Verkauf nach Deutschland aus Österreich oder der Schweiz
Kurz gesagt
Wer aus Österreich oder der Schweiz nach Deutschland verkauft, muss die deutschen Produktpflichten erfüllen: Registrierung und, soweit systembeteiligungspflichtige Verpackungen betroffen sind, Systembeteiligung (§§ 6 und 7 VerpackDG) sowie Registrierung für Elektro- und Elektronikgeräte (§ 6 ElektroG), jeweils mit einem Bevollmächtigten in Deutschland (§ 5 Abs. 2 VerpackDG, § 8 Abs. 2 ElektroG). Bei Waren aus Österreich bleibt im innergemeinschaftlichen Fernverkauf an Privatkunden der Lieferort im Ansässigkeitsstaat, solange der Unternehmer Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in nur einem Mitgliedstaat hat, der Gesamtbetrag der maßgebenden Entgelte die 10.000-Euro-Schwelle des § 3c Abs. 4 UStG im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und er auf die Schwellenregel nicht verzichtet hat; an Geschäftskunden tritt bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Erwerbsbesteuerung beim Abnehmer an die Stelle der Steuer des Lieferstaats, wenn er Unternehmer oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person ist, die dem Lieferer eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. mitteilt, und der Lieferer die Zusammenfassende Meldung ordnungsgemäß abgegeben hat, sofern kein Ausschluss nach Artikel 139 greift (Artikel 138 Absatz 1 und 1a, Artikel 139 der Richtlinie 2006/112/EG). Schweizer Sendungen erfasst an der Grenze die Einfuhrumsatzsteuer, soweit keine Einfuhrbefreiung nach § 5 UStG greift; wird die Steuer für Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro nach dem besonderen Besteuerungsverfahren des § 18k UStG erklärt und steht die erteilte Identifikationsnummer in der Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr, ist die Einfuhr nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 UStG steuerfrei. Stand 15. Oktober 2026.
Das Wichtigste
- Verpackungen: Registrierung im Verpackungsregister vor dem ersten Bereitstellen im Bundesgebiet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG).
- Systembeteiligung nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, ebenfalls vor dem Bereitstellen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG).
- Bevollmächtigter: schriftliche Vollmacht in deutscher Sprache, nur einer je Hersteller (§ 5 Abs. 2 und 4 VerpackDG).
- Elektrogeräte im Fernverkauf an Endnutzer in Deutschland machen zum Hersteller (§ 3 Nr. 9 Buchst. d ElektroG).
- WEEE-Registrierung vor dem Inverkehrbringen; die Nummer gehört beim Anbieten und auf Rechnungen in den Shop (§ 6 ElektroG).
- Steuern: Waren aus Österreich sind im Verkauf an Privatkunden ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf; der Lieferort bleibt im Ansässigkeitsstaat, solange der Unternehmer Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in nur einem Mitgliedstaat hat, der Gesamtbetrag der maßgebenden Entgelte die 10.000-Euro-Schwelle des § 3c Abs. 4 UStG im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und er nicht nach § 3c Abs. 4 Satz 2 UStG auf die Schwellenregel verzichtet hat. An Geschäftskunden ist dieselbe Warenbewegung eine innergemeinschaftliche Lieferung; die Erwerbsbesteuerung tritt an die Stelle der Steuer des Lieferstaats, wenn der Abnehmer Unternehmer oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person ist, die dem Lieferer eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. mitteilt, und der Lieferer die Zusammenfassende Meldung ordnungsgemäß abgegeben hat (Artikel 138 Absatz 1 und 1a der Richtlinie 2006/112/EG); die Ausschlüsse des Artikels 139 Absatz 1 und 3 lassen diese Befreiung entfallen. Schweizer Sendungen erfasst an der Grenze die Einfuhrumsatzsteuer, soweit keine Einfuhrbefreiung nach § 5 UStG greift (§ 21 UStG); wird die Steuer für Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro nach dem besonderen Besteuerungsverfahren des § 18k UStG erklärt und steht die erteilte Identifikationsnummer in der Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr, ist die Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG steuerfrei.
