nr. 8) | Risikoanalyse und technische Unterlagen (Art. 9); Herstellerpflichten auch für fremde Ware unter eigener Marke (Art. 13 Abs. 1) |
| Einführer | in der Union niedergelassen und bringt Ware aus einem Drittland erstmals auf den Unionsmarkt (Nr. 10) | prüft die Herstellerpflichten und nennt eigene Kontaktangaben (Art. 11) |
| Händler | stellt Produkte auf dem Markt bereit, außer Hersteller und Einführer (Nr. 11) | prüft vor dem Anbieten die Pflichten von Hersteller und Einführer (Art. 12 Abs. 1), gewährleistet sichere Lagerung und Transport (Abs. 2), stellt nicht konforme Ware nicht bereit (Abs. 3) und meldet gefährliche Ware (Abs. 4) |
| Anbieter eines Online-Marktplatzes | betreibt eine Online-Schnittstelle für Fernabsatzverträge über Produkte (Nr. 14) | strukturiert die Online-Schnittstelle so, dass Unternehmer die Angaben nach Art. 19 je Produkt bereitstellen können, und macht sie Verbrauchern in der Produktliste sichtbar oder leicht zugänglich (Art. 22 Abs. 9) |
Weitere Rollen sind Bevollmächtigter (Nr. 9) und Fulfilment-Dienstleister (Nr. 12). Sofern Art. 16 anwendbar ist, ist die verantwortliche Person ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur mit den Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020.
Beispiel
Ein Berliner Shop kauft Fertigware aus China und verkauft sie in Deutschland: Für ein Produkt im Anwendungsbereich der Verordnung wird er Einführer (Art. 3 Nr. 10), das Angebot nennt den Hersteller und, weil dieser außerhalb der Union sitzt, die verantwortliche Person (Art. 19 Buchst. a und b). Verkauft er dieselbe Ware unter eigener Marke, gilt er als Hersteller (Art. 13 Abs. 1); Art. 13 steht in Kapitel III Abschnitt 1 und gilt deshalb nicht für Produkte unter produktspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchst. b).
Rechtsgrundlage
Die Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023 (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) hat die Richtlinie 2001/95/EG abgelöst und gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in Deutschland und Österreich (Art. 52 Abs. 2). Einzelheiten: Produktsicherheit und GPSR in Deutschland, Produktsicherheit und GPSR in Österreich.
Nicht zu verwechseln mit
- Verordnung (EU) 2019/1020: Marktüberwachungsrecht; die GPSR verweist für die verantwortliche Person auf dessen Art. 4 Abs. 1 (verantwortliche Person für Produkte unter den in Art. 4 Abs. 5 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften) und Art. 4 Abs. 3 (Aufgaben dieser Person).
- Richtlinie 2001/95/EG: die Vorgängerregelung, mit Wirkung vom 13. Dezember 2024 aufgehoben (Art. 50 Abs. 1 GPSR).