Verpackungslizenz (Systembeteiligung)
Kurz gesagt
Die Verpackungslizenz ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Systembeteiligung: In Deutschland muss sich der Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen mit Materialart und Masse an einem zugelassenen System beteiligen, vor der Bereitstellung oder, beim Auspacken verpackter Produkte, vor dem Auspacken (§ 7 Abs. 1 VerpackDG, in Kraft seit 12. August 2026). Hersteller ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2025/40, wer die Verpackung im Bundesgebiet erstmals bereitstellt oder in einem Mitgliedstaat niedergelassen verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein und ohne dass eine andere Person nach Buchstabe a bis d bereits Hersteller ist; der bloße Weitervertrieb genügt nicht. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID nach § 6 ist davon getrennt.
Das Wichtigste
- Systembeteiligungspflichtig sind nach § 3 Abs. 6 VerpackDG Verkaufs-, Um-, Primärproduktions- und Transportverpackungen mit typischerweise überwiegend privatem Anfall bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen sowie Serviceverpackungen.
- Verpflichtet ist der Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2025/40, nicht jeder Weitervertreiber; wer auspackt, trifft die Pflicht nur ohne Endabnehmerrolle.
- Materialart, Masse und Registrierungsnummer sind gegenüber dem System anzugeben; bestätigt wird die Beteiligung vom System (§ 7 Abs. 1 VerpackDG).
- Wer im Vorjahr insgesamt unter 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt hat, meldet der Zentralen Stelle Verpackungsregister nur jährlich bis zum 1. Juni (§ 9 Abs. 2 VerpackDG).
- § 11 VerpackDG nimmt vier Fallgruppen aus, darunter Mehrwegverpackungen mit bestehendem Wiederverwendungssystem.
- Beteiligungen nach dem früheren Verpackungsgesetz gelten längstens bis zum 31. Dezember 2026 fort (§ 68 Abs. 1 VerpackDG).
Definition
Die Verpackungslizenz ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Systembeteiligung: die Finanzierung der Rücknahme und Verwertung der Verpackungen durch den Hersteller (§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes, VerpackDG). Das Gesetz spricht von einer Beteiligung an einem System, nicht von einer Lizenz.
Wer lizenzieren muss
Die Pflicht trifft den Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2025/40. Hersteller ist, wer als Erzeuger, Importeur oder Vertreiber die Verpackung im Bundesgebiet erstmals bereitstellt (Buchstabe a bis d). Nach Buchstabe e ist auch Hersteller, wer in einem Mitgliedstaat niedergelassen verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein – es sei denn, eine andere Person ist nach Buchstabe a bis d bereits Hersteller. Nach den Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist das erste Unternehmen der inländischen Lieferkette Hersteller; der bloße Weitervertrieb begründet keine Herstellerrolle.
Was Sie lizenzieren – und wann
Zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 3 Abs. 6 VerpackDG gehören Verkaufs-, Um-, Primärproduktions- und Transportverpackungen, die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich privat anfallen, sowie Serviceverpackungen. Versandverpackungen sind Verpackungen für den elektronischen Handel und damit Transportverpackungen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2025/40); die Zentrale Stelle Verpackungsregister bezeichnet sie als systembeteiligungspflichtig. § 11 VerpackDG nimmt vier Fallgruppen von der Pflicht aus: wiederverwendbare Verpackungen, deren Rücknahme und Wiederverwendung ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht, Einweggetränkeverpackungen mit Pfandpflicht nach § 46, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.
Die Beteiligung ist vor der Bereitstellung geschuldet oder, beim Auspacken verpackter Produkte, vor dem Auspacken (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG). Anzugeben sind Materialart, Masse und Registrierungsnummer; das System bestätigt die Beteiligung unverzüglich (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 VerpackDG). Dieselben Angaben, dazu Systemname und Zeitraum, gehen unverzüglich an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG) – unter 10 Tonnen im Vorjahr nur jährlich bis zum 1. Juni (§ 9 Abs. 2 VerpackDG).
Beispiel
Beispielrechnung: Ein Onlineshop versendet 5.000 Pakete im Jahr in Kartons aus Papier und schützt den Inhalt mit Kunststofffolie. Als Hersteller, der Karton, Klebeband und Füllmaterial erst zur Versandverpackung zusammenfügt, meldet er die Massen beider Materialarten an einen Systembetreiber; die Angaben hinterlegt er im Verpackungsregister LUCID, unter 10 Tonnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im Vorjahr gebündelt bis zum 1. Juni (§ 9 Abs. 2 VerpackDG).
Rechtsgrundlage
Deutschland: § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG; wer Hersteller ist, bestimmt Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2025/40 (Buchstabe e für das Auspacken). Das Gesetz vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207) gilt seit dem 12. August 2026 und hat das Verpackungsgesetz abgelöst; § 68 Abs. 1 VerpackDG lässt ältere Beteiligungen längstens bis zum 31. Dezember 2026 fortwirken.
Nicht zu verwechseln mit
- Registrierung im Verpackungsregister LUCID: eigenständige Pflicht nach § 6 VerpackDG; sie ersetzt die Systembeteiligung nicht.
- Einwegkunststoffabgabe: Abgabe nach dem Einwegkunststofffondsgesetz; nach den Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister unabhängig von der Systembeteiligung und nicht verrechenbar.