Was für einen Shop aus Österreich oder der Schweiz gilt
Die deutschen Pflichten hängen am Markt, nicht am Sitz des Unternehmens. Wer verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in Deutschland abgibt, ist Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2025/40, gleich ob er in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist. Für Elektro- und Elektronikgeräte macht § 3 Nummer 9 Buchstabe d des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) jeden zum Hersteller, der solche Geräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern im Geltungsbereich des Gesetzes anbietet und im Ausland sitzt.
Zwei Bereiche folgen einer anderen Logik. Für die Anbieterkennzeichnung gilt gegenüber einem Anbieter aus Österreich das Herkunftslandprinzip des § 3 Absatz 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), für Verträge mit Verbrauchern dagegen das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers, sofern der Shop seine Tätigkeit dorthin ausrichtet und der Vertrag in deren Bereich fällt (Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, Rom I).
Wen die Pflichten treffen
VerpackDG und ElektroG knüpfen an die Abgabe an Endabnehmer an, nicht an die Abnehmerstufe allein. Endabnehmer ist nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2025/40 nicht nur der Verbraucher: Auch ein beruflicher Abnehmer mit Sitz in der Union, der das Produkt nicht erneut auf den Markt bringt, zählt dazu; § 3 Nummer 9 Buchstabe d ElektroG knüpft an Endnutzer an. Wer an Wiederverkäufer liefert, die die Ware weiterveräußern, liefert nicht direkt an einen Endabnehmer.
Die Registrierung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) knüpft an das Bereitstellen im Bundesgebiet an, nicht an eine Umsatzgrenze; bei der Umsatzsteuer entscheidet dagegen die Höhe der grenzüberschreitenden Verkäufe. Für die Verpackungs- und Gerätepflichten ist unerheblich, ob Sie selbst versenden oder in Deutschland lagern lassen.
Zwei Beispiele. Ein Händler in Wien versendet Kerzen in Kartons an Kunden in München: Er ist Hersteller der Verkaufs- und der Versandverpackung. Ein Softwarehaus in Genf, das nur Nutzungsrechte verkauft, bereitet keine Verpackung bereit und bringt keine Geräte in Verkehr.
Die Pflichten im Überblick
Die Tabelle stellt beide Ausgangslagen gegenüber; maßgeblich sind Ware und Lieferweg, nicht der Firmensitz.
| Bereich | Shop aus Österreich (EU) | Shop aus der Schweiz (Drittland) | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Verpackungen: Registrierung | Pflicht vor dem ersten Bereitstellen im Bundesgebiet | dieselbe Pflicht | § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG; Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und d der Verordnung (EU) 2025/40 |
| Verpackungen: Systembeteiligung | nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, vor dem Bereitstellen | dieselbe Pflicht | § 7 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 6 VerpackDG |
| Bevollmächtigter für Verpackungen | Pflicht aus Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 | Pflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG | § 5 Abs. 2 bis 5 VerpackDG |
| Elektro- und Elektronikgeräte | Registrierung und Bevollmächtigter, weil der Fernverkauf an Endnutzer zum Hersteller macht | dieselbe Pflicht | § 3 Nr. 9 Buchst. d, § 6 Abs. 1, § 8 ElektroG |
| WEEE-Registrierungsnummer | beim Anbieten und auf Rechnungen angeben | dieselbe Pflicht | § 6 Abs. 3 ElektroG |
| Umsatzsteuer bei Geschäftskunden | innergemeinschaftliche Warenlieferung: die Steuerfreiheit im Lieferstaat setzt Unternehmereigenschaft oder den Status als nicht steuerpflichtige juristische Person, eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. und eine ordnungsgemäße Zusammenfassende Meldung voraus, und kein Ausschluss nach Artikel 139 darf greifen; dann trägt der Abnehmer die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland; fehlt eine Voraussetzung oder greift ein Ausschluss, etwa ein Lieferer unter der Kleinunternehmerbefreiung des Lieferstaats oder Gegenstände unter der Differenzbesteuerung, greift die Steuerbefreiung nach Artikel 138 nicht, und die weitere steuerliche Behandlung richtet sich nach dem jeweiligen Ausschlussgrund | eine innergemeinschaftliche Lieferung gibt es nicht; die Einfuhr aus dem Drittland erfasst die Einfuhrumsatzsteuer | Art. 138 Abs. 1 und 1a, Art. 139 der Richtlinie 2006/112/EG; Österreich: Art. 6 und Art. 7 des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994; Deutschland: § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 3d, § 3 Abs. 6 und 8, § 21 UStG |
| Umsatzsteuer bei Privatkunden | innergemeinschaftlicher Fernverkauf: hat der Unternehmer Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in nur einem Mitgliedstaat, hat der Gesamtbetrag der Entgelte die 10.000-Euro-Schwelle weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr überschritten und hat er auf die Schwellenregel nicht verzichtet, bleibt der Lieferort im Ansässigkeitsstaat; sonst liegt er in Deutschland, dort deutscher Steuersatz, sofern keine Steuerbefreiung wie die Kleinunternehmerbefreiung nach § 19 Abs. 4 UStG greift; die Steuer lässt sich über den One-Stop-Shop erklären, dessen Teilnahme freiwillig ist | Drittlandseinfuhr: führt der Kunde die Ware ein, liegt der Lieferort nach § 3 Abs. 6 UStG im Drittland; im Verfahren nach § 18k gilt er als in Deutschland gelegen | § 3 Abs. 6 und 8, § 3c Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 1 und 4, § 18j Abs. 1 und 2 UStG |
| Einfuhr und IOSS | innerhalb des Binnenmarkts entsteht keine Einfuhrumsatzsteuer | wer die Einfuhr trägt, hängt vom Liefermodell ab; an der Grenze entsteht Einfuhrumsatzsteuer, soweit keine Einfuhrbefreiung nach § 5 UStG greift; steuerfrei ist die Einfuhr, wenn die Steuer für Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro nach dem Verfahren des § 18k erklärt wird und die erteilte Identifikationsnummer in der Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr steht; das Verfahren gilt nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren und ohne Niederlassung im Unionsgebiet nur über einen Vertreter, es sei denn, der Unternehmer tätigt Fernverkäufe von aus dem Drittland, in dem er ansässig ist, eingeführten Gegenständen und dieses Drittland steht in der Liste nach Artikel 369m Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG | § 3 Abs. 6 und 8, § 5 Abs. 1 Nr. 7, § 18k Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 UStG; Art. 369m Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG |
| Anbieterangaben | Impressum nach dem Recht des Niederlassungsstaats, in Österreich § 5 Abs. 1 ECG | Impressum nach § 5 Abs. 1 DDG | § 3 Abs. 2 DDG, § 5 Abs. 1 ECG |
| Produktsicherheit | im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/988 können Sie als in der Union niedergelassener Hersteller die Aufgaben selbst übernehmen | für Produkte dieses Anwendungsbereichs ist ein Wirtschaftsakteur mit Niederlassung in der Union nötig | Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/988; Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020 |
Verpackungen: Registrierung, Systembeteiligung und Bevollmächtigter
Seit 12. August 2026 gilt das VerpackDG (Gesetz vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207, Artikel 8 Absatz 7). Registrierungen nach dem Verpackungsgesetz in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung gelten weiter; Systembeteiligungen nach altem Recht gelten längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 fort (§ 68 Absatz 1 und 2 VerpackDG).
Vor dem ersten Bereitstellen lassen Sie sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren (§ 6 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG). Mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen beteiligen Sie sich zusätzlich vor der Bereitstellung an einem oder mehreren zugelassenen Systemen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG). Systembeteiligungspflichtig sind Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktions- und Transportverpackungen, die nach dem Gesamtmarkt typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen (§ 3 Absatz 6 VerpackDG).
Ohne Niederlassung im Bundesgebiet kommt die Bevollmächtigung hinzu. Für einen Shop in Österreich folgt sie aus Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2025/40, für einen Shop aus der Schweiz aus § 5 Absatz 2 Satz 2 VerpackDG: Stets ist vor dem ersten Bereitstellen ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen und zu beauftragen. Die Vollmacht ist schriftlich und in deutscher Sprache zu erteilen, und jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen (§ 5 Absatz 4 VerpackDG). Benannt wird er im Registrierungsverfahren gegenüber der Zentralen Stelle (§ 5 Absatz 5, § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VerpackDG). Die Beauftragung erstreckt sich nicht auf die Registrierung nach § 6; sie bleibt Ihre Pflicht (§ 5 Absatz 2 VerpackDG). Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf die wahrzunehmenden Verpflichtungen als Hersteller im Sinne des VerpackDG und erfüllt die Aufgaben im eigenen Namen (§ 5 Absatz 3 VerpackDG).
Entscheidend sind die Verbote. Ohne Registrierung dürfen Sie Verpackungen im Bundesgebiet nicht bereitstellen (§ 13 Absatz 1 VerpackDG), und einen Fulfilment-Dienstleister trifft ein Tätigkeitsverbot, solange die Registrierung des Herstellers fehlt (§ 13 Absatz 4 VerpackDG). Was für Verpackungen im Herkunftsland gilt, steht unter Verpackungspflichten in Österreich und Verpackungen im Schweizer Onlinehandel.
Elektro- und Elektronikgeräte: Registrierung und Bevollmächtigter
Verkaufen Sie Elektro- oder Elektronikgeräte per Fernkommunikation direkt an Endnutzer in Deutschland, sind Sie Hersteller nach § 3 Nummer 9 Buchstabe d ElektroG, gleich ob Sie in Österreich oder in der Schweiz sitzen. Dann gilt die Niederlassungspflicht: Sie beauftragen einen Bevollmächtigten, der im Geltungsbereich des Gesetzes niedergelassen ist (§ 3 Nummer 10, § 8 Absatz 2 ElektroG). Die Beauftragung erfolgt schriftlich und in deutscher Sprache und muss mindestens drei Monate wirksam sein; auch hier darf jeder Hersteller nur einen Bevollmächtigten beauftragen (§ 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 ElektroG). Der Bevollmächtigte ist der zuständigen Behörde unverzüglich zu benennen; der Benennung ist eine Kopie der Beauftragung beizufügen, und sie bedarf der Bestätigung durch die Behörde (§ 8 Absatz 3 ElektroG).
Vor dem Inverkehrbringen registriert sich der Hersteller oder sein Bevollmächtigter mit Geräteart und Marke bei der zuständigen Behörde; das ist das Umweltbundesamt (§ 6 Absatz 1 Satz 1, § 36 ElektroG). Dem Antrag liegt eine Garantie nach § 7 Absatz 1 ElektroG oder eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 zusammen mit einem Rücknahmekonzept nach § 7a ElektroG bei (§ 6 Absatz 1 Satz 3 ElektroG). Beim Anbieten und auf Rechnungen geben Sie die Registrierungsnummer an (§ 6 Absatz 3 ElektroG). Geräte eines nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellers darf kein Vertreiber zum Verkauf anbieten, und Fulfilment-Dienstleister dürfen sie weder lagern noch verpacken, adressieren oder versenden (§ 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 ElektroG). Die Rücknahmepflichten und die Batterieregeln stehen unter Elektrogeräte und Batterien verkaufen in Deutschland.
Hinzu kommt die Produktsicherheit: Ein Produkt im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/988 darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur die Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 wahrnimmt (Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988, anzuwenden seit 13. Dezember 2024). Die Verordnung greift nur, soweit das Unionsrecht für das Produkt keine spezifischen Sicherheitsanforderungen enthält, und nimmt ganze Warengruppen wie Lebensmittel und Arzneimittel aus (Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/988). Als Hersteller mit Sitz in Österreich können Sie der verantwortliche Wirtschaftsakteur selbst sein (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1020); aus der Schweiz brauchen Sie dafür eine Person in der Union. Die Einzelheiten stehen unter EU-Verantwortlicher für Drittlandhändler.
Steuern: Fernverkauf aus Österreich, Einfuhr aus der Schweiz
Waren aus Österreich sind im Verkauf an Privatkunden ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf. Hat der Händler Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in nur einem Mitgliedstaat und hat der Gesamtbetrag der Entgelte ohne Umsatzsteuer aus den Fernverkäufen, deren Versand im Ansässigkeitsstaat beginnt, und bestimmten Dienstleistungen an Privatkunden in allen anderen Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 Euro nicht überschritten und überschreitet er diese Grenze im laufenden Kalenderjahr nicht, liegt der Ort der Lieferung im Ansässigkeitsstaat (§ 3c Absatz 4 UStG; Artikel 59c Absatz 1 Buchstabe b und c der Richtlinie 2006/112/EG); genau 10.000 Euro überschreiten die Schwelle noch nicht. Auf die Schwellenregel kann der Unternehmer verzichten; die Erklärung bindet ihn mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3c Absatz 4 Satz 2 und 3 UStG). Wird die Grenze überschritten, liegt der Ort dort, wo die Beförderung endet (§ 3c Absatz 1 UStG), und es greift deutscher Steuersatz, sofern keine Steuerbefreiung eingreift. Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer gilt nach § 19 Absatz 4 UStG die Steuerbefreiung des § 19 Absatz 1 UStG entsprechend, wenn der Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet, der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und der Ansässigkeitsstaat die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt hat (§ 19 Absatz 1, 2 und 4 UStG).
Diese deutsche Steuer lässt sich über den One-Stop-Shop erklären; die Teilnahme an dem Verfahren ist freiwillig und setzt eine Anzeige voraus (§ 18j Absatz 1 Satz 1 UStG). Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer zeigt die Teilnahme nur in dem Mitgliedstaat an, in dem er ansässig ist (§ 18j Absatz 2 Satz 1 UStG); der Shop meldet also in Österreich. Ohne Teilnahme am Verfahren lässt sich die Steuer nicht über den One-Stop-Shop erklären. Bei Geschäftskunden tritt bei einer innergemeinschaftlichen Warenlieferung aus Österreich die Erwerbsbesteuerung an die Stelle der Steuer des Lieferstaats, wenn der Abnehmer Unternehmer oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person ist, die dem Lieferer eine ihr in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt (Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/112/EG; Österreich: Art. 6 Absatz 1 und Art. 7 Absatz 1 Ziffer 4 des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994; Deutschland: § 1 Absatz 1 Nummer 5 und § 3d UStG). Unternehmereigenschaft und Nummer allein genügen nicht: Die Steuerfreiheit entfällt, wenn der Lieferer seiner Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nicht nachgekommen ist oder die Meldung nicht die erforderlichen korrekten Angaben zur Lieferung enthält, es sei denn, er kann sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründen (Artikel 138 Absatz 1a; in Österreich Art. 7 Absatz 1 Ziffer 5 des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994), und sie gilt nicht für Lieferungen von Unternehmern, die im Mitgliedstaat der Lieferung unter die Kleinunternehmerbefreiung fallen, nicht für Lieferungen an Personen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, und nicht für Gegenstände, die unter die Differenzbesteuerung, die Regelung für öffentliche Versteigerungen oder die Übergangsregelung für Gebrauchtfahrzeuge fallen (Artikel 139 Absatz 1 und 3). Für eine Einfuhr aus der Schweiz gilt das nicht; die Prüfung steht unter B2B im Checkout: USt-ID-Prüfung und Steuerfreiheit.
Beim Versand aus der Schweiz beginnt die Beförderung im Drittland. Führt der Kunde die Ware ein, gilt die Lieferung nach § 3 Absatz 6 UStG dort als ausgeführt, und an der Grenze entsteht deutsche Einfuhrumsatzsteuer, soweit keine Einfuhrbefreiung nach § 5 UStG greift; sie ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung, und für sie gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß (§ 21 Absatz 1 und 2 UStG). Der Ort kann sich jedoch verlagern: Wird die Steuer für Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro nach dem besonderen Besteuerungsverfahren erklärt, gilt der Lieferort nach § 3c Absatz 3 UStG als in Deutschland gelegen; ist der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, gilt er nach § 3 Absatz 8 UStG als im Inland gelegen, und dann entsteht deutsche Umsatzsteuer für die Lieferung selbst. Aus dem Drittland in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem die Beförderung endet, verlagert § 3c Absatz 2 UStG den Lieferort an das Ende der Beförderung.
Für Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro gibt es das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG: Wird die Steuer so erklärt und steht die erteilte Identifikationsnummer in der Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr, ist die Einfuhr steuerfrei (§ 5 Absatz 1 Nummer 7 UStG). Das Verfahren gilt nicht für Sendungen mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren (§ 18k Absatz 1 Satz 4 UStG). Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer nimmt nach Artikel 369m Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG ohne Vermittler nur teil, wenn er Fernverkäufe von aus dem Drittland, in dem er ansässig ist, eingeführten Gegenständen tätigt und dieses Drittland in der Durchführungsverordnung nach Absatz 3 aufgeführt ist, oder wenn er einen im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Vertreter bestellt und dies angezeigt hat (§ 18k Absatz 1 Satz 3 UStG); die Liste führt das Königreich Norwegen auf (Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/942), die Schweiz steht nicht darin. Ansässig im Unionsgebiet ist nach Artikel 369l Nummer 1 der Richtlinie 2006/112/EG auch, wer dort eine feste Niederlassung hat; im Inland ansässig ist nach § 18k Absatz 2 Satz 3 UStG auch ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer mit einer Betriebsstätte im Inland. Wer so im Unionsgebiet ansässig ist, braucht keinen Vertreter; ein Shop aus der Schweiz ohne Niederlassung in der Union geht damit über einen Vertreter. Die Einzelheiten stehen unter Importe aus Drittländern: IOSS und die 150-Euro-Grenze.
Verträge und Anbieterangaben
Hat der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und übt Ihr Shop seine Tätigkeit dort aus oder richtet er sie dorthin aus, unterliegt der Vertrag dem deutschen Recht, wenn er in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (Artikel 6 Absatz 1 Rom I). Eine Rechtswahl bleibt möglich; sie darf dem Verbraucher aber den zwingenden Schutz nicht entziehen (Artikel 6 Absatz 2 Rom I). Die Verordnung gilt auch, wenn das berufene Recht nicht das eines Mitgliedstaats ist (Artikel 2 Rom I). Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher damit das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 in Verbindung mit § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu, mit einer Frist von 14 Tagen (§ 355 Absatz 2 BGB). Die Ausnahmen und der Fristbeginn stehen unter Widerrufsrecht im Onlineshop in Deutschland.
Anders die Anbieterkennzeichnung. Von den Absätzen 1 und 2 des § 3 DDG bleiben unter anderem die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge unberührt (§ 3 Absatz 3 Nummer 2 DDG). Ist der Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, wie in Österreich, wird der freie Verkehr seines Dienstes in Deutschland nicht eingeschränkt (§ 3 Absatz 2 DDG); sein Impressum richtet sich dann nach dem Recht des Niederlassungsstaats, in Österreich nach § 5 Absatz 1 des E-Commerce-Gesetzes (ECG) mit Name oder Firma, Anschrift und Kontaktangaben einschließlich der E-Mail-Adresse. Für einen Anbieter aus der Schweiz trägt das Herkunftslandprinzip nicht, weil Mitgliedstaat jeder Staat der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ist und jeder andere Staat Drittstaat (§ 1 Absatz 4 Nummer 13 und 14 DDG). § 5 DDG knüpft seinerseits nicht an eine Niederlassung im Inland an, sondern an geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste; ein Anbieter aus der Schweiz hält daher die Angaben nach § 5 Absatz 1 DDG bereit. Die Felder stehen unter Impressum im Onlineshop in Deutschland, die österreichische Fassung unter Impressum im Onlineshop in Österreich.
Was bei einem Verstoß droht
Das VerpackDG bedroht die fehlende Registrierung mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro und die fehlende Systembeteiligung mit bis zu 200.000 Euro (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 3 VerpackDG). Nach dem ElektroG liegt der Rahmen bei bis zu 100.000 Euro, unter anderem wenn Sie sich nicht rechtzeitig registrieren lassen oder den Bevollmächtigten nicht benennen (§ 45 Absatz 1 Nummer 1 und 7, Absatz 2 ElektroG).
Vor der Geldbuße wirkt das Bereitstellungsverbot: Vertreiber dürfen Verpackungen nicht bereitstellen, deren Hersteller nicht registriert ist (§ 13 Absatz 3 VerpackDG), und ein Fulfilment-Dienstleister darf für einen unregistrierten Hersteller nicht tätig werden (§ 13 Absatz 4 VerpackDG, § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ElektroG). Ob eine Geldbuße verhängt wird, hängt vom Einzelfall ab.
Checkliste für Ihren Shop
- Prüfen Sie zuerst, ob Sie Verpackungen oder Elektro- und Elektronikgeräte im Bundesgebiet bereitstellen.
- Registrieren Sie sich vor dem ersten Versand bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (§ 6 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG).
- Beteiligen Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen vor dem Bereitstellen an einem zugelassenen System (§ 7 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG); alte Systembeteiligungen gelten nur bis zum 31. Dezember 2026 fort (§ 68 Absatz 1 VerpackDG).
- Beauftragen Sie vor dem ersten Bereitstellen einen Bevollmächtigten mit Niederlassung in Deutschland und benennen Sie ihn im Registrierungsverfahren (§ 5 Absatz 2, 4 und 5 VerpackDG).
- Bei Elektrogeräten: Bevollmächtigten nach § 8 ElektroG benennen und die Registrierung vor dem Inverkehrbringen abschließen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ElektroG).
- Geben Sie die Registrierungsnummer beim Anbieten und auf Rechnungen an (§ 6 Absatz 3 ElektroG).
- Beobachten Sie im Verkauf an Privatkunden die 10.000-Euro-Schwelle des § 3c Absatz 4 UStG und einen erklärten Verzicht darauf; liegt der Lieferort in Deutschland und greift keine Steuerbefreiung, können Sie die deutsche Steuer über den One-Stop-Shop erklären und zeigen die Teilnahme in Ihrem Ansässigkeitsstaat an (§ 18j Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 UStG); beim Schweizer Versand klären Sie, wer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist und ob der Lieferort nach § 3 Absatz 8 oder nach § 3c Absatz 3 UStG in Deutschland liegt.
- Erklären Sie Warenlieferungen an Geschäftskunden in Deutschland in der Zusammenfassenden Meldung Ihres Ansässigkeitsstaats (in Österreich Art. 21 Absatz 3 des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994); sie ist neben Unternehmereigenschaft oder Status als nicht steuerpflichtige juristische Person, mitgeteilter USt-IdNr. und Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsstaat Voraussetzung der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung, sofern kein Ausschluss nach Artikel 139 greift (Artikel 138 Absatz 1 und 1a, Artikel 139 der Richtlinie 2006/112/EG; in Österreich Art. 7 Absatz 1 Ziffer 4 und 5 des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994).
- Richten Sie Impressum und Widerrufsbelehrung nach dem Recht aus, das für Ihre Kundschaft gilt (§ 3 Absatz 2 DDG, Artikel 6 Rom I